SKM_C45821042113160

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG-Anfrage zum Thema Kindermarketing

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Abteilung: 2
Gesch. Zeichen: 212-20800/0004

Referatsleiterin:  RD’n Birgit Weber-Reckiuem 22 02

Mitarbeiterin: Elisa Salas

 

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Frau Bundesministerin Klöckner fester Verteiler und Bedienung
_ variabler Verteiler Fa D- L.

durch Fächreferat

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(innere Angelegenheit /
interne Meinungsbildung)

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persönlicher Inhalt

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mit der Bitte um Kenntnisnahme

Neue Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über sämtliche Formen der kommerziel-
len Kommunikation für Lebensmittel

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hier: Bewertung vor dem Hintergrund der AVMD-RL / {

Pr

Anlagen: -1-
I. Sachverhalt

Auszug aus dem Koalitionsvertrag für die 19. WP: „An Kinder gerichtete Werbung bedarf
der kritischen Beobachtung. Wir unterstützen die EU-Kommission bei der Umsetzung der
‚Audiovisuellen Mediendienst Richtlinie‘, damit auf europäischer Ebene Verhaltensregeln
umgeseizt werden, die einen verantwortlichen Umgang der Wirtschaft mit an Kinder gerich-
teter Werbung beinhalten. “

Die geänderte AVMD-RL sieht u. a. vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung der Koregu-
lierung und die Förderung der Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes der be-
troffenen Akteure unterstützen. Die Verhaltenskodizes sollen darauf abzielen, die Einwir-
kung audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die Kindersendungen begleitet o-
der darin enthalten ist, für Lebensmittel und Getränke mit einem hohen Anteil an Fett,

Dateiname: 212-BM'n LV Regeln Dt. Werberat Kinderwerbung_.docx; zuletzt geändert: 20.03.2020 15:39
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SEITEZVONS

Salz und Zucker (HFSS-Lebensmittel) auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Die EU
setzt damit bei der Umsetzung der AVMD-RL bewusst statt auf gesetzliche Werbeverbote
oder -beschränkungen auf die Selbstregulierung der (Werbe-)Branche.

Die Umsetzung der AVMD-RL in nationales Recht erfolgt - neben der Umsetzung der
sog. wirtschaftsbezogenen Regelungen der AVMD-RL (Zulassungsregeln, Informations-
pflichten, Datenschutz u. 3.) durch Änderung des Telemediengesetzes bzw. des Netzwerk-
durchsetzungsgesetzes — insbesondere durch einen neuen Medienstaatsvertrag (ehemals
Rundfunkstaatsvertrag), dessen Entwurf die Regierungschefs der Länder am 5. Dezember
2019 verabschiedet haben. Zunächst muss der Entwurf nun sämtlichen Landtagen zur sog.
Vorunterrichtung zugeleitet bzw. der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Es ist
geplant, dass der Medienstaatsvertrag, der auch Änderungen im Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag (JMStV) vorsieht, im Frühjahr unterzeichnet wird und im September 2020
in Kraft tritt. Zur innerstaatlichen Bindungswirkung gegenüber Dritten muss der Medien-'
staatsvertrag sodann von den Landtagen — regelmäßig durch Ratifikationsgesetz — förmlich
ratifiziert werden. Aufgrund des bundesstaatlichen Kompetenzgefüges ist es zunächst ein-
mal Sache der Länder, für die Durchsetzung der Regeln im Medienstaatsvertrag bzw.
JMStV mit den dort jeweils vorgesehenen Instrumentarien zu sorgen, z. B. Aufsichtsmaß-
nahmen der Landesmedienanstalten nach $ 20 JMStV.

Im Januar 2020 sind die überarbeiteten Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über
sämtliche Formen der kommerziellen Kommunikation für Lebensmittel (Anlage) in
Kraft getreten. Sie betreffen auch die kommerzielle an Kinder gerichtete Kommunikati-
on für Lebensmittel. An Kinder gerichtete Werbung in Fernsehen, Radio und nunmehr auch
in Videosharingplattform — Diensten (YouTube, Netflix u. ä.) wird auf europäischer Ebene
durch die zuletzt im Dezember 2018 geänderte Richtlinie über audiovisuelle Medien-
dienste (AVMD-RL) geregelt.

Zahlreiche Verbraucher- und Gesundheitsverbände fordern weitere gesetzliche Beschrän-
kungen der Lebensmittelwerbung. Da davon auszugehen ist, dass diese Forderungen anhal-
ten, bewertet diese Leitungsvorlage das Zusammenspiel von Staatsvertrag und den aktuali-
sierten Verhaltensregeln des Deutschen Werberats.

Stellungnahme

Der im verabschiedeten Entwurf des Staatsvertrages befindliche ergänzte $ 6 Abs. 7 JMStV
verpflichtet die Anbieter,
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die „Einwirkung von im Umfeld von Kindersen-

dungen verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe und Substanzen mit er-
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SEITE 3 VON S

nährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Trans-
fettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Ge-

'samternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern.“

Da dies einer der entscheidenden Dreh- und Angelpunkte für die Veranlassung der Ko-
“ bzw. Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes im Rahmen der AVMD-RL ist,
sollte sich dieser Aspekt (HFSS-Lebensmittel) in den Verhaltensregeln des Deutschen

Werberates widerspiegeln.

Laut Selbstaussage des Deutschen Werberates werden in einem gesonderten Abschnitt der
Verhaltensregeln nunmehr „besondere Anforderungen für die gezielt an Kinder gerichtete
werbliche Ansprache aufgestellt“, z. B. „dem Erlernen eines gesunden, aktiven Lebensstils
oder einer ausgewogenen Ernährung darf beispielsweise nicht entgegengewirkt werden“.
Bezüglich der HFSS-Lebensmittel ist bislang unter den allgemeinen, nicht direkt auf Kinder
bezogenen Grundsätzen des Deutschen Werberates der Passus enthalten:

„Kommerzielle Kommunikation für ein Lebensmittel, das Nährstoffe oder Substanzen

mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthält, deren übermäßige

Aufnahme der Gesamternährung nicht empfohlen wird, soll den Verzicht auf den Kon-

sum dieser Lebensmittel nicht abwertend darstellen.“

Zusammengefasst soll also der Verzicht auf Lebensmittel mit einem hohen Fett-, Salz-
oder Zuckergehalt nicht negativ dargestellt werden. Dies würde beispielsweise auf Wer-
beaussagen wie „Wer keine Cola trinkt, ist uncool!“ zutreffen. Zwar sollen diese allgemei-
nen Regeln unter anderem auch für Kinder gelten und schränken unerwünschte Werbung in
diesem Kontext in einem Mindestmaß ein, die AVMD-RL fordert allerdings darüber hin-
aus, dass keine positiven Eigenschaften der eher „unerwünschten“ Lebensmittel her-
vorgehoben werden. Als Beispiel hierfür käme die „Extraportion Milch“ in der Werbung
für Kinderschokolade in Betracht. Dieser Aspekt ist von den aktuellen Verhaltensregeln
des Deutschen Werberates nicht erfasst.

Bei der Durchsicht der Verhaltensregeln fällt weiterhin auf, dass sie sich ausschließlich auf
die Altersgruppe der Kinder unter 12 Jahren beziehen. Auf Wunsch der Mitgliedstaaten
wurde in der AVMD-RL keine Definition des Begriffs „Kinder“ hinterlegt, damit die ein-
zelnen Mitgliedstaaten ihre eigene Definition zugrunde legen können. Im Entwurf des
JMStV werden Kinder als Menschen definiert, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Die Kodi-
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SEITE 4 VON 5

zes weichen somit nicht von den Vorgaben der AVMD-RL, jedoch von der (künftigen) na-
tionalen Begriffsbestimmung ab. Da sich die Verhaltensregeln auf den nationalen Rechts-
raum beziehen, wäre eine Angleichung der Kinderdefinition an die nationale Definition

zwar nicht rechtlich zwingend notwendig, aber empfehlenswert.

Im Rahmen einer informellen Besprechung (TK) am 17. März 2020 zwischen Frau Heint-
schel von Heinegg, Sprecherin des Deutschen Werberates, und Vertretern der Abt. 2 wurden
die vom BMEL identifizierten noch vorhandenen Defizite in der Anpassung der Verhaltens-
regeln diskutiert. Frau Heintschel von Heinegg machte deutlich, dass eine Änderung der
neu gefassten Verhaltensregeln kurzfristig nicht umsetzbar bzw. verbandsintern nicht
durchsetzbar sei, da die Verhaltensregeln gerade erst ein aufwendiges und komplexes Ver-
fahren bis zu ihrer Verabschiedung durchlaufen hätten. Sie betonte, dass sich ZAW bzw.
der Deutsche Werberat als zutreffender Adressat der in der AVMD-RL adressierten Selbst-

regulierungsmaßnahmen bei der audiovisuellen Kinderwerbung für Lebensmittel verstehe.

Sie erklärte sich im jetzigen Stadium bereit zu prüfen, ob die vom BMEL fokussierten As-
pekte zunächst im als Praxishilfe dienenden Leitfaden zu den Verhaltensregeln des Deut-
schen Werberats, berücksichtigt werden können. Der Leitfaden stellt gewissermaßen eine
„authentische Interpretation“ seiner Verhaltensregeln durch den Deutschen Werberates dar
und zeigt auf, wie sich der Werberat zu bestimmten Themen positioniert bzw. gibt seine
Spruchpraxis in Beschwerdeverfahren wieder. Die Anliegen des BMEL könnte durch eine
solche „unternormative Lösung“ in die Verhaltensregeln mit quasi-offiziellem Anstrich
„hineininterpretiert“ werden. Eine spätere förmliche Aufnahme in den Verhaltenskodex bei
Gelegenheit der nächsten Änderung schloss Frau Heintschel von Heinegg ausdrücklich nicht
aus, konnte aber wegen verbandsinterner Rücksichten insoweit aktuell keine bindenden Zu-

sagen machen.

Weiterhin wurde vom Deutschen Werberat eine „offiziöse‘“ Absichtserklärung in Aussicht
gestellt, die Definition des Kinderbegriffs bei der nächsten Änderung der Verhaltensre geln

ebenfalls anzupassen.

Aus fachlicher Sicht wäre die o. a. Lösung angesichts der - offenbar nach aufwendigen ver-
bandsinternen Abstimmungsprozessen — „frisch“ verabschiedeten Verhaltensregeln für Le-
bensmittel ein wichtiger Schritt hin zu einer sachgerechten Selbstregulierung der Lebensmit-

telwerbung bei Kindern und das im jetzigen Stadium bestverhandelbare Ergebnis. Sollte die
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SEES VONS

Prüfung des Werberates zu einem negativen Ergebnis führen, kämen Maßnahmen auf politi-
scher Ebene in Betracht.
II. Vorschlag

Kenntnisnahme.

2ı | 224 | 213 | 22

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DEUTSCHER WERBERAT

VERHALTENSREGELN DES DEUTSCHEN WERBERATS ÜBER
SÄMTLICHE FORMEN DER KOMMERZIELLEN
KOMMUNIKATION FÜR LEBENSMITTEL

(Fassung von Januar 2020)

Definitionen
Im Sinne dieser Verhaltensregein

e umfasst kommerzielle Kommunikation alle Kommunikationsinstrumente durch ein
Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung des Absatzes von Lebensmitteln
objektiv zusammenhängen (online und offline). Erfasst sind klassische Werbung zum
Beispiel im TV, auf Plakaten, in Zeitungen oder Zeitschriften, im Radio, aber auch
Internet-/ Mobile- Werbung, Werbung in sozialen Netzwerken, auf Videoplattformen,
Sponsoring oder Display-Werbung am Verkaufsort; nicht erfasst sind die reine
Aufmachung und Bezeichnung vom Produkt, Etikettierung und Verpackung sowie
redaktionelle Medieninhalte,

e. sind Kinder Personen, die noch nicht 12 Jahre alt sind.
Vorbemerkung: -

Die Lebensmittelunternehmer sind für die Qualität ihrer Produkte und deren Bewerbung
verantwortlich. Dabei bedürfen Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen
grundsätzlich schützender Aufmerksamkeit. Ernährungsaufklärung,
Bewegungsförderung, verständliche Nährwertinformationen und die Wahlfreiheit aus
einem breit gefächerten Lebensmittelangebot sind Ziel führende Ansätze zur
Vermeidung von Übergewicht.

Weltweit wächst die Aufmerksamkeit für die Themen Ernährung, Ernährungsweise,
Bewegung und Übergewicht. Es gibt eine Vielzahl von Studien, die sich mit den Gründen
für die Entstehung von Übergewicht insbesondere bei Kindern und Jugendlichen
befassen. Danach spielen insbesondere sozio-ökonomische Faktoren (Bildungsstand,
soziale Schicht, Herkunft), verbunden mit mangelnder Bewegung, einem ungesunden
Ernährungsverhalten, genetischer Veranlagung und psychosozialen Aspekten eine Rolle.
Prägende Faktoren im Rahmen der Sozialisation von Kindern sind der Lebensstil der
Familie und des weiteren Umfelds, des Freundeskreises usw. Werbung spielt nach
Meinung der Wissenschaftler - wenn überhaupt - eine untergeordnete Rolle für das
Verhalten von Kindern.

Für den richtigen Umgang mit Werbung ist es wichtig, dass Kinder lernen, Werbung zu
erkennen und zu verstehen. Werbekompetenz erlangen Kinder nicht durch Abschottung
von Werbung. Voraussetzung ist vielmehr eine aktive und vorurteilsfreie
Auseinandersetzung mit Werbung als elementarer Bestandteil der heutigen Medienkultur
und Marktwirtschaft. Es ist notwendig, dass Kinder in den Schulen und Elternhäusern,
aber auch durch staatliche und unternehmerische Initiativen, wie zum Beispiel die
europäische Bildungsinitiative Media Smart e.V., gezielt gefördert werden.

Die im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.
zusammengeschlossenen Organisationen der Lebensmittelwirtschaft, des Handels, der
Medien, der Kommunikationsagenturen und der Werbeberufe sind der Überzeugung,
dass kommerzielle Kommunikation eine fundamentale und unverzichtbare Rolle in einem
freien, fairen und lauteren Wettbewerb spielt. Kommerzielle Kommunikation stellt die

 

Bags DEUTSCHER WERBERAT | AM WEIDENDAMM 1A | 10117 BERLIN
Me TEL. +49 30 590099-700 | FAX: +49 30 590099-722 | E-MAIL: WERBERAT@WERBERAT.DE | WWW.WERBERAT.DE
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DEUTSCHER WERBERAT

Verbindung zwischen werbenden Unternehmen und Kunden her und hilft, geordnete
Märkte zum Vorteil aller Beteiligten zu schaffen und zu erhalten. Unverzichtbar ist
Werbung auch für die Existenz freier und unabhängiger Medien.

Um diese Funktionen der Werbung zu gewährleisten, legt ein enges Geflecht aus
gesetzlichen und selbstregulativen Regeln unter anderem fest, dass Werbung als solche
erkennbar ist und ihre Rezipienten nicht irreführt oder unsachlich beeinflusst. Werbung
gegenüber Kindern und Jugendlichen unterliegt hier besonderen Anforderungen, die der
geringeren Erfahrung dieser Zielgruppe Rechnung tragen.

Verantwortungsvolle kommerzielle Kommunikation, die auf anerkannten
Verhaltensregeln der freiwilligen Selbstkontrolle basiert, zeigt, dass die Wirtschaft ihre
Verantwortung in der Gesellschaft wahrnimmt. Die im ZAW zusammengeschlossenen
Organisationen wollen

e im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherstellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen
im Bereich der Lebensmittelwerbung eingehalten werden, insbesondere die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der Verordnung über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Claims-
Verordnung) und des Jugendschutzrechts (JuSchG, JMStV),

« eine den Verhaltensregeln des Deutschen Werberats entsprechende kommerzielle
Kommunikation im Wettbewerb fördern und zuwiderlaufender Werbung
entgegenwirken. Dies betrifft sowohl die speziellen Verhaltensregeln zur
Lebensmittelwerbung als auch die weiteren Kodizes, die im Rahmen freiwilliger
Werbeselbstregulierung zu beachten und im Werbekodex des Deutschen Werberats
zusammengefasst sind.

Sie haben deshalb die nachstehenden Verhaltensregeln über die kommerzielle
Kommunikation für Lebensmittel aufgestellt.’ Die Überwachung der Einhaltung dieser
Bestimmungen, die Organisation des Beschwerdeverfahrens sowie die Beurteilung
obliegen dem Deutschen Werberat.

Bei der Gestaltung und Durchführung von kommerzieller Kommunikation für
Lebensmittel sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:

1. Allgemeine Grundsätze
11 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll so gestaltet sein, dass das
Vertrauen der Verbraucher in die Qualität der beworbenen Produkte nicht

missbraucht wird.

1.2 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll einem gesunden, aktiven
Lebensstil nicht entgegenwirken.

1.3 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll einer ausgewogenen,
gesunden Ernährung nicht entgegenwirken.

1.4 Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nicht zu einem übermäßigen
oder einseitigen Konsum der beworbenen Produkte auffordern.

 

! Neben diesen Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gibt es weitere branchenspezifische oder
unternehmenseigene Kodizes wie zum Beispiel das
oder das sog.

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DEUTSCHER WERBERAT

1.5

1.6

2.

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll weder unverarbeitete noch
verarbeitete Lebensmittel abwerten.

Kommerzielle Kommunikation für ein Lebensmittel, das Nährstoffe oder

Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthält,
deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen
wird, soll den Verzicht auf den Konsum dieser Lebensmittel nicht abwertend
darstellen.

Kinder

Bei der gezielt an Kinder gerichteten kommerziellen Kommunikation sind zusätzlich zu
den Grundsätzen nach Ziffer ] die nachfolgenden Regeln zu beachten.

Hierbei muss die geschäftliche Unerfahrenheit und Schutzbedürftigkeit dieser
Personengruppe berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für eine
verantwortungsvolle Kommunikation in sozialen Netzwerken.

2.1

2.2

2.3

2.4

2.3

2.6

2.7

2.8

2.9

Kommerzielle Kommunikation gegenüber Kindern soll für die angesprochene
Altersgruppe nicht unangebracht oder unverständlich sein,

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmitte! soll keine direkten
Aufforderungen zum Kauf oder Konsum an Kinder enthalten.

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll keine direkte Aufforderung an
Kinder enthalten, ihre Eltern, sonstige Erwachsene oder andere Kinder zum Kauf
des beworbenen Produkts zu bewegen.

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nicht darauf abzielen, die
Rolle von Eltern oder Erziehungsberechtigen für eine ausgewogene, gesunde.
Ernährung ihrer Kinder zu untergraben. -

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nieht das besondere
Vertrauen ausnutzen, das Kinder Vertrauenspersonen wie z.B. Eltern und Lehrern
entgegenbringen.

Die an Kinder gerichtete kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soli
Verkaufsförderungsmaßnahmen (z.B. Zugaben) und aleatorische Werbemittel
(z.B. Gewinnspiele und Preisausschreiben) nicht in einer Weise einsetzen, die die
geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausnutzt. Insbesondere soli die
kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel Kinder nicht durch übermäßige
Vorteile in unangemessen unsachlicher Weise anlocken.

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll Kindern nicht suggerieren, für
eine vollständige und ausgewogene Mahlzeit sei der Verzehr eines bestimmten
Lebensmittels unersetzlich.

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll dem Erlernen eines
gesunden, aktiven Lebensstils durch Kinder nicht entgegenwirken.

In der an Kinder gerichteten kommerziellen Kommunikation für
Lebensmittel sollen keine Konsumszenen von Kindern vor einem Bildschirm
gezeigt werden, die gleichzeitig einen besonders inaktiven Lebensstil
propagieren.

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210

211

2,12

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll dem Erlernen einer
ausgewogenen, gesunden Ernährung durch Kinder nicht entgegenwirken.

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll nicht dazu anregen,
keine Pausen zwischen den Mahlzeiten einzulegen und ununterbrochen zu
essen.

Kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel soll keine Aussagen enthalten, die
auf eine Verbesserung des sozialen/schulischen Erfolgs von Kindern durch den
Konsum des beworbenen Lebensmittels abstellen, es sei denn, die Aussagen
entsprechen der EU-Health-Claims-Verordnung.

Beurteilungskriterien
Bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme berücksichtigt der Deutsche Werberat

das Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der
den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen angehört; :
die speziell für die Zielgruppe Kinder unter Ziffer 2 aufgestellten
Verhaltensregeln, wenn sich die Werbung gezielt an Kinder - und nicht an die
Allgemeinheit - richtet. Kriterien dafür sind beispielsweise die Auswahl des
Mediums, in dem die Werbung geschaltet/veröffentlicht wird sowie
kinderspezifische Inhalte oder auch die Verwendung kindertypischer Sprache
oder Symbole;

die Situation, in der die Umworbenen mit der Werbung in Kontakt kommen;
das Werbemittel:

den Charakter des die Werbung verbreitenden Mediums.

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Abteilung: 2
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[Ü] Referat 611 für EL- zeitig
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Referate 213, 221,
223, 224

Umsetzung der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL)

hier: An Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung
Anlage: - 1-

I. Sachverhalt

Gesundheits- und Verbraucherverbände sowie Vertreter der Oppositionsfraktionen im Deut-

schen Bundestag fordern vermehrt gesetzliche Beschränkungen für an Kinder gerichtete Le-

bensmittelwerbung.

Die im Dezember 2018 im Kabinett verabschiedete Nationale Reduktions- und Innovations-

strategie für Zucker, Fette und Salz in Fertiglebensmitteln verweist zu diesem Thema auf die

sog. AVMD-RL und ihre Umsetzung: Nach zweieinhalb Jahren intensiver Verhandlungen
ist im Dezember 2018 die Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL 2010/13/EU) in Kraft getreten. Die Mitglied-
staaten haben bis zum 19. September 2020 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzu-

setzen.

Dateiname: 212-BM'n LV Umsetzung AVMD-RL_Kinderwerbung.docx; zuletzt geändert: 14.10.2019 10:35
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