GMBl Nr. 16 1951
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 16 vom 15. June 1951
GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT des Bundesministers des Innern I des Bundesministers für Vertriebene des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 2. JAHRGANG BONN, DEN 15. JUNI 1951 NUMMER 16 Der Bundesminister des Innern A. Amtliche Bekanntmachungen Meldebogen von den hier in Frage kommenden Per- sonen ausfüllen zu lassen, wie er aum für die MeIde- aktion der Unterbringungsteilnehmer (vgl. Anlage 11 des II. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht Rd.Erlasses vom 18.8.1950 - 23 - 1743/50) in Ge- brauclt ist. Dabei wird siclt zur Vermeidung von Unklar- heiten ein ausdrücklicher Hinweis an die ihn Ausfüllenden Erfassung der im öffentlichen Dienst verwendeten, für die empfehlen, da!3 dadurm für diejenigen dieser Personen, Pflichtanteile nach §§ 12, 13 des Gesetzes zu Art. 131 GG die als nichtentspremend Wiederverwelldete noch Unter- bringungsteilnehmer sind, die Einreicltung ihrer Mel- zu berücksichtigenden Personen 1) dungen an die zuständige Meldestelle (vgl. RdEH. vom 4.5. 1951 - 23 - 713/51 - abgedruckt GMBJ. 19.51 - RdSchr. d. BMdI. v. 5. 6. 1951 - 23 .- 1166/51 - Nr. 12 Seite 119) n ich t entfällt. Diese Meldungen sind vielmehr neben der hier behandelten Abgabe eines Per- Für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG ist es sonalbogens bei der Besdläftigungsdienststelle unver- unerläßlim, daß jede personalbewirtsmaftende Dienststelle ändert erforderliclt. ein Verzeimnis der in ihrem Bereim besmäftigten, auf die Pfliclttanteile nam §§ 12, 13 des Gesetzes anzurecltnenden Bei den hier zu dem eingangs genannten Zweck an die Personen führt und ständig auf dem Laufenden hält. Dies Besmäftigungsdienststellen selbst einzureicltenden Per- ist nimt' nur für diese Dienststelle selbst von Bedeutung, sonal- und Meldebogen der im öffentlichen Dienst sondern zugleim aum die Gnmdlage für die anscltließende \\'iederverwendeten entfallen in dem Personal- und Mel- Aufstellung der Gesamtübersicltten auf den höheren Ebenen debogen die Ziffern 18 und 19. Es gilt hier ebenfalls das der einzelnen Verwaltungszweige und für das Land insge- in dem vorbezeicltneten Runderlaß vom 4.5. 1951 unter samt bei der zentralen Landesunterbringungsstelle sowie Abscltnitt I Buchstabe c Ausgeführte, und zwar mit der scltließlim der zusammenfassenden' Übersimten für das Maßgabe, daß h i e r auclt die Kinderzuscltläge mit an- ganze Bundesgebiet bei mir. Ohne diese Übersicltten ist eine zugeben sind und zu vermerken ist, ob der Betreffende in geordnete und gleicltmäßige Inangriffnahme und Fortfüh- eine Beamten-Planstelle eingewiesen ist oder nicltt. rung der Unterbringung unmöglim. Als einheitlimen Sticlttag für die Aufstellung der Ver- I. In der Anlage füge ich ein Muster für das Verzeicltnis bei zeimnisse bitte ich wegen der Notwendigkeit eines überall (Anlage 1) "), das so bescltaffen ist, daß es die vorstehend gleimmäßigen Ausgangstermins für die Zusammenfassung behandelte Grundlage auclt für die ZusammenstellUIlg zu den Gesamtübersimten den 1. J u I i 1 9 5 1 fest- der benötigten Gesamtübersimten abgibt. Im bitte danml zusetzen. besorgt zu sein, daß es überall gleicltmäßig gehandhabt wird, damit die reibungslose Zusammenfassung zu den Gesamtübersicltten aum wirkliclt gesicltert wird. Zur Er- H. Es empfiehlt sich dringend, daß die personalbewirtsmaf- leicltterung der Arbeiten füge iclt anliegend eine auf tenden Dienststellen eine Ausfertigung des von ihnen auf- Grund des Gesetzes angefertigte Zusammenstellung des gestellten Verzeimnisses unverzüglim auclt der vorge- für die Erfüllung der pflimtanteile in Betracltt kommen- setzten Dienststelle - bei Gemeinden, Niclttgebiets- den Personenkreises und der jeweiligen Voraussetzungen körpersmaften, Anstalten und Stiftungen usw. der Auf- dafür bei (Anlage 2) 2). simtsbehörde - einreimen, damit von Beginn an auclt bei diesen Stellen der Überblick über den ihrer Aufsicltt Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu diesem Per- unterliegenden Bereim gesimert wird, der sie überhaupt sonenkreis ist es zweckmäßig, den gleiclten Personal- und erst in Stand setzt, ihre Aufgaben aus dem Gesetz zu erfüllen. 1) Veröffentlidtt als Sonderdrud<. (Beilage) zu GMBI. Nr. 12/51. Ob den Aufsichtsbehörden zugleim mit der für sie be- ') Hier nidtt abgedrud<.t. stimmten Ausfertigung des Verzeimnisses aum die dazu- ') Anlage 2 s. Seite 142 gehörigen, auf Vollständigkeit der Angaben und Anlagen
142 GMB1. vorgeprüften und mit einem dementsprechenden Prü- Anlage 2 fungsvennerk versehenen Personal- und Meldebogen der in dem Verzeichnis aufgeführten Personen einzureichen Zusammenstell u ng sind, wird sich nach den jeweiligen Verhältnissen richten müssen: der für die Erfüllung der POidttanteiie nadt §§ 12 und 13 des Gesetzes zu Artikel 131 GG zu berücksidttigenden Personen a) Soweit es sich um die Aufstellung der Verzeichnisse und der Voraussetzungen ihrer Berücksidttigung bei den personalbewirtschaftenden DienstelIen der Bundes- oder Landesverwaltungen handelt, wird sich eine Überprüfung gegebenenfalls schon deswegen A. Per s 0 n e n k r eis empfehlen, weil die Zahlen aller personalbewirtschaf- tenden Dienststellen einer Verwaltung an deren I. Für die Erfüllung der beiden PHichtanteiie der §§ 12, oberster Spitze zusammengefaßt werden müssen . 13 des Gesetzes zu Artikel 131 GG kommen nach Maßgabe Diese Gesamtzahlen aller Fachverwaltungen ergeben des in den nachstehenden Abschnitten B (zum Pflichtanteil wiederum zusammengefügt erst das Gesamtbild für des § 12) und C (zum Pflichtanteil des § J3) Ausgeführten den ganzen Personalbereich des Landes als des Dienst- folgende wiederverwendete Personen in Betracht : herrn, dessen Verwaltung für die Berechnung und Er·· füllung der Pflichtanteile eine Einheit bildet. Für den (1) an der Unterbringung teilnehmende Beamte (§ 11), Bund gilt das Gleiche hinsichtlich des Pflichtanteils Dauerangestellte (§ 52 Abs.l), unkündbare Angestellte nach § 13 (Planstellen), während es für den Pflicht- und Arbeiter (§ 52 Abs. 2), Berufsunteroffizit're (§§ 53, anteil nach § 12 (Besoldungsaufwand) auf die Er- Abs. 1, § 54 Abs. 2 Satz 1) und ihnen gleichgestellte untere füllung schon im Bereich jeder Obersten Bundes- RAD-Führer (§ 55 Abs.l Ziffer 2) mit· mindestens zwölf behörde ankommt (§ 14 Ans. 1). Die Zuverlässigkeit bis zum 8.5. 1945 abgeleisteten Dienstjahren - s. nach- der von den einzelnen nachgeordneten personalbe- stehende Ziffer 11 -; wirtschaftenden Dienststellen ermittelten Angaben darüber ist also in jedem Falle von erheblicher Be- (2) zwar nicht an der Unterbringung teilnehmende , aber deutung, weil sich die in der Anfangszeit möglicher- kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung anremenbare weise unterlaufenden Fehler in der Beurteilung Angestellte und Arbeiter (§ 52 Abs. 3 Satz 2) sowie Be- schwerwiegend auswirken können. Sollte aus diesem rufsoffiziere (§ 53 Abs. 1 letzter Satz) und ihnen gleichge- Grunde eine - vollständige oder stichprobenweise - stellte höhere und mittlere RAD-Führer (§ 55 Abs. 1 Überprüfung der Ennittlungsergebnisse der unteren Ziffer 1) und zwar alle Vorbezeichneten, soweit sie bis Instanzen durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden zur zum 8. 5. 1945 mindestens zehn Dienstjahre abgeleistet Erzielung gleichmäßiger Behandlung für angebracht hatten; Berufsunteroffiziere und ihnen gleichgestellte gehalten werden, so wird die Vorlage der Personal- untere RAD-Führer, die bis zum 8. 5. 1945 weniger als und Meldebogen der in dem Verzeichnis enthaltenen, zwölf, aber mindestens zehn Dienstjahre abgeleistet d. h. in ihm als zur Erfüllung des Pflichtanteils geeignet hatten (§§ 53 Abs.l, § 54 Abs.2 Satz 3, § 55 Abs. l angesehenen Personen voraussichtlich der einfachste Ziffer 2) - s. nachstehende Ziffer III -; Weg sein, dieses Ziel zu erreichen. (3) solche wiederverwendeten Beamten und sonstigen Per- b) Bei den der Bundes- oder Landesaufsicht unterstehen- sonen, die zwar nicht an der Unterbringung teilnehmen, den Gebiets- und Nichtgebietskörperschaften , Anstalten deren Anrechnung aber mit Rücksicht auf ihre bereits vor und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird sich, da Inkrafttreten des Gesetzes in entsprechender Rechts- diese jeweils eine Einheit für sich bilden und auch in stellung erfolgte Übernahme im Gesetz ausdrücklich be- erster Linie selbst die Verantwortung für die gesetz- stimmt wird . - s. nachstehende Ziffer IV --. liche Zulässigkeit ihrer Maßnahmen zu tragen haben . die sofortige Beifügung der Personal- und Melde·· Die Anrechnung der hier bezeichneten Personen auf den bogen der in dem einzureichenden Verzeichnis aufge- Pflichtanteil des § 12 (Besoldungsaufwand) und den Pflicht- führten Personen erübrigen, es sei demi, daß die Auf- anteil des § 13 (PlaIJl>tellensoll) ist in diesen beiden Bestim- sichtsbehörde Anla!3 zur sofortigen Anforderung sieht. mungen jeweils an besondere Voraussetzungen geknüpft; Spätestens aber bei dem erstmaligen Tätigwerden der diese sonstigen Voraussetzungen weichen je nach der Zweck- Aufsichtsbehörde gemäß den Unterbringungsvor- bestimmung des betreffenden Pflichtanteils von einander ah. schriften des Gesetzes zu Art . 131 GG wird eine Vor· Hierüber verhalten sich die Abschnitte Bund C. lage der zu dem Verzeimnis gehörenden Personal- und Meldebogen der dortselbst Aufgeführten nicht zu um- gehen sein, da mit der Erteilung einer Ausnahme- 11. U n t erb r i n gun g s t eil n eh m e r (siehe I 1). genehmigung zur Einstellung oder sonstiger Stellung- nahme die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit Die Unterbringungsteilnehmer , die im Falle der Wieder- der beabsimtigten Personalmaßnahme ühernommen verwendung nach Maßgabe der sonstigen für den betreffen- wird. den Pflichtanteil vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die Pflichtanteile angerechnet werden , sind in der Anlage 2 des Zu a) und b) ist hervorzuheben, daß nicht jede Aufsichts- Runderlasses vom 4. 5. 1951 - 23 - 713/51 - zusammen- behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt (abgedruckt im GMB\. 1951 Nr. 12 Seite 119). zuständig ist. Diese Entscheidung ist vielmehr nach § 16 Abs. 1 für den Bund den Bundesministern des Innern und der Finanzen, im übrigen den zuständigen obersten Lan- IH. Z war n ich t a n der U n t erb r i n gun g t eil - desbehörden vorbehalten und kann höchstens auf die nehmende , aber auf den Pflichtanteil höheren Verwaltungsbehörden für den ihrer Aufsicht a n r e c h e n bar e Per s 0 n e n (siehe I 2). unterstehenden Bereich übertragen werden. (1) Die zwar nicht an der Unterbringung teilnehmenden, Bei der außerordentlichen Dringlichkeit der Angelegenheit aber kraft ausdrücklicher Vorschriften des Gesetzes zu bitte ich, alle in Betracht kommenden Dienststellen Ihres Be- Art. 131 GG auf den Pflichtanteil anrechenbare Personen reiches beschleunigt mit den erforderlichen Weisungen ver- sind: sehen zu wollen. Ein Muster für die Zusammenstellung der sich auf Grund der Verzeichnisse ergebenden Zahlen usw. zu a) die Angestellten und Arbeiter , die am 8. 5. 1945 zwar Gesamtübersichten folgt besonders. nicht Dauerangestellte (§ 52 Abs.l) oder unkündbar (§ 52 Abs. 2) waren - diese sind Unterbringungsteil- An a) die obersten Bundesbehörden . nehmer -, jedoch bis zum 8. 5. 1945 eine ununter- b) die Landesregierungen. brochene Dienstzeit im öffentlichen Dienst von min- GMBI. S. 141 destens zehn Jahren abgeleistet hatten (§ 52 Abs.3);
GMBl. 143 b) die. Berufsoffiziere und die ihnen nam § 55 Abs.l (2) Hiernam kommen für die Anredmung solme Personen in Ziff. 1 gleimgestellten höheren und mittleren RAD- Betramt, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Führer, die vor dem 8. 5. 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst ·eingetreten oder in ein Beamten- a) Sie müssen die allgemeinen Merkmale der §§ 1, 2 be- verhältnis oder in den Dienst der früheren Landes- sitzen, dürfen nimt unter § 3 Nr.2, 4, 5 fallen und polizei berufen worden sind und am 8. 5. 1945 eine müssen die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, da sie Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet sonst nimt zu denjenigen Personen gehören, denen hatten (§ 53 Abs. 1 letzter Satz); nach den Vorsmriften des Kapitel I des Gesetzes Remte zustehen. Aus dem gleimen Grunde kommen c) die Berufsunteroffiziere und ihnen nam § 55 Abs. 1 auch solche Personen nicht in Betramt, auf welme das Ziff.2 gleimgestellten unteren RAD-Führer, die vor vorstehend unter III Ziffer 3a und bAusgeführte dem 8.5.1935 erstmals berufsmäßig in den Wehr- zutrifft. dienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen b) Es muß eine der früheren Rechtsstellung e n t s p re - worden sind und am 8. 5. 1945 eine Dienstzeit von c h end e Wiederverwendung vorliegen. Dies ist der nom nimt zwölf Jahren (dann wären sie Unterbrin- Fall, wenn der Betreffende -- und zwar ggf. unter gungsteilnehmer), aber dom von mindestens zehn Berücksichtigung der oben erwähnten etwaigen Ein- Jahren abgeleistet hatten (§ 54 Abs. 2 Satz 3). smränkungen - mit seinem. am 8. 5. 1945 innege- habten allgemeinen Rechtsstand (z. B. Beamter auf Lebenszeit, Beamter auf Widerruf, Angestellter) und (2) Es muß sim bei diesen Personen um solche handeln, auf auch in einem gleichwertigen Amt (mit demselben die die allgemeinen Merkmale der §§ 1, 2 zutreffen und Endgrundgehalt) von dem Dienstherrn endgültig die nicht unter § 3 Nr.2, 4, 5 fallen. Außerdem müssen übernommen worden ist. Die Wiederverwendung in sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. verbessertem Rechtsstand (z. B. als Beamter auf Le- benszeit statt als bisheriger Beamter auf Widerruf) (3) Nimt zu den hier bezeimneten Personen gehören: oder in einem höheren Amt (bzw. in höherer Ver- gütungs- oder Lohngruppe) steht für die Anwendung a) solme, die bereits am 8. 5. 1945 Versorgungs- oder der Bestimmungen, die eine entspred,ende Verwen- Rentenempfänger oder dienstunfähig waren oder das dung voraussetzen, dieser gleich. 65. Lebensjahr vollendet hatten,. oder Bei den ehemaligen Berufsoffizieren und ihnen b) solche, bei denen die vorstehend zu a) bezeichneten gleimgestellten ehemaligen höheren lind mittleren Voraussetzungen nach dem 8. Mai 1945 eingetreten RAD-Führern ist hervorzuheben, daß sie gemäß § 53 sind oder eintreten, Abs. 1 Ziffer 1, § 55 wie Beamte auf Lebenszeit zu behandeln sind. Das gleime gilt fiir die an der Unter- wie sich in sinngemäßer Anwendung der für die Unter- bringung teilnehmenden ehemaligen Berufsunteroffi- bringungsteilnehmer geltenden Bestimmungen ergibt ziere und ihnen gleimgestellten unteren RAD-Führer, (vgl. die oben zu II erwähnte Anlage 2 des Runderlasses soweit sie am 8. 5. 1945 eine Dienstzeit von achtzehn vom 4.5. 1951 - 23 - 713/51). Diese hier bezeimneten und mehr Jahren abgeleistet hatten (§ 53 Abs. 1 Personen gehören nimt mehr zu den Wiederzuverwen- Ziffer 1, § 55). Die übrigen sind, gleichviel ob sie denden. Unterbringungsteilnehmer (§ 54 Abs.2 Satz 1, § 55) oder nur anrechenbar (§ 54 Abs.2 Satz 3, § 55) sind, IV. Per s 0 n e n, die mit R ü c k s ich tau f ihr e wie Beamte auf Widerruf zu behandeln (§ 53 Abs. 1 bereits vor dem Inkrafttreten des Ge- Ziffer 2, §. 55). Für die Überführung in die Besol- setzes in entsprechender Rechtsstel- dungsordnungen A und B, die den Ausgangspunkt für lung erfolgte Übernahme anzurechnen die Frage der Gleichwertigkeit des Amts und der Be- s i n d (siehe I 3). soldung bildet, sind die Bestimmungen in § 53 Abs. 1, 3, 4; § 55 zu beamten. Es handelt sim hierbei um solme unter §§ 1, 2 fallende Personen, die nam dem 8: 5. 1945 entspremend ihrer frü- V. Nicht auf den pflimtanteil nam § 12 anrechenbar sind heren Rechtsstellung - unter Berücksimtigung etwaiger die unter §§ 62, 63 fallenden Beamten, Angestellten und Ar- durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, beiter der dort bezeichneten Dienstherren. Ihre Wiederver- Spruchkammer-) Bescheid verfügter Einsmränkungen - zum wendung und aum Versorgung ist eigene Angelegenheit Zwecke der Wiederverwendung von dem Dienstherrn be- ihrer Dienstherren. Zur Sicherung ihrer Wiederverwendung reits vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG endgültig besteht kein besonderer Pflichtanteil in der Art der §§ 12, 13, übernommen worden sind (§ 3 Nr. 1) und deswegen gemäß ebensowenig ist ihre Anrechnung auf die zugunsten der im § 3 keine Remte nam dem Gesetz haben. Kapitel I des Gesetzes behandelten verdrängten Angehörigen des öffentlimen Dienstes und Angehörigen aufgelöster (1) Oie Anremenbarkeit dieser Personen ist bestimmt: Dienststellen geschaffenen pflimtanteile der § 12 oder § 13 zugelassen. a) für Beamte in §§ 12 Abs. 2 bzw. 13, 3 Nr. 1; B. S 0 n s t i g e Vor aus set z u n gen für die B e - b) für Dauerangestellte sowie unkündbare Angestellte rücksichtigung der vorstehend bezeich- und Arbeiter in § 52 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit neten Personen auf den Pflichtanteil §§ 12 Abs. 2 bzw. 13, 3 Nr. 1; n ach § 12 des G e set z e s z u Art. 131 GG c) für Arbeiter und Angestellte, die zwar nicht zu den vorgenannten Angestellten und Arbeitern gehören, Der Pflichtanteil des § 12 des Gesetzes zu Art. 131 GG be- aber bis zum 8. 5. 1945 eine ununterbrochene Dienst- trägt zwanzig v. H. des gesamten Aufwandes eines Dienst- zeit im öffentlichen Dienst von mindestens zehn herrn für Besoldung der Beamten sowie für Hilfeleistungen Jahren abgeleistet hatten, in § .52 Abs. 3 Satz 2; durch Beamte und Angestellte (§ 12 Abs.I); die Ausgaben für Hilfeleistungen durm A r bei t er bleiben hier also d) für Berufsoffiziere und ihnen gleichgestellte höhere außer Betracht. und mittlere RAD-Führer in § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 55 Abs. 1 Ziffer 1; Die Erfüllung des Pflichtanteils wird dadurch bewirkt, daß die festgeeetzte Quote von 20 v. H. der nach Abs. 1 sim er- e) für Berufsunteroffiziere und ihnen gleimgestellte Iln- gebenden Gesamtsumme von dem Dienstherrn für die Be- tere RAD-Führer in § 54 Abs. 2 Satz 1 oder 3, ggf. § 55 schäftigung solcher Personen aufgewendet wird, die auf ihn Abs. 1 Ziffer 2, in Verbindung mit §§ 12 bzw. 13, 3 zur Anrechnung kommen dürfen (vgl. vorstehenden Ab- Nr. 1. schnitt A). -
144 GMBl. üb die Beschäftigung dieser Personen bei dem Dienst- Absmnitt A Ziffer I 3 (siehe auch IV) bezeidmeten Fälle, in herrn als Beamter, Angestellter oder Arbeiter erfolgt, ist für denen entsprechende Wiederverwendung vorliegen muß, die Anrechnung der für sie erfolgenden Aufwendungen auf d. h. also sowohl dem allgemeinen Rechtsstande als auch der die E r füll u n g des Pflichtanteils nach § 12 unerheblich. Besoldung nach - nicht erforderlich, wenngleidl darauf hin- Im Gegensatz zu der Ermittlung des Sollbetrages des Pflicht- zuweisen ist, daß die Wiederverwendung nach § 19 Abs. 1 anteils, bei der, wie erwähnt, die Ausgaben für die A r - Satz 1 grundsätzlich e n t s p r e c h end erfolgen soll. bei t e r des Dienstherrn außer Betracht bleiben, werden hier also für die E r füll u n g des ermittelten Sollbetrages Die Wiederverwendung lediglim als Verwalter einer Plan- des Pflichtanteils auch die Aufwendungen des Dienstherrn stelle genügt für die Anrechnung auf den Pflichtanteil nicht, für die als A r bei t e r wiederverwendeten zum Personen- da ohne Einweisung als Inhaber in eine Planstelle die Plan- kreis des Abschnitts A gehörenden Personen berücksichtigt. stelle nicht besetzt, sondern frei ist. Es ist hier weiterhin grundsätzlich auch ohne Bedeutung, Für die Berechnung des Pflichtanteils (Soll) und seine Er- ob die Beschäftigung entsprechend oder nichtentsprechend füllung bildet die Verwaltung Dienstherrn eine Einheit, der früheren Rechtsstellung des Wiederverwendeten erfolgt. da § 13 - und zwar im Gegensatz zu §§ 12, 14 Abs. 1 auch Eine Ausnahme hiervon dahin, daß eine entspremende für den Bund - keine Unterscheidung nach Verwaltungs- \Viederverwendung vorliegen muß, um zur Anrechnung der zweigen zuläßt. Einen Ausgleim zwismen mehreren seiner Aufwendungen für den Betreffenden zu führen, gilt lediglim Verwaltungszweige herbeizuführen, ist also eine interne An- für die in Abschnitt A Ziffer I 3, (siehe auch IV) bezeichneten gelegenheit des Dienstherrn selbst. Auch eine Unterscheidung Personen, da in diesen Fällen die e n t s p re c h end e nach Laufbahngruppen ist in § 13 nicht vorgesehen. Ein Wiederverwendung Voraussetzung für die Anrechenbarkeit indirekter Einfluß dahin, in allen Laufbahngruppen mög- ist. lichst gleimmäßig zu verfahren, folgt allerdings aus dem ersten Pflichtanteil (Pflichtanteil am Besoldungsaufwand Für die Ermittlung des Pflichtanteils (Soll) und auch seine nach § 12), da die Besetzung gering besoldeter Planstellen in Erfüllung bildet die Verwaltung des Dienstherrn eine Ein- niedrigeren Laufbahngruppen oder aum nur in der Eingangs- heit, da § 12 keine Untersmeidung nach Verwaltungszweigen gruppe derselben Laufbahn, der ein Wiederverwendeter in vorsieht, sondern von dem Gesamtbesoldungsaufwand des einer von ihm erreichten höheren Besoldungsgruppe ange- Dienstherrn schlechthin ausgeht. Einen Ausgleich zwischen hörte, sich für den Dienstherrn hinsichtlich der Erfüllung des mehreren dieser Verwaltungszweige herbeizuführen, ist eine Pflichtanteils am Besoldungsaufwand des § 12 nachteilig aus- interne Angelegenheit des Dienstherrn selbst. Eine Aus- wirkt (§ 14). nahme hiervon bildet die für die Bundesverwaltung getrof- GMBl. S. 142 fene Regelung, da in § 14 Abs.1 für den Bund eine Ver- schärfung dahin angeordnet ist, daß der Pflichtanteil im Be- reich jeder einzelnen obersten Bundesbehörde erfüllt sein muß. IV. Gesundheitswesen C. S 0 n s t i g e Vor aus set z u n gen für die B e - rücksichtigung der vorstehend bezeich- Zulassung von Milmerhitzern neten Personen auf den Pflichtanteil - Erl. d. BMfELF. u. d. BMdI. v. 2. 5. 1951 _. III B 14 n ach § 13 des G e set z es z u Art. 131 GG - 3780/19 u. 4701 - 407/51 _1) Der Pflichtanteil des § 13 des Gesetzes zu Art. 131 GG (1) Auf Grund der im Prüfungsamt für milchwirtschaftliche beträgt zwanzig v. H. der Gesamtzahl der Be amt e n - Maschinen, Apparate, Geräte und Anlagen der Bllndesver- planstellen eines Dienstherrn; etwaige im Haushalt vorge- suchs- und Forsmungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel vor- sehene Planstellen für Angestellte oder Arbeiter bleiben genommenen amtlimen Prüfungen werden gemäß § 28 hierbei außer Betracht. In dieser Gesamtzahl der Beamten- Abs. 3c der Ausführungsvorsmriften zum Viehseuchengesetz planstellen (Planstellen-Soll) sind auch die in § 15 Abs. 2 er- in der Fassung der Verordnung zur Abänderung der §§ 27 wähnten Planstellen mit inbegriffen, da § 15 Abs. 2 lediglich und 28 der Ausführungsvorschriften zum Viehseuchengesetz für die Alt ihrer Besetzung eine Ausnahme zuläßt; sie sind vom 24. März 1934 (Reichsministerialbl. S. 300) und des § 1 also für die Berechnung des Pflimtanteils (Soll) mit zu Abs. 3 Nr. 2 b der Ersten Verordnung zur Ausführung des Grunde zu legen, wie umgekehrt auch ihre Besetzung mit Milchgesetzes in der Fassung der Dritten Verordnung zur einer für die Erfüllung des Pflimtanteils zu berücksimtigen- Ausführung des Milchgesetzes vom 3. April 1934 (Reichs- den Person auf diese Erfüllung angerechnet wird. gesetzbl. I S. 299) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes die nachfolgenden Milchhocherhitzer zu- Die Erfüllung des pflimtanteils nach § 13 erfolgt dadurch, gelassen, und zwar in den tedmischen Ausführungen und daß in zwanzig v. H. der Gesamtzahl der Beamtenplanstellen den Stundenleistungen, wie sie in den Prüfungsberichten fest- Beamte und sonstige Personen aus dem in Abschnitt A be- gelegt sind. Diese Zulassung erfolgt unter Vorbehalt jeder- zeimneten Personenkreis als P I ans tell e n i n hab e r zeitigen Widerrufs für das Bundesgebiet in Ergänzung des untergebramt werden. Verzeichnisses der von dem Reichsminister des Innern und Eine entspremende (siehe Abschnitt A Ziffer IV (2) b) dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zuge- Wiederverwendung dieser als Planstelleninhaber eingewie- lassenen Hocherhitzer unter folgenden Zulassungsnummem senen Personen ist nicht erforderlich, ausgenommen in den und Prüfungskennzeimen: zu Abschnitt A Ziffer I 3 (siehe auch IV) bezeichneten Fällen. Nr.53 In Ergänzung des im Erlaß des Bundesministers für Es genügt für die Anrechnung des Betreffenden auf die Er- Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundes- füllung des Pflichtanteiles nach § 13, daß er in der ihm als ministers des Innern vom 22. August 1950 - 11 A 6 - 2334 - Inhaber zugewiesenen Planstelle entsprechend seinem bis- 1280/50 - unter NI. 47 des laufenden Verzeimnisses der herigen allgemeinen Remtsstand als Beamter auf Lebenszeit Hocherhitzer zugelassenen Phönix-C-Supra-Plattenerhitzers oder auf Zeit oder, sofern er am 8. 5. 1945 den allgemeinen mit verringerter Plattenzahl für Dampfbeheizung der Firnla Rechtsstand eines Widerrufsbeamten hatte, als Widerrufs- Holstein & Kappert, Masdlinenfabrik Phönix G.m.b.H., Dort- beamter verwendet wird. Die vViederverwendung als Plan· mund, wird nunmehr auch der gleiche Apparat-Typ für die stelleninhaber in einem gegenüber dem bisherigen verbes- Nennstundenleistungen 1000, 1500, 2000, 2500, 4000, 6000, serten allgemeinen Rechtsstand steht der Wiederverwendung 8000, 9000, 10 000 und 12 000 l/h gemäß dem Ergänzungs- in entsprechendem allgemeinen Rechtsstand für die An- bericht des Kieler Prüfungsamtes vom 5. September 1950 rechenbarkeit gleich. zugelassen. Diese Zulassung erfolgt unter Beibehaltung des Das zweite Merkmal entspremender Wiederverwendung, für die übrigen Stundenleistungen ausgespromenen Prüfungs- d. h. die Gleichwertigkeit des Amtes (s. IV Ziffer 2 b), ist kennzeichens "Kiel Nr. XXXIII". also für die Anrechenbarkeit des Betreffenden auf die Er- füllung des Pflichtanteils nach § 13 - ausgenommen die zu 1) Verkündet im BAnz. Nr. '97 v. 24.5.1951, S. 1 u. 2.
GMBI. 145 Ferner weise ich darauf hin, daß bei. künftigen Erhitzer- "Phönix" G.m.b.H., Dortmund, gemäß Bericht des Instituts aufstellungen die im Rahmen einer geometrischen Erhitzer- für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen reihe mit 3150 llh festgesetzte Apparatgröße zukünftig mit Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Wei- 3<?O0 llh betrieben und gekennzeichnet wird. henstephan vom 10. Mai 1950 über die amtliche technisme Begutachtung unter dem Prüfungszeimen "Kiel Nr. X Niro". Nr.54 In Ergänzung des im Erlaß des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bundes- Auf Grund der im Prüfungsamt für milchwirtschaftliche ministers des Innern vom 22. August 1950 - 11 A 6 - 2334 - Maschinen, Apparate, Geräte und Anlagen der Bundesver- 1280/50 unter Nr.47 und unter Nr. 53 des heutigen Erlasses suchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel vor- des laufenden Verzeichnisses der Hocherhitzer zugelassenen genommenen amtlichen PIiüfun·gwird gemäß § 28 Abs. 3 d der Phönix-C-Supra-Plattenerhitzers mit verringerter Platten zahl Ausführungsvorschriften zum Viehseuchen gesetz in der Fa5- für Dampfbeheizung der Firma Holstein & Kappert, Ma- sung der Verordnung zur Abänderung der §§ 27 und 28 der schinenfabrik Phönix G.m.b.H., Dortmund, wird nunmehr Ausführungsvorschriften zum Viehseumengesetz vom 24. März auch der gleiche Apparat-Typ in Kombinationsschaltung (Er- 1934 (Reichsministerialbl. S. 300) und des § 1 Abs. 3 Nr. 2 b hitzerleil mit C-Supra-Platten; Austauscherteil mit CZ-Platten der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes in bzw. einer Kombination von CZ- und C-Supra-Platten) in den der Fassung' der Dritten Verordnung zur Ausführung des Stundenleistungen von 1000 bis 12000 I/h für bereits in Mol- Milchgesetzes vom 3. April 1934 !Reichsgesetzbl. I S. 299) in kereien aufgestellte Apparate gemäß der amtlichen tech- Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Salz 1 des Grundgesetzes nischen Begutachtung des Kiel er Prüfungsamtes (Bericht vom der namfolgende Milchkurzzeiterhitzer zugelassen, und zwar 11. September 1950) zugelassen. Die Zulassung erfolgt unter in der technischen Ausführung und den Stundenleistungen, Beibehaltung des unter Nr.47 des laufenden Verzeichnisses wie sie in dem Prüfungsbericht festgelegt sind. Diese Zu- der Hocherhitzer ausgesprochenen Prüfungskennzeichens lassung erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für "Kiel Nr. XXXIII". das Bundesgebiet in Ergänzung des Verzeichnisses der von dem Reimsminister des Innern und dem Reichsminister für Die Zulassung der kombinierten Schaltung hat nur Gültig- Ernährung und Landwirtschaft zugelassenen Kurzzeit- keit für bereits aufgestellte Erhitzer, nicht aber für zukünftig erhitzer unter folgender Zulassungs-Nummer und folgenden aufzustellende Erhitzer. Prüfungskennzeichen : Nr. 200 Großleistungsplattenerhitzer mit geprägten nicht- (2) Mit der gleichen Maßgabe wird auf Grund der vom rostenden Stahlplatten der Fa. Eduard Ahlhorn A.G., Hildes- Institut für milchwirtsmaftlimes Maschinenwesen der Süd- heim, für Heißwasserbeheizung in der Schaltung als Kurzzeit- deutsmen Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirt- erhitzer gemäß dem Kieler Prüfungsbericht vom 22. August schaft in Weihenstephan vorgenommenen amtlichen techni- 19.50 für die Nennstundenleistungen schen Begutachtung der nachfolgende Milchhocherhitzer zu- gelassen, und zwar in der technischen Ausführung und in den 1500 bis 10 000 llh unter den Prüfungskennzeichen Stundenleistungen, wie sie in dem Bericht festgelegt sind. Diese Zulassung erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen "Kiel Nr. 18/1500"; "Kiel Nr. 18/2000"; Widerrufs für das Bundesgebiet. "Kiel Nr. 18/3000"; "Kiel Nr. 18/4000"; "Kiel Nr. 18/5000"; "Kiel Nr. 18/6000"; Nr.55 "Phönix"-Plattenerhitzer Typ B mit Supra-Platten "Kiel Nr.18/8000" u. "Kiel Nr. 18/10000". in Smaltung als Homerhitzer für normale Dampfbeheizung für die Stundenleistungen von 1000, 1500, 2000, 2500 und An die für das Veterinärwesen und das Gesundheitswesen zuständigen 3000 llh der Firma Holstein & Kappert, Maschinenfabrik obersten Landesbehörden. GMBI. S. 144 Der Bundesminister für Vertriebene B. Mitteilungen 1949 festzulegen und über die Umsiedlung der ersten 100000 Umsiedlung 1950/51 Umsiedler in Ausführung des Gesetzes vom 22.5. 1951 Ab- sprache zu treffen. - Mitt. d. BM. f. Vertr. v. 11. 6. 1951 - IV 1 a 8160 - Tgb.8410 - . Die Umsiedlung 1950 verpflichtete zu einer Umsiedlung von 300 000 Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Der Bundesminister für Vertriebene hatte die Flüchtlings- Niedersachsen und Schleswig-Holstein in die übrigen Bundes- verwaltungen der Länder zu einer Arbeitstagung vom 6. bis länder. . 8. Juni 1951 in das Flüchtlingslager Stukenbrock (Senne) ge- Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Rhein- laden. Zur Beratung standen insbesondere der Abschluß der land-Pfalz, vVürttemberg-Baden und Württemberg-Hohen- "Umsiedlung 1950" und das Anlaufen der durch das am zollern hatten 210 000 Heimatvertriebene zu übernehmen, 23. 5. 1951 in Kraft getretene "Gesetz über die Umsiedlung von denen bis zum 31. 5. 1951 insgesamt 205 000 Heimatver- Heimatvertriebener aus den Ländern Bayern, Niedersachsen triebene umgesiedelt waren; weitere rd. 3000 werden in den und Schleswig-Holstein" angeordneten Umsiedlung. Abgabe- nächsten Wochen übernommen. länder und Aufnahmeländer waren mit dem Bundesminister für Vertriebene darin einig, daß die Durchführung der Um- Auf Nordrhein-Westfalen entfiel ein Anteil von 90000. siedlung als vordringlichste politische Aufgabe für die wirt- Angesichts der umfangreichen Kriegszerstörungen gerade in schaftliche Wiedereingliederung der Flüchtlinge anzusehen den Schwerpunkten der Arbeitsmöglichkeiten und der son- und mit allen Mitteln zu fördern ist. Die Abgabe- und Auf- stigen starken Zuwanderung in dieses Land, sah Nordrhein- nahmeländer betonten ihre Bereitschaft, an dieser Aufgabe Westfalen für sich nur die Möglichkeit, die Aufnahme in neu mit allen Kräften mitzuarbeiten. erstellten Wohnraum zu. vollziehen. Infolge der Schwierig- Zweck der Arbeitstagung war es, alle mit der Durchfüh- keiten in der planmäßigen Fertigstellung der .Bauvorhaben rung der Umsiedlung zusammenhängende Einzelfragen ein- ist Nordrhein-Westfalen seiner Aufnahmeverpflichtung bis- gehend zu erörtern und aufeinander abzustimmen, die Be- her nicht vollständig nachgekommen, ist jedoch mit allen endigung der Umsiedlung nach der Verordnung vom 29. 11. Kräften bemüht, die noch ausstehenden Verpflichtungen mit
146 größtmöglicher Beschleunigung zu erfüllen. Diese Verzöge- Interesse der Umsiedler nach Möglichkeit in neu erstellten rung hatte andererseits den Vorteil, daß die Umsiedler dort Wohnraum vollziehen. Die Aufnahmeländer glauben mit den haben Wohnraum erhalten können, wo sie die Aussicht für die Umsiedlung 1951 zunächst verfügbaren Bundes- und haben, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Ein größerer Teil von Landesmitteln Wohnungen für rund 100000 umzusiedelnde ihnen konnte bereits wieder beruflich untergebracht werden. Heimatvertriebene erstellen zu können. Das Umsiedlungs- Die Übernahme der noch Umzusiedelnden ist im Gange; sie verfahren ist eingeleitet; die Abrufe erfolgen im Umfange wird abgeschlossen sein, bevor die Transporte zur Durch- des verfügbar gemachten Wohnraums. führung der Umsietllung 1951 in dieses Land beginnen. ‚ Im übrigen wurden die technischen Fragen zur Durch- Die Umsiedlung nach dem „Gesetz über die Umsiedlung führung der Umsiedlung in eingehenden Besprechungen mit Heimatvertriebener aus den Ländem Bayern, Niedersachsen und unter den Ländern einer befriedigenden Lösung zu- und Schleswig-Holstein“ vom 22. 5, 1951 wird sich im eigenen geführt. GMBIL S, 145 Personalnachrichten Bundeskanzleramt Zu Direktoren beim Bundesrechnungshof sind ernannt: Ferdinand Frhr. von Nordenfliycht, Dr. Walter Panzeram. Zum Staatssekretär ist ernanszt: Dr. Otto Lenz. Zu Ministerialräten und Mitgliedern des Bundesrechnungs- hofes sind emannt: Arnold Burmeister, Dr. Paul Fehse, Erich Gabrie!, Dr. Hans Greuner , Her- Der Bundesminister für Vertriebene bert Irmer, Hans-Jürgen Kiessling, Dr. Ernst Kösters, Dr. Hermann Maul, Alfred Rausch, Zu Oberregierungsräten sind ernannt: Dr. Hans-Cünther George Rosborg, Paul Schmidt-Schwarzen- Bode, Dr. Heinz Fiedlier (in Abänderung der irr- berg. tümlich ergangenen Bekanntgabe vom 1. 6. 1951 GCMBL Zu Ministerialräten sind ernannt: Hans Berthaold, Nr. 14/51 S, 134). Dr. Ewald Fiedier, Hermann Sabath. Zu Oberregierungsräten sind ernannt: Heinrich Baboke, Bundesrechnungshof Hans Faber, Hermann Fry, Dr. Ernst-Hermann Riediger. ' Zuüu Regierungsräten sind ernannt: Walter Böhm, Gerhard Zum Präsidenten des Bundesrechnungshofes ist ernannt: Tosef Mayer. Knappe, Emül Linnebach, Dr. Gerd Töpfer. Als Oberregierungsräte sind. übernommen worden: Friedrich Zum Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes ist ernannt: Beckensträter, Erich Bode, Dr. Fritz Mar- Dr. Erwin Meyer. kul!l, Gerhard Schulz CMBL, S, 146
'GMBL 147
148 GMBL.