Dienstanweisung Abschiebungskosten

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Interne Weisungen Ausländerbehörde Bielefeld

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Zentrale Ausländerbehörde, 02.09.2005, 8700 - 150.4/ZAB - Interne Regelung über die Einziehung von Abschiebungskosten 1. Vorbemerkung Mit den Runderlassen vom 14.07.1994 (I C 2/32.548) und 21.09.1999 (I B 2/43.548) hat das Innenministerium NRW allgemeine Verfahrensgrundsätze für den Bereich „Kosten der Abschiebung“ festgelegt (Anlagen 1 und 2). Zur Beachtung der dort aufgestellten Verfahrensgrundsätze ist diese Interne Re- gelung bei der Einziehung von Abschiebungskosten zu beachten. 2. Haftender Personenkreis Die durch die Abschiebung/Zurückschiebung (§§ 57, 58 AufenthG) entstehenden Kosten hat gem. § 66 Abs. 1 AufenthG der abzuschiebende Ausländer zu tragen, wenn nicht eine vorrangige Erstattungspflicht eines Arbeitgebers nach § 66 Abs. 4 AufenthG eingreift. Neben dem Ausländer haftet ♦  wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung durch Ga- rantieerklärung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten aufzukommen (§ 66 Abs. 2 AufenthG). ♦  der Beförderungsunternehmer für die Kosten der Rückbeförderung, wenn er den Ausländer ohne gültigen Pass oder das notwendige Visum in das Bun- desgebiet befördert hat (§ 66 Abs. 3 i.V.m. § 64 AufenthG). 3. Umfang der Kostenhaftung (§ 67 AufenthG) Zu den Abschiebungskosten gehören im einzelnen die ♦ Beförderungskosten • Flugkosten einschl. der Flugbegleiter, ggf. auch ärztliche Begleitung • Transportkosten • Reisekosten des Begleitpersonals einschl. ggf. Übernachtungskosten ♦ Verwaltungskosten • Gerichtskosten • Kosten der Abschiebungshaft • Dolmetscher- und Übersetzungskosten
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•  Passbeschaffungskosten einschl. Kosten für Vorführungen •  sonstige Kosten (z. B. für Visa, Durchbeförderungsgenehmigungen usw.) ♦ Personalkosten • Flugbegleiter (z. B. BGS-Beamte, Arzt, Sozialarbeiter etc.) • Polizei • Ausländerbehörde/ZAB 4. Abrechnungsverfahren 4.1 Kostenaufstellung Die Kosten werden über das DV-System Z.E.u.S. ermittelt. Alle relevanten Kosten werden durch die Mitarbeiter der beteiligten Sachgebiete eingegeben. Fahrkosten und damit verbundene Kosten werden automatisiert ermittelt. Eine Kostenaufstellung (Rechnung Ausländer) wird nach Abschluss des Verfah- rens ausgedruckt und zur Akte genommen. 4.2 Kostenerstattung durch das Land Abschiebungskosten, die nicht vom Ausländer oder einem hierzu verpflichteten Dritten eingezogen werden können, trägt gem. § 45 Abs. 2 OBG das Land. Inso- fern besteht ein Erstattungsanspruch der Ausländerbehörden, der bei •   Landabschiebungen gegenüber der Bez.-Reg. Detmold •   Flugabschiebungen gegenüber der Bez.-Reg. Düsseldorf geltend zu machen ist. Kostenträger sind somit: Bez.-Reg. Düsseldorf -   Flugkosten -   Dolmetscher- und Übersetzungskosten -   Reise- und Übernachtungskosten des Begleitpersonals -   Kosten für ärztliche Begleitung -   Kosten für Passbeschaffung einschl. Vorführkosten -   Transportkosten zum Gericht, JVA, Flughafen etc. Bez.-Reg. Detmold -   Transportkosten zum Gericht, JVA, Grenzübergang -   Dolmetscher- und Übersetzungskosten -   Reise- und Übernachtungskosten des Begleitpersonals -   Kosten für Passbeschaffung einschl. Vorführkosten Die Abrechungen werden regelmäßig durch 150.411 durchgeführt.
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4.3 Zusicherung der Kostenübernahme In der Regel wird die Abschiebung von Ausländern, die aus der Zuständigkeit der ZAB untergetaucht sind und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben wurden, durch Ausländerbehörden anderer Bundesländer von einer Kostenübernahmega- rantie abhängig gemacht. Vor der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung ist grundsätzlich zu prüfen, ob -   die ZAB Bielefeld tatsächlich die zuständige Ausländerbehörde für den Aus- länder ist und -   es sich um die erste Abschiebung des Betroffenen handelt. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Kostenübernahmeerklärungen abgegeben werden. Die Zuständigkeit für die Abgabe von Kostenübernahmeerklärungen wird auf die Abschnittsleiterin bzw. den Abschnittsleiter 150.42 delegiert. Die weitere Delega- tion wird ausdrücklich zugelassen. Jede eingehende Rechnung ist mit der Zusage abzugleichen und im Original un- verzüglich an die Bez.-Reg. Düsseldorf zur unmittelbaren Erledigung weiterzulei- ten; eine Kopie der Rechnung ist zur Akte zu nehmen. Eine Abgabenachricht ist zu erteilen. 5. Einzug von Abschiebungskosten 5.1 Leistungsbescheid Die Abschiebungskosten können nach § 67 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich nur aufgrund eines Leistungsbescheids, den die zuständige Behörde nach Durchfüh- rung eines Anhörungsverfahrens nach § 28 VwVfG NW schriftlich zu erlassen hat, eingezogen werden. Darüber hinaus sind die Vorschriften des Verwaltungsvoll- streckungsgesetzes (VwVG) zwingend zu beachten, wonach u. a. -   der Leistungsbescheid einen Fälligkeitstermin enthalten muss (§ 6 VwVG), -   der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden muss (§ 6 Abs. 3 VwVG), -   die Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) zu erfolgen hat (§ 2 VwVG). Der Einzug von Abschiebungskosten im Rahmen einer sog. „Taschenpfändung“ ist daher auch bei vorherigem Erlass eines Leistungsbescheides nur durch Voll- streckungsbeamte der Stadtkasse und nicht durch Mitarbeiter der ZAB möglich.
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5.2 Anordnung einer Sicherheitsleistung Wird im Rahmen der Abschiebung festgestellt, dass der Ausländer nicht mittellos ist, kann zur Kostendeckung gemäß § 66 Abs. 5 AufenthG eine Sicherheitsleis- tung verlangt werden. Die Sicherheitsleistung kann durch die ZAB angeordnet und ohne vorherige Voll- streckungsanordnung und Fristsetzung durch die ZAB - Mitarbeiter vollstreckt werden, „wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre.“ Diese Voraussetzung liegt z. B. zweifelsfrei vor, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht bzw. während ihrer Durchführung. Für die Einbehaltung der Sicherheitsleistung gelten auch die Grundsätze der Ver- hältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Die Einziehung darf z. B. nicht die Ab- schiebung des Ausländers gefährden oder gar unmöglich (flugunwillig, erhöhte Aggressivität) machen, so dass zusätzliche Kosten durch entsprechende Beglei- ter bis zum Zielort entstehen. Gem. Erlass des IM NRW vom 21.09.1999 (I B 2/43.548) sind dem Betroffenen gem. § 811 ZPO folgende Beträge zu belassen: Haushaltsvorstand                     225,-- € Familienangehörige ab 15 J.           200,-- € Familienangehörige 8 - 14 J.          179,-- € Familienangehörige 0 - 7 J.           133,-- € Das gemäß Strafvollstreckungsgesetz ausgezahlte Übergangsgeld darf nicht zur Deckung von Abschiebungskosten herangezogen werden. Es wird jedoch auf die o. a. Freibeträge angerechnet. Zwecks Anordnung der Sicherheitsleistung ist der beigefügte Vordruck zu ver- wenden. Dabei ist auch einzutragen, wie viel Bargeld dem/der Ausländer/in be- lassen wurde. Die Durchschrift des Bescheides ist zur Akte zu nehmen, sie ist von einem 2. beteiligten Mitarbeiter abzuzeichnen. Von der Anordnung der Sicherheitsleistung und dem Einzug von Geldmitteln und sonstigen Wertgegenständen ist unverzüglich - nach Beendigung der Abschie- bung - die jeweilige Gruppenleitung bzw. der/die Sachgebietsleiter/in zu informie- ren. Zwecks kassenmäßiger Abwicklung ist die Sicherheitsleistung (unter Angabe von Namen und Az.) unverzüglich an 150.411 weiterzuleiten. Der Empfang des Gel- des ist durch die/den Mitarbeiter/in von 150.411 auf der Durchschrift der Verfü- gung zu quittieren. Bei der Erhebung einer Sicherheitsleistung vor Ingewahrsamnahme des Auslän- ders ist ihm ein angemessenes Taschengeld zu belassen (Ziff. 1b des o. g. Erlas- ses). Im Fall der Ingewahrsamnahme ist von der Erhebung einer Sicherheitsleis- tung abzusehen, wenn der/die Betroffene 255,-- € oder weniger besitzt.
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5.3 Nachweis der Kostenerstattung Jede Kostenerstattung ist durch 150.411 unverzüglich im DV-System zu erfassen und zusätzlich aktenkundig zu machen. 5.4 Erlass des Leistungsbescheides In jedem Fall, in dem eine Sicherheitsleistung erhoben wurde, muss unverzüglich ein Leistungsbescheid erlassen werden. Dieser Bescheid ist dem Betroffenen durch einfaches Schreiben bekannt zu machen. Bei unbekanntem Aufenthalt er- folgt die Bekanntmachung öffentlich (§ 15 VwZG). Sofern der/die betroffene Ausländer/in sich noch im Bundesgebiet befindet (z. B. Haftfall) ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO in Betracht kommt. Das besondere öffentliche In- teresse wird sich im Regelfall aus der Tatsache ergeben, dass bei einem Auslän- der/einer Ausländerin, der/die aufgrund fehlender Ausreisebereitschaft abge- schoben werden muss, die erhebliche Gefahr besteht, dass er/sie das Geld an- sonsten unverzüglich ins Heimatland transferiert und so dem Zugriff der deut- schen Behörden entzieht. 6. Kostenerstattung bei Amtshilfe Die Abschiebungskosten, die der ZAB aufgrund eines Amtshilfeersuchens eines anderen Landes entstanden sind, trägt gem. § 8 VwVfG die ersuchende Behörde. Es sind aber nur die tatsächlich entstandenen Auslagen zu ersetzen. Die Definiti- on der "Auslagen“ ergibt sich aus § 10 Abs. 1 VwKostG. Abschiebungskosten für geleistete Amtshilfe sind im folgenden Umfang anzufor- dern: -   Flugkosten -   Passbeschaffungskosten einschließlich Vorführkosten -   Dolmetscher-/Übersetzungskosten -   Reisekosten -   Flugkosten für Begleitpersonal, sofern durch Land NRW/Bez.-Reg. Düsseldorf gestellt Ein Erstattungsanspruch des Landes NRW besteht nicht, sofern Flugbegleitung durch den BGS gestellt wird. Diese Kosten werden unmittelbar vom BGS getra- gen. Wird von auswärtigen Behörden eine Kostenzusicherung erteilt, werden die Kos- ten durch das DV-System ermittelt und durch den systemseitig vorgesehenen Ausdruck für die Bez.-Reg. Düsseldorf angefordert.
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7. Abführung der eingezogenen Kosten an das Land Die vom Kostenpflichtigen (Ausländer, Arbeitgeber, Amtshilfe) eingezogenen Be- träge sind grundsätzlich durch 150.411 an die -      Bez.-Reg. Düsseldorf abzuführen. I.     A.
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