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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Wunsiedel im Fichtelgebirge

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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tungsvorschriften u. a.), eines Tarifvertrages oder sonstiger Regelungen zu stel- len ist. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den in der Übersicht der RD Sachsen enthaltenen Durchschnittspreisen (bis 10% Abweichung möglich). 2.6 Förderbereich "Nachweise" Diese Kosten können übernommen werden, wenn die Nachweise für die Aus- übung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Zu diesem Förderbereich gehören insbesondere folgende Sachverhalte: Gesundheitszeugnis Prüfung für § 34a-Schein Schufa-Auskunft Registerauskünfte Ablegung einer Prüfung (z.B. Wiederholungsprüfung) Schweißerprüfung Taxischein Impfungen (aber keine sog. Reiseimpfungen) Übersetzungskosten Übersetzung ausländischer Bildungsabschlüsse Kosten für Neubeantragung des Führerscheins Personenbeförderungsschein Fahrerkarte nach § 4a FPersG Prüfung ECDL-Computerführerschein Ärztliche Untersuchungen zur Erteilung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach §§ 11, 48 FeV Berechtigungsschein zur Führung eines Staplers Ein polizeiliches Führungszeugnis ist für ALGII-Bezieher kostenfrei. Hierzu den Antrag auf Befreiung aushändigen, Name und Geburtsdatum vermerken und Mittellosigkeit bescheinigen. Der Antragsteller wird dann bei der Gemeinde von der Gebühr befreit, die Ge- bühr muss nicht vom Antragsteller ausgelegt werden. 2.7 Förderbereich "Unterstützung der Persönlichkeit" In Betracht kommen Aktivitäten, die die Persönlichkeit des Kunden verbessern, und damit die Chancen für eine berufliche Integration (z.B. im Rahmen eines Vorstellungsgespräches) steigern. Hierbei ist die jeweilige Angemessenheit zu beachten. Beispiele: Friseurbesuch, Waschsalon, Reinigungskosten, ggf. für die Vorstellung erforderliche Bekleidung, Outfit-Beratung, Persönlichkeitstraining. Eine Förderung ist nur möglich, wenn offenkundige Defizite im Persönlichkeits- /Erscheinungsbild des Kunden vorliegen, die durch eine Förderung beseitigt wer- den können. Der Kunde muss für die Beseitigung dieser Defizite motiviert sein. 11 / 19
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Es werden die tatsächlich anfallenden notwendigen Kosten übernommen. Insgesamt soll die Förderung eines Kunden bis zur Beendigung seiner Arbeitslo- sigkeit 500,- Euro nicht übersteigen. 2.8 Förderbereich "Sonstige Kosten" Unter diesen Förderbereich fällt die Übernahme von Kosten, die den anderen Förderbereichen nicht zugeordnet werden können. In eigener Zuständigkeit kann der Vermittler über die Erstattung bis 1000.-€ ent- scheiden. Ein höherer Betrag kann nur mit Zustimmung der Teamleiterin gewährt werden (Dokumentation in der Historie genügt; Abzeichnen von 52 nicht erforder- lich). Sonstige Kosten sind durch die Vermittlungsfachkraft in der entsprechenden Liste zu erfassen (Sammlung von sonstigen Fördersachverhalten). 3. Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) - §81ff SGB III Der Einsatz der Bildungsgutscheine ist so zu steuern, dass eine Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel über das ganze Jahr erfolgt, und damit notwen- dige Förderungen jederzeit realisiert werden können. Betriebliche Einzelumschulungen haben Vorrang vor Gruppenumschulungs- maßnahmen. Die Förderung einer betrieblichen Einzelumschulung sollte mit einer Übernahme- option verbunden sein. Der Arbeitgeber soll zur Zahlung einer angemessenen Umschulungsvergütung angehalten werden (grundsätzlich mindestens 80 % der tariflichen bzw. üblichen Ausbildungsvergütung im 2. Ausbildungsjahr). Die Förderung einer Gruppenumschulung bei einem Bildungsträger ist mit Zu- stimmung der Teamleitung möglich. Die Eignung für den Zielberuf soll grundsätzlich durch den Psychologischen Dienst befürwortet werden, ggf. ist der Ärztliche Dienst beizuziehen. Fahrkosten sind nach den gesetzlichen Regelungen gem. §85 SGB III i.V. m. §63 Abs.3 S.3 SGB III und §5 Abs.1BRKG zu erstatten (siehe Fachl. Hinweise Nr.4.3; z.B. bei PKW-Nutzung: Wegstreckenentschädigung von 0,20€ pro tatsächlich gefahrenem Kilometer - höchstens 130,-€ pro Fahrt; monatlicher Höchstbetrag für Pendelfahrten 476,-€). Fachliche Hinweise 12 / 19 12 / 19
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4. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung - §45 SGB III 4.1 Maßnahmen bei einem Träger (MAT) nach § 45 Abs. 1-5 SGB III Die Einrichtung von Gruppenmaßnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem REZ (keine Änderung zum bisherigen Verfahren). Notwendig entstandene Fahrkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden unter analoger Anwendung der Ausführungen zu FbW (Punkt 3.) er- stattet. Kinderbetreuungskosten werden nur bezahlt, wenn sie zusätzlich wegen der Teilnahme angefallen sind (bis max. 130,-€). Die Anwendung des §87 SGB III und damit eine pauschale Erstattung i.H. von 130,- Euro scheidet aus. 4.2 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Einzelfall (AVGS) nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 SGB III Einzelfallförderung. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten wie bei 4.1. Fachliche Hinweise MAT 4.3 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) gem. § 45 Abs. 2 S. 2 SGB III Eine betriebliche Erprobung bei ein- und demselben Arbeitgeber soll 4 Wochen nicht überschreiten. Eine Verlängerung bis 6 Wochen ist mit entsprechender Be- gründung (Arbeitsplatz-/Tätigkeitsbeschreibung) möglich. Ausnahme: für LZA (§18 SGBIII) od. U25 mit schwerwiegenden Vermittlungs- hemmnissen gem.§16 Abs. 3 SGBII bis 12 Wochen begründbar - länger gem. §16f Abs.2 SGB II. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten wie bei 4.1. Fachliche Hinweise MAG Alle Vorgänge – auch wenn nichts zahlbar gemacht werden muss - sind an das AG-Träger-Team zur Aufbewahrung weiterzuleiten. 4.4 Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (MPAV) gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III 13 / 19
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Über die Ausstellung des Gutscheins bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ent- scheidet die Vermittlungsfachkraft. Eine Förderung soll insbesondere beim Vorliegen multipler Vermittlungshemm- nisse erfolgen, um so die Aussicht auf eine Integration nachhaltig zu verbessern. Die festgestellten Vermittlungshemmnisse und die sich daraus ergebende Ent- scheidung der Vermittlungsfachkraft (u.a. die Notwendigkeit der Förderung) sind nachvollziehbar in einem VerBIS-Beratungsvermerk zu dokumentieren. Möglich bei Handlungsstrategie Vermittlung, gesundheitlich angemessene Be- schäftigung realisieren, oder individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen. Gültigkeitsdauer grundsätzlich 3 Monate Fachliche Hinweise 5. ESG (Einstiegsgeld) nach § 16 b SGB II Einstiegsgeld kann nach folgenden Kriterien für die Aufnahme einer sozialversi- cherungspflichtigen Beschäftigung bzw. für eine Existenzgründung bewilligt werden: Pauschale Förderung nach § 2 Einstiegsgeld-Verordnung –ESGV- für Ge- ringverdiener: Es wird berücksichtigt, dass sich hilfebedürftige Menschen auf- grund des langen Leistungsbezuges oder ungünstiger beruflicher Perspektiven mit ihrer Lebenssituation abgefunden haben könnten und daher mit einer pau- schalierten Förderhöhe besser erreicht werden könnten. Deshalb kann Einstiegsgeld gezahlt werden, um die Motivation von Leistungs- empfängern zu erhöhen, auch niedrig entlohnte, sozialversicherungspflichti- ge Tätigkeiten anzunehmen - wenn durch die Arbeitsaufnahme der Leistungs- bezug beendet wird. Die Förderdauer beträgt in der Regel 6 Monate, die Förderhöhe monatlich bis zum Höchstbetrag von 303,-€. Der Bruttolohn darf dabei monatlich folgende Höhe nicht überschreiten: Bei einer 1- Personen BG                   1.300,- € bei einer 2- Personen BG                   1.400,- € bei mindestens 3 Personen in der BG: 1.500,- €, da bei höherem Entgelt nicht mehr von einer niedrig entlohnten Tätigkeit ausge- gangen werden kann. Als Unterstützung von Existenzgründungen (selbständige Tätigkeiten) kann ebenfalls ESG gewährt werden. Die Bemessung des Einstiegsgeldes richtet sich in diesem Fall nach § 1 ESGV. Der Stellungnahme ist ein Ausdruck der Horizontalübersicht sowie eine nachvoll- ziehbare Berechnung beizufügen (die Mitarbeiter im AG-/Träger Team haben keinen Zugriff auf A2LL/Allegro). 14 / 19 14 / 19
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Die Regelförderung beträgt grundsätzlich max. 1 Jahr. Die Zahlung des ESG soll zunächst für 6 Monate erfolgen und nur bei positiver Entwicklung fortgesetzt wer- den. Im Bescheid ist ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen. (Das ESG wird über 6 Monate hinaus bis zu 1 Jahr geleistet, wenn nach Abschluss des 1.Halbjahres eine positive Entwicklung der Selbständigkeit nachgewiesen wur- de.) Eine erneute Förderung einer Existenzgründung mit Einstiegsgeld ist erst nach Ablauf von 24 Monaten seit dem Ende der letzten Förderung möglich. Vor der Existenzgründung hat der Antragsteller zur Beurteilung der Tragfähigkeit seines Konzepts verschiedene Unterlagen vorzulegen. Notwendig ist eine aus- führliche Konzeptbeschreibung, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. Sofern aufgrund der vorgelegten Unterlagen bzw. aufgrund von Umständen die im persönlichen Bereich des Antragstellers liegen (z. B. Schulden, Suchterkrankung, psychische Labilität) Zweifel an einer erfolgreichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit bestehen, ist der Antrag ab- zulehnen. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Arbeitshilfe zu beachten. Einstiegsgeld ist im Rahmen der Ermessensausübung im Regelfall weiter zu zah- len, auch wenn während des bewilligten Zeitraums allein durch die Höhe des er- zielten Einkommens die Hilfebedürftigkeit entfällt. Fachliche Hinweise 6. Förderung von Leistungen zur Eingliederung von Selbstän- digen gem. § 16c SGB II Sowohl bei bestehender Selbständigkeit als auch bei Gründungswilligen können Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gewährt werden. Die Einschätzung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit erfolgt über das Gründernet (BISS). Evtl. Kosten für die Tragfähigkeitsbescheinigung sind aus dem Verwaltungskostenbudget zu finanzieren. Liegt vom Gründernet keine positive Stellungnahme vor, kann die Förderung ei- nes Existenzgründungsvorhabens nicht befürwortet werden bzw. ist ein bereits selbständiger ALGII-Bezieher aufzufordern die Selbständigkeit zu beenden und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Neben dem ESG können künftig auch Darlehen und/oder (Kombination möglich) Zuschüsse zur Beschaffung von Sachgütern gewährt werden. Dabei ist die Dar- lehensförderung vorrangig. Auf die Arbeitshilfe wird verwiesen. Insbesondere ist die Vorrangigkeit anderer Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen. Bis max. 3000,-€ Zuschuss und bis max. 5000,-€ Darlehen entscheidet der Ver- mittler in eigener Zuständigkeit. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Teamleiterin einzuholen. Die Förderung des Pkw-Führerscheins ist mit diesen Mitteln nicht möglich. Fachliche Hinweise 15 / 19
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7. Öffentlich geförderte Beschäftigung 7.1 Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 d SGB II Die vorrangige Zielsetzung ist die (Wieder)- Heranführung von eLb mit marktfer- ner Profillage an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Akquirierung der „Einsatzstelle“ erfolgt durch den zuständigen Maßnah- mebetreuer kundenbezogen, nachdem der jeweilige Bedarf von der Integrati- onsfachkraft festgestellt wurde. Bereits in der Planungsphase, noch vor der Antragstellung, ist von 5 (im Vertre- tungsfall 52) eine Genehmigung einzuholen. Fachliche Hinweise Wichtig ist, dass die AGH vor der Zuweisung in die aktuelle EinV aufgenom- men wurde u. eine ausreichende Dokumentation im Profiling erfolgt ist. (Not- wendigkeit, Inhalte, Beginn, Dauer, Träger…) Die Zuweisungsdauer beträgt im Regelfall 6 Monate. (in begründeten Fällen ist eine Zuweisung für 24 Monate innerhalb einer Frist von 5 Jahren möglich. Neu ab 01.08.2016!!! – über 24 Monate hinaus für weitere 12 Monate in begrün- deten Ausnahmefällen möglich). Grundsätzlich sind Kunden in der Profillage „Stabilisierung“ und „Unterstützung“ zu berücksichtigen. Ausnahmen hiervon müssen besonders begründet werden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mind. 15 Std. bis max. 30 Std. Bei aktuell laufenden/bewilligten AGH beträgt die Mehraufwandsentschädigung 1,00 € je Stunde, ab 1.1.2017 Anhebung auf 1,50€. Bei Neuanträgen bereits ab 1.10.16 1,50€. Es ist keine zusätzliche Zahlung von Fahrkosten oder Kinder- betreuungskosten durch das Jobcenter möglich. Als Ansprechpartner für die Durchführung von AGH fungiert 521B, Maßnahme- betreuer. 7.2 Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) - nach § 16 e SGB Im § 16e wurde das bisherige Instrument „ AGH Entgeltvariante“ mit den bisheri- gen „Leistungen zur Beschäftigungsförderung (BEZ)“ zu einem neuen Instru- ment „Der Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV)“ zusammengefasst. Damit im Jobcenter eine einheitliche und professionelle Abwicklung dieser spezi- ellen Förderleistung gewährleistet ist, erfolgt die Bearbeitung ausschließlich durch 521B (in enger Abstimmung mit den jeweiligen Vermittlungsfachkräften). Der Geschäftsführer gibt ein jährliches Kontingent an Förderfällen vor, dass nicht überschritten werden darf. Fachliche Hinweise 16 / 19 16 / 19
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8. Freie Förderung - § 16 f SGB II Die Freie Förderung ermöglicht in besonderen Einzelfällen, gesetzliche Leistun- gen zu ergänzen bzw. aufzustocken. Im Rahmen der freien Förderung können grundsätzlich maximal 2000,- Euro pro Leistungsfall als Darlehen und/oder als Zuschuss gewährt werden. (z.B. Repa- raturkosten für Leistungsbezieher zum Erhalt der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung). Höhere Förderungen sind nur mit Zustimmung von 52 möglich. Keine Gewährung: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. bis zur 1. Gehaltszahlung) oder Unterkunft u. Verpflegung (z.B. Mietkaution) oder Versi- cherungsbeiträge. Für Projektförderungen ist die Teamleitung zuständig. Fachliche Hinweise 9. Projektmaßnahmen (ESF/ AMF / IFA/Balance) Die Erstattung der Kinderbetreuungskosten erfolgt in der Regel über den Kommunalen Träger gem. § 16 a SGB II. Notwendig entstandene Fahrkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden unter analoger Anwendung der Ausführungen zu FbW (Nr. 3) erstattet 10. Eingliederungszuschüsse (EGZ) gem. §§ 88 ff , § 90 ff ab 1.10.2016 10.1 Allgemeine Hinweise für die Bewilligung von EGZ Die Entscheidung über eine EGZ-Förderung muss schlüssig und ausreichend in VerBIS bzw. CoSachNT begründet sein. Förderkombination MAG und EGZ: Beide Instrumente können zusammen eingesetzt werden. Die MAG soll bei der Förderdauer/-höhe berücksichtigt werden. Befristete Beschäftigungsverhältnisse sind förderfähig. Bei Nachbeschäfti- gungspflicht ist diese zu berücksichtigen. (z.B. 2 Monate Förderung u. 2 Monate Nachbeschäftigung bei 4 Monaten Be- schäftigungsverhältnis) Saisonbeschäftigung: eine Weiterzahlung von EGZ nach einer Saisonunter- brechung ist nicht möglich. 17 / 19
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Die bisherigen Einschränkungen bei Zahlung eines Helferlohnes sind auf- gehoben. Entspricht das in Aussicht gestellte Entgelt, dem eines einfachen Helfers, so kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dennoch eine Minder- leistung vorliegt. (z.B. bei Eingliederung von Flüchtlingen aus anderem Kultur- kreis). Mindestlohn: Branchenmindestlöhne haben ggü. den 8,50 € allg. Mindestlohn Vorrang. Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose i.S. §18 Abs. 1 SGB III in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (GA 88.14 Abs. 3-6) Geschäftsanweisung EGZ (HEGA 12/14-08) 10.2 Eingliederungszuschuss gem. §§ 88 ff. SGB III Personengruppe/ Zielrichtung: Eingliederung von Arbeitnehmer/Innen bei erschwerter Vermittlung (in der Per- son liegende Gründe) zum Ausgleich einer Minderleistung (mind.1Hemmnis + Minderleistung). >Vermittlungshemmnisse =erschwerte Vermittlung aus in der Person liegenden Gründen: Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen BewerberIn- nen (u.a. Dauer u. Häufigkeit der Alo, fehlende Berufserfahrung bzw. - qualifikation, familienbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit u./o. gesundheit- liche Einschränkungen, Alter, Einschränkung auf TZ, Sprachdefizite, charakterli- che Defizite…) >Minderleistung: =Differenz der beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Stärken der/des AN im Verhältnis zu den konkreten stellenbezogenen Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes Förderhöhe und –dauer sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen mög- lich (§89SGB III) weiteres Ermessen: Die Förderhöhe ist abhängig vom Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der/des AN und den Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz (Minderleistung). Die Festlegung der Förderdauer erfolgt anhand der Minderleistung sowie der Einschätzung des Zeitraums bis zur Anpassung an die volle Leistungsfähigkeit. 18 / 19 18 / 19
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10.3 Eingliederungszuschuss für behinderte, schwerbehinderte und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nach § 90 ff SGBIII behinderte Menschen:§19SGBIII; diese besonderen Vorschriften finden nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 88 SGB III erfüllt sind. Mindestförderungshöhe : 30 % (sowohl nach 90Abs.1 u. Abs.2 ) Die Förderung ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten realisierbar. Förderungen, die über 1 Jahr hinausgehen, sind mit 52 zu besprechen. 19 / 19
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