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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Schriftgutanordnung“
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst #zumVorgang 2. Grundlagen und Ordnung des Schriftguts 2.1 AKTENRELEVANZ (1) Ob etwas aktenrelevant ist, ergibt sich aus einzuhaltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder kann z.B. anhand der nachfolgenden Kriterien bestimmt werden: e Wird Verwaltungshandeln (Wer hat was zu welchem Zeitpunkt warum und wie gemacht?) dokumentiert? Sind Rechte Dritter betroffen? e Birgt der Vorgang ein Prozessrisiko (Rechtsstreit)? e_ Liegt eine haushaltsrelevante bzw. finanzwirksame Maßnahme vor? (2) Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen so transparent und nachvollziehbar sein, dass auch Vertretende und Nachfolgende sich jederzeit einarbeiten können. (3) Transparentes, nachvollziehbares Arbeiten und Einhalten der Verfahrensvorschriften schützt (auch) vor Regressrisiken und Korruptionsgefahren (RES 27-1). 2.2 AKTENPLAN (1) Der Aktenplan gibt den Ordnungsrahmen für die Akten vor, weist aber keine Akten aus. Er ist für alle Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes verbindlich. (2) Akten werden ihrem Thema entsprechend im Aktenplan zugeordnet. Der Aktenplan ist nach Sachthemen gegliedert, die jeweils nur an einer Stelle des Aktenplans vorkommen. (3) Änderungen und Ergänzungen des Aktenplans werden bei Bedarf ausschließlich von Referat 121 vorgenommen. Im Auswärtigen Amt (Zentrale) ist die zuständige Registraturleitung zu beteiligen. 2.3 AKTENBESTANDSVERZEICHNIS (1) Das Aktenbestandsverzeichnis kann elektronisch erzeugt und bei Bedarf ausgedruckt werden. Für die Erstellung und Pflege des Aktenbestandsverzeichnisses außerhalb der E-Akte sind die Registrator*innen zuständig. (2) Das Aktenbestandsverzeichnis weist alle die in der Organisationseinheit bzw. Auslandsvertretung nach der Aktenplansystematik angelegten Akten aus, unabhängig davon, ob sie elektronisch oder in Papier vorliegen. Der/Die Registrator*in stellt sicher, dass den Bearbeitenden das geltende Aktenbestandsverzeichnis bekannt ist. 11 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst GC (1) Sachakten sind als Sammel-, Einzel- oder Sondersachakten zu führen. Jede Akte erhält ein eigenes Aktenzeichen. 2.4 BILDUNG VON AKTEN (2) Für Fallakten gilt Anlage 3 (Sonderregelungen für Fallakten). 2.5 ZEICHENBILDUNG (1) In der E-Akte sind die Aktenplanzeichen aus dem Aktenplan des Auswärtigen Dienstes hinterlegt. Die E-Akte generiert e Aktenzeichen auf Aktenebene, e davon abgeleitete Vorgangszeichen auf Vorgangsebene und e davon abgeleitete Dokumentenzeichen auf Dokumentenebene. (2) Außerhalb der E-Akte werden Aktenplanzeichen, zu denen Akten geführt werden, aus dem Aktenplan entnommen. Sie werden als Aktenzeichen in das Aktenbestandsverzeichnis aufgenommen. Die Aktenzeichen können mit Ableitungen (Erweiterungen bzw. Ergänzungen) entsprechend der Anlagen zum Aktenplan versehen werden. (3) Das Geschäftszeichen besteht aus dem Organisationszeichen (Kurzzeichen der zuständigen Organisationseinheit) und dem Aktenzeichen, das durch einen Trennstrich angefügt wird. In der E-Akte wird das in den Metadaten angegebene Aktenzeichen verwendet. 2.6 SYSTEMATIK DER DOKUMENTENABLAGE (1) Jedes Dokument ist einem Vorgang, jeder Vorgang einer Akte und jede Akte einer Betreffseinheit im Aktenplan zuzuordnen. Die Zuordnung zu der passenden Betreffseinheit erfolgt durch den/die Registrator*in in Absprache mit dem/der Bearbeitenden. m "m — Die Betreffseinheit (letzte Stufe des Aktenplans) gibt in abstrakter Form eine behördliche Aufgabe an. Die Akte ist eine Konkretisierung der Betreffseinheit und erhält einen eigenen aussagekräftigen Titel. In der Akte werden inhaltlich zugehörige Vorgänge angelegt, die eigene, aussagekräftige Titel erhalten. Die Vorgänge wiederum enthalten die inhaltlich zugehörigen Dokumente. (3) Dokumente werden grundsätzlich nur einem einzigen Vorgang zugeordnet. Wenn ein Dokument in mehreren Vorgängen relevant ist, so wird es dem Vorgang zugeordnet, in den es nach seinem Hauptinhalt gehört. (4) Für eine leichtere Handhabung und bessere Übersicht sind Akten und/oder Vorgänge in der Regel jahrgangsweise zu führen. Akten und/oder Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung oder geringem Umfang können überjährig geführt werden. 12 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst G- (1) Metadaten liefern Informationen zu den in der E-Akte enthaltenen Schriftgutobjekten (Akte, Vorgang, Dokument, Schriftstück). Sie können fachlicher Natur sein (z.B. Inhalt, Absender) oder technischer (z.B. Erstellungsdatum, letzte Änderung vom). Metadaten ermöglichen eine über Schlagworte hinausgehende qualifiziertere Suche und bieten hilfreiche Sortierungsmöglichkeiten. 2.7 METADATEN (2) Die Pflege der Metadaten ist in Anlage 9 (Pflege der Metadaten) erläutert. 2.8 AUFBEWAHRUNGSFRIST (1) Beim Anlegen der Akten muss die Aufbewahrungsfrist festgelegt werden. Die Aufbewahrungsfrist gibt an, wie lange Schriftgut nach abschließender Bearbeitung noch aufbewahrt werden muss. Die Fristen werden auf Vorschlag des Registrators/der Registratorin von der Organisationseinheit bzw. Auslandsvertretung mit Rücksicht auf geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgesetzt. Sofern die Aufbewahrungsfrist nicht gesetzlich bestimmt ist, richtet sich ihre Dauer nach dem Bearbeitungsinteresse und der Wirtschaftlichkeit. (2) Aufbewahrungsfristen für Akten werden auf die in ihnen künftig angelegten Vorgänge vererbt. Die Fristen sind so kurz wie möglich zu bemessen. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist hängt ab von dem Bearbeitungsinteresse und der Wirtschaftlichkeit. Beide Motive sind gegeneinander abzuwägen. Aufbewahrungsfristen von mehr als 30 Jahren sind’ mit Referat 117 abzustimmen. Bei Akten, die im Wege der Beteiligung (sog. Nicht-Federführungsschriftgut) entstanden sind, reicht eine Aufbewahrung von drei bis fünf Jahren in der Regel aus. (3) Die Frist beginnt in der E-Akte mit dem Abschließen des Vorgangs. In der papiergebundenen Registratur beginnt die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres. (4) Orientierungshilfe für die Festlegung von Fristen geben die in der E-Akte voreingestellten Aussonderungsarten sowie Anlage 4 (Fristenkatalog/Auf- bewahrungsfristen). (5) Die in der E-Akte voreingestellte Aussonderungsart darf nur in Rücksprache mit Referat 117 geändert werden. 2.9 TRANSFERFRIST (1) Die Transferfrist ist jene Frist, innerhalb der ein geschlossener Vorgang wiederbelebt werden kann, um enthaltene Dokumente zu bearbeiten oder neue Dokumente zu ergänzen. (2) Innerhalb der Transferfrist ist in der E-Akte ein Zugriff auf bereits geschlossene Vorgänge und Akten möglich. Die Dauer der Transferfrist wird beim Anlegen von Vorgängen und Akten standardmäßig auf drei Jahre festgelegt. Eine davon abweichende Frist wird beim Anlegen von Vorgängen und Akten von der zuständigen Organisationseinheit festgelegt. Sie kann maximal 5 Jahre betragen. 13 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst #zumVorgang (3) Die Transferfrist wird auf die Aufbewahrungsfrist nicht angerechnet, sondern läuft parallel zur Aufbewahrungsfrist. 2.10 VERNICHTEN/STORNIEREN VON SCHRIFTGUT (1) Das Vernichten von digitalem und analogem aktenrelevantem Schriftgut ist grundsätzlich nicht gestattet. In Zweifelsfällen ist mit dem Politischen Archiv (Referat 117) Rücksprache zu halten. (2) Aktenrelevantes Schriftgut darf in der E-Akte nur dann storniert werden, wenn sichergestellt ist, dass darin enthaltene Informationen ordnungsgemäß gesichert sind oder es z.B. nur irrtümlich doppelt abgelegt ist und keine Aktenrelevanz besitzt. 2.11 UMGANG MIT AKTEN IM EVAKUIERUNGSFALL IM AUSLAND Im Krisenfall sowie bei Schließung einer Auslandsvertretung (Krisenstufe 4) sind die Akten in Papierform zu vernichten, sofern keine Möglichkeit der Verbringung an eine andere Auslandsvertretung oder das Politische Archiv (Referat 117) besteht. Weitergehende Informationen sind dem jeweils gültigen Krisenkompendium (Anlage 10: Richtlinien für den Schutz bzw. die Vernichtung von Schriftgut) zu entnehmen. 14 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst #zumVorgang 3. Arbeitsweise in der Schriftgutbearbeitung 3.1 GRUNDSATZ (1) Die Bearbeitenden stellen sicher, dass aktenrelevantes Schriftgut zeitnah vollständig und übersichtlich der Schriftgutverwaltung (Registratur) zugeführt wird. Die einheitliche Bearbeitung der Geschäftsvorfälle und die Verwaltung von Schriftgut müssen gewährleistet sein; Bearbeitende und Registrator*innen arbeiten Hand in Hand. (2) Die Ablage von aktenrelevantem Schriftgut ist grundsätzlich Aufgabe der Registrator*innen. (3) Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit (im Rahmen der Aufbewahrungsfristen) aus den elektronisch oder in Papierform geführten Vorgängen und Akten nachvollziehbar sein. 3.2 EINGÄNGE Aktenrelevante Eingänge, die einen Geschäftsvorfall auslösen oder diesen ergänzen, leiten die Bearbeitenden umgehend der Registratur als Kopfstelle zur Erfassung und Weitergabe in den Geschäftsgang (Verfügung „GG“) zu. Es bleibt den Bearbeitenden unbenommen, direkt mit der Bearbeitung zu beginnen. 3.3 ANLEGEN VON VORGÄNGEN (1) Vorgänge, die in Sachakten geführt werden, sind von den Registrator*innen anzulegen. Es sind nur solche Vorgänge anzulegen, für die die Organisationseinheit federführend ist. Die zu beteiligenden Organisationseinheiten können Zugriff auf diesen Vorgang erhalten und darin z.B. ihre Mitzeichnungen vermerken (s. auch 1.5.3). (2) Für Fallakten gilt Anlage 3 (Sonderregelungen für Fallakten). 3.4 ERSTELLEN VON DOKUMENTEN (1) Aktenrelevante Dokumente sind unabhängig davon, ob sie elektronisch oder in Papierform erstellt werden, in der Regel als amtliche Schriftstücke zu erstellen. Sie enthalten e das Geschäftszeichen e das Datum e den Gegenstand des Schreibens (in Textform) e die Zeichnung (als Unterschrift oder Paraphe) e eine (Schluss-)Verfügung. S Bei der Erstellung von E-Mails ist darauf zu achten, dass die vorgenannten Merkmale sowie eine Signatur enthalten sind. 15 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst G- (3) Für die Erstellung amtlicher Schriftstücke sind die vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen zu verwenden. (4) Näheres regelt Anlage 6 (Übersicht amtlicher Schriftverkehr). 3.5 VERFÜGUNGEN UND VERMERKE (1) Verfügungen dienen der Steuerung und dem Nachweis der Bearbeitung. Die Bearbeitung eines Vorgangs wird durch Verfügungen eingeleitet, fortgeführt oder abgeschlossen. (2) Vermerke können als Bearbeitungs- bzw. Erledigungsvermerke die geschäftsmäßige Behandlung des Geschäftsvorfalls dokumentieren oder eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung enthalten. (3) Eine Übersicht über die im Auswärtigen Dienst gebräuchlichen Verfügungen und Vermerke mit Erläuterungen ist in Anlage 7 (Übersicht Verfügungen) enthalten. 3.6 FEDERFÜHRUNG UND BETEILIGUNG (1) Der/Die zuständige Bearbeitende in der federführenden Organisationseinheit sorgt für die Koordinierung und Dokumentation der Aufgabenerledigung. Entsprechend laufen die Zulieferungen der beteiligten Organisationseinheiten bei dem/der zuständigen Bearbeitenden der federführenden Organisationseinheit zusammen. Er/Sie ist für eine vollständige Dokumentation des Geschäftsvorfalls verantwortlich - einschließlich der Zulieferungen der beteiligten Organisationseinheiten. Alle aktenrelevanten Dokumente leitet er/sie der Registratur zu. (2) In der E-Akte können die zuständigen Bearbeitenden weiteren Bearbeitenden der beteiligten Organisationseinheiten einen lesenden Zugriff auf den gemeinsamen Vorgang ermöglichen. Die Erstellung von sogenannten Mitwirkungsakten, bei denen jede beteiligte Organisationseinheit selbst noch einmal eigene Vorgänge bildet, ist aus Gründen der Datensparsamkeit zu vermeiden. (3) Die aktive Beteiligung erfolgt im Rahmen der Mitzeichnung; die passive Beteiligung durch Kenntnisnahme. 3.7 SCHLUSSZEICHNUNG (1) Wer abschließend zeichnet, übernimmt damit die Verantwortung für den Inhalt. (2) Die Schlusszeichnung setzt die in den Geschäftsordnungen (GGO, EGO, GOV) beschriebene Zeichnungsbefugnis voraus. Zu beachten sind etwaige hinzuzufügende Zeichnungszusätze (z.B. „Im Auftrag“). (3) Wo möglich, erfolgt die Schlusszeichnung in elektronischer Form. Die Unterschrift wird in der E-Akte in Form von Zeichnungen vorgenommen, die zum einen direkt auf Schriftgutobjekten oder im Rahmen einer Aktivität über einen Arbeitsschritt, der eine Zeichnung vermerkt, angebracht werden können. 16 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst 3.8 PARAPHIERUNG (1) Verfügungen und Vermerke (4.5) werden mittels einer Paraphe (Namenskürzel) und Datum abgeschlossen. (2) In der E-Akte werden Paraphierungen durch eine (systemische) Unterschrift in Form einer Zeichnung ersetzt. 3.9 POSTAUSGANG (1) Postausgänge werden in der Regel elektronisch versandt. (2) Ausgänge an externe Empfänger (außerhalb des Auswärtigen Dienstes) werden in der Regel nach Absendung mit Verfügungen der federführenden Registratur zugeleitet. (3) Ausgänge an interne Empfänger (Auswärtiges Amt und Auslandsvertretungen) sind bei ihrer Absendung mit Verfügungen an die federführende Registratur in Kopie (als cc-Empfänger) weiterzuleiten. (4) Bei der Versendung von Mailanlagen ist RES IT-2 zu beachten. (5) Der parallele Versand von Papierdokumenten und elektronischen Dokumenten ist zu unterlassen (RES 20-18). (6) Dokumente, die aufgrund von Rechtsvorschriften einer eigenhändigen Unterschrift bedürfen (z.B. zahlungsbegründende Unterlagen, Urkunden, Verträge, Bescheide), sind weiterhin in Papierform zu übersenden. 3.10 ABSCHLUSS DER BEARBEITUNG (1) Sobald die Bearbeitung endgültig beendet ist, ist der Vorgang unverzüglich abzuschließen. Dies erfolgt mittels einer Schlussverfügung, die als Weisung an die Schriftgutverwaltung (Registratur) gerichtet ist. (2) Auf Anlage 7 (Übersicht Verfügungen) wird verwiesen. 17 Stand: 01.08.2022 GC
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst CG+ 4. Arbeitsweise in der Schriftgutverwaltung (Registratur) 4.1 GRUNDSATZ (1) Die Registratur dokumentiert den Verbleib des Schriftguts. Sie ist grundsätzlich bei Eingang, bei der Weitergabe und beim Ausgang von aktenrelevantem Schriftgut zu beteiligen. (2) Die Ablage von aktenrelevantem Schriftgut ist grundsätzlich Aufgabe der Registrator*innen. (3) Für Fallakten gilt Anlage 3 (Sonderregelungen für Fallakten). 4.2 POSTEINGANGSBEARBEITUNG (1) Eingänge sind alle Dokumente, die dem Auswärtigen Dienst elektronisch oder in Papierform zugeleitet werden, unabhängig davon, an welcher Stelle sie eintreffen. (2) Die Eingänge werden grundsätzlich an die Registratur der zuständigen Organisationseinheit bzw. Auslandsvertretung weitergeleitet. Die Registrator*innen stellen die umgehende Verteilung der Eingänge entsprechend der Vorgaben in Anlage 1 (Handbuch mit Anleitungen und praktischen Hinweisen) sicher. (3) Sofern direkt an die Bearbeitenden adressierte elektronische Eingänge aktenrelevant sind, stellen diese sicher, dass sie spätestens zum Abschluss der Bearbeitung der Registratur zugeleitet werden. (4) Die Registrator*innen ordnen die Eingänge einem bestehenden Vorgang zu bzw. legen in Absprache mit den Bearbeitenden einen neuen Vorgang an. (5) Die Erfassung und die Vorlage der Eingänge haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Tätigkeiten. 4.2.1 EINGÄNGE IN ELEKTRONISCHER FORM (1) Ist ein Zugang zur E-Akte eingerichtet, weist der/die Registrator*in das aktenrelevante Dokument einem bestehenden Vorgang zu und trägt die Metadaten entsprechend der Vorgaben in Anlage 9 (Pflege der Metadaten) ein. (2) Kann das Dokument keinem bestehenden Vorgang zugewiesen werden, leitet es der/die Registrator*in an den/die zuständige/n Bearbeitende/n weiter. Sofern das Dokument aktenrelevant ist, legt der/die Bearbeitende die Zuordnung zu einem Vorgang fest. (3) Erfolgt die Schriftgutverwaltung in Papierform, wird das Dokument ausgedruckt und mit einem Eingangsstempel versehen. Eingänge, die federführend in der Organisationseinheit/Auslandsvertretung bearbeitet werden, werden im Registriermittel eingetragen. (4) Irrläufer und offenkundig irrelevante Eingangspost (z.B. Werbungmails) werden umgesteuert bzw. gelöscht. 18 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung im Auswärtigen Dienst #zumVorgang 4.2.2 EINGÄNGE IN PAPIERFORM (1) Die Posteinginge werden mit dem Eingangsstempel versehen. In dem Eingangsstempel werden das Geschäftszeichen sowie ggf. vorhandene Anlagen eingetragen. Auf fehlende Anlagen wird hingewiesen. (2) Ist ein Zugang zur E-Akte eingerichtet, ist zu prüfen, ob die Eingänge gescannt werden können bzw. dürfen. Hinweise sind in Anlage 8 (Scanrichtlinie) enthalten. (3) Eingescannte Eingänge sind darauf hin zu prüfen, ob das Papieroriginal aufbewahrt werden muss oder vernichtet werden kann. Eine Übersicht über die Dokumente, die in Papierform aufzubewahren sind, enthält die Anlage 8 (Scanrichtlinie). Dazu gehören z.B. Dokumente, die aus Gründen der Rechtssicherheit (z.B. Verträge, Urschriften von Gesetzen) aufzubewahren sind. (4) Können eingescannte Papieroriginale vernichtet werden, ist wie unter 4.2.1. zu verfahren. (5) Müssen eingescannte Papieroriginale aufbewahrt werden, werden sie nach dem Scannen und der Zuordnung in der E-Akte in einer Papierakte geführt. Diese bildet gemeinsam mit der parallel dazu angelegten E-Akte die Hybridakte, wobei die E-Akte die führende ist. In den Metadaten ist in der E-Akte ein Verweis auf die Papierakte aufzunehmen. (6) Kann ein Dokument nicht gescannt werden, wird ein Verweisdokument in der E-Akte mit entsprechenden Metadaten erfasst. (7) Ist kein Zugang zur E-Akte eingerichtet, müssen Eingänge, die federführend in der Organisationseinheit/Auslandsvertretung bearbeitet werden, im Registriermittel eingetragen werden. (8) Umschläge mit persönlich adressierten Posteingängen bleiben ungeöffnet. Für den Fall, dass die persönlich adressierten Unterlagen vom Empfänger als aktenrelevant eingestuft werden, werden diese Unterlagen an die Registratur zurückgeleitet und wie reguläre Posteingänge behandelt. 4.3 ABGABE VON SCHRIFTGUT 4.3.1 ABGABE WEGEN UNZUSTÄNDIGKEIT (1) Ist die Organisationseinheit/Auslandsvertretung für die Bearbeitung bereits registrierter Eingänge nicht zuständig, sind die eingegangenen Schriftstücke jeweils über die Registratur an die zuständige Organisationseinheit/Auslandsvertretung weiterzuleiten. (2) Dem/Der Absendenden soll eine Abgabenachricht erteilt werden. 19 Stand: 01.08.2022
Dienstanweisung zur Dokumentation und Aktenführung | % " im Auswärtigen Dienst #zumVorgang 4.3.2 ABGABE WEGEN VERLAGERUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT (1) Sind infolge von z.B. Aufgabenverlagerung oder Reorganisation Vorgänge und Akten von der (bisherigen) federführenden Organisationseinheit/ Auslandsvertretung an eine andere Organisationseinheit/Auslandsvertretung abzugeben, sind diese zunächst zu schließen. Von der abgebenden Registratur ist für das abzugebende Schriftgut ein Verzeichnis zu erstellen. (2) In der E-Akte geführte Akten werden über die Fachadministration umprotokolliert. Ist bei der aufnehmenden Registratur kein Zugang zur E-Akte eingerichtet, wird in der Registratur der aufnehmenden Organisationseinheit ein lesender Zugriff zu der E- Akte eingerichtet. Neu hinzukommendes Schriftgut wird in Papierform geführt. (3) Werden Akten in Papierform geführt, ist das Verzeichnis in der papierbasierten Registratur aufzubewahren. (4) Ist bei der aufnehmenden Registratur ein Zugang zur E-Akte eingerichtet, werden die Akten in der E-Akte angelegt und dort weitergeführt. Wird in der aufnehmenden Registratur Schriftgut in Papierform verwaltet, werden die Akten in den laufenden Bestand übernommen. 4.4 POSTAUSGANG 4.4.1 AUSGÄNGE IN ELEKTRONISCHER FORM Die Registratur erhält die elektronisch versandten und mit einer Verfügung versehenen Schriftstücke mit Aktenrelevanz direkt als cc-Kopie oder nach deren Absendung. 4.4.2 AUSGÄNGE IN PAPIERFORM (1) Die Registratur erhält die mit einer Schlussverfügung versehenen Konzepte der auf dem Postweg versandten Schriftstücke nach deren Absendung. (2) Die Ausgänge sind darauf hin zu prüfen, ob die Konzepte und ggf. beigefügte Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Eine Übersicht über die Dokumente, die in Papierform aufzubewahren sind, enthält die Anlage 8 (Scanrichtlinie). (3) Müssen eingescannte Papieroriginale aufbewahrt werden, werden sie nach dem Scannen und der Zuordnung in der E-Akte in einer Papierakte geführt. Diese bildet gemeinsam mit der parallel dazu angelegten E-Akte die Hybridakte, wobei die E-Akte die führende ist. In den Metadaten ist in der E-Akte ein Verweis auf die Papierakte aufzunehmen. (4) Müssen die eingescannten Papieroriginale nicht aufbewahrt werden, können sie nach dem Scannen vernichtet werden. (5) Kann ein Dokument nicht gescannt werden, wird ein Verweisdokument in der E-Akte mit entsprechenden Metadaten erfasst. 20 Stand: 01.08.2022