GMBl Nr. 16 1951

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16 vom 15. June 1951

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GEMEINSAMES
                                  MINISTERIALBLATT
                    des Bundesministers des Innern I des Bundesministers für Vertriebene
             des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                           des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates

                              HERAUSGEGEBEN                  VOM BUNDESMINISTERIUM            DES INNERN

2. JAHRGANG                                                     BONN, DEN 15. JUNI 1951                                  NUMMER 16




                                             Der Bundesminister des Innern

           A. Amtliche Bekanntmachungen                                      Meldebogen von den hier in Frage kommenden Per-
                                                                             sonen ausfüllen zu lassen, wie er aum für die MeIde-
                                                                             aktion der Unterbringungsteilnehmer (vgl. Anlage 11 des
II. Beamtenrecht            und sonstiges              Personalrecht         Rd.Erlasses vom 18.8.1950 - 23 - 1743/50) in Ge-
                                                                             brauclt ist. Dabei wird siclt zur Vermeidung von Unklar-
                                                                             heiten ein ausdrücklicher Hinweis an die ihn Ausfüllenden
Erfassung der im öffentlichen Dienst verwendeten, für die                    empfehlen, da!3 dadurm für diejenigen dieser Personen,
Pflichtanteile nach §§ 12, 13 des Gesetzes zu Art. 131 GG                    die als nichtentspremend Wiederverwelldete noch Unter-
                                                                             bringungsteilnehmer sind, die Einreicltung ihrer Mel-
              zu berücksichtigenden Personen 1)                              dungen an die zuständige Meldestelle (vgl. RdEH. vom
                                                                             4.5. 1951 - 23 - 713/51 - abgedruckt GMBJ. 19.51
   -   RdSchr. d. BMdI. v. 5. 6. 1951 -            23 .- 1166/51 -           Nr. 12 Seite 119) n ich t entfällt. Diese Meldungen sind
                                                                             vielmehr neben der hier behandelten Abgabe eines Per-
   Für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG ist es                      sonalbogens bei der Besdläftigungsdienststelle      unver-
unerläßlim, daß jede personalbewirtsmaftende    Dienststelle                 ändert erforderliclt.
ein Verzeimnis der in ihrem Bereim besmäftigten, auf die
Pfliclttanteile nam §§ 12, 13 des Gesetzes anzurecltnenden                       Bei den hier zu dem eingangs genannten Zweck an die
Personen führt und ständig auf dem Laufenden hält. Dies                      Besmäftigungsdienststellen   selbst einzureicltenden Per-
ist nimt' nur für diese Dienststelle selbst von Bedeutung,                   sonal- und Meldebogen der im öffentlichen Dienst
sondern zugleim aum die Gnmdlage für die anscltließende                      \\'iederverwendeten entfallen in dem Personal- und Mel-
Aufstellung der Gesamtübersicltten auf den höheren Ebenen                    debogen die Ziffern 18 und 19. Es gilt hier ebenfalls das
der einzelnen Verwaltungszweige und für das Land insge-                      in dem vorbezeicltneten Runderlaß vom 4.5. 1951 unter
samt bei der zentralen Landesunterbringungsstelle     sowie                  Abscltnitt I Buchstabe c   Ausgeführte, und zwar mit der
scltließlim der zusammenfassenden' Übersimten für das                        Maßgabe, daß h i e r auclt die Kinderzuscltläge mit an-
ganze Bundesgebiet bei mir. Ohne diese Übersicltten ist eine                 zugeben sind und zu vermerken ist, ob der Betreffende in
geordnete und gleicltmäßige Inangriffnahme und Fortfüh-                      eine Beamten-Planstelle eingewiesen ist oder nicltt.
rung der Unterbringung unmöglim.
                                                                               Als einheitlimen Sticlttag für die Aufstellung der Ver-
I. In der Anlage füge ich ein Muster für das Verzeicltnis bei                zeimnisse bitte ich wegen der Notwendigkeit eines überall
   (Anlage 1) "), das so bescltaffen ist, daß es die vorstehend              gleimmäßigen Ausgangstermins für die Zusammenfassung
   behandelte Grundlage auclt für die ZusammenstellUIlg                      zu den Gesamtübersimten den 1. J u I i 1 9 5 1 fest-
   der benötigten Gesamtübersimten abgibt. Im bitte danml                    zusetzen.
   besorgt zu sein, daß es überall gleicltmäßig gehandhabt
   wird, damit die reibungslose Zusammenfassung zu den
   Gesamtübersicltten aum wirkliclt gesicltert wird. Zur Er-              H. Es empfiehlt sich dringend, daß die personalbewirtsmaf-
   leicltterung der Arbeiten füge iclt anliegend eine auf                    tenden Dienststellen eine Ausfertigung des von ihnen auf-
   Grund des Gesetzes angefertigte Zusammenstellung des                      gestellten Verzeimnisses unverzüglim auclt der vorge-
   für die Erfüllung der pflimtanteile in Betracltt kommen-                  setzten Dienststelle - bei Gemeinden, Niclttgebiets-
   den Personenkreises und der jeweiligen Voraussetzungen                    körpersmaften, Anstalten und Stiftungen usw. der Auf-
   dafür bei (Anlage 2) 2).                                                  simtsbehörde - einreimen, damit von Beginn an auclt
                                                                             bei diesen Stellen der Überblick über den ihrer Aufsicltt
     Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu diesem Per-                    unterliegenden Bereim gesimert wird, der sie überhaupt
   sonenkreis ist es zweckmäßig, den gleiclten Personal- und                 erst in Stand setzt, ihre Aufgaben aus dem Gesetz zu
                                                                             erfüllen.
  1) Veröffentlidtt als Sonderdrud<.   (Beilage)   zu GMBI. Nr. 12/51.          Ob den Aufsichtsbehörden zugleim mit der für sie be-
   ') Hier nidtt abgedrud<.t.                                                stimmten Ausfertigung des Verzeimnisses aum die dazu-
  ') Anlage 2 s. Seite 142                                                   gehörigen, auf Vollständigkeit der Angaben und Anlagen
1

142                                                                                                                          GMB1.

   vorgeprüften und mit einem dementsprechenden Prü-                                                                       Anlage 2
   fungsvennerk versehenen Personal- und Meldebogen der
   in dem Verzeichnis aufgeführten Personen einzureichen                               Zusammenstell u ng
   sind, wird sich nach den jeweiligen Verhältnissen richten
   müssen:                                                           der für die Erfüllung der POidttanteiie nadt §§ 12 und 13 des
                                                                     Gesetzes zu Artikel 131 GG zu berücksidttigenden Personen
   a) Soweit es sich um die Aufstellung der Verzeichnisse                   und der Voraussetzungen ihrer Berücksidttigung
      bei den personalbewirtschaftenden         DienstelIen der
      Bundes- oder Landesverwaltungen handelt, wird sich
      eine Überprüfung gegebenenfalls schon deswegen                 A. Per s 0 n e n k r eis
      empfehlen, weil die Zahlen aller personalbewirtschaf-
      tenden Dienststellen einer Verwaltung an deren                    I. Für die Erfüllung der beiden PHichtanteiie der §§ 12,
      oberster Spitze zusammengefaßt werden müssen .                 13 des Gesetzes zu Artikel 131 GG kommen nach Maßgabe
      Diese Gesamtzahlen aller Fachverwaltungen ergeben              des in den nachstehenden Abschnitten B (zum Pflichtanteil
      wiederum zusammengefügt erst das Gesamtbild für                des § 12) und C (zum Pflichtanteil des § J3) Ausgeführten
      den ganzen Personalbereich des Landes als des Dienst-          folgende wiederverwendete Personen in Betracht :
      herrn, dessen Verwaltung für die Berechnung und Er··
      füllung der Pflichtanteile eine Einheit bildet. Für den        (1) an der Unterbringung teilnehmende Beamte (§ 11),
      Bund gilt das Gleiche hinsichtlich des Pflichtanteils              Dauerangestellte (§ 52 Abs.l), unkündbare Angestellte
      nach § 13 (Planstellen), während es für den Pflicht-               und Arbeiter (§ 52 Abs. 2), Berufsunteroffizit're (§§ 53,
       anteil nach § 12 (Besoldungsaufwand) auf die Er-                  Abs. 1, § 54 Abs. 2 Satz 1) und ihnen gleichgestellte untere
       füllung schon im Bereich jeder Obersten Bundes-                   RAD-Führer (§ 55 Abs.l Ziffer 2) mit· mindestens zwölf
       behörde ankommt (§ 14 Ans. 1). Die Zuverlässigkeit                bis zum 8.5. 1945 abgeleisteten Dienstjahren - s. nach-
       der von den einzelnen nachgeordneten personalbe-                  stehende Ziffer 11 -;
       wirtschaftenden Dienststellen ermittelten Angaben
       darüber ist also in jedem Falle von erheblicher Be-           (2) zwar nicht an der Unterbringung teilnehmende , aber
       deutung, weil sich die in der Anfangszeit möglicher-              kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung anremenbare
       weise unterlaufenden        Fehler in der Beurteilung             Angestellte und Arbeiter (§ 52 Abs. 3 Satz 2) sowie Be-
       schwerwiegend auswirken können. Sollte aus diesem                 rufsoffiziere (§ 53 Abs. 1 letzter Satz) und ihnen gleichge-
       Grunde eine - vollständige oder stichprobenweise -                stellte höhere und mittlere RAD-Führer (§ 55 Abs. 1
       Überprüfung der Ennittlungsergebnisse der unteren                 Ziffer 1) und zwar alle Vorbezeichneten, soweit sie bis
       Instanzen durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden zur              zum 8. 5. 1945 mindestens zehn Dienstjahre abgeleistet
       Erzielung gleichmäßiger Behandlung für angebracht                 hatten; Berufsunteroffiziere und ihnen gleichgestellte
       gehalten werden, so wird die Vorlage der Personal-                untere RAD-Führer, die bis zum 8. 5. 1945 weniger als
       und Meldebogen der in dem Verzeichnis enthaltenen,                zwölf, aber mindestens zehn Dienstjahre abgeleistet
       d. h. in ihm als zur Erfüllung des Pflichtanteils geeignet        hatten (§§ 53 Abs.l, § 54 Abs.2 Satz 3, § 55 Abs. l
       angesehenen Personen voraussichtlich der einfachste               Ziffer 2) - s. nachstehende Ziffer III -;
       Weg sein, dieses Ziel zu erreichen.
                                                                     (3) solche wiederverwendeten Beamten und sonstigen Per-
      b) Bei den der Bundes- oder Landesaufsicht unterstehen-            sonen, die zwar nicht an der Unterbringung teilnehmen,
         den Gebiets- und Nichtgebietskörperschaften , Anstalten         deren Anrechnung aber mit Rücksicht auf ihre bereits vor
         und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird sich, da            Inkrafttreten des Gesetzes in entsprechender Rechts-
         diese jeweils eine Einheit für sich bilden und auch in          stellung erfolgte Übernahme im Gesetz ausdrücklich be-
         erster Linie selbst die Verantwortung für die gesetz-           stimmt wird . - s. nachstehende Ziffer IV --.
         liche Zulässigkeit ihrer Maßnahmen zu tragen haben .
         die sofortige Beifügung der Personal- und Melde··             Die Anrechnung der hier bezeichneten Personen auf den
         bogen der in dem einzureichenden Verzeichnis aufge-         Pflichtanteil des § 12 (Besoldungsaufwand) und den Pflicht-
         führten Personen erübrigen, es sei demi, daß die Auf-       anteil des § 13 (PlaIJl>tellensoll) ist in diesen beiden Bestim-
         sichtsbehörde Anla!3 zur sofortigen Anforderung sieht.      mungen jeweils an besondere Voraussetzungen geknüpft;
         Spätestens aber bei dem erstmaligen Tätigwerden der         diese sonstigen Voraussetzungen weichen je nach der Zweck-
         Aufsichtsbehörde gemäß den Unterbringungsvor-               bestimmung des betreffenden Pflichtanteils von einander ah.
         schriften des Gesetzes zu Art . 131 GG wird eine Vor·       Hierüber verhalten sich die Abschnitte Bund C.
         lage der zu dem Verzeimnis gehörenden Personal- und
         Meldebogen der dortselbst Aufgeführten nicht zu um-
         gehen sein, da mit der Erteilung einer Ausnahme-            11. U n t erb r i n gun g s t eil n eh m e r (siehe I 1).
         genehmigung zur Einstellung oder sonstiger Stellung-
         nahme die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit               Die Unterbringungsteilnehmer , die im Falle der Wieder-
         der beabsimtigten Personalmaßnahme ühernommen               verwendung nach Maßgabe der sonstigen für den betreffen-
         wird.                                                       den Pflichtanteil vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die
                                                                     Pflichtanteile angerechnet werden , sind in der Anlage 2 des
      Zu a) und b) ist hervorzuheben, daß nicht jede Aufsichts-      Runderlasses vom 4. 5. 1951 - 23 - 713/51 - zusammen-
      behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung            gestellt (abgedruckt im GMB\. 1951 Nr. 12 Seite 119).
      zuständig ist. Diese Entscheidung ist vielmehr nach § 16
      Abs. 1 für den Bund den Bundesministern des Innern und
      der Finanzen, im übrigen den zuständigen obersten Lan-          IH. Z war n ich t a n der U n t erb r i n gun g t eil -
      desbehörden vorbehalten und kann höchstens auf die                  nehmende , aber auf den Pflichtanteil
      höheren Verwaltungsbehörden für den ihrer Aufsicht                  a n r e c h e n bar e Per s 0 n e n (siehe I 2).
      unterstehenden Bereich übertragen werden.
                                                                      (1) Die zwar nicht an der Unterbringung teilnehmenden,
    Bei der außerordentlichen Dringlichkeit der Angelegenheit             aber kraft ausdrücklicher Vorschriften des Gesetzes zu
 bitte ich, alle in Betracht kommenden Dienststellen Ihres Be-            Art. 131 GG auf den Pflichtanteil anrechenbare Personen
 reiches beschleunigt mit den erforderlichen Weisungen ver-               sind:
 sehen zu wollen. Ein Muster für die Zusammenstellung der
 sich auf Grund der Verzeichnisse ergebenden Zahlen usw. zu              a) die Angestellten und Arbeiter , die am 8. 5. 1945 zwar
 Gesamtübersichten folgt besonders.                                         nicht Dauerangestellte (§ 52 Abs.l) oder unkündbar
                                                                            (§ 52 Abs. 2) waren - diese sind Unterbringungsteil-
      An a) die obersten Bundesbehörden .                                   nehmer -, jedoch bis zum 8. 5. 1945 eine ununter-
         b) die Landesregierungen.                                          brochene Dienstzeit im öffentlichen Dienst von min-
                                                      GMBI. S. 141          destens zehn Jahren abgeleistet hatten (§ 52 Abs.3);
2

GMBl.                                                                                                                       143

   b) die. Berufsoffiziere und die ihnen nam § 55 Abs.l          (2) Hiernam kommen für die Anredmung solme Personen in
      Ziff. 1 gleimgestellten höheren und mittleren RAD-             Betramt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
      Führer, die vor dem 8. 5. 1935 erstmals berufsmäßig
      in den Wehrdienst ·eingetreten oder in ein Beamten-           a) Sie müssen die allgemeinen Merkmale der §§ 1, 2 be-
      verhältnis oder in den Dienst der früheren Landes-               sitzen, dürfen nimt unter § 3 Nr.2, 4, 5 fallen und
      polizei berufen worden sind und am 8. 5. 1945 eine               müssen die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, da sie
      Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet                sonst nimt zu denjenigen Personen gehören, denen
      hatten (§ 53 Abs. 1 letzter Satz);                               nach den Vorsmriften des Kapitel I des Gesetzes
                                                                       Remte zustehen. Aus dem gleimen Grunde kommen
   c) die Berufsunteroffiziere und ihnen nam § 55 Abs. 1               auch solche Personen nicht in Betramt, auf welme das
      Ziff.2 gleimgestellten unteren RAD-Führer, die vor               vorstehend unter III Ziffer 3a und bAusgeführte
      dem 8.5.1935 erstmals berufsmäßig in den Wehr-                   zutrifft.
      dienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder
      in den Dienst der früheren Landespolizei berufen              b) Es muß eine der früheren Rechtsstellung e n t s p re -
      worden sind und am 8. 5. 1945 eine Dienstzeit von                c h end e Wiederverwendung vorliegen. Dies ist der
      nom nimt zwölf Jahren (dann wären sie Unterbrin-                 Fall, wenn der Betreffende -- und zwar ggf. unter
      gungsteilnehmer), aber dom von mindestens zehn                   Berücksichtigung der oben erwähnten etwaigen Ein-
      Jahren abgeleistet hatten (§ 54 Abs. 2 Satz 3).                  smränkungen - mit seinem. am 8. 5. 1945 innege-
                                                                       habten allgemeinen Rechtsstand (z. B. Beamter auf
                                                                       Lebenszeit, Beamter auf Widerruf, Angestellter) und
(2) Es muß sim bei diesen Personen um solche handeln, auf              auch in einem gleichwertigen Amt (mit demselben
    die die allgemeinen Merkmale der §§ 1, 2 zutreffen und             Endgrundgehalt)    von dem Dienstherrn endgültig
    die nicht unter § 3 Nr.2, 4, 5 fallen. Außerdem müssen             übernommen worden ist. Die Wiederverwendung in
    sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllen.                          verbessertem Rechtsstand (z. B. als Beamter auf Le-
                                                                       benszeit statt als bisheriger Beamter auf Widerruf)
(3) Nimt zu den hier bezeimneten Personen gehören:                     oder in einem höheren Amt (bzw. in höherer Ver-
                                                                       gütungs- oder Lohngruppe) steht für die Anwendung
   a) solme, die bereits am 8. 5. 1945 Versorgungs- oder               der Bestimmungen, die eine entspred,ende Verwen-
      Rentenempfänger oder dienstunfähig waren oder das                dung voraussetzen, dieser gleich.
      65. Lebensjahr vollendet hatten,. oder
                                                                          Bei den ehemaligen Berufsoffizieren und ihnen
   b) solche, bei denen die vorstehend zu a) bezeichneten              gleimgestellten ehemaligen höheren lind mittleren
      Voraussetzungen nach dem 8. Mai 1945 eingetreten                 RAD-Führern ist hervorzuheben, daß sie gemäß § 53
      sind oder eintreten,                                             Abs. 1 Ziffer 1, § 55 wie Beamte auf Lebenszeit zu
                                                                       behandeln sind. Das gleime gilt fiir die an der Unter-
   wie sich in sinngemäßer Anwendung der für die Unter-                bringung teilnehmenden ehemaligen Berufsunteroffi-
   bringungsteilnehmer    geltenden Bestimmungen ergibt                ziere und ihnen gleimgestellten unteren RAD-Führer,
   (vgl. die oben zu II erwähnte Anlage 2 des Runderlasses             soweit sie am 8. 5. 1945 eine Dienstzeit von achtzehn
   vom 4.5. 1951 - 23 - 713/51). Diese hier bezeimneten                und mehr Jahren abgeleistet hatten (§ 53 Abs. 1
   Personen gehören nimt mehr zu den Wiederzuverwen-                   Ziffer 1, § 55). Die übrigen sind, gleichviel ob sie
   denden.                                                             Unterbringungsteilnehmer (§ 54 Abs.2 Satz 1, § 55)
                                                                       oder nur anrechenbar (§ 54 Abs.2 Satz 3, § 55) sind,
IV. Per s 0 n e n, die mit R ü c k s ich tau f ihr e                   wie Beamte auf Widerruf zu behandeln (§ 53 Abs. 1
    bereits vor dem Inkrafttreten          des Ge-                     Ziffer 2, §. 55). Für die Überführung in die Besol-
    setzes in entsprechender           Rechtsstel-                     dungsordnungen A und B, die den Ausgangspunkt für
    lung erfolgte Übernahme anzurechnen                                die Frage der Gleichwertigkeit des Amts und der Be-
    s i n d (siehe I 3).                                               soldung bildet, sind die Bestimmungen in § 53 Abs. 1,
                                                                       3, 4; § 55 zu beamten.
   Es handelt sim hierbei um solme unter §§ 1, 2 fallende
Personen, die nam dem 8: 5. 1945 entspremend ihrer frü-          V. Nicht auf den pflimtanteil nam § 12 anrechenbar sind
heren Rechtsstellung - unter Berücksimtigung etwaiger            die unter §§ 62, 63 fallenden Beamten, Angestellten und Ar-
durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-,     beiter der dort bezeichneten Dienstherren. Ihre Wiederver-
Spruchkammer-) Bescheid verfügter Einsmränkungen - zum           wendung und aum Versorgung ist eigene Angelegenheit
Zwecke der Wiederverwendung von dem Dienstherrn be-              ihrer Dienstherren. Zur Sicherung ihrer Wiederverwendung
reits vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG endgültig    besteht kein besonderer Pflichtanteil in der Art der §§ 12, 13,
übernommen worden sind (§ 3 Nr. 1) und deswegen gemäß            ebensowenig ist ihre Anrechnung auf die zugunsten der im
§ 3 keine Remte nam dem Gesetz haben.                            Kapitel I des Gesetzes behandelten verdrängten Angehörigen
                                                                 des öffentlimen Dienstes und Angehörigen aufgelöster
(1) Oie Anremenbarkeit dieser Personen ist bestimmt:             Dienststellen geschaffenen pflimtanteile der § 12 oder § 13
                                                                 zugelassen.
   a) für Beamte in §§ 12 Abs. 2 bzw. 13, 3 Nr. 1;
                                                                 B. S 0 n s t i g e Vor aus set z u n gen für die B e -
   b) für Dauerangestellte sowie unkündbare Angestellte             rücksichtigung         der vorstehend bezeich-
      und Arbeiter in § 52 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit         neten Personen           auf den Pflichtanteil
       §§ 12 Abs. 2 bzw. 13, 3 Nr. 1;
                                                                    n ach § 12 des G e set z e s z u Art. 131 GG
   c) für Arbeiter und Angestellte, die zwar nicht zu den
       vorgenannten Angestellten und Arbeitern gehören,             Der Pflichtanteil des § 12 des Gesetzes zu Art. 131 GG be-
       aber bis zum 8. 5. 1945 eine ununterbrochene Dienst-      trägt zwanzig v. H. des gesamten Aufwandes eines Dienst-
       zeit im öffentlichen Dienst von mindestens zehn           herrn für Besoldung der Beamten sowie für Hilfeleistungen
       Jahren abgeleistet hatten, in § .52 Abs. 3 Satz 2;        durch Beamte und Angestellte (§ 12 Abs.I); die Ausgaben
                                                                 für Hilfeleistungen durm A r bei t er bleiben hier also
   d) für Berufsoffiziere und ihnen gleichgestellte höhere       außer Betracht.
      und mittlere RAD-Führer in § 53 Abs. 1 letzter Satz,
      § 55 Abs. 1 Ziffer 1;                                        Die Erfüllung des Pflichtanteils wird dadurch bewirkt, daß
                                                                 die festgeeetzte Quote von 20 v. H. der nach Abs. 1 sim er-
   e) für Berufsunteroffiziere und ihnen gleimgestellte Iln-     gebenden Gesamtsumme von dem Dienstherrn für die Be-
       tere RAD-Führer in § 54 Abs. 2 Satz 1 oder 3, ggf. § 55   schäftigung solcher Personen aufgewendet wird, die auf ihn
       Abs. 1 Ziffer 2, in Verbindung mit §§ 12 bzw. 13, 3       zur Anrechnung kommen dürfen (vgl. vorstehenden Ab-
       Nr. 1.                                                    schnitt A).          -
3

144                                                                                                                                   GMBl.

   üb die Beschäftigung dieser Personen bei dem Dienst-            Absmnitt A Ziffer I 3 (siehe auch IV) bezeidmeten Fälle, in
herrn als Beamter, Angestellter oder Arbeiter erfolgt, ist für     denen entsprechende Wiederverwendung          vorliegen muß,
die Anrechnung der für sie erfolgenden Aufwendungen auf            d. h. also sowohl dem allgemeinen Rechtsstande als auch der
die E r füll u n g des Pflichtanteils nach § 12 unerheblich.       Besoldung nach - nicht erforderlich, wenngleidl darauf hin-
Im Gegensatz zu der Ermittlung des Sollbetrages des Pflicht-       zuweisen ist, daß die Wiederverwendung nach § 19 Abs. 1
anteils, bei der, wie erwähnt, die Ausgaben für die A r -          Satz 1 grundsätzlich e n t s p r e c h end erfolgen soll.
bei t e r des Dienstherrn außer Betracht bleiben, werden
hier also für die E r füll u n g des ermittelten Sollbetrages         Die Wiederverwendung lediglim als Verwalter einer Plan-
des Pflichtanteils auch die Aufwendungen des Dienstherrn           stelle genügt für die Anrechnung auf den Pflichtanteil nicht,
für die als A r bei t e r wiederverwendeten zum Personen-          da ohne Einweisung als Inhaber in eine Planstelle die Plan-
kreis des Abschnitts A gehörenden Personen berücksichtigt.         stelle nicht besetzt, sondern frei ist.

   Es ist hier weiterhin grundsätzlich auch ohne Bedeutung,           Für die Berechnung des Pflichtanteils (Soll) und seine Er-
ob die Beschäftigung entsprechend oder nichtentsprechend           füllung bildet die Verwaltung       Dienstherrn eine Einheit,
der früheren Rechtsstellung des Wiederverwendeten erfolgt.         da § 13 - und zwar im Gegensatz zu §§ 12, 14 Abs. 1 auch
Eine Ausnahme hiervon dahin, daß eine entspremende                 für den Bund - keine Unterscheidung nach Verwaltungs-
\Viederverwendung vorliegen muß, um zur Anrechnung der             zweigen zuläßt. Einen Ausgleim zwismen mehreren seiner
Aufwendungen für den Betreffenden zu führen, gilt lediglim         Verwaltungszweige herbeizuführen, ist also eine interne An-
für die in Abschnitt A Ziffer I 3, (siehe auch IV) bezeichneten    gelegenheit des Dienstherrn selbst. Auch eine Unterscheidung
Personen, da in diesen Fällen die e n t s p re c h end e           nach Laufbahngruppen ist in § 13 nicht vorgesehen. Ein
Wiederverwendung Voraussetzung für die Anrechenbarkeit             indirekter Einfluß dahin, in allen Laufbahngruppen mög-
ist.                                                               lichst gleimmäßig zu verfahren, folgt allerdings aus dem
                                                                   ersten Pflichtanteil (Pflichtanteil am Besoldungsaufwand
   Für die Ermittlung des Pflichtanteils (Soll) und auch seine     nach § 12), da die Besetzung gering besoldeter Planstellen in
Erfüllung bildet die Verwaltung des Dienstherrn eine Ein-          niedrigeren Laufbahngruppen oder aum nur in der Eingangs-
heit, da § 12 keine Untersmeidung nach Verwaltungszweigen          gruppe derselben Laufbahn, der ein Wiederverwendeter in
vorsieht, sondern von dem Gesamtbesoldungsaufwand            des   einer von ihm erreichten höheren Besoldungsgruppe ange-
Dienstherrn schlechthin ausgeht. Einen Ausgleich zwischen          hörte, sich für den Dienstherrn hinsichtlich der Erfüllung des
mehreren dieser Verwaltungszweige herbeizuführen, ist eine         Pflichtanteils am Besoldungsaufwand des § 12 nachteilig aus-
interne Angelegenheit des Dienstherrn selbst. Eine Aus-            wirkt (§ 14).
nahme hiervon bildet die für die Bundesverwaltung getrof-                                                                         GMBl. S. 142
fene Regelung, da in § 14 Abs.1 für den Bund eine Ver-
schärfung dahin angeordnet ist, daß der Pflichtanteil im Be-
reich jeder einzelnen obersten Bundesbehörde erfüllt sein
muß.
                                                                                      IV. Gesundheitswesen
C. S 0 n s t i g e Vor aus set z u n gen für die B e -
   rücksichtigung der vorstehend bezeich-                                          Zulassung von Milmerhitzern
   neten Personen           auf den Pflichtanteil                    -   Erl. d. BMfELF. u. d. BMdI. v. 2. 5. 1951 _. III B 14
   n ach § 13 des G e set z es z u Art. 131 GG                                   - 3780/19 u. 4701 - 407/51 _1)

   Der Pflichtanteil des § 13 des Gesetzes zu Art. 131 GG             (1) Auf Grund der im Prüfungsamt für milchwirtschaftliche
beträgt zwanzig v. H. der Gesamtzahl der Be amt e n -              Maschinen, Apparate, Geräte und Anlagen der Bllndesver-
planstellen eines Dienstherrn; etwaige im Haushalt vorge-          suchs- und Forsmungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel vor-
sehene Planstellen für Angestellte oder Arbeiter bleiben           genommenen amtlimen Prüfungen werden gemäß § 28
hierbei außer Betracht. In dieser Gesamtzahl der Beamten-          Abs. 3c der Ausführungsvorsmriften zum Viehseuchengesetz
planstellen (Planstellen-Soll) sind auch die in § 15 Abs. 2 er-    in der Fassung der Verordnung zur Abänderung der §§ 27
wähnten Planstellen mit inbegriffen, da § 15 Abs. 2 lediglich      und 28 der Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz
für die Alt ihrer Besetzung eine Ausnahme zuläßt; sie sind         vom 24. März 1934 (Reichsministerialbl. S. 300) und des § 1
also für die Berechnung des Pflimtanteils (Soll) mit zu            Abs. 3 Nr. 2 b der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Grunde zu legen, wie umgekehrt auch ihre Besetzung mit             Milchgesetzes in der Fassung der Dritten Verordnung zur
einer für die Erfüllung des Pflimtanteils zu berücksimtigen-       Ausführung des Milchgesetzes vom 3. April 1934 (Reichs-
den Person auf diese Erfüllung angerechnet wird.                   gesetzbl. I S. 299) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1
                                                                   des Grundgesetzes die nachfolgenden Milchhocherhitzer zu-
  Die Erfüllung des pflimtanteils nach § 13 erfolgt dadurch,       gelassen, und zwar in den tedmischen Ausführungen und
daß in zwanzig v. H. der Gesamtzahl der Beamtenplanstellen         den Stundenleistungen, wie sie in den Prüfungsberichten fest-
Beamte und sonstige Personen aus dem in Abschnitt A be-            gelegt sind. Diese Zulassung erfolgt unter Vorbehalt jeder-
zeimneten Personenkreis als P I ans tell e n i n hab e r           zeitigen Widerrufs für das Bundesgebiet in Ergänzung des
untergebramt werden.                                               Verzeichnisses der von dem Reichsminister des Innern und
   Eine entspremende (siehe Abschnitt A Ziffer IV (2) b)           dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zuge-
Wiederverwendung dieser als Planstelleninhaber eingewie-           lassenen Hocherhitzer unter folgenden Zulassungsnummem
senen Personen ist nicht erforderlich, ausgenommen in den          und Prüfungskennzeimen:
zu Abschnitt A Ziffer I 3 (siehe auch IV) bezeichneten Fällen.        Nr.53 In Ergänzung des im Erlaß des Bundesministers für
Es genügt für die Anrechnung des Betreffenden auf die Er-          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundes-
füllung des Pflichtanteiles nach § 13, daß er in der ihm als       ministers des Innern vom 22. August 1950 - 11 A 6 - 2334 -
Inhaber zugewiesenen Planstelle entsprechend seinem bis-           1280/50 - unter NI. 47 des laufenden Verzeimnisses der
herigen allgemeinen Remtsstand als Beamter auf Lebenszeit          Hocherhitzer zugelassenen Phönix-C-Supra-Plattenerhitzers
oder auf Zeit oder, sofern er am 8. 5. 1945 den allgemeinen        mit verringerter Plattenzahl für Dampfbeheizung der Firnla
Rechtsstand eines Widerrufsbeamten hatte, als Widerrufs-           Holstein & Kappert, Masdlinenfabrik Phönix G.m.b.H., Dort-
beamter verwendet wird. Die vViederverwendung als Plan·            mund, wird nunmehr auch der gleiche Apparat-Typ für die
stelleninhaber in einem gegenüber dem bisherigen verbes-           Nennstundenleistungen 1000, 1500, 2000, 2500, 4000, 6000,
serten allgemeinen Rechtsstand steht der Wiederverwendung          8000, 9000, 10 000 und 12 000 l/h gemäß dem Ergänzungs-
in entsprechendem allgemeinen Rechtsstand für die An-              bericht des Kieler Prüfungsamtes vom 5. September 1950
rechenbarkeit gleich.                                              zugelassen. Diese Zulassung erfolgt unter Beibehaltung des
   Das zweite Merkmal entspremender Wiederverwendung,              für die übrigen Stundenleistungen ausgespromenen Prüfungs-
d. h. die Gleichwertigkeit des Amtes (s. IV Ziffer 2 b), ist       kennzeichens "Kiel Nr. XXXIII".
also für die Anrechenbarkeit des Betreffenden auf die Er-
füllung des Pflichtanteils nach § 13 - ausgenommen die zu            1) Verkündet   im BAnz. Nr. '97 v. 24.5.1951,   S. 1 u. 2.
4

GMBI.                                                                                                                                 145

   Ferner weise ich darauf hin, daß bei. künftigen Erhitzer-       "Phönix" G.m.b.H., Dortmund, gemäß Bericht des Instituts
aufstellungen die im Rahmen einer geometrischen Erhitzer-          für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen
reihe mit 3150 llh festgesetzte Apparatgröße zukünftig mit         Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Wei-
3<?O0 llh betrieben und gekennzeichnet wird.                       henstephan vom 10. Mai 1950 über die amtliche technisme
                                                                   Begutachtung unter dem Prüfungszeimen "Kiel Nr. X Niro".
   Nr.54 In Ergänzung des im Erlaß des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundes-             Auf Grund der im Prüfungsamt für milchwirtschaftliche
ministers des Innern vom 22. August 1950 - 11 A 6 - 2334 -         Maschinen, Apparate, Geräte und Anlagen der Bundesver-
1280/50 unter Nr.47 und unter Nr. 53 des heutigen Erlasses         suchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel vor-
des laufenden Verzeichnisses der Hocherhitzer zugelassenen         genommenen amtlichen PIiüfun·gwird gemäß § 28 Abs. 3 d der
Phönix-C-Supra-Plattenerhitzers mit verringerter Platten zahl      Ausführungsvorschriften zum Viehseuchen gesetz in der Fa5-
für Dampfbeheizung der Firma Holstein & Kappert, Ma-               sung der Verordnung zur Abänderung der §§ 27 und 28 der
schinenfabrik Phönix G.m.b.H., Dortmund, wird nunmehr              Ausführungsvorschriften zum Viehseumengesetz vom 24. März
auch der gleiche Apparat-Typ in Kombinationsschaltung (Er-         1934 (Reichsministerialbl. S. 300) und des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b
hitzerleil mit C-Supra-Platten; Austauscherteil mit CZ-Platten     der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes in
bzw. einer Kombination von CZ- und C-Supra-Platten) in den         der Fassung' der Dritten Verordnung zur Ausführung des
Stundenleistungen von 1000 bis 12000 I/h für bereits in Mol-       Milchgesetzes vom 3. April 1934 !Reichsgesetzbl. I S. 299) in
kereien aufgestellte Apparate gemäß der amtlichen tech-            Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Salz 1 des Grundgesetzes
nischen Begutachtung des Kiel er Prüfungsamtes (Bericht vom        der namfolgende Milchkurzzeiterhitzer zugelassen, und zwar
11. September 1950) zugelassen. Die Zulassung erfolgt unter        in der technischen Ausführung und den Stundenleistungen,
Beibehaltung des unter Nr.47 des laufenden Verzeichnisses          wie sie in dem Prüfungsbericht festgelegt sind. Diese Zu-
der Hocherhitzer ausgesprochenen Prüfungskennzeichens              lassung erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für
"Kiel Nr. XXXIII".                                                 das Bundesgebiet in Ergänzung des Verzeichnisses der von
                                                                   dem Reimsminister des Innern und dem Reichsminister für
  Die Zulassung der kombinierten Schaltung hat nur Gültig-         Ernährung und Landwirtschaft          zugelassenen Kurzzeit-
keit für bereits aufgestellte Erhitzer, nicht aber für zukünftig   erhitzer unter folgender Zulassungs-Nummer und folgenden
aufzustellende Erhitzer.                                           Prüfungskennzeichen :

                                                                      Nr. 200 Großleistungsplattenerhitzer mit geprägten nicht-
  (2) Mit der gleichen Maßgabe wird auf Grund der vom              rostenden Stahlplatten der Fa. Eduard Ahlhorn A.G., Hildes-
Institut für milchwirtsmaftlimes Maschinenwesen der Süd-           heim, für Heißwasserbeheizung in der Schaltung als Kurzzeit-
deutsmen Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirt-            erhitzer gemäß dem Kieler Prüfungsbericht vom 22. August
schaft in Weihenstephan vorgenommenen amtlichen techni-            19.50 für die Nennstundenleistungen
schen Begutachtung der nachfolgende Milchhocherhitzer zu-
gelassen, und zwar in der technischen Ausführung und in den             1500 bis 10 000 llh unter den Prüfungskennzeichen
Stundenleistungen, wie sie in dem Bericht festgelegt sind.
Diese Zulassung erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen                   "Kiel Nr. 18/1500"; "Kiel Nr. 18/2000";
Widerrufs für das Bundesgebiet.                                         "Kiel Nr. 18/3000"; "Kiel Nr. 18/4000";
                                                                        "Kiel Nr. 18/5000"; "Kiel Nr. 18/6000";
  Nr.55 "Phönix"-Plattenerhitzer Typ B mit Supra-Platten                "Kiel Nr.18/8000" u. "Kiel Nr. 18/10000".
in Smaltung als Homerhitzer für normale Dampfbeheizung
für die Stundenleistungen von 1000, 1500, 2000, 2500 und           An die für das Veterinärwesen   und das Gesundheitswesen   zuständigen
3000 llh der Firma Holstein & Kappert, Maschinenfabrik             obersten Landesbehörden.
                                                                                                                              GMBI. S. 144




                                  Der Bundesminister für Vertriebene

                       B. Mitteilungen
                                                                   1949 festzulegen und über die Umsiedlung der ersten 100000
                      Umsiedlung 1950/51                           Umsiedler in Ausführung des Gesetzes vom 22.5. 1951 Ab-
                                                                   sprache zu treffen.
   -   Mitt. d. BM. f. Vertr. v. 11. 6. 1951 -   IV 1 a 8160 -
                         Tgb.8410 -                                 . Die Umsiedlung 1950 verpflichtete zu einer Umsiedlung
                                                                   von 300 000 Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,
   Der Bundesminister für Vertriebene hatte die Flüchtlings-       Niedersachsen und Schleswig-Holstein in die übrigen Bundes-
verwaltungen der Länder zu einer Arbeitstagung vom 6. bis          länder.                  .
8. Juni 1951 in das Flüchtlingslager Stukenbrock (Senne) ge-          Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Rhein-
laden. Zur Beratung standen insbesondere der Abschluß der          land-Pfalz, vVürttemberg-Baden und Württemberg-Hohen-
"Umsiedlung 1950" und das Anlaufen der durch das am                zollern hatten 210 000 Heimatvertriebene zu übernehmen,
23. 5. 1951 in Kraft getretene "Gesetz über die Umsiedlung         von denen bis zum 31. 5. 1951 insgesamt 205 000 Heimatver-
Heimatvertriebener aus den Ländern Bayern, Niedersachsen           triebene umgesiedelt waren; weitere rd. 3000 werden in den
und Schleswig-Holstein" angeordneten Umsiedlung. Abgabe-           nächsten Wochen übernommen.
länder und Aufnahmeländer waren mit dem Bundesminister
für Vertriebene darin einig, daß die Durchführung der Um-             Auf Nordrhein-Westfalen entfiel ein Anteil von 90000.
siedlung als vordringlichste politische Aufgabe für die wirt-      Angesichts der umfangreichen Kriegszerstörungen gerade in
schaftliche Wiedereingliederung der Flüchtlinge anzusehen          den Schwerpunkten der Arbeitsmöglichkeiten und der son-
und mit allen Mitteln zu fördern ist. Die Abgabe- und Auf-         stigen starken Zuwanderung in dieses Land, sah Nordrhein-
nahmeländer betonten ihre Bereitschaft, an dieser Aufgabe          Westfalen für sich nur die Möglichkeit, die Aufnahme in neu
mit allen Kräften mitzuarbeiten.                                   erstellten Wohnraum zu. vollziehen. Infolge der Schwierig-
   Zweck der Arbeitstagung war es, alle mit der Durchfüh-          keiten in der planmäßigen Fertigstellung der .Bauvorhaben
rung der Umsiedlung zusammenhängende Einzelfragen ein-             ist Nordrhein-Westfalen seiner Aufnahmeverpflichtung bis-
gehend zu erörtern und aufeinander abzustimmen, die Be-            her nicht vollständig nachgekommen, ist jedoch mit allen
endigung der Umsiedlung nach der Verordnung vom 29. 11.            Kräften bemüht, die noch ausstehenden Verpflichtungen mit
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größtmöglicher Beschleunigung zu erfüllen. Diese Verzöge-         Interesse der Umsiedler        nach Möglichkeit          in neu        erstellten
rung hatte andererseits den Vorteil, daß die Umsiedler dort       Wohnraum vollziehen. Die Aufnahmeländer glauben mit den
haben Wohnraum erhalten können, wo sie die Aussicht               für die Umsiedlung 1951 zunächst verfügbaren Bundes- und
haben, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Ein größerer Teil von      Landesmitteln Wohnungen für rund 100000 umzusiedelnde
ihnen konnte bereits wieder beruflich untergebracht werden.       Heimatvertriebene erstellen zu können. Das Umsiedlungs-
Die Übernahme der noch Umzusiedelnden ist im Gange; sie           verfahren ist eingeleitet; die Abrufe erfolgen im Umfange
wird abgeschlossen sein, bevor die Transporte zur Durch-          des verfügbar gemachten Wohnraums.
führung der Umsietllung 1951 in dieses Land beginnen.               ‚ Im übrigen wurden die technischen Fragen zur Durch-
  Die Umsiedlung nach dem „Gesetz über die Umsiedlung             führung der Umsiedlung in eingehenden Besprechungen mit
Heimatvertriebener aus den Ländem Bayern, Niedersachsen           und unter den Ländern einer befriedigenden Lösung zu-
und Schleswig-Holstein“ vom 22. 5, 1951 wird sich im eigenen      geführt.                                      GMBIL S, 145




                                                        Personalnachrichten

                        Bundeskanzleramt                          Zu Direktoren beim Bundesrechnungshof sind ernannt:
                                                                      Ferdinand Frhr.   von Nordenfliycht, Dr. Walter
                                                                      Panzeram.
Zum    Staatssekretär    ist ernanszt:   Dr. Otto   Lenz.
                                                                  Zu   Ministerialräten und Mitgliedern des Bundesrechnungs-
                                                                        hofes sind emannt: Arnold     Burmeister, Dr. Paul
                                                                        Fehse, Erich Gabrie!, Dr. Hans Greuner , Her-
          Der   Bundesminister            für Vertriebene               bert   Irmer, Hans-Jürgen Kiessling, Dr. Ernst
                                                                        Kösters, Dr. Hermann Maul, Alfred Rausch,
Zu    Oberregierungsräten sind ernannt: Dr. Hans-Cünther                George Rosborg, Paul       Schmidt-Schwarzen-
      Bode, Dr. Heinz      Fiedlier (in Abänderung der irr-             berg.
      tümlich ergangenen Bekanntgabe vom 1. 6. 1951 GCMBL         Zu   Ministerialräten   sind    ernannt:    Hans     Berthaold,
      Nr. 14/51 S, 134).                                               Dr. Ewald Fiedier,           Hermann      Sabath.
                                                                  Zu   Oberregierungsräten       sind ernannt:    Heinrich               Baboke,
                        Bundesrechnungshof                             Hans   Faber,       Hermann       Fry,        Dr.     Ernst-Hermann
                                                                       Riediger.                                                    '
                                                                  Zuüu Regierungsräten    sind ernannt:       Walter         Böhm,        Gerhard
Zum Präsidenten des Bundesrechnungshofes ist ernannt:
    Tosef Mayer.
                                                                       Knappe,       Emül Linnebach,                 Dr. Gerd Töpfer.
                                                                  Als Oberregierungsräte sind. übernommen worden: Friedrich
Zum Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes ist ernannt:              Beckensträter, Erich                  Bode,         Dr.   Fritz      Mar-
    Dr. Erwin Meyer.                                                   kul!l, Gerhard Schulz
                                                                                                                                        CMBL,   S,   146
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148   GMBL.
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