ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258A |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Parlament |
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2007/C 258A/01 |
Bewerbungsleitfaden für Stellenausschreibungen des Europäischen Parlaments |
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2007/C 258A/02 |
Hinweis für Bewerber, die diesen Text auf elektronischem Weg abrufen können |
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2007/C 258A/03 |
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Berichtigungen |
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2007/C 258A/04 |
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HINWEIS FÜR DIE LESER
BG
Настоящият брой на Официален вестник е публикуван единствено на английски, немски и френски език.
CS
Toto číslo Úředního věstníku vychází pouze v angličtine, francouzšině a němčině.
DA
Dette EU-Tiende offentliggøres udelukkende på engelsk, fransk og tysk.
DE
Dieses Amtsblatt wird nur in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht.
EL
Η παρούσα Επίσημη Εφημερίδα εκδίδεται μόνο στη γερμανική, την αγγλική και τη γαλλική γλώσσα.
EN
This Official Journal is only published in English, French and German.
ES
El presente Diario Oficial se publica únicamente en las lenguas alemana, francesa e inglesa.
ET
Käesolev Euroopa Liidu Teataja number ilmub ainult iglise, prantsuse ja saksa keeles.
FI
Tämä virallisen lehden numero julkaistaan ainoastaan englannin, ranskan ja saksan kielellä.
FR
Le présent Journal officiel est uniquement publié en langues allemande, anglaise et française.
GA
Tá an Iris Oifigiúl seo á foilsiú i mBéarla, i bhFraincis agus i nGearmáinis amháin.
HU
A Hivatalos Lapnak ez a száma kizárólag német, angol és francia nyelven jelenik meg.
IT
La presente Gazzetta ufficiale è pubblicata solo in lingua tedesca, inglese e francese.
LT
Šis Oficialusis leidinys leidžiamas tik anglų, prancūzų ir vokiečių kalbomis.
LV
Šis Oficiālais Vēstnesis ir publicēts tikai angļu, franču um vācu valodā.
MT
Dan il-Ġurnal Uffiċjali ser ikun ippubblikat biss bl-Ingliż, bil-Franċiż u bil-Ġermaniż.
NL
Dit Publicatieblad verschijnt uitsluitend in het Duits, het Engels en het Frans.
PL
Niniejszy Dziennik Urzędowy jest publikowany jedynie w językach niemieckim, angielskim i francuskim.
PT
O presente Jornal Oficial é apenas publicado nas línguas alemã, inglesa e francesa.
RO
Prezentul Jurnal Oficial este publicat numai în limbile engleză, franceză şi germană.
SK
Tento úradný vestník vychádza iba v angličtine, francúzštine a nemčine.
SL
Ta Uradni list je objavljen samo v angleškem, francoskem in nemškem jeziku.
SV
Detta nummer av Europeiska unionens officela tidning utkommer endast på engelska, franska och tyska.
DE |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Parlament
31.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 258/1 |
BEWERBUNGSLEITFADEN FÜR STELLENAUSSCHREIBUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
(2007/C 258 A/01)
Dieser Leitfaden enthält allgemeine Hinweise. Für die Tätigkeit des Ausleseausschusses ist allein der Text der Bekanntmachung der jeweiligen Stellenausschreibung maßgebend.
A. |
TÄTIGKEIT DER AUSLESEAUSSCHÜSSE |
B. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
C. |
REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN |
D. |
EINSTELLUNG |
A. TÄTIGKEIT DER AUSLESEAUSSCHÜSSE
1. |
Für jede Bekanntmachung einer Stellenausschreibung für eine Bedienstete/einen Bediensteten auf Zeit wird ein Ausleseausschuss gebildet, der sich aus Mitgliedern der Verwaltung und des Personalrats zusammensetzt. Die Tätigkeit dieses Ausleseausschusses richtet sich nach Anhang III des Beamtenstatuts. |
2. |
Die Tätigkeit des Ausleseausschusses ist geheim. Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, keine Empfehlungsschreiben (oder Schriftstücke ähnlicher Art) einzureichen, da der Ausleseausschuss sie bei seinen Beratungen nicht berücksichtigen kann. |
3. |
Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers hält sich der Ausleseausschuss streng an die in der Stellenausschreibung aufgeführten Zulassungsbedingungen. Die Bewerberinnen und Bewerber können sich nicht auf die Zulassung zu einem früheren Auswahl- oder Ausleseverfahren berufen. |
B. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
1. Ausbildung und Bildungsabschlüsse
a) |
Im Falle einer Fach- oder Berufsausbildung bzw. einer Weiterbildung oder Spezialisierung ist anzugeben, ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitausbildung gehandelt hat, welche Fächer unterrichtet wurden und wie lange die Ausbildungsgänge gedauert haben. |
b) |
Die Bewerberinnen und Bewerber haben die in der Bekanntmachung der Stellenausschreibung geforderte Ausbildung mit Fotokopien der entsprechenden Bildungsabschlüsse oder Zeugnisse nachzuweisen (Titel A.4.b.i). |
Anhang I der Stellenausschreibung enthält eine Übersicht über die Bildungsabschlüsse, die zur Teilnahme an diesem Ausleseverfahren berechtigen.
2. Berufserfahrung
a) |
Es wird nur die Berufserfahrung berücksichtigt, die nach Erlangung des für die Zulassung zum Ausleseverfahren erforderlichen Bildungsabschlusses oder Befähigungsnachweises erworben wurde. |
b) |
Niveau und Dauer der Berufserfahrung sind zu belegen. Können Bewerberinnen und Bewerber aus Gründen der Vertraulichkeit den erforderlichen Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses nicht erbringen, sind stattdessen unbedingt Fotokopien des Arbeitsvertrags oder des Einstellungsschreibens und/oder der ersten und in jedem Fall der letzten Gehaltsabrechnung beizufügen. |
3. Sprachkenntnisse
Punkt 6 des diesem Amtsblatt beiliegenden Bewerbungsfragebogens betrifft die Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
Die Kenntnis von Amtssprachen (siehe Titel A.4.b.iv) der Bekanntmachung der Stellenausschreibung) ist durch Belege nachzuweisen.
Bewerberinnen und Bewerber, die die erforderlichen Nachweise der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse nicht erbringen, können nicht zur nächsten Phase des Ausleseverfahrens zugelassen werden.
4. Einreichung und Unterzeichnung des Bewerbungsfragebogens
Bewerbungsfragebögen, die nach Annahmeschluss eingehen, werden nicht berücksichtigt (es gilt das Datum des Poststempels).
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen zwingend den für jede Stellenausschreibung spezifischen offiziellen Bewerbungsfragebogen verwenden. Nur der Bewerbungsfragebogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union gedruckten Amtsblatt beiliegt, gilt als Original.
Fotokopien oder sonstige (beispielsweise elektronisch abgerufene) Kopien dieser Unterlage sind daher nicht zulässig.
Verweise auf bei früheren Bewerbungen eingereichte Unterlagen werden nicht berücksichtigt.
Alle erforderlichen Nachweise und Angaben sind bis zu dem in der Bekanntmachung der Stellenausschreibung genannten Stichtag vorzulegen. Nach diesem Stichtag eingehende Nachweise werden nicht akzeptiert.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen den ausgefüllten Bewerbungsfragebogen unbedingt unterzeichnen. Sie erklären mit ihrer Unterschrift ehrenwörtlich, dass alle Angaben vollständig und richtig sind.
C. REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen Zuschuss zu ihren Reise- und Aufenthaltskosten. Sie können der Einladung zur Teilnahme an den Prüfungen entnehmen, wie und in welcher Höhe dieser Zuschuss gewährt wird.
D. EINSTELLUNG
1. |
Die Bewerberinnen und Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber keinen Anspruch auf eine Ernennung begründet. Das Einstellungsverfahren verläuft wie folgt: Die erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Ausleseverfahren können zu einem oder mehreren Vorstellungsgesprächen mit Dienststellenleitern des Europäischen Parlaments eingeladen werden. Nach diesen Gesprächen kann ihnen ein konkretes Stellenangebot unterbreitet werden. Außerdem hat sich die erfolgreiche Teilnehmerin/der erfolgreiche Teilnehmer einer ärztlichen Pflichtuntersuchung zu unterziehen, bei der ihre/seine körperliche Eignung für den vorgesehenen Dienstposten geprüft wird. |
2. |
Nach der Erstellung der Eignungsliste können sich die erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer für weitere Auskünfte an folgende Stelle wenden:
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3. |
Anschrift des Referats „Auswahl- und Ausleseverfahren“ des Europäischen Parlaments Das Referat „Auswahl- und Ausleseverfahren“ des Europäischen Parlaments steht den Bewerberinnen und Bewerbern bis zum Abschluss des Ausleseverfahrens als Ansprechpartner zur Verfügung. Auskunftsersuchen oder sonstige Schreiben zum Ablauf des Verfahrens sind an folgende Anschrift zu richten:
Die Bewerberinnen und Bewerber finden alle Informationen, die sie für den Erhalt eines Exemplars des in deutscher Sprache vorliegenden Amtsblatts benötigen, das die Stellenausschreibung und den Bewerbungsfragebogen enthält, in der Mitteilung an die Bewerberinnen und Bewerber, die auf elektronischem Weg Zugang zu diesem Amtsblatt haben. |
31.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 258/4 |
HINWEIS FÜR BEWERBER, DIE DIESEN TEXT AUF ELEKTRONISCHEM WEG ABRUFEN KÖNNEN
(2007/C 258 A/02)
Nur der Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt beigefügt ist, gilt als Originalexemplar. Fotokopien oder sonstige (beispielsweise elektronisch abgerufene) Kopien dieses Dokuments sind daher nicht zulässig.
Interessenten für dieses Amtsblatt wenden sich bitte vor dem 21. November 2007 an eine der folgenden Adressen:
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eines der nachstehend genannten Informationsbüros des Europäischen Parlaments:
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und geben den Betreff „Ausleseverfahren PE/96/S“, die Sprache, in der Sie die Unterlagen erhalten wollen, und die Anschrift, an die diese Unterlagen geschickt werden sollen, an.
31.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 258/5 |
ALLGEMEINE STELLENAUSSCHREIBUNG PE/96/S
(2007/C 258 A/03)
Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments veranstaltet ein Ausleseverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen für die Einstellung eines
BEDIENSTETEN AUF ZEIT
ASSISTENT (AST 4)
(männlich oder weiblich)
IT-ENTWICKLER
INHALTSVERZEICHNIS
A. |
ART DER TÄTIGKEITEN, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL) |
B. |
ABLAUF DES AUSWAHLVERFAHRENS |
C. |
EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN |
D. |
ALLGEMEINE HINWEISE |
ANHÄNGE:
I. |
Unverbindliche Übersicht über die zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigenden Abschlüsse |
II. |
Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten |
Anmerkung |
: |
Das Europäische Parlament verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und akzeptiert Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Familienstandes oder der familiären Situation. |
A. ART DER TÄTIGKEITEN, ZULASSUNGSBEDINGUNGEN (ANFORDERUNGSPROFIL)
1. Allgemeines
Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments stellt einen Bediensteten auf Zeit (IT-Entwickler) für seine Generaldirektion Interne Politikbereiche — Allgemeine Koordinierung — Büroautomatisierung — Informatik ein.
Der Vertrag wird auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen, wonach das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden kann. Der Vertrag der auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer. Die Einstellung erfolgt in der Besoldungsgruppe AST 4 erste Dienstaltersstufe, das monatliche Grundgehalt beträgt 3 545,94 EUR. Dieses Gehalt unterliegt der Gemeinschaftssteuer sowie den anderen, in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) aufgeführten Abzügen; es ist von der nationalen Besteuerung befreit. Bei Vorliegen entsprechender Berufserfahrung kann der erfolgreiche Bewerber bei seiner Einstellung auch in eine andere Dienstaltersstufe eingegliedert werden. Ferner ist unter bestimmten Bedingungen eine Zahlung von Aufwandsentschädigungen zusätzlich zum Grundgehalt möglich.
Die Ausübung der Tätigkeit ist mit Reisen zwischen den Arbeitsorten und außerhalb der Arbeitsorte sowie mit zahlreichen internen und externen Kontakten verbunden und erfordert eine bilaterale Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments.
Der/die eingestellte Bedienstete auf Zeit muss eine Probezeit von höchstens sechs Monaten ableisten.
2. Dienstort
Brüssel (1).
3. Art der Tätigkeiten
Bedienstete/r auf Zeit, IT-Entwickler, die/der unter der Verantwortung des Referatsleiters und in Abstimmung mit dem Dienststellenleiter unter anderem mit nachstehend aufgeführten Aufgaben betraut wird:
— |
Ausführung von Durchführbarkeitsstudien sowie von funktionellen und organischen Analysetätigkeiten; |
— |
Ausarbeitung von EDV-Programmen, Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur (Datenbasen und technische Infrastruktur), Installierung und Erprobung der entwickelten Anwendungen; |
— |
Ausarbeitung der technischen Dokumentationen für die verschiedenen Teilnehmer, Schulung und Unterstützung der Benutzer; |
— |
Wartung der Anwendungen durch Verbesserung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software und Aktualisierung der Dokumentationen; |
— |
Begleitung und Überwachung der extern entwickelten Projekte sowie der externen Auftragnehmer; |
— |
Erledigung aller Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Tätigkeiten der Dienststelle (Berichte, Aufzeichnungen, Statistiken, usw.). |
Im Rahmen dieses Ausleseverfahrens sind ferner Kontaktfreudigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Analysefähigkeit, Auffassungsvermögen, Organisations-, Planungs- und Innovationsvermögen sowie Anpassungsfähigkeit erforderlich.
4. Zulassungsbedingungen (Anforderungsprofil)
Teilnahmeberechtigt an diesem Auswahlverfahren sind Bewerber, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist folgende Bedingungen erfüllen:
a) Allgemeine Bedingungen
Entsprechend Artikel 12 Absatz 2 der „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ müssen die Bewerber insbesondere:
— |
Staatsbürger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein und dessen bürgerliche Ehrenrechte besitzen; |
— |
sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben; |
— |
den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen sittlichen Anforderungen genügen. |
WICHTIG: Die Bewerberinnen und Bewerber werden gebeten, die „Erklärung“ am Ende des Bewerbungsfragebogens sorgfältig zu lesen.
b) Besondere Bedingungen
i) (2)
Die Bewerber müssen Folgendes nachweisen:
— |
ein durch ein Diplom bescheinigtes abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereich der Informatik von mindestens zwei Jahren oder |
— |
einen durch ein Diplom bescheinigten sekundären Bildungsabschluss, der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung. |
ii)
Die Bewerber müssen eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der unter Punkt 4 Buchstabe b) Ziffer i) genannten Befähigungsnachweise besitzen, davon müssen mindestens drei Jahre einen Bezug zur Art der Tätigkeiten des gewählten Sachgebiets haben.
iii)
Ferner müssen die Bewerber folgende Kenntnisse aufweisen:
— |
Kenntnis der parlamentarischen Verfahren und der Institutionen der EU; |
— |
Kenntnis der Dokumentenabläufe; |
— |
eingehende Kenntnis der Software für die Erstellung der Berichte des EP („Business Objects“); |
— |
perfekte Beherrschung der Standard-Software XP, MS-Office PRO, Outlook, Tunix sowie Kenntnis bestimmter spezifischer Tools, insbesondere Exceed, FTP, MS-Project, Visio, Photoshop, OmniPage Pro, XML, ARIS; |
— |
Kenntnis der Programmiersprachen wie C, C+, JAVA, JSP, XML; |
— |
Kenntnis der Betriebssysteme LINUX, UNIX Server, XP, Windows 2003; |
— |
Kenntnis der Verwaltung von Datenbanken ORACLE (DBA). |
iv)
Von den Bewerbern werden gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der Europäischen Union (Sprache 1): Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch und gute Kenntnisse der deutschen, englischen und/oder französischen Sprache (Sprache 2) verlangt.
B. ABLAUF DES AUSWAHLVERFAHRENS
1. Zulassung zum Auswahlverfahren
Die Besetzung dieser Stelle erfolgt auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen.
a) |
Die Anstellungsbehörde schließt das Verzeichnis der Bewerber, die ihre Unterlagen form- und fristgerecht (siehe Titel C) eingereicht haben und die allgemeinen Bedingungen gemäß Titel A.4.a erfüllen, und übergibt es zusammen mit den Unterlagen dem Auswahlausschuss. |
b) |
Grundsätzlich ausgeschlossen werden daher Bewerber, die:
Die Bewerber werden nach Ablauf der Bewerbungsfrist von dieser Ablehnung in Kenntnis gesetzt. |
c) |
Der Auswahlausschuss prüft die Unterlagen und schließt das Verzeichnis der Bewerber, die den in Titel A.4.b aufgeführten besonderen Bedingungen entsprechen. |
Dazu geht er ausschließlich von den Angaben im Bewerbungsbogen aus, die durch Nachweise belegt sind.
In dieser Phase werden Bewerber ausgeschlossen, die den in Titel A.4.b geforderten Bedingungen nicht entsprechen oder die ihre Erklärungen nicht fristgerecht durch aussagekräftige Unterlagen belegen können.
2. Bewertung aufgrund von Befähigungsnachweisen und Zulassung zu den obligatorischen Prüfungen
Auf der Grundlage der oben festgeschriebenen Kriterien bewertet der Ausschuss die Befähigungsnachweise der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und stellt das Verzeichnis der acht besten Bewerber zusammen, die zu den Prüfungen zugelassen werden.
Bewertung: 0 bis 20 Punkte.
Die Bewerber werden auf schriftlichem Wege einzeln davon in Kenntnis gesetzt, wie der Ausschuss über ihre Zulassung zu den Prüfungen entschieden hat.
3. Obligatorische Prüfungen
Der Auswahlausschuss überprüft die Kenntnisse der Bewerber in folgenden obligatorischen Prüfungen:
Schriftliche Prüfung
a) |
Verfassen eines Textes in deutscher, englischer oder französischer Sprache (Sprache 2 — die Bewerber können diese Prüfung nicht in ihrer Mutter- oder Hauptsprache ablegen) anhand eines höchstens 20 Seiten umfassenden Dossiers; überprüft wird die Fähigkeit der Bewerber, Texte zu analysieren, zusammenzufassen und zu redigieren. Dauer der Prüfung: 1 Stunde. Bewertung: 0 bis 40 Punkte. |
Mündliche Prüfungen
b) |
Gespräch mit dem Auswahlausschuss, in dessen Verlauf unter Berücksichtigung aller in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Elemente die Kenntnisse des Bewerbers, insbesondere auf den in Titel A.4.b.ii genannten Gebieten, und seine Eignung für die Ausübung der in Titel A.3 beschriebenen „Art der Tätigkeiten“ in einer europäischen Institution beurteilt und die im Bewerbungsbogen angegebenen Sprachkenntnisse des Bewerbers getestet werden. Dauer der Prüfung: höchstens 45 Minuten. Bewertung: 0 bis 40 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 20). |
c) |
Gruppendiskussion in deutscher, englischer oder französischer Sprache (Sprache 2 — die Bewerber können diese Prüfung nicht in ihrer Mutter- oder Hauptsprache ablegen), die dem Auswahlausschuss eine Beurteilung der Anpassungsfähigkeit, des Verhandlungsgeschicks, der Entschlussfreudigkeit und des Verhaltens der Bewerber in einer Gruppe ermöglicht. Die Dauer dieser Prüfung wird vom Auswahlausschuss je nach der endgültigen Zusammensetzung der Gruppen festgelegt. Bewertung: 0 bis 20 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 10). |
Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass alle Prüfungen an einem Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
4. Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber
Anhand der erzielten Ergebnisse bestimmt der Auswahlausschuss die 4 Bewerber, die er für am besten geeignet hält, die in Titel A der vorliegenden Ausschreibung aufgeführten Tätigkeiten auszuführen, und trägt sie in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber ein. Dieses umfasst je nach erzieltem Ergebnis die Namen der 4 besten Bewerber, die im Gesamtverfahren (aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen) die höchste Punktzahl erreicht haben, sofern diese mindestens 50 % der Punktzahl des Gesamtverfahrens beträgt und die Mindestpunktzahl für die mündlichen Prüfungen erreicht wurde.
Die Bewerber werden einzeln über ihre Ergebnisse informiert; das Verzeichnis der geeigneten Bewerber wird an den Informationstafeln der Gebäude des Europäischen Parlaments ausgehängt.
C. EINREICHUNG DER BEWERBUNGEN
Die Bewerber werden gebeten, vor dem Ausfüllen des Bewerbungsbogens aufmerksam den im vorliegenden Amtsblatt enthaltenen Bewerbungsleitfaden sowie dessen Anhang zu lesen.
1. |
Vor Einreichen einer Bewerbung haben die Bewerber sorgfältig zu prüfen, ob sie sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen (siehe Titel A, insbesondere die Art des Bildungsabschlusses und die Berufserfahrung). |
2. |
Die Bewerber, die ihre Unterlagen einreichen, haben den Bewerbungsbogen auszufüllen und zu unterschreiben und Fotokopien der Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass sie die Zulassungsbedingungen zum Ausleseverfahren (siehe Titel A.4.a und b) erfüllen, damit der Auswahlausschuss überprüfen kann, ob die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben zutreffen, andernfalls werden sie ausgeschlossen. |
3. |
Staatsangehörigkeit, Studium, Ausbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse sind im Bewerbungsbogen detailliert anzugeben. Diesem Bewerbungsbogen haben die Bewerber folgende Nachweise obligatorisch beizufügen (5): Kopie eines die Staatsangehörigkeit belegenden Dokuments (gültiger Pass, Personalausweis usw.); Kopie des Diploms/der Diplome, die den erfolgreichen Studienabschluss bescheinigen, und Kopie der Nachweise über die Berufserfahrung, aus denen eindeutig Anfang und Ende sowie die genaue Art der ausgeführten Tätigkeiten hervorgehen. Bewerber, die Studien, Artikel, Berichte oder andere Texte veröffentlicht haben, die mit der Art der Tätigkeiten (siehe Titel A) zusammenhängen, fügen dem Bewerbungsbogen eine Aufzählung dieser Texte bei. Jede fotokopierte Seite eines eingesandten Nachweises ist obligatorisch zu nummerieren und obligatorisch in ein Inhaltsverzeichnis aufzunehmen, das die Bezeichnung jedes Dokuments sowie die dazugehörige/n Seitenzahl/en enthält. Bei der Zusammenstellung ihrer Bewerbungsunterlagen können sich die Bewerber nicht auf Unterlagen, Bewerbungsbögen oder andere Dokumente berufen, die im Zusammenhang mit einer früheren Bewerbung eingereicht wurden. Die Bewerbungsunterlagen werden den Bewerbern nicht zurückgesandt. Die oben genannten Punkte 2 und 3 gelten für alle Bewerber einschließlich der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. |
4. |
Bewerber mit einer Behinderung müssen ihrer Bewerbung eine von zuständiger Stelle ausgestellte Bescheinigung beifügen, aus der ihr Behindertenstatus hervorgeht, und auf einem gesonderten Blatt angeben, welche Vorkehrungen ihres Erachtens notwendig sind, um ihnen die Teilnahme an den Prüfungen zu erleichtern. |
5. |
Aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht haben die Bewerber darauf zu achten, dass der Bewerbungsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und mit allen Nachweisen versehen fristgerecht per Einschreiben
(6)
abgesandt wird. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften, die in den Informationsbüros des Europäischen Parlaments, in den Vertretungen der Europäischen Union, in den Organen der EU gleichgestellten europäischen Einrichtungen außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsorte und den Delegationen der Europäischen Union tätig sind, können jedoch ihre Bewerbung per Telefax im Referat „Auswahl- und Ausleseverfahren“ ((352) 43 00-277 40) ankündigen, und zwar spätestens am 6. Dezember 2007 um 12 Uhr mittags (Luxemburger Zeit), wobei Sendedatum und -uhrzeit des Telefax maßgebend sind. Damit jedoch ihre Bewerbung angenommen werden kann, muss der tatsächliche Versand der erforderlichen Unterlagen per Einschreiben (1) (s. o. Punkt 2 und 3) innerhalb von 10 Werktagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgen (maßgebend ist das Datum des Poststempels). |
6. |
Einsendeschluss für die Einreichung der Bewerbungen ist der 6. Dezember 2007. |
7. |
Die Einladung zu den Prüfungen erfolgt auf dem Postweg. Der Bewerber ist gehalten, das Sekretariat des Auswahlausschusses von einer etwaigen Änderung seiner Anschrift (7) in Kenntnis zu setzen. Hat der Bewerber kein Einladungsschreiben oder keinen Bescheid über die Nichtzulassung erhalten, so obliegt es ihm aufgrund seiner Sorgfaltspflicht, sich unter Berücksichtigung der Zustellungsdauer für Postsendungen per Telefax (8) oder Brief an das Europäische Parlament zu wenden. |
8. |
Der gesamte das Auswahlverfahren betreffende Schriftverkehr einschließlich der Einladungen zu den Prüfungen erfolgt an die vom Bewerber in seinem Bewerbungsbogen angegebene Anschrift. Diese Anschrift gilt als der Ausgangspunkt, von dem aus der Bewerber den nächstgelegenen Prüfungsort aufsuchen kann. Aus zwingenden organisatorischen Gründen kann eine Veränderung dieser Anschrift nach Versand der Einladungen zu den Prüfungen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die Verwaltung des Europäischen Parlaments erkennt außergewöhnliche Umstände in Form höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse an, die der Bewerber ordnungsgemäß schriftlich zu belegen hat. In den letzten 14 Tagen vor dem Prüfungstermin ist keine Veränderung mehr möglich. |
9. |
Wird zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt, dass die im Bewerbungsbogen gemachten Angaben nicht zutreffen, nicht durch die verlangten Nachweise bestätigt werden oder nicht allen Bedingungen der vorliegenden Bekanntmachung eines Ausleseverfahrens entsprechen, so wird die Zulassung des Bewerbers für nichtig erklärt. |
10. |
Hinweis für Bewerber, die diesen Text auf elektronischem Weg abrufen können: Nur der Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt beigefügt ist, gilt als Originalexemplar. Fotokopien oder sonstige (beispielsweise elektronisch abgerufene) Kopien dieses Dokuments sind daher nicht zulässig. |
11. |
Der Bewerbungsbogen und die Fotokopien der Unterlagen sind obligatorisch per Einschreiben (9) bis spätestens 6. Dezember 2007 (maßgebend ist das Datum des Poststempels) an folgende Postanschrift zu senden:
|
12. |
Um die Bearbeitung zu erleichtern, sind im gesamten die Bewerbung betreffenden Schriftverkehr der Name, unter dem die Bewerbung läuft, sowie die Nummer des Ausleseverfahrens anzugeben. |
13. |
Im Interesse der allgemeinen Klarheit und Verständlichkeit der Texte sowie der Mitteilungen an die Bewerber oder von den Bewerbern werden die Einladungen zu den verschiedenen Prüfungen und sämtlicher Schriftverkehr mit den Bewerbern ausschließlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst. |
D. ALLGEMEINE HINWEISE
1. Chancengleichheit
Das Europäische Parlament achtet darauf, dass jegliche Diskriminierung während des Ausleseverfahrens vermieden wird.
Es verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und nimmt die Bewerbungen ohne jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Familienstandes oder der familiären Situation entgegen.
2. Ausleseausschuss
Für jedes Ausleseverfahren wird ein Ausleseausschuss benannt.
Den Bewerbern ist es förmlich untersagt, sich direkt oder indirekt an den Ausleseausschuss zu wenden. Die Anstellungsbehörde behält sich das Recht auf Ausschluss der Bewerber vor, die gegen diese Regel verstoßen.
3. Unverbindlicher Zeitplan für den Ablauf des Ausleseverfahrens
Die Ausleseverfahren erstrecken sich in Abhängigkeit von der Zahl der registrierten Bewerber über einen Zeitrum von ungefähr sechs bis neun Monaten.
Die Bewerber werden gebeten, keine telefonischen Auskünfte zum Stand des Verfahrens einzuholen.
Haben die Bewerber bis zum 31. Januar 2008 kein sich auf ihre Bewerbung beziehendes Schreiben erhalten, so werden sie aufgrund der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht aufgefordert, das Referat „Auswahl- und Ausleseverfahren“ per Telefax (10) oder Brief davon in Kenntnis zu setzen.
4. Antrag der Bewerber auf Zugang zu den sie betreffenden Informationen
Bei Ausleseverfahren haben die Bewerber — unter den nachfolgend genannten Bedingungen — das Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen, die sie direkt und individuell betreffen. In Anwendung dieses Rechts kann das Europäische Parlament einer Bewerberin/einem Bewerber — auf ihren/seinen Antrag hin — folgende zusätzliche Informationen übermitteln:
a) |
Diejenigen Bewerber, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben und/oder nicht zur mündlichen Prüfung eingeladen wurden, können auf Antrag eine Kopie der schriftlichen Prüfungen sowie eine Kopie des sie betreffenden Bewertungsformulars mit den vom Ausleseausschuss vorgenommenen Bewertungen erhalten. Anträge auf Kopien müssen innerhalb eines Monats nach Absendung des Schreibens eingereicht werden, mit dem die Entscheidung, durch die die Teilnahme am Ausleseverfahren beendet wird, mitgeteilt wird. |
b) |
Bewerber, die zur mündlichen Prüfung eingeladen, jedoch nicht für die Eignungsliste berücksichtigt wurden, werden erst dann über die bei den verschiedenen Prüfungen von ihnen erreichten Punkte unterrichtet, wenn der Ausleseausschuss die mündlichen Prüfungen und die Erstellung der Eignungsliste abgeschlossen hat. Auch diese Bewerber können unter den unter a) genannten Bedingungen eine Kopie ihrer schriftlichen Prüfung erhalten. |
c) |
Die für die Eignungsliste berücksichtigten Bewerber werden nur darüber informiert, dass sie das Ausleseverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. |
d) |
Bricht eine Bewerberin/ein Bewerber die Teilnahme am Ausleseverfahren ab, so werden deren/dessen Prüfungen nicht benotet. |
Die Anträge werden unter Beachtung der vom Statut (Anhang III Artikel 6) vorgesehenen Geheimhaltung der Arbeit des Ausleseausschusses und unter Berücksichtigung des Rechts natürlicher Personen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet.
5. Ersuchen um Überprüfung — Rechtsmittel — Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten
Siehe Anhang II.
6. Einstellungsbedingungen
Mit der Aufnahme in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber können die erfolgreichen Bewerber in Abhängigkeit vom Bedarf der Dienste des Europäischen Parlaments als Bedienstete auf Zeit für eine Stelle vorgesehen werden, deren Profil dem in Titel A der vorliegenden Stellenausschreibung beschriebenen Profil entspricht.
Die in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen erfolgreichen Bewerber, denen eine Stelle angeboten wird, haben zu gegebener Zeit zur Feststellung der Übereinstimmung die Originale aller verlangten Dokumente, insbesondere ihrer Diplome und Arbeitszeugnisse vorzulegen.
Die Einstellung erfolgt nach Maßgabe des Beamtenstatuts und der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Gültigkeit des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber endet mit dem 31. Dezember 2010; sie kann verlängert werden.
In diesem Fall werden die im Verzeichnis aufgeführten erfolgreichen Bewerber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
7. |
Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass das Alter für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand durch das Beamtenstatut geregelt ist:
|
8. Laufbahn- und Besoldungsgruppe
Die erfolgreichen Bewerber des Ausleseverfahrens PE/96/S werden in der Besoldungsgruppe AST 4 eingestellt.
9. Dienstbezüge
Monatliches Grundgehalt ab 1. Juli 2006: Besoldungsgruppe AST 4, erste Dienstaltersstufe: 3 545,94 EUR.
(1) Diese Stelle kann für einen der beiden anderen Arbeitsorte des Europäischen Parlaments vorgesehen werden.
(2) Siehe Tabelle in Anhang 1.
(3) Der Versand mit einem privaten Kurierdienst gilt als eingeschriebene Sendung. In diesem Fall ist das Datum auf dem Übergabenachweis maßgebend.
(4) Nur der Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt beigefügt ist, gilt als Originalexemplar. Fotokopien oder sonstige (beispielsweise elektronisch abgerufene) Kopien dieses Dokuments sind daher nicht zulässig.
(5) Siehe Bewerbungsleitfaden für Stellenausschreibungen.
(6) Der Versand mit einem privaten Kurierdienst gilt als eingeschriebene Sendung. In diesem Fall ist das Datum auf dem Übergabenachweis maßgebend.
(7) Verlangt ein Bewerber aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Zustellung sämtlichen das Auswahlverfahren betreffenden Schriftverkehrs an eine andere Anschrift als die seines tatsächlichen Aufenthaltsortes, so hat er die Gründe für dieses Verlangen auf einem gesonderten Blatt ausführlich und vollständig darzulegen. Sämtliche Erläuterungen dieser Art werden mit aller Vertraulichkeit behandelt.
(8) Telefaxnummer des Referats „Auswahl- und Ausleseverfahren“: (352) 43 00-277 40.
(9) Der Versand mit einem privaten Kurierdienst gilt als eingeschriebene Sendung. In diesem Fall ist das Datum auf dem Übergabenachweis maßgebend.
(10) Telefaxnummer des Referats „Auswahl- und Ausleseverfahren“: (352) 43 00-277 40.
ANHANG I
UNVERBINDLICHE ÜBERSICHT ÜBER DIE ZUR TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN DER FUNKTIONSGRUPPE AST BERECHTIGENDEN STUDIENABSCHLÜSSE (IM EINZELFALL ZU PRÜFEN)
Land |
Sekundärer Bildungsabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht) (1) |
Postsekundärer Bildungsabschluss |
Bălgarija |
Diploma za Zavarcheno Sredno Obrazowanie (Диплома за Завършено Средно Образование) |
Specialist po..(Специалист по..) |
Belgique België Belgien |
Certificat de l'enseignement secondaire supérieur — Diploma secundair onderwijs |
Candidature — Kandidaat/Graduat — Gegradueerde |
Ceská Republika |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu/diplomovaný specialista (DiS.) |
Danmark |
Studentereksamen |
Videregående uddannelser |
Deutschland |
Abitur/Allgemeine Hochschulreife |
Berufsakademieabschluss |
Eesti |
Gümnaasiumi Lõputunnistus + riigieksamitunnistus |
|
Ελλάδα |
Απολυτήριο ενιαίου λύκειου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (I.Ε.Κ.) |
España |
Bachillerato |
F.P. grado superior (Técnico superior) |
France |
Baccalauréat |
DEUG/BTS/DUT |
Ireland/Eire |
Leaving certificate — 2 honours, 4 passes |
National Certificate/National Diploma |
Italia |
Diploma di maturità/Diploma di superamento dell'esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore |
|
Κύπρος/Kibris |
Απολυτήριο ενιαίου λύκειου |
Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the later accreditation is compulsory) |
Latvija |
Atestats par visparejo videjo izglitibu |
|
Lietuva |
Brandos atestatas |
|
Luxembourg |
Diplôme de fin d'études secondaires |
BTS |
Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány |
Felsöfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány |
Malta |
Matriculation certificate (2 subjects at advanced Level and 4 at Intermediate Level including systems of knowledge) |
|
Nederland |
Diploma VWO |
Kandidaatsexamen |
Österreich |
Matura/Reifeprüfung |
Kollegdiplom/Akademiediplom |
Polska |
Świadectwo Dojrzałości |
|
Portugal |
Diploma de Estudios Secundários |
|
România |
Bacalaureat |
Diplomă de absolvire (Colegiu universitar) |
Slovenija |
Maturitetno spričevalo |
Diploma višje strokovne sole |
Slovenská Republika |
Vysvedčenie o maturitnej skúške |
Absolventský diplom |
Suomi Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus — Studenteksamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto — Yrkesexamen på institutnivå |
Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng)/Eftergymnasial yrkesinriktad utbildning |
United Kingdom |
General Certificate of Education A level — 2 passes or equivalent (grades A -> E) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/Diploma of Higher Education (DipHE) |
(1) Für die Einstufung in die Funktionsgruppe AST ist als zusätzliche Bedingung eine angemessene Berufserfahrung von mindestens drei Jahren Voraussetzung.
ANHANG II
ERSUCHEN UM ÜBERPRÜFUNG — RECHTSMITTEL — BESCHWERDE BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Bewerber, die eine Entscheidung als beschwerend ansehen, können die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen, Rechtsmittel einlegen oder beim Europäischen Bürgerbeauftragen Beschwerde einlegen. Mit Ausnahme des Ersuchens um Überprüfung, das auf die Phase der Zulassung zur Ausschreibung und die Zulassung zu den obligatorischen Prüfungen beschränkt ist, stehen den Bewerbern diese Möglichkeiten in jeder Phase des Ausleseverfahrens offen.
— |
Ersuchen um Überprüfung Ein Ersuchen um Überprüfung ist schriftlich unter Angabe von Gründen an folgende Stelle zu richten:
wobei eine Frist von 20 Kalendertagen nach Absendung des Schreibens, mit dem diese Entscheidung mitgeteilt wurde (das Datum des Poststempels ist maßgebend) zu wahren ist. Der Ausleseausschuss erteilt dem Bewerber umgehend eine Antwort. |
— |
Rechtsmittel
Der zwingende Fristenlauf gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts der Beamten (siehe Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 56 vom 4. März 1968, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6), der auf diese beiden Verfahrensarten zutrifft, beginnt entweder mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung oder im Fall eines Ersuchens um Überprüfung mit der Mitteilung der Antwort des Prüfungsausschusses auf dieses Ersuchen. |
— |
Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten Wie alle Bürger der Europäischen Union können Bewerber den Bürgerbeauftragen gemäß Artikel 195 Absatz 1 EG-Vertrag mit einer Beschwerde befassen. Diese ist zu richten an:
Hierbei gelten die Voraussetzungen, die im Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15) festgelegt sind. |
Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die zwingende Frist, die gemäß Artikel 91 des Statuts für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 236 gilt, durch die Befassung des Bürgerbeauftragten nicht ausgesetzt wird.
Berichtigungen
31.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 258/17 |
BERICHTIGUNG DER RESERVELISTEN (1) DER ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AST/18/06 — ASSISTENTINNEN UND ASSISTENTEN (AST 1) ESTNISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT FÜR SEKRETARIATSTÄTIGKEITEN — UND EPSO/AD/65/06 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (AD 7) LITAUISCHER SPRACHE
( Amtsblatt der Europäischen Union C 188 A vom 11. August 2007 )
(2007/C 258 A/04)
Die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/18/06 — Assistentinnen und Assistenten (AST 1) estnischer Staatsbürgerschaft für Sekretariatstätigkeiten — erhält folgende Fassung:
„Verdienstgruppe 1
ALTOJA |
Arno |
ASI |
Anne |
FLOREN |
Aive |
LAUR |
Karin |
PITK |
Mari |
RAIMLA |
Elo |
REMMELGAS |
Liisi |
TAEKS |
Eret |
Verdienstgruppe 2
JUSSON |
Kristiina |
KASMANN |
Silja |
KERLI |
Kuusk |
KOLUVERE |
Pille |
KONT |
Kristel |
LAEAES |
Maarja |
LANG |
Liina |
MASAK |
Helen |
METS |
Egle |
PAERTELPOEG |
Kristina |
POTISEPP |
Kaie |
ROZDESTVENSKAJA |
Natalja |
SAARNA |
Kristiina |
SULTS |
Anne |
TEPPAN |
Terje |
Verdienstgruppe 3
AFANASJEV |
Vahur |
HEIN |
Eneli |
ILVES |
Evelyn |
KIVIKAS |
Krista |
KOERGEMAEGI |
Kuelli |
KUKK |
Merle |
LISTMANN |
Anu |
MERIRAND |
Laura |
MUISTE |
Triin |
OHNO |
Ingrid |
PANOVA |
Jekaterina |
REILJAN |
Kadi |
SOONE |
Anneli |
TONISSON |
Liisi |
Verdienstgruppe 4
AASAV |
Reet |
KASAK |
Egne |
KIVIMETS |
Kersti |
NOGU |
Ivika |
PAERT |
Lyna |
RIIS |
Heli |
SOOSALU |
Astrid |
VARVAS |
Merit“ |
Die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/65/06 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD 7) litauischer Sprache — erhält folgende Fassung:
„Zweig: Gerichtshof
CERNIAUSKAITE |
Dalia |
JABLONSKAITE |
Inga |
JOKUBAUSKAITE |
Renata |
KALEDA |
Saulius Lukas |
KUKARENAITE |
Ieva |
MAZURKEVICIUTE |
Jolita |
PAPIRTYTE |
Monika |
RADAVICIUTE |
Ringaile |
REINIS |
Arturas |
SAVICKAITE |
Kristina |
ZILINSKAS |
Emilijus |
Zweig: Parlament, Rat, Kommission
BERNATONIS |
Julius |
CEILITKAITE |
Vilija |
DOBILAITE |
Renata |
JOKUBAUSKAITE |
Jurgita |
MACKEVICIUTE |
Asta |
MILIUS |
Saulius |
MOCKAITYTE |
Indre |
MORKYTE |
Elvina |
NORKUS |
Rimvydas |
PANAVAITE |
Ieva |
RAZAUSKAS |
Algirdas |
VARNAITE |
Julija“ |
Die Reservelisten gelten bis zum 31. Dezember 2008. Ihre Geltungsdauer kann verlängert werden.
(1) Auf ausdrücklichen Wunsch einer erfolgreichen Prüfungsteilnehmerin oder eines erfolgreichen Prüfungsteilnehmers wird ihr bzw. sein Name nicht veröffentlicht.