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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

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Dmcksache 352/19 (Beschluss)             -6- Demgegenüber steheJ1 die mit den Vorgaben im Geldwäschegesetz verbundenen Auflagen für die Lohilsteuerhilfevereine sowie der zusätzliche VerwaltUngsau-fwand für die vorgesehenen Aufsichtsbehörden hierzu in keinem Verllältnls .. Tn den El"WägungsgrUnden 2 upd ~- zur Richtlinie (EU) 2018/843 wird herausgestellt,: dass die getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den-Risiken stehell sollen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,eingehaJten und angewendet werden soll. Die Aufnahme r;l.et Lohnsteuerhilfevereine als Vetpflichtet\:l i. S. des GwG Würde diesem Grundsatz nicht-entsprechell. Aus diesem Gnmd ist Nummer 3 Buchstabe .a. Doppelbuchsta_be ii des Ges.etzentwurfs verbunden lriit den entsprechenden Folgeanpa.<isungen im Gesetzentwurf zu streichen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe iil (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG) lh Artikel 1 Nummer .3 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe ii folgender Dop!)elbuchstabe ell).Zuf'Ugen: „ii1)    Ih Numm~r 15 werden nach dem Wort ,1Glücksspielent die Wörter „sofern diese Spielern im Inland die Möglichk,;it zur Spielteilnahme 1 .eröffnen, ' ~ingefügt." Begründung; Mit der letzten.Änderung deS Geldwäschegesetzes ist der"Verpflichtetenbereich im Glü,cksspielsektor ei:heblich erweitert worden. In Umsetzung <,ler Drittert EU~Geldwäscherichtlinie waren vormals lediglich Spietbflnken, Veranstaltef und .Vermittler von OnUne-GlücksspieJen ge]dwäscherechtlich Verpflichtete. Im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde der Glücksspielber'eich nahezu_ in Gänze im Qeldvl{äschegesetz erfasst. Gemäß-§ l AJ,satz 8 GwG wird als Glücksspiel jedes Spiel defmiert, bei dem ein Spieler für den Erwerb elner Gewinnchance ein Entg~lt ·entrichtet und der Eintritt von Gewinn odetVerlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Geldwäscherecihtlich Verpflichtete im .Glücksspielbereich s'ind sowohl alle Unter den Glücksspielstaatsvertrag. fafümden Glllcksspiele als auch solche, die über keine .entsprechende staatliche gdaubnis V:er:filgen (vgl. BT~Drucksaclie 18/ll555, -Seite 103). Um diesem weiten Anwendungsbereich gerecht zu werden, sollte ein „Oleichklang'1. mit dem im GlUcksspielStaatsvertrag vom 15. Dezember 201-1 (GllL.':itV) geltenden Al(swh;kungsprluzip ·he1:gestellt werden, Gemäß- § 3- Absatz 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und v~rmittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
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-7-         Drucksache 352/19 (Beschluss) Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das sonst im GeldwMsch~gesetz geltende Herkunftslandprinzip im Bereich des Glilcksspiels durchbrochen. Eine gesetzliche Regelung schafft eine höhere Rechtssicherheit fU-r- Verpflichtete und Aufsichtsbehörden.                                  · 8. Zu Artikel 1 Nummer. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 neu GwG) Dem Artikel 1 Numrrter 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 ist fÜlgender Sa.tz anzufügen:: nDas gilt .auch für im Inland gelegene Zw~igniederiassungen, Filialen oder Betriebsstätten von im _Ausland ansa5sigen Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhalteffi. •~ ßegründun$: Nichtdeutscl;le_Händler, die in der Bundesrepublik Deutschland Ladengeschäfte betreiben oder Ruf Messen tätig sind,' sind rechtlich deff deutschen Händlern gleich zu stellen. Das ergibt sich aus ·der Rechtsprechung; beispielsweise für das Fernabsatzgeschäft ·oder aber auch für den stationären H~del (KG, BeckRS 2015, 16208, Rn. 23). Auf ausländische Unterqehmen, die sich klar an den deutschen Ve1·brauchermarkt richten und dort auch eine Auswirkung. haben; ist dann auch deutsches Recht anwendbar (vgl. LG Karlsruhe vom 6. Dezember 2011, Az.: 0 i.7/11 KfH III). Daher ist eine Anpassung .erforderlich, 9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 1 un~d 2 GwG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist § 2 Absatz 4 wie folgt zu ändern: .a) In Satz.1 sind die Wörter „mit Barzahlungen" zu streic.1:ien. b) Satz 2 ist zu streichen.· _Begründung: Mit dem Gesetz ist eine Verbesserung der GeldwäsChebekämpfung in Deutschland heabsfohtigt. Soweit es die beabsichtigten Änderungen im Bereich ·der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen betriffti erscheint die mit Miti;el 1 Ni:mimer 3 Buchstabe C des Entw\1rfes niedergelegte Einbeziehung der Behördel.1 s·owie Körperschaften und Anstalten des 'öffentlichen. Rechts, die Zwangsversteigerungen. vomehnien, ·in den Kreis der nach dem GwG Verpflichteten fo1gerichtig. Der Entvvurfgreiftjedoch an-zwei Stellen zu kurz.
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Drucksache 352/19 (Beschluss) ,Deshalb WUrden in der mit dieser Änderung _vorgeschlagenen .Fass1m1t-vori § 2 Absatz 4 GwG~R in Satz 1 nach dem Wort Transaktionen die Wörter „mit Barzahlu.ngt;;n" -gestrichen. Zudem wurde ·satz 2 gestrichen.· Die Streichui:ig- der. Wörter ,,mit Barzahlungen'' i'n Satz _l erfolgte, weil die Beschränkung der·Pflichten der Versteigerer auf den Fall vo·n Barzal;tlungen (von über lQ 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche. niCht ·zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser" de·s Entwurfes davon aus, dass itti ':Falle unbarer Trapsaktionen. die Einzahler gegebenenfalls. zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es· ·erscheint i'ndessen i;n jede'm Fall fµr eine mögliche· spätere Aufkl~ng des .Sachverhaltes unerlässlich, Jene PerSon, die: im Zuge der Versteigeri.1.qg als Bieter auftritt, vollständig zu. identifizieren. Auch wenn etwa,ige Tr.atjsriktibneri nicht in bar erfolg~n, ist niöht m,it genj1g_erider Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu etwarteri, da~s-die Einzahler im Falle -unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungsfakttken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schort aus diesem Grund ·erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende PeI1,on auch in Fällen zu identifizieren, und zwar voilständig. Denn_möglich·erweise bietet diese Person ~en einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst werui der' Einzahlet identifiziert sein ·sollte, erscheint es notwendig-, ·die vor 'Qrt auftretende Person inje"dem Fall ·zlJ. ermitteln, uin diese gegebenenfalls" zu den Hintergrilnden ihres_ Auftretens. befragen zu können.                 · · In de1n mit di,e_ser Änderung zu streichenden § 2 Absatz 4 Satz 2 GwG-E wird hestimmt1 dass die Pflichten nach d~m GwG für versteig~mde Behörden ·oder Körperschaften beziehung&weise Anstalten des 0ffentlichenRechts nicht gelten sollen, wenn es Sich um die Verwertung ·von g~pfündete,i Gegenständen handelt. Für eine s.olche Einschränkung ist kein sachlicher .Grund ers_ichtHch und wird in der Begründll-llg des Gesetz~s, aus dem die .J;>flichten nach dem . GwG im Fa11e der Verwertung: von ·gepfändeten Gegenstltriden fllt versteigemde Beh~fde11: odet'. K.örpefschaflen beziehungsweise Anstalten cles öffentlichen Rechts nicht gelten sollen. Im Sinne einer mö_glichst umf~ssendetl Bekämpfung· der Geldwäsche erscheint diese Ausnahme kontraproduktiv und sollte entfallen.                                                    · 10. Zu Artikel ! Nummer 3 Buchstabe c (~ 2 Absatz 3 GwG). Der Bundesrat bittet, ,im weiteren Gesetzgebungsverfahrell z.u prUfen, wie sichergestellt werden 'kann, dass auch Erfüllungssurrogate, insbesondere Hinterlegungen, die· durch Barzahlwigen über :tniridestens 10 000 Euro aufgebracht werden, von der RegelWlg des § 2 Absatz. 3 GwG'E bei öffentlichen ' Versteigerungen      durch Gerichte  erfasst. werden.
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Drucksache 352/19 (Beschluss) · Die Identifizierung des Erstehers soll nach dem Gesetzentwurf spätestens bei Einzahlung des Bargeböts erfolgen. Bei Zwangsversteigerungetl nach. dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal\1-mg (ZVG) hat der Er~teher das Bargebot··cturch Überweisung oder Einzahlung ~uf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten (§ 49 Absatz 3 ZVG). Der ErSteher wird von seiner Zahlungspflicht jedoch auch durch Hinterlegung des Bargebots unter Ausschließung der Rücknahme · befreit (§ 49 Absatz 4 ZVG). Diese Hinterlegung kann auch durch Einzahlung des Bargeldbetrages bei der Hinterlegungskasse erfolgen. Die Neuregeh.mg sollte zur Klarstellung und Vermeidung von Umgehungen dahingehend ~rgänzt. werden, dass auch Erfilllungssurrogate, insbesondere Hinterlegungen, geldwäsche:rechtliche_ Pflichten begründen. 11. Zu A1tikel l Nummer 3 Buchstabe c (§ 2 Absatz 4 Satz 5 - neu          GwG In Artikel ! N1unmer 3 Buchstabe c ist § 2 Absatz 4 folgender Satz anzufügen: „Die Meldepflicht von verdachtsfällen erstreckt sich auch auf Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, soweit diese gemäß § 10 Absatz 2 des Konsulargesetzes in ihrer Tätigkeit inländischen Notaren gleichstehen." BegrUndung: Nach Dufchsicht des Gesetzentwurfes kann man feststellen, dass die Meldepflicht sich lediglich auf Behörden erstr.eckt, ,.,die öffentliche Verstei_gerungen durchführen<(. Es hat sich nach einem Austausch mit anderen Behörden ergebe,n, dass durch Qie Begrenzung auf die öffentliche Versteigerung eine erhebliche Gesetzeslücke gesQhaffen wurde. Aus der Praxis ist bekartnt geword~n, dass ·natürliche :?erson·en sich von Konsul11-rbeamten. im Ausland in der deutschen Botschaft Vollmachten erstellen lassen, ohne dass durch die Bearriten zuvor. Identifizierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. ·u1e Vollmachten berechtigten die natUdichen Persoi1en,    Grundstücksgeschäfte       oder    auch · vertni:igensrechtliche Angelegenheiten jeglicher Art zu tätigen. Mithilfe die$er Vollmachten konnte die Qev.ollmächtigte .Person dann in Deutschland juristische Personen zum Erwerb von Grundstilcken gründen. Auf diese Weise konnte verschleiert wer.den, welche tatsächli'ch wirtschaftlich berechtigte Person hinter dem jeweiligen Rechtsgeschäft steht.
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Drucksache 352/19 (Beschluss)             -10- Nach § 2 und §· 10 Absatz 2 KonsG treten die K.orisularbeamten bei solchen HandlungeO,, wie Beurkundungen oder Beglaubigungen, als „Auslandsnotare" auf. Zu deren Aufgaben zählen dann .Beurkundungen, Vornahme von Legj'slationen ausländischer und Echtheitshestätigungert inländischer ; Urkunden. In § 10 Absatz .2 KonsG heißt es dann, dass d.ie -von einem · Konsularbe,amten aufgenOmrnenen Urkunden· del1 von einem .inländischen Ncitar aufgenommenen gleich stehen, Dies hat zur Folge, dass eine vom _Konsularbeamt,;:m ausgestellte Urkunde dann durch einen inländischen Notar,. , zum. Beispiel beim- ErWerb von Immobilien, riicht ·noch ei:nmal geprüft Wird. Oft werden dann in solchen Fällen ·auf dem deutschen Markt· die hnmdbilien unter·dem Namen vou·strohleuten, die sich aus den beurkundeten Vollmachten ergeb~n, erworben.             ·                                        , Aus dem U~kebrschluss ergibt sich im vorlif;)genderi FaU,. dass inländjsche Notare Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer '10 GwG sind und somit gemäߧ 43 Absatz 2 GwG Verdachtsmeldungen an die FIU abgeben milss,en. Die Konsularbeamten, .die nach dem KonsG wie „f\.uslandsnotare"· behandelt werden,- unterliegen solch einer· Pflicht n_ach dem GwG nicht, da sie zum einen weder in dem Verpflichtetenkreis des GwG fallen noch nach § 2 Absatz 4 GwG als Beh<;b:de verpflichtet werden können, eine Vetdachtsmeldung abzugeben, denn durch § -2 Absatz 4 OyvG werden lediglich Behörden, die öffäntljche Versteigerungen durchführen im Rahmen von Zwangsversteigerungen von Grundstücken, im Scihiffsregister 1:;ingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken sowie Luftfahrzeugen erfa~st und ve:rpflichtet, Es Wird in Q.iesein Fall angeregt, die Möglicihkeit zu eröffl).en, dass auch Konsularbeamte als Behörde Verdachtsfälle an dk FIU m;elden ke>nn:en. Dazu müsste der § 2 Absatz 4 GwG dahingehend ergänzt werden, dass das Konsularamt im Ausland.al:S B~hörde Ver,:l,achtsflille melden-kann. 12. Zu Artikel 1 Nmmner 4 .Buchstabe b Dqppelbuchstab~ dd (§ 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzge.bungsyerfähren lll11 Prüfung einer Konkretisi~g zum Tatbestandsmerkmal des „behetrschenden E°influsses" in § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG-E anstelle des bloßen Hinweises in der Einzelbegründung.        Er bittet,        h\erbei      eine   verständlichere und anwenderfreundlichere Fonnulierung als.nur den Venveis auf die entsprechende· Anwendung der Vorschrift des HGB zu prüfen.
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- 11 -          Drucksache 352119 (Beschluss) BegrUndti.ng: Mit § 3 Absatz 3 Nummer '6 GwG-E soll die Aufzählung· der wirtschaftlich Berechtigten ergänzt werden. Dies betrifft jede. natürliche Person, die .unmittelbar· oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereihi_g_ung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als · Begiinstigte der Stiftung bestimmt worden ist. In der.. Begründung zu der Anderung wird ausgeführt, ·dass für. das Bestehen. eines beherrschenden Einflusses.§ 3 Absatz ·z Satz 4. GWG gelten -soll. Dort wird alJf eine Vorschrift des Handelsges~tzbuchs verwiesen (§ 290 Absatz 2 bis4HGB). Da§ 3 Absatz 2 GwG jedoch.niybt für i-echtsfähige Stiftungen gilt, erscheint der Hinweis in der Begründung nicht ausre_ichend. Vielmehr sollte eine Konkretisierung, zum, Begriff des .,,beherrschenden Einflusses"· in § 3 Absatz,-3 Nuinmer 6 GwG-E aufgenommen werden. Hjerbei so11te im weiteren_ GeSetz,gebung~verfahren eine verständlichere . und anwenderfreundlichere F°onnulierung a1s nur der. Velweis auf die entspreChende Anwerid1~ng der Vorschri'ft des HGB gefunden werden. Hintergrund ist. die komplizierte Fonmtlierung der·Regelung des§ 290 Absatz 2 bis 4 HOB.und-der Umstand, dass 'die EintrigUrig im„TI'lillspar'ellzregister du.tob di~ Stiftung -Votgenominen werden muss. Die Stiftungslandschaft ist sehr vielfältig. Neben großen Stiftungen gibt es eine Vielzahl kleinerer Stiftung·en. Die für diese handelnden Petsonen di.irf1en in der Regel jedoch nicht über vertiefte Kenntnisse des Handelsgesetzbuchs verfügen. Daher :Wird" die entsprechende Prüibitte an. die Bundesregientitg .gerichtet. 13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG.l In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a sind irt § 4 Absatz 4 Satz 1· Nummer 2 die Wörter „Miete oder Pacht"' durch die Wö~er „Nettokaltmiete oder, -pacbt" zu )     ersetzen. Begründung: Der Zusatz ist zur Veimeidung von Auslegungsproblemen hinzuzufügen. Vorliegend ist zu begrüßen, dass auch di.e Makler von gewerblichen Vennietungen und Verpachtungen zu den GwG-Verpflichteten gehören. Allerdings ist alls .der Norm selbst nicht, erkennbar, ob die Billtto,- ·oder Netto- Miete gemeint ist.. Dies kann trotz der Gesetzesbegründung, aus der hervorgeht, dass sowohl die Nettokaltmiete als auch -pacht gemeint sind, -zu Anwendungsschwil;!rigkeiten führen, Es. wird vorgeschlagen, dass in den Gesetzeswort1aut die Pr~zisierung mit einbezogen werden soll.
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Drucksache 352/19 (Beschluss)             • 12 - 14. Zu Artikel ! Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Nummer !Buchstabe b GwG), Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b QlYQ} In Artikel ! Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b und in Nunjme, 9 Buchstabe f § fO Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b ist jeweils die Anga,b.e i,2 000 Euro" durch die Angabe ,1 1 000-Eurd' zu ersetzen, Begründung: J:?\e Arbeitsgruppe C (Geldwäsche- - Vulnerability: Nichtfinanzsektor) hat im Rahmen ihrer Arbeit an der Nationalen Ris1~analyse gerade beim Handel rriit Edelmetallen eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche fest~estellt. Zwar ist die Verringerun,g des Schwellenwerts von„ 10 OÖ,O Euro ·auf 2 000 Euro ein Signal in die richtig!O Richtung, dürfte fa der Praxis aber genauso unwirks~m geg~n Geldwäsche sein wie die bisherige Schwelle von 10 000 Euro„ da die Barzahhmg_nach wie vor bei der üblichen Handelsgiöße von einer Unze (Ctwas über 1 00'0 'Euro) beliebig in anonyme Rechnungen gestuckelt werden kann..                          · Mit der Absenkung_ des Schwellenwerts auf 1 000 Euro·· wfüd(; erreicht, dass die AufstUckelung der Barzahlung auf uhterhalb des Schwellenwert~ von ] 000 Euro· liegende·. Goldmünzen :Wirtschaftlich uni:ntere~sant ist,             dii. überproportionale Prägekosten dafür anfallen. 15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a(§ 6 Absatz 1 Satz 4 -neu-GwG) In Artil<el 1 ist Nummet 6 wie folgt zu fassen: ,,6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wrrd folgender Satz angefügt: „Die internen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokurnentierell.        11 b) Absatz 6 Wird wie folgt geändert: aa) InSatz3 ... <weiter wie Vorlage> ... bb) ln8atz4 ... <weiterwieVorlage> .•. "
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- 13 -         Drncksache 352/19 (Beschluss) Begründcing: Die Pflicht zur DokumentatiQn fehlt bislang. Nach § 56 Absatz 1 Nummer 4 GwG ist jedoch eine Bußgeldbewehrung festgesetzt, wenn interne Sicherungsmaßnahmen nkht geschaffen werden. Ein solcher Nachweis ist für die Aufsichtsb.ehörden nur möilich, wenn .eine Dokumentationspflicht besteht. ' -Sonst_geht die Vorschrift ins Leere. 16. Zu Artikel ! Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 GwG} Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nach dem Wortlaut des§ 9 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes künftig auch solche Gruppenkonstellationen erfasst werden. in denen das Mutterunternehmen selbst nicht geldwäscherechtlich .i verpflichtet ist, sondern nur. rlie gruppenangehörißen Unterri.ehmen, Zw.eigstel~en-und Zweigniederlassungen verpflichtet sind . .Insow~it wäre der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine · Klarstellung dankbar, welche Gruppenkonstellationen von § 9 Absatz 1 Geldwäschegesetz erfasst werden sollen. Begründung: Der Gesetzeswoi:t;laut, der a~sschließlich auf Muttenintemehmen abstellt, 4ie selbst nach dem Geldwä,schegesetz verpflichtet. sind, steht insoweit im Widersptuch zur Oesctzesbegründ1:1ng. 17. Zu Artikel!      · Nunuuer8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb .1 (§ 9 Absatz 5 u11\!...6 • neu - . ·§ 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG) Artikel 1 ist wie folgt zu lindern: a) In Nummer 8 ist Buchstabe e wie folgt·zu fassen: ,,e) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verpflichtete, (weiter wie Gesetzentwurf)
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Drucksache 352/19 (Beschluss)                - 14 - . (5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Untemehmen nach § l AbSatz 16 Nummer "2 bis 4 eines Mtitterunternehmen~ im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz .1 Satz 2 Nummer 1, 3 lind 4 '                                 '               ' .genruJ!lten. Maßnahmen urnit:!setzen. Die Pflichten nach Satz 1 gelten unbesc}:iadet der vdh den Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen.          Verpflichtung        zur      . Erfüllung        sonstiger geldwäscherechtlichet Vorschriften. (6) Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genartnteD. Maßriahmen risikoangemessen zu ergreifen. l}bsatz 5. Satz 2 1 gilt entsprechen~. ' b) 1n Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist Nummer. 15b wie folgt zu fassen: „15b. entgegen §·9 Absatz 6 Sat, 1 die in Absatz! .Satz 2.Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht- umsetzt,". Be21ilndung: Zu.Buchstabe a: · Die Gesetzesänderung sieht in Artikel 1 ·Numrp,er 8 BuchstS:be e ausweislich der BegründLmg (Seite 83) die Umsetzung von Artikel 45 Abs"atz. l der Vierten . Geldwäscherichtlinie vor. Mittels des neuen Absatzes 5 Satz 2 sollen für solche gruflp.enangehörige        Verpflichtete;- d·eren    Mutteruntern,ehmen      nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind,' ebenfalls die _gruppenweiten Pflichten gelten. Die Regelung_ im Gesetzentwurf' setzt diese Vorgaben nicht um. Durch die Fortnulierung im neuen Absatz 5· Satz 2,, dass ·alle anderen-grnppenartgehö'rigen· Verpflichteten "die für sie gelten,cj,en grn()pemyeiten Pflichten um[zu]setzen1i hätten, werden die nachgeQrdneten ToChterunter:nehmen nicht zur Einhaltung- gruppenweiter Geldwäscheregelung·en verpflichtet, Nach dem Wortlaut müssen bereits fi.ir die Mutteruntemehmen_gruppenweit~ Pflichten gelten, obwohl diese in der zu regelnden Konstellation gerade nicht Verpflichtete nach detri: Geldwäsch'egesetz sind-. Di~ Verpflichtung fUi- dii:l Tochtetu:nti:lrnehfnen- Zllr, Einhaltung gruppenweiter Pflichten ·liefe in diesen. fällen.ins Leere. · Der Äriderungs_antrag setzt die Vorgaben aus Artikel 45 Absatz- 1 der Vi~en Geldwäscherichtlinie iri systematischer Hinsicht in zwei. Absätzen um. Der neue Absatz 5· besieht aus- den in der Gesetzesvorlage enthaltenen bisherigen Sätzen 1 und 3, Der neue Absatz 5 verpflichtet dle nachgeordneten Unternehmen, die gruppenweiten Regelungen der Absätze 1 bis 3 umzusetzen.
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- 15 -       Drucksache 352/19 (Beschluss) Der neue Absatz 6 nimmt 9-en Gedanken aus Absatz 5 Satz 2 auf, Hierdurch ßd ein Gleichklang zu Absatz 5 hergestellt. In Unterschied zu Absatz 5 erklärt Satz 1 nur die Umsetzl.lng der 1V1aßnahmen 'in Absatz l Nummer 3 urtd 4 für verbilldlich. Die Verpflichtung zur Ergreifung gmppenweiter interner Sichenmgsmaßnahmen         für     grnppenangehörige Unternehmen,         deren Mutteruntemeh!.llen selbst nicht VerpflicHtete ist und ·welcher auch keine Tochterunternehmen i;iachgeordnet sind, erschein,t unverhältnismäßig. Nach Satz 2 sollen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des risikobasierten Ans~tzes, ergriffen werden. Satz 3- erklärt Absatz 5 Satz 2 fiJr anwendbar, dies entspricht der Regelung in der Gesetzesvorlage im Absatz 5 Satz 3. Dfo Umsetzung it1 einem eigenen Absatz 6 dient der Lesbarkeit und führt die Struktur in § 9, die j'eweiligen Konstellationen in eigenen. Absätzen zu regeln, fort. Zu Buchstabe b: Es hande1t sich um eine Folgeänderung im neuen Bußg~ldtatbestand. 18. Zu Artikel! Nummer 10 Buchstabe d (§ Tl Absatz 6               Satz 1. Satz la - neu - sowie Satz 5 - neu - GwG) Artikel ! Nummer 10 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen: ,,d) Absatz 6 wird. wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identi:f1Zienmg" die Wörter „sowie zur Dokumentation nach § 8" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten dk Anfertigung von Kopien bzw. die optisch digitalisierte Erfassung nach § 8 Absatz 2 zu erm15glichen und die~e zu dulden." 1 c) Folgender Satz wh-d angefügt: „Die Sätze 1, la bis 4 gelten entsprechend.für die Vertragsp<;1rteien des vennittelten Rechtsgeschäftes ·un Sinne des Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 oder 16 sind.""
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