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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage zum Thema Kindermarketing“
Abteilung: 2 Gesch. Zeichen: 212-20800/0004 Referatsleiterin: RD’n Birgit Weber-Reckiuem 22 02 Mitarbeiterin: Elisa Salas een DL Durchschrift an: Frau Bundesministerin Klöckner fester Verteiler und Bedienung _ variabler Verteiler Fa D- L. durch Fächreferat [[] eingeschränkter Verteiler (innere Angelegenheit / interne Meinungsbildung) [D] Personalangelegenheiten / persönlicher Inhalt StV-EL . gleich Referat 611 für EL- zeitig über Referenten/-innen Do zuge- M UAL’n 21, Referate leitet & Staatssekretärin Kasch 213, 221, 224 UM hat ee. pr aayza OD mit der Bitte um Kenntnisnahme Neue Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über sämtliche Formen der kommerziel- len Kommunikation für Lebensmittel | / 5 j Z / co hier: Bewertung vor dem Hintergrund der AVMD-RL / { Pr Anlagen: -1- I. Sachverhalt Auszug aus dem Koalitionsvertrag für die 19. WP: „An Kinder gerichtete Werbung bedarf der kritischen Beobachtung. Wir unterstützen die EU-Kommission bei der Umsetzung der ‚Audiovisuellen Mediendienst Richtlinie‘, damit auf europäischer Ebene Verhaltensregeln umgeseizt werden, die einen verantwortlichen Umgang der Wirtschaft mit an Kinder gerich- teter Werbung beinhalten. “ Die geänderte AVMD-RL sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung der Koregu- lierung und die Förderung der Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes der be- troffenen Akteure unterstützen. Die Verhaltenskodizes sollen darauf abzielen, die Einwir- kung audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die Kindersendungen begleitet o- der darin enthalten ist, für Lebensmittel und Getränke mit einem hohen Anteil an Fett, Dateiname: 212-BM'n LV Regeln Dt. Werberat Kinderwerbung_.docx; zuletzt geändert: 20.03.2020 15:39
SEITEZVONS Salz und Zucker (HFSS-Lebensmittel) auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Die EU setzt damit bei der Umsetzung der AVMD-RL bewusst statt auf gesetzliche Werbeverbote oder -beschränkungen auf die Selbstregulierung der (Werbe-)Branche. Die Umsetzung der AVMD-RL in nationales Recht erfolgt - neben der Umsetzung der sog. wirtschaftsbezogenen Regelungen der AVMD-RL (Zulassungsregeln, Informations- pflichten, Datenschutz u. 3.) durch Änderung des Telemediengesetzes bzw. des Netzwerk- durchsetzungsgesetzes — insbesondere durch einen neuen Medienstaatsvertrag (ehemals Rundfunkstaatsvertrag), dessen Entwurf die Regierungschefs der Länder am 5. Dezember 2019 verabschiedet haben. Zunächst muss der Entwurf nun sämtlichen Landtagen zur sog. Vorunterrichtung zugeleitet bzw. der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Es ist geplant, dass der Medienstaatsvertrag, der auch Änderungen im Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) vorsieht, im Frühjahr unterzeichnet wird und im September 2020 in Kraft tritt. Zur innerstaatlichen Bindungswirkung gegenüber Dritten muss der Medien-' staatsvertrag sodann von den Landtagen — regelmäßig durch Ratifikationsgesetz — förmlich ratifiziert werden. Aufgrund des bundesstaatlichen Kompetenzgefüges ist es zunächst ein- mal Sache der Länder, für die Durchsetzung der Regeln im Medienstaatsvertrag bzw. JMStV mit den dort jeweils vorgesehenen Instrumentarien zu sorgen, z. B. Aufsichtsmaß- nahmen der Landesmedienanstalten nach $ 20 JMStV. Im Januar 2020 sind die überarbeiteten Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation für Lebensmittel (Anlage) in Kraft getreten. Sie betreffen auch die kommerzielle an Kinder gerichtete Kommunikati- on für Lebensmittel. An Kinder gerichtete Werbung in Fernsehen, Radio und nunmehr auch in Videosharingplattform — Diensten (YouTube, Netflix u. ä.) wird auf europäischer Ebene durch die zuletzt im Dezember 2018 geänderte Richtlinie über audiovisuelle Medien- dienste (AVMD-RL) geregelt. Zahlreiche Verbraucher- und Gesundheitsverbände fordern weitere gesetzliche Beschrän- kungen der Lebensmittelwerbung. Da davon auszugehen ist, dass diese Forderungen anhal- ten, bewertet diese Leitungsvorlage das Zusammenspiel von Staatsvertrag und den aktuali- sierten Verhaltensregeln des Deutschen Werberats. Stellungnahme Der im verabschiedeten Entwurf des Staatsvertrages befindliche ergänzte $ 6 Abs. 7 JMStV verpflichtet die Anbieter, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die „Einwirkung von im Umfeld von Kindersen- dungen verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe und Substanzen mit er-
SEITE 3 VON S nährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Trans- fettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Ge- 'samternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern.“ Da dies einer der entscheidenden Dreh- und Angelpunkte für die Veranlassung der Ko- “ bzw. Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes im Rahmen der AVMD-RL ist, sollte sich dieser Aspekt (HFSS-Lebensmittel) in den Verhaltensregeln des Deutschen Werberates widerspiegeln. Laut Selbstaussage des Deutschen Werberates werden in einem gesonderten Abschnitt der Verhaltensregeln nunmehr „besondere Anforderungen für die gezielt an Kinder gerichtete werbliche Ansprache aufgestellt“, z. B. „dem Erlernen eines gesunden, aktiven Lebensstils oder einer ausgewogenen Ernährung darf beispielsweise nicht entgegengewirkt werden“. Bezüglich der HFSS-Lebensmittel ist bislang unter den allgemeinen, nicht direkt auf Kinder bezogenen Grundsätzen des Deutschen Werberates der Passus enthalten: „Kommerzielle Kommunikation für ein Lebensmittel, das Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthält, deren übermäßige Aufnahme der Gesamternährung nicht empfohlen wird, soll den Verzicht auf den Kon- sum dieser Lebensmittel nicht abwertend darstellen.“ Zusammengefasst soll also der Verzicht auf Lebensmittel mit einem hohen Fett-, Salz- oder Zuckergehalt nicht negativ dargestellt werden. Dies würde beispielsweise auf Wer- beaussagen wie „Wer keine Cola trinkt, ist uncool!“ zutreffen. Zwar sollen diese allgemei- nen Regeln unter anderem auch für Kinder gelten und schränken unerwünschte Werbung in diesem Kontext in einem Mindestmaß ein, die AVMD-RL fordert allerdings darüber hin- aus, dass keine positiven Eigenschaften der eher „unerwünschten“ Lebensmittel her- vorgehoben werden. Als Beispiel hierfür käme die „Extraportion Milch“ in der Werbung für Kinderschokolade in Betracht. Dieser Aspekt ist von den aktuellen Verhaltensregeln des Deutschen Werberates nicht erfasst. Bei der Durchsicht der Verhaltensregeln fällt weiterhin auf, dass sie sich ausschließlich auf die Altersgruppe der Kinder unter 12 Jahren beziehen. Auf Wunsch der Mitgliedstaaten wurde in der AVMD-RL keine Definition des Begriffs „Kinder“ hinterlegt, damit die ein- zelnen Mitgliedstaaten ihre eigene Definition zugrunde legen können. Im Entwurf des JMStV werden Kinder als Menschen definiert, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Die Kodi-
SEITE 4 VON 5 zes weichen somit nicht von den Vorgaben der AVMD-RL, jedoch von der (künftigen) na- tionalen Begriffsbestimmung ab. Da sich die Verhaltensregeln auf den nationalen Rechts- raum beziehen, wäre eine Angleichung der Kinderdefinition an die nationale Definition zwar nicht rechtlich zwingend notwendig, aber empfehlenswert. Im Rahmen einer informellen Besprechung (TK) am 17. März 2020 zwischen Frau Heint- schel von Heinegg, Sprecherin des Deutschen Werberates, und Vertretern der Abt. 2 wurden die vom BMEL identifizierten noch vorhandenen Defizite in der Anpassung der Verhaltens- regeln diskutiert. Frau Heintschel von Heinegg machte deutlich, dass eine Änderung der neu gefassten Verhaltensregeln kurzfristig nicht umsetzbar bzw. verbandsintern nicht durchsetzbar sei, da die Verhaltensregeln gerade erst ein aufwendiges und komplexes Ver- fahren bis zu ihrer Verabschiedung durchlaufen hätten. Sie betonte, dass sich ZAW bzw. der Deutsche Werberat als zutreffender Adressat der in der AVMD-RL adressierten Selbst- regulierungsmaßnahmen bei der audiovisuellen Kinderwerbung für Lebensmittel verstehe. Sie erklärte sich im jetzigen Stadium bereit zu prüfen, ob die vom BMEL fokussierten As- pekte zunächst im als Praxishilfe dienenden Leitfaden zu den Verhaltensregeln des Deut- schen Werberats, berücksichtigt werden können. Der Leitfaden stellt gewissermaßen eine „authentische Interpretation“ seiner Verhaltensregeln durch den Deutschen Werberates dar und zeigt auf, wie sich der Werberat zu bestimmten Themen positioniert bzw. gibt seine Spruchpraxis in Beschwerdeverfahren wieder. Die Anliegen des BMEL könnte durch eine solche „unternormative Lösung“ in die Verhaltensregeln mit quasi-offiziellem Anstrich „hineininterpretiert“ werden. Eine spätere förmliche Aufnahme in den Verhaltenskodex bei Gelegenheit der nächsten Änderung schloss Frau Heintschel von Heinegg ausdrücklich nicht aus, konnte aber wegen verbandsinterner Rücksichten insoweit aktuell keine bindenden Zu- sagen machen. Weiterhin wurde vom Deutschen Werberat eine „offiziöse‘“ Absichtserklärung in Aussicht gestellt, die Definition des Kinderbegriffs bei der nächsten Änderung der Verhaltensre geln ebenfalls anzupassen. Aus fachlicher Sicht wäre die o. a. Lösung angesichts der - offenbar nach aufwendigen ver- bandsinternen Abstimmungsprozessen — „frisch“ verabschiedeten Verhaltensregeln für Le- bensmittel ein wichtiger Schritt hin zu einer sachgerechten Selbstregulierung der Lebensmit- telwerbung bei Kindern und das im jetzigen Stadium bestverhandelbare Ergebnis. Sollte die
SEES VONS Prüfung des Werberates zu einem negativen Ergebnis führen, kämen Maßnahmen auf politi- scher Ebene in Betracht. II. Vorschlag Kenntnisnahme. 2ı | 224 | 213 | 22 > @ x»: 203 |1903 1193. |ES | 18/03 @B 203;
DEUTSCHER WERBERAT VERHALTENSREGELN DES DEUTSCHEN WERBERATS ÜBER SÄMTLICHE FORMEN DER KOMMERZIELLEN KOMMUNIKATION FÜR LEBENSMITTEL (Fassung von Januar 2020) Definitionen Im Sinne dieser Verhaltensregein e umfasst kommerzielle Kommunikation alle Kommunikationsinstrumente durch ein Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung des Absatzes von Lebensmitteln objektiv zusammenhängen (online und offline). Erfasst sind klassische Werbung zum Beispiel im TV, auf Plakaten, in Zeitungen oder Zeitschriften, im Radio, aber auch Internet-/ Mobile- Werbung, Werbung in sozialen Netzwerken, auf Videoplattformen, Sponsoring oder Display-Werbung am Verkaufsort; nicht erfasst sind die reine Aufmachung und Bezeichnung vom Produkt, Etikettierung und Verpackung sowie redaktionelle Medieninhalte, e. sind Kinder Personen, die noch nicht 12 Jahre alt sind. Vorbemerkung: - Die Lebensmittelunternehmer sind für die Qualität ihrer Produkte und deren Bewerbung verantwortlich. Dabei bedürfen Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen grundsätzlich schützender Aufmerksamkeit. Ernährungsaufklärung, Bewegungsförderung, verständliche Nährwertinformationen und die Wahlfreiheit aus einem breit gefächerten Lebensmittelangebot sind Ziel führende Ansätze zur Vermeidung von Übergewicht. Weltweit wächst die Aufmerksamkeit für die Themen Ernährung, Ernährungsweise, Bewegung und Übergewicht. Es gibt eine Vielzahl von Studien, die sich mit den Gründen für die Entstehung von Übergewicht insbesondere bei Kindern und Jugendlichen befassen. Danach spielen insbesondere sozio-ökonomische Faktoren (Bildungsstand, soziale Schicht, Herkunft), verbunden mit mangelnder Bewegung, einem ungesunden Ernährungsverhalten, genetischer Veranlagung und psychosozialen Aspekten eine Rolle. Prägende Faktoren im Rahmen der Sozialisation von Kindern sind der Lebensstil der Familie und des weiteren Umfelds, des Freundeskreises usw. Werbung spielt nach Meinung der Wissenschaftler - wenn überhaupt - eine untergeordnete Rolle für das Verhalten von Kindern. Für den richtigen Umgang mit Werbung ist es wichtig, dass Kinder lernen, Werbung zu erkennen und zu verstehen. Werbekompetenz erlangen Kinder nicht durch Abschottung von Werbung. Voraussetzung ist vielmehr eine aktive und vorurteilsfreie Auseinandersetzung mit Werbung als elementarer Bestandteil der heutigen Medienkultur und Marktwirtschaft. Es ist notwendig, dass Kinder in den Schulen und Elternhäusern, aber auch durch staatliche und unternehmerische Initiativen, wie zum Beispiel die europäische Bildungsinitiative Media Smart e.V., gezielt gefördert werden. Die im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. zusammengeschlossenen Organisationen der Lebensmittelwirtschaft, des Handels, der Medien, der Kommunikationsagenturen und der Werbeberufe sind der Überzeugung, dass kommerzielle Kommunikation eine fundamentale und unverzichtbare Rolle in einem freien, fairen und lauteren Wettbewerb spielt. Kommerzielle Kommunikation stellt die Bags DEUTSCHER WERBERAT | AM WEIDENDAMM 1A | 10117 BERLIN Me TEL. +49 30 590099-700 | FAX: +49 30 590099-722 | E-MAIL: WERBERAT@WERBERAT.DE | WWW.WERBERAT.DE
DEUTSCHER WERBERAT Verbindung zwischen werbenden Unternehmen und Kunden her und hilft, geordnete Märkte zum Vorteil aller Beteiligten zu schaffen und zu erhalten. Unverzichtbar ist Werbung auch für die Existenz freier und unabhängiger Medien. Um diese Funktionen der Werbung zu gewährleisten, legt ein enges Geflecht aus gesetzlichen und selbstregulativen Regeln unter anderem fest, dass Werbung als solche erkennbar ist und ihre Rezipienten nicht irreführt oder unsachlich beeinflusst. Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen unterliegt hier besonderen Anforderungen, die der geringeren Erfahrung dieser Zielgruppe Rechnung tragen. Verantwortungsvolle kommerzielle Kommunikation, die auf anerkannten Verhaltensregeln der freiwilligen Selbstkontrolle basiert, zeigt, dass die Wirtschaft ihre Verantwortung in der Gesellschaft wahrnimmt. Die im ZAW zusammengeschlossenen Organisationen wollen e im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherstellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Lebensmittelwerbung eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Claims- Verordnung) und des Jugendschutzrechts (JuSchG, JMStV), « eine den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats entsprechende kommerzielle Kommunikation im Wettbewerb fördern und zuwiderlaufender Werbung entgegenwirken. Dies betrifft sowohl die speziellen Verhaltensregeln zur Lebensmittelwerbung als auch die weiteren Kodizes, die im Rahmen freiwilliger Werbeselbstregulierung zu beachten und im Werbekodex des Deutschen Werberats zusammengefasst sind. Sie haben deshalb die nachstehenden Verhaltensregeln über die kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel aufgestellt.’ Die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen, die Organisation des Beschwerdeverfahrens sowie die Beurteilung obliegen dem Deutschen Werberat. Bei der Gestaltung und Durchführung von kommerzieller Kommunikation für Lebensmittel sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten: 1. Allgemeine Grundsätze 11 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll so gestaltet sein, dass das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der beworbenen Produkte nicht missbraucht wird. 1.2 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll einem gesunden, aktiven Lebensstil nicht entgegenwirken. 1.3 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll einer ausgewogenen, gesunden Ernährung nicht entgegenwirken. 1.4 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nicht zu einem übermäßigen oder einseitigen Konsum der beworbenen Produkte auffordern. ! Neben diesen Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gibt es weitere branchenspezifische oder unternehmenseigene Kodizes wie zum Beispiel das oder das sog. Seite 2 (von 4)
DEUTSCHER WERBERAT 1.5 1.6 2. Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll weder unverarbeitete noch verarbeitete Lebensmittel abwerten. Kommerzielle Kommunikation für ein Lebensmittel, das Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthält, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, soll den Verzicht auf den Konsum dieser Lebensmittel nicht abwertend darstellen. Kinder Bei der gezielt an Kinder gerichteten kommerziellen Kommunikation sind zusätzlich zu den Grundsätzen nach Ziffer ] die nachfolgenden Regeln zu beachten. Hierbei muss die geschäftliche Unerfahrenheit und Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für eine verantwortungsvolle Kommunikation in sozialen Netzwerken. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.3 2.6 2.7 2.8 2.9 Kommerzielle Kommunikation gegenüber Kindern soll für die angesprochene Altersgruppe nicht unangebracht oder unverständlich sein, Kommerzielle Kommunikation für Lebensmitte! soll keine direkten Aufforderungen zum Kauf oder Konsum an Kinder enthalten. Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll keine direkte Aufforderung an Kinder enthalten, ihre Eltern, sonstige Erwachsene oder andere Kinder zum Kauf des beworbenen Produkts zu bewegen. Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nicht darauf abzielen, die Rolle von Eltern oder Erziehungsberechtigen für eine ausgewogene, gesunde. Ernährung ihrer Kinder zu untergraben. - Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nieht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder Vertrauenspersonen wie z.B. Eltern und Lehrern entgegenbringen. Die an Kinder gerichtete kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soli Verkaufsförderungsmaßnahmen (z.B. Zugaben) und aleatorische Werbemittel (z.B. Gewinnspiele und Preisausschreiben) nicht in einer Weise einsetzen, die die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausnutzt. Insbesondere soli die kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel Kinder nicht durch übermäßige Vorteile in unangemessen unsachlicher Weise anlocken. Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll Kindern nicht suggerieren, für eine vollständige und ausgewogene Mahlzeit sei der Verzehr eines bestimmten Lebensmittels unersetzlich. Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll dem Erlernen eines gesunden, aktiven Lebensstils durch Kinder nicht entgegenwirken. In der an Kinder gerichteten kommerziellen Kommunikation für Lebensmittel sollen keine Konsumszenen von Kindern vor einem Bildschirm gezeigt werden, die gleichzeitig einen besonders inaktiven Lebensstil propagieren. Seite 3 (von 4)
DEUTSCHER WERBERAT 210 211 2,12 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll dem Erlernen einer ausgewogenen, gesunden Ernährung durch Kinder nicht entgegenwirken. Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nicht dazu anregen, keine Pausen zwischen den Mahlzeiten einzulegen und ununterbrochen zu essen. Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll keine Aussagen enthalten, die auf eine Verbesserung des sozialen/schulischen Erfolgs von Kindern durch den Konsum des beworbenen Lebensmittels abstellen, es sei denn, die Aussagen entsprechen der EU-Health-Claims-Verordnung. Beurteilungskriterien Bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme berücksichtigt der Deutsche Werberat das Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen angehört; : die speziell für die Zielgruppe Kinder unter Ziffer 2 aufgestellten Verhaltensregeln, wenn sich die Werbung gezielt an Kinder - und nicht an die Allgemeinheit - richtet. Kriterien dafür sind beispielsweise die Auswahl des Mediums, in dem die Werbung geschaltet/veröffentlicht wird sowie kinderspezifische Inhalte oder auch die Verwendung kindertypischer Sprache oder Symbole; die Situation, in der die Umworbenen mit der Werbung in Kontakt kommen; das Werbemittel: den Charakter des die Werbung verbreitenden Mediums. Seite 4 (von 4)
Abteilung: 2 Gesch. Zeichen: 212-20800/0004 Referatsleiterin: RD’n Weber-Reckers lorca At d Mitarbeiter; OAR Henn >4 G q } 49 AY.AO.49 Frau Bundesministerin errn Staatssekretär S datir. genen Ve rh'n; A Lk _ pl 10 mit der Bitte um Kenntnisnahme EMEL-Ministerbüro Ä. } 14. 0019 Br - 4. 4445/3718 gefordert am: IFBEN BIS: Er Durchschrift an: 03, = £ % “ DI fester Verteiler und Bedienung A 21 variabler Verteiler durch Fachreferat 22 [[] eingeschränkter Verteiler Be (innere Angelegenheit / 4 eo interne Meinungsbildung) [_] Personalangelegenheiten / persönlicher Inhalt O sv.eL gleich [Ü] Referat 611 für EL- zeitig _ Referenten/-innen DO zuge- M Ar2varnaı, leitet Referate 213, 221, 223, 224 Umsetzung der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) hier: An Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung Anlage: - 1- I. Sachverhalt Gesundheits- und Verbraucherverbände sowie Vertreter der Oppositionsfraktionen im Deut- schen Bundestag fordern vermehrt gesetzliche Beschränkungen für an Kinder gerichtete Le- bensmittelwerbung. Die im Dezember 2018 im Kabinett verabschiedete Nationale Reduktions- und Innovations- strategie für Zucker, Fette und Salz in Fertiglebensmitteln verweist zu diesem Thema auf die sog. AVMD-RL und ihre Umsetzung: Nach zweieinhalb Jahren intensiver Verhandlungen ist im Dezember 2018 die Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL 2010/13/EU) in Kraft getreten. Die Mitglied- staaten haben bis zum 19. September 2020 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzu- setzen. Dateiname: 212-BM'n LV Umsetzung AVMD-RL_Kinderwerbung.docx; zuletzt geändert: 14.10.2019 10:35