GMBl Nr. 8 1981

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 8 vom 17. March 1981

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G 3191 AX


                             GEMEINSAMES                                                                                                    AusgabeA
                                                                                                                                               Seite 129

                           MINISTERIALBLATT
                               des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des lnnern
                           des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                               des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
       des Bundesministers für Forschung und Technologie I des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
                               des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit

                                 HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTER DES INNERN


32 Jahrgang                                    ISSN 0341-1435                                    Bonn, den 17. März 1981                           Nr.8




                                                                                  INHALT


                                                                                 Seite                                                               Seite

Am tlicher Teil                                                                           D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht des
                                                                                             öHenWchen Dienstes

Auswärtiges Amt                                                                               Bek. v. 19. 2. 81, VwV zu § 79 BBG; Ersatzleistungen für
                                                                                              Schäden, die Beamte und ihre Familienangehörigen bei
   Bek. v. 23. 2. 81, Diplomatische Vertretungen in der Bun-                                  dienstlichem Aufenthalt im Ausland erleiden - Berich-
                                                                                              tigung -   .......................................... 133
   desrepublikDeutschland ............................. 130
   Bek. v. 16., 18. u. 19. 2. 81, Konsulate in der Bundes-                                U. Umweltangelegenheiten
   republik Deutschland ................................ 130
   Bek. v. 4., 10. u. 24. 2. 81, Honorarkonsuln in der Bundes-                                RdSchr. v. 19. 1. 81, Bundeseinheitliche Praxis bei der
   republikDeutschland ................................ 130                                   Überwachung der Emissionen aus Feuerungsanlagen gem.
                                                                                              der 1. BlmSchV; Anforderungen an die Bauausführung
   Bek. v. 26. 2. 81, Diplomatische Vertretungen der Bundes-                                  und die Prüfung von Geräten zur Bestimmung des CO 2-
   republik Deutschland im Ausland ...................... 130                                 Anteiles und von Kombinationsgeräten ................. 133
   Bek. v. 20. 2. 81, Konsulate der Bundesrepublik Deutsch-                                   RdSchr. v. 23. 2. 81, Bundeseinheitliche Praxis bei der
   landimAusland .................................... 131                                     Überwachung der Emissionen; Eignung von Meßgeräten
   Bek. v. 23. 2. 81, Honorarkonsuln der Bundesrepublik                                       zur laufenden Aufzeichnung von Emissionen ............. 134
   DeutschlandimAusland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 131
   6. Erg. v. 6. 2. 81 d. VwV zu § 9 Abs. 2 der Auslandsum-                               V. Verfassung. Staatsrecht und Verwaltung;
   zugskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 131       Medlenpol~tik

   19. Erg. v. 6. 2. 81 d. VwV zu § 12 Abs. 3 der Auslands-                                   Bek. v. 10. 3. 81, Beschaffung von Personenstandsurkun-
   umzugskostenverordnung ............................ 131                                    den aus der Tschechoslowakei; Anschrift der Botschaft
   RdEr!. v. 19. 2. 81, Verzeichnis der Konsularbezirke, in de-                               der Bundesrepublik Deutschland in Prag ................ 135
   nen Konsularbeamte nach § 8 Abs. 1 des Konsulargeset-
   zes befugt sind, Eheschließungen vorzunehmen und zu be-
   urkunden; Dritte Änderung und Ergänzung .............. 131                             Der Bundesminister für Jugend.
                                                                                          Familie und Gesundheit
                                                                                              Bek. v. 17. 2. 81, Ausnahmegenehmigung für den Import
Der Bundesminister des Innem                                                                  und das Inverkehrbringen von Zigarettennahtleim ........ 136
                                                                                              Bek. v. 20. 2. 81, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
                                                                                              für die Mitverwendung von Cumarin bei der Herstellung
Z. ZentralabteHung                                                                            von Tabakerzeugnissen .............................. 136
   Er!. v. 9. 2. 81 über die Errichtung der Schule für Verfas-
   sungsschutz ........................................ 132                               BeHage: Stellenausschreibungen
1

Seite 130                                          GMBl1981                                                      Nr.8




Amtlicher Teil




                                         Auswärtiges Amt


               Diplomatische Vertretungen                    Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saar-
            in der Bundesrepublik Deutschland                land.
                - Bek. d. AA v. 23.2. 1981 -                   Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Moustapha
             701 AM 20/GRE/IRN/LIE/TIJN-                     A Hamdi, am 22. August 1979 erteilte Exequatur ist erlo-
                                                             schen.                                  GMBl1981, S. 130
  Der Herr Bundespräsident hat am 23. Februar 1981
      S. E. den Botschafter von Grenada,
      Herrn George Randolph Earle Bullen;                     Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland
      S. E. den Botschafter der Islamischen Republik
      Iran,                                                      I. - Bek. d. AA v. 4.2. 1981 - 701 AM 21/HAI -
      Herrn Mohammad Mehdi Navab Motlagh;
      S. E. den Botschafter der Republik Liberia,              Das dem bisherigen Honorarkonsul der Republik Haiti
      Herrn Dr. C. E. Zamba Liberty;                         in Düsseldorf, Herrn Dr. Karl-Friedrich Klees, am 25. Sep-
      S. E. den Botschafter der Tunesischen Republik,        tember 1975 erteilte Exequatur ist erloschen. Das Hono-
      Herrn Mongi Sahli                                      rarkonsulat der Republik Haiti in Düsseldorf ist damit ge-
zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp-          schlossen.
fangen.
                                          GMBl1981, S. 130

                                                                11. - Bek. d. AA v. 10.2. 1981 - 701 AM 21/ECU -
                                                                Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorar-
    Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland              konsularischen Vertretung der Republik Ecuador in
                                                             Frankfurt/Main zugestimmt und Frau Ibeth Biermann am
   I. - Bek. d. AA v. 16.2. 1981 - 701 AM 211MRO -           10. Februar 1981 das Exequatur als Honorarkonsularbeam-
                                                             tin im Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsulsbe-
  Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-      zirk umfaßt die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar-
sularischen Vertretung des Königsreiehs Marokko in           land.
Frankfurt/M. ernannten Herrrn Mustapha Salahdine am
16. Februar 1981 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Hessen, Baden-
Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland.              III. - Bek. d. AA v. 24.2. 1981 - 701 AM 21/SCN -

                                                               Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorar-
                                                             konsularischen Vertretung des Königreichs Schweden in
                                                             Rendsburg zugestimmt und Herrn Gerriet Wessei Behrens
   11. - Bek. d. AA v. 18.2. 1981 - 701 AM 21/DAN-           im 24. Februar 1981 das Exequatur als Honorarkonsularbe-
                                                             amter im Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsu-
  Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-      larbezirk umfaßt die Landkreise Rendsburg-Eckernförde
sularischen Vertretung des Königreichs Dänemark in           und Dithmarschen sowie Holtenau innerhalb des Stadt-
München ernannten Herrn Hans Ingemann Larsen am              kreises Kiel.
                                                                                                       GMBl1981, S. 130
18. Februar 1981 das Exequatur als Generalkonsul erteilt.
Der Konsularbezirk umfaßt das Land Bayern.
  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Kay R. D.                      Diplomatische Vertretungen
Gad, am 14. Januar 1974 erteilte Exequatur ist erloschen.         der Bundesrepublik Deutschland im Ausland

                                                                      - Bek. d. AA v. 26.2. 1981 - 101-SV -

                                                               Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
  III. - Bek. d. AA v. 19.2. 1981 -701 AM 21/ AGY -          der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ruanda,
                                                             Herr Dr. Erie Harder, ist am 19. Februar 1981 von Seiner
  Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon-      Exzellenz dem Präsidenten der Republik Ruanda, Herrn
sularischen Vertretung der Arabischen Republik Ägypten       Generalmajor Juvenal Habyarimana, zur Uberreiehung
in Frankfurt/Main ernannten Herrn Nabil Abd EI Fattah        seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
Helmyam 19. Februar 1981 das Exequatur als Generalkon-
                                                                                                       GMBl1981, S. 130
sul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Hessen,
2

Nr.8                                                     GMBl1981                                              Seite 131

       Konsulate der Bundesrepublik Deutschland               19. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrlft
                      im Ausland                              zu § 12 Abs.3 der Auslandsumzugskostenverordnung
                                                                 in der Fassung vom 8.11. 1979 (GMBI1980, S. 107)
       - Bek. d. AA v. 20. 2. 1981 - 110 - 202.SV -                             Vom 6. Februar 1981
  Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland            Aufgrund von § 12 Abs.3 der Auslandsumzugskosten-
in Alexandria hat ein neues Kanzleigebäude bezogen.
                                                              verordnung - AUV - vom 20. 7. 1966 - (BGBI I S. 425)
A:      5 Rue Minah, Alexandria-Roushdy                       wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
PA:     Consulate General of the Federal Republic of Ger-     nern folgendes bestimmt:
        many P.O. Bag, Alexandria                             1. Ziffer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12
F:      45475/45443                                              Abs. 3 AUV ist auch auf folgende Orte anwendbar:
FS:     Alexandria 54341, Kennung aaalx un                       - Daytona Beach/Florida, USA
TA:     C                                                        - Cold Lakel Alberta, Kanada          Amerika
                                        GMB11981, S. 131
                                                                 - Rome/New York, USA
                                                                 - Shanghai, China                     Asien
                                                                 - Port Moresby, Papua-Neuguinea       Ozeanien
                                                              2. Diese Vorschrift tritt für die drei Orte in Amerika mit
                                                                 Wirkung vom 1. 7. 1978 und für die Orte Shanghai und
  Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland                  Port Moresby mit Wirkung vom 1. 1. 1980 in Kraft. Sie
                  im Ausland                                     gilt für Umzüge, für die Umzugskostenvergütung an
                                                                 diesem Tage oder später zugesagt worden ist.
       - Bek. d. AA v. 23.2. 1981 - 101 - 110.S0 -
                                                              Bonn, den 6. Februar 1981
  Als Nachfolger von Honoralkonsul Dr. Giuseppe Bonelli
in TurinlItalien hat Herr Dr. Tommaso Morone die Dienst-
geschäfte am 31. Dezember 1980 aufgenommen.                             Der Bundesminister des Auswärtigen
  Seine Anschrift lautet:                                                           In Vertretung
      Console Onorario della Repubblica                                                van Well
      Federale di Germania                                                                              GMBl1981, S. 131
      Via Bruno Buozzi 6
      1-10121 Torino
      Telefon: (00 39 11) 53 10 88                            Verzeichnis der Konsularbezirke, in denen Konsularbe-
                                                              amte nach § 8 Abs. 1 des Konsulargesetzes befugt sind,
                                           GMB11981, S. 131
                                                              Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden;
                                                              hier: Dritte Änderung und Ergänzung

                                                              Bezug: GMBl 1975 S.39, 1976 S.354, 1978 S.311

6. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrlft                  - RdErl. d. AA v. 19.2. 1981 - 510 - 513.10 -
zu § 9 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenverordnung in
    der Fassung vom 8. 11. 1979 (GMBI1980, S. 107)              Das Verzeichnis der Konsularbezirke (Anlage zum
                  Vom 6. Februar 1981                         Runderlaß vom 11. Dezember 1974, zuletzt geändert durch
                                                              Runderlaß vom 25. April 1978), in denen Konsularbeamte
 Aufgrund von § 9 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenver-         nach § 8 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugt sind,
ordnung - AUV -vom 20.7.1966 - (BGBI I S. 425) wird           Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern fol-        wie folgt ergänzt:
gendes bestimmt:                                               Nach den Angaben zur Türkei ist einzufügen:
1. Nr.l der Al1gemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9          Vereinigte Arabische Emirate Botschaft der Bundesrepu-
   Abs. 2 AUV ist auch auf folgende Orte anwendbar:                                        blik Deutschland in Abu
   - Daytona Beach/Florida, USA -           Amerika                                        Dhabi
   - Shanghei, China -                      Asien                                          (Postanschrift: Embassy of
                                                                                           the Federal Republic of
2. Nr.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9                                       Germany, P.O. Box 2591,
   Abs. 2 AUV ist auch auf den folgenden Ort anwend-                                       Abu Dhabi, Vereinigte
   bar:                                                                                    Arabische Emirate)
   - Port Moresby, Papua-Neuguinea - Ozeanien                                              - beide Verlobte müssen
3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt für den Dienstort                                     Deutsche im Sinne des
   Daytona Beach mit Wirkung vom 1. 7. 1978 und für die                                    Art. 116 Abs. 1 GG oder ei-
   Orte Shanghai und Port Moresby mit Wirkung vom 1. 1.                                    ner der Verlobten muß
   1980 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, für die UmzugslF-o-                                 Deutscher im Sinne des
   stenvergütung an diesem Tage oder später zugesagt                                       Art. 116 Abs. 1 GG und der
   worden ist.                                                                             andere Verlobte Auslän-
                                                                                           der, jedoch nicht Staatsan-
Bonn, den 6. Februar 1981                                                                  gehöriger des Empfangs-
                                                                                           staates sein; der Ehemann
                                                                                           darf außerdem nicht Mos-
          Der Bundesminister des Auswärtigen                                               lem sein; Legalisierung der
                                                                                           Unterschrift des Konsular-
                      In Vertretung                                                        beamten durch Außenmi-
                       van Well                                                            nisterium der V AE not-
                                           GMB11981, S. 131                                wendig-.
                                                                                                         GMB11981, S. 131
3

Seite 132                                            GMBl1981                                                     Nr.8




                            Der Bundesminister des Innern

                   Z. Zentralabteilung                       Bundesminister des Innern und die Innenminister/
                                                             -senatoren der Länder gemeinsam.
            Erlaß über die Errichtung der Schule
                   für Verfassungsschutz                                                 §5
                                                                                   Kuratorium
                            §1                                 (1) Bei der Schule für Verfassungsschutz ist ein Kurato-
                        Gegenstand                           rium zu bilden.
  Die Schule für Verfassungsschutz wird als nichtrechtsfä-     (2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufga-
hige Anstalt des Bundes als gemeinsame Bildungseinrich-      ben:
tung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundeslän-        1. Ausübung der Fachaufsicht für den Bundesminister
der errichtet; sie ist dem Bundesamt für Verfassungs-            des Innern und die Innenminister/-senatoren der Län-
schutz eingegliedert.                                            der,
                            §2                                2. Festlegung von Richtlinien für die fachliche Arbeit
                         Aufgaben                                der Schule,
                                                              3. Mitwirkung bei der Festlegung von Grundsätzen für
  Die Schule für Verfassungsschutz hat folgende Aufga-           die Zulassung zu den Laufbahnlehrgängen,
ben:                                                          4. Genehmigung der Grundsätze für die Zulassung zu
1. einheitliche Ausbildung der Anwärter für den mittle-          den Einführungs- und Fortbildungslehrgängen,
   ren und geho.benen Dienst, soweit Laufbahnen des Ver-      5. Genehmigung der Lehrgänge, Lehrmethoden und
   fassungsschutzes bestehen oder die an der Schule für          Lehrmittel,
   Verfassungsschutz abgelegten Laufbahnprüfungen als         6. Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Lehrveran-
   maßgeblicher Befähigungsnachweis im Sinne anderer             staltungen,
   Laufbahnvorschriften anerkannt werden,
                                                              7. Mitwirkung beim Erlaß der Prüfungsordnungen,
2. Einfühnmg von neu eingestellten Bediensteten der           8. Auswahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
   Verfassungsschutzbehörden in die Aufgaben des Ver-
   fassungsschutzes,                                          9. Genehmigung von größeren Forschungsvorhaben,
                                                             10. Auswahl der Fachbereichsleiter und hauptamtlichen
3. Fortbildung der Bediensteten der Verfassungschutzbe-          Dozenten,
   hörden für die Zwecke des Verfassungsschutzes,
                                                             11. Festlegung von Grundsätzen für die Erteilung von
4. angewandte nachrichtendienstliche Forschung.                  Lehraufträgen an nebenamtliche Dozenten und für die
                                                                 Auswahl von Referenten für Vorträge,
                                                             12. Genehmigung des Beitrags für die Schule für Verfas-
                            §3                                   sungsschutz zum Haushaltsvoranschlag des Bundes-
                                                                 amtes für Verfassungsschutz.
                 Leitung und Organisation
                                                               (3) Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium
  (1) Die Schule für Verfassungsschutz wird von dem Di-      drei vom Bundesminister des Innern benannte Vertreter
rektor geleitet. Er wird von dem Bundesminister des In-      und je ein von den Innenministern/-senatoren der Länder
nern im Einvernehmen mit den Innenministern/                 benannter Vertreter an. Der Bund und jedes Land haben je
-senatoren der Länder bestimmt.                              eine Stimme.
  (2) Die Schule wird in Fachbereiche gegliedert, denen        (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer
Fachbereichsleiter vorstehen.                                von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Vertreter,
                                                             die verschiedenen Vertragschließenden angehören müs-
  (3) Die Fachbereichsleiter müssen entsprechend den         sen.
Anforderungen der einzelnen Fachbereiche berufserfah-
rene Personen mit der Befähigung zum Richteramt, zum
höheren Verwaltungs- oder Polizeidienst oder mit beson-                                  §6
derer wissenschaftlicher Qualifikation sein.                                      Finanzierung
  (4) Die Fachbereichsleiter und die hauptamtlichen Do-
zenten werden vom Bund und von den Ländern an die              Bund und Länder tragen die aus der Unterhaltung der
Schule für Verfassungsschutz entsandt.                       Schule für Verfassungsschutz entstehenden Kosten ge-
                                                             meinsam.

                                                             Bonn, den 9. Februar 1981
                            §4                               ZI6-    006 101 -   009/1
                          Aufsicht
                                                                          Der Bundesminister des Innern
  Die Dienstaufsicht obliegt dem Präsidenten des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz. Die Fachaufsicht führen der                                 Baum
                                                                                                       GMB11981, S. 132
4

Nr.8                                                   GMBl1981                                                    Seite 133

   D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                  und zu ergänzen. Einbezogen wurde auch eine Änderung
            des öffentlichen Dienstes                           des Verfahrenszwecks bei Kombigeräten.
                                                                  Der Bundesminister des Innern empfiehlt den zuständi-
                                                                gen obersten Landesbehörden, diesen Richtlinien entspre-
  Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 79 BBG;               chende und möglichst übereinstimmende Verwaltungs-
                                                                vorschriften zu erlassen.
hier: Ersatzleistungen für Schäden, die Beamte und ihre
      Familienangehörigen bei dienstlichem Aufenthalt           1.. Nummer 2.1.1.5 erhält folgende Fassung:
      im Ausland erleiden
                                                                   "Der Endwert des Anzeigebereichs soll für Messungen
Bezug: GMBI 1980, S.406                                            an Gasfeuerungsanlagen mit Brennern ohne Gebläse
                                                                   mindestens 10 Vol. %, für die übrigen Meßaufgaben
                                                                   mindestens 16 Vol. % betragen. Die Ausstattung mit
    - Bek. d. BMI v. 19.2. 1981 - D I 4 - 213490/1 b -             mehreren Anzeigebereichen ist zulässig."

   Bei der im Gemeinsamen Ministerialblatt 1980, Sei-           2. Nummer 2.1.1.6 erhält folgende Fassung:
te 406, veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvor-               "Die Meßunsicherheit der gesamten Meßeinrichtung
schrift zu § 79 BBG ist in Nr. 8 das Zitat des § 56 des Bun-       darf im Anzeigebereich bis 6 Vol. % den Wert ± 0,2
desbesoldungsgesetzes nicht richtig wiedergegeben.                 Vol. % und im Anzeigebereich über 6 Vol. % den Wert
                                                                   ± 0,3 Vol.% nicht überschreiten."
  Ich bitte um Berichtigung.
                                             GMB11981, S. 133   3. Nach Nummer 2.1.2.2 wird folgende Nummer 2.1.3 ein-
                                                                    gefügt:
                                                                   ,,2.1.3  Die für Messungen an Gasfeuerungsanlagen
                                                                            mit Brennern ohne Gebläse eingesetzten Meß-
                                                                            geräte müssen so ausgelegt sein, daß Tempera-
                                                                            tur und CO 2-Gehalt gleichzeitig an einem
                                                                            Punkt gemessen werden können."
              U. Umweltangelegenheiten                          4. Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung:
                                                                   ,,2.2.1   Allgemeines:
Bundeseinheitliche Praxis bei der Uberwachung der                    2.2.1.1 Unter Beachtung der vom Hersteller erstellten
Emissionen aus Feuerungsanlagen gemäß der Ersten                             Bedienungsanleitung ist festzustellen, ob das
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-                           Gerät den Anforderungen nach Nummer 2.1
schutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -                           entspricht. Es sind jeweils 3 vollständige Prüf-
1. BlmSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom                            muster einschließlich Probenahmevorrichtung
                   5. Februar 1979;                                          zu beurteilen.
                                                                     2.2.1.2 Die Meßunsicherheit nach Nummer 2.1.1.6 ist
Anforderungen an die Bauausführung und die Prüfung                           durch Vergleichsmessungen festzustellen. Die
von Geräten zur Bestimmung des CO 2-AnteUes und von                          Meßunsicherheit des Vergleichsmeßgerätes
                Kombinatlonsgeräten                                          darf im Anzeigebereich bis 6 Vol.% den Wert
                                                                             ± 0,05 Vol.% und im Anzeigebereich über
Bezug: RdSchr. d. BMI v. 17. 1. 1977 -   U 11 8 -   556 134/2                6 Vol. % den Wert ± 0,1 Vol. % nicht über-
       (GMBI. 1977, S.63) -                                                  schreiten.
                                                                     2.2.1.3 Für jeden Anzeigebereich sind jeweils 2 Prüf-
  - RdSchr. d. BMI v. 19. 1. 1981 - U 11 8 - 556 134/2 -                     gase folgender Zusammensetzung zu verwen-
                                                                             den:
                                                                             Grundgas: N 2 ; CO 2-Gehalt in der unteren bzw;
   Ab 1. Januar 1981 unterliegen Feuerungsanlagen für den                    oberen Hälfte des Anzeigebereiches;
Einsatz gasförmiger Brennstoffe der Dberwachung gemäß                        CO-Gehalt ::5 0,1 Vol. %. Die Prüfgase sind zum
§ 9 a Abs. 1 und 2 der 1. BImSchV. An Gasfeuerungsanla-                      Zweck der Befeuchtung durch eine Wasservor-
gen mit Brennern ohne Gebläse ergeben sich bei Messun-                       lage zu leiten."
gen hinter der Strömungssicherung aufgrund der Verdün-
nung des Abgases mit Raumluft niedrige CO 2-Konzentra-          5. In Nummer 2.2.2.2 wird Absatz 2 gestrichen.
tionen, teilweise unter 2 Vol. %. Um an solchen Gasfeue-
rungsanlagen die vorgeschriebene Abgasverlustmessung            6. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
durchführen zu können, müssen geeignete Meßgeräte be-
reitgestellt werden, die auch diese niedrigen CO 2-Konzen-         "Kombinationsgeräte
trationen mit ausreichender Genauigkeit erfassen. Um               Verfahrenszweck: Bestimmung von mindestens zwei
diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist es notwendig,            Meßgrößen im Sinne der 1. BImSchV (Rußzahl. CO 2-
die zur Zeit für CO 2-Meßgeräte geltenden Anforderungen            Gehalt, Abgastemperatur)."
in einigen Punkten zu' ändern.
                                                                7. Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
  Der Bundesminister des Innern und die für den Immis-             "Prüfung
sionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im                 Die Prüfung erfolgt nach den Nummern 1.2 und 2.2 so-
Länderausschuß für Immissionsschutz haben Dbereinstim-             wie nach Nummer 2 der Anforderungen an Tempera-
mung erzielt, die mit Bezugsschreiben bekanntgegebenen             turmeßgeräte (GMBI. 1980, S.356) unter Berücksichti-
Anforderungen wie nachstehend aufgeführt zu ändern                 gung von Nummer 3.1."                         .

                                                                                                             GMB11981, S. 133
5

Seite 134                                              GMBl1981                                                   Nr.8


                            Bundeseinheitliche Praxis bei der Uberwachung der
                                                Emissionen;
                            hier: Eignung von Meßgeräten zur laufenden Aufzeich-
                                  nung von Emissionen

                              - RdSchr. d. BMI v. 23. 2. 1981 - U 11 8 - 556 134/4 -



   Unter Bezugnahme auf Nummer 3 der Richtlinie für die          Eignung:
Eignungsprüfung, den Einbau und die Wartung kontinu-             Für Müllverbrennungsanlagen.
ierlich arbeitender Emissionsmeßgeräte - RdSchr. d. BMI          Für Eisenerzsinteranlagen.
vom 21. 7. 1980 (GMBI S.343) - wird nach Abstimmung              Für Tunnelöfen zum Brennen von grobkeramischen
mit den zuständigen Länderressorts und den Prüfinstitu-          Erzeugnissen.
ten die Eignung folgender Meßgeräte bekanntgegeben:              Für Anlagen zur Herstellung von Aluminium.
                                                                 Für Anlagen zur Herstellung von Glas.
1.   Schwefeldioxid-Meßgeräte                                    Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung:
                                                                 O,~Omg/m3
1.1 URAS 2 T Em
                                                                 Einschränkung:
     Hersteller:                                                 1. Die geforderte Einstellzeit wird nicht eingehalten
     Fa. Hartmann & Braun AG, Frankfurt/Main                        (Einstellzeit 15 Minuten).
     Hinweis:                                                    2. Aufgrund des logarithmischen Meßbereiches be-
     Dieses Gerät ist Nachfolgetyp für URAS 1 und                   sitzt das Gerät keine Nullpunktanzeige.
     URAS2                                                       3. Die Reproduzierbarkeit beträgt 15.
     Eignung:                                                    4. Bei Einsatz an Anlagen mit Abgaswascheinrichtun-
     Für Feuerungsanlagen mit Steinkohle- und Heizöl-S-             gen muß das Eintreten von Waschlösungströpfchen
     Feuerungen.                                                    in die Probenahmesonde durch geeignete Maßnah-
                                                                    men vermieden werden.
     Für Koksofenbatterien.
                                                                 5. Die Meßeinrichtung ist jährlich mindestens zwei-
     Für Glasschmelzwannen mit Heizöl-S-Feuerungen.                 mal durch eine von der zuständigen obersten Lan-
     Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung:                       desbehörde bestimmte Stelle zu überprüfen, wenn
     0-1,5 g/m3                                                     dem Betreiber keine definierten Prüfgase zur Ver-
     Prüfbericht:                                                   fügung stehen.
     Rheinisch-Westfälischer Technischer Uberwachungs.           Prüfbericht:
     Verein                                                      Rheinisch-Westfälischer Technischer Uberwachungs-
     Nr. IV. 4.1-649175 vom 2. 3. 1976 und                       verein e. V.
     Nr. IV. 4.3-857179 vom 9. 4. 1980.                          Nr. 79-10402114 vom Mai 1980.
1.2 Schwefeldioxid/Staubgehalts-Emissionsmeßgerät
    GM21                                                    3.   Kalibrierung
     Hersteller:
     Firma E. Sick, München                                 3.1 Schwefeldioxid-Meßgeräte
     Eignung:                                                   Hinweis zur Kalibrierung des Schwefeldioxid-Emis-
                                                                sionsmeßgerätes GM 21:
     Als Schwefeldioxid-Meßgerät für Feuerungsanlagen
     mit Steinkohlefeuerung                                      Die Probenahme für das Vergleichsmeßverfahren
     Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung:                    muß in einem Punkt erfolgen, der für die auftretende
     ~g/m3                                                       Schwefeldioxidkonzentration in der Meßachse des
                                                                 kontinuierlich arbeitenden Gerätes repräsentativ ist.
     Einschränkung:
     Im Bereich der Meßstellen darf keine Taupunktunter-    3.2 Meßgeräte für anorganische gasförmige Fluorver-
     schreitung auftreten.                                      bindungen
     Prülbericht:                                                Zur Kalibrierung der Meßgeräte nach Nr. 4 der Richt-
     Rheinisch-Westfälischer Technischer Uberwachungs-           linien für die Eignungsprüfung, den Einbau und der
     verein                                                      Wartung kontinuierlich arbeitender Emissionsmeßge-
     Nr. IV. 2.2/1083177 - 331889/00 vom 3. 9. 1980.             räte ist das Verfahren gemäß VDI-Richtlinie 2470 BI. 1
                                                                 vom Oktober 1975 anzuwenden.

2.   Meßgerät für anorganische gasförmige Fluorver-         4.   Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung der bereits      . ~.,}
     bindungen                                                   bekanntgegebenen Emissionsmeßgeräte (siehe Anla-         y
                                                                 gel
2.1 Sensimeter G
                                                            Diese Bekanntmachung ergänzt die mit Rundschreiben
     Hersteller:                                            des BMI vom 21. Juli 1980 - U 11 8 - 556 134/4 - (GMBI.
     Firma Bran & Lübbe, Norderstedt                        S. 351) bekanntgegebenen Meßgeräte.
6

Nr.8                                               GMBl1981                                                     Seite 135

                                                                                                                  Anlage

                                                                                              Kleinster Meßbereieh
             Meßobjekt                 Gerätebezeiehnung                  Hersteller           bei der Typprüfung

Gesamtstaub                        RM 41
                                   RM 41-3                         Sick                      0-0,09 Extinktion
                                   RM 41-6
                                   D-R 280                         DURAG                     0-0,1 Extinktion
                                   Beta Staubmeter                 VEREWA                    0-200 mg/m3
                                   F 50/F 60

Rauchdiehte                        RM61                            Siek                      100-0 % Transmission
                                   D-R 116
                                   D-R 216                         DURAG                     0-100 % Opazität

Schwefeldioxid                     URAS 2T Em                      Hartmann & Braun          0-5,0 g/m3
                                   Mikrogas-MSK-S02-E 1            Wösthoff                  0-2,5 g/m 3
                                   UNOR-6-R                        Maihak                    0-6 g/m 3
                                   UNOR-6NR                        Maihak                    0-1,0 g/m3
                                   Ultramat 2                      Siemens                   0-5,0 g/m3

Organische Verbindungen            KM 2-Cn Hm-Em-ADOS              ADOS                      0-220 mg/m 3
                                   FIDAMAT I                       Siemens                   0-220 mg/m 3

Stickoxide                         Modell 951                      Beckmann                  0-300 mg/m 3
                                   RADAS IG                        Hartmann & Braun          0-625 mg/m3

Kohlenmonoxid                      UNOR5 N-CO                      Maihak                    0-1,0 g/m3
                                   UNOR 6-CO                       Maihak                    0-1,0 g/m 3
                                   URAS 2 T                        Hartmann & Braun          0-500 mg/m 3

Schwefelwasserstoff                Monocolor 1001                  Maihak                    0-2500 mg/m3

anorganische gasförmige            Sensimeter G                    Bran & Lübbe              ~00mg/m3
Chlorverbindungen

                                                                                                           GMB11981, S. 134




                                  V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung;
                                                Medienpolitik
                                      Beschattung von Personenstandsurkunden
                                             aus der Tschechoslowakei;
                          bier:      Anschrift der Botschaft der BundesrepubUk Deutsch-
                                     land in Prag
                          Bezug: RdSchr. d. BMI v. 28. 11. 1980 (GMBlI981, S. 83)
                                  - Bek. d. BMI v. 10.3. 1981 - V 11 3 - 133501/1 -

                           Die Anschrift der Botschaft der             Bundesrepublik
                          Deutschland in Prag lautet:
                                Vlaliska 19, CS - 11800 Praha 1

                                                                          GMB11981, S. 135
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Seite 136                                                            GMBl1981                                                      Nr_8
HERAUSGEBER:
Der Bundesminister des Innem
Postfach-Nr. 170290, Graurheindorfer Straße 198,5300 Bonn 1
Fernruf: (0228) 6 81-1




  Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit


    Ausnahmegenehmigung für den Import und das                            bung unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 2
      Inverkehrbrlngen von Zigarettennahtleim                             Abs. 1 und Anlage 2 Nr.2 der Tabakverordnung vom
                                                                          20. Dezember 1977 (BGBl. I S.2831) ausnahmsweise die
   - Bek. d. BMJFG v. 17.2. 1981 - 414 - 6370 - 3/29 -                    Herstellung und das Inverkehrbringen von Zigaretten und
                                                                          Rauchtabak zu, bei deren Produktion Tabak mit einem Zu-
   Die der Firma Estech GmbH, Essen (vormals Swift & Co.,                 satz von Cumarin verwendet worden ist.
Kleve), erteilte Ausnahmegenehmigung (siehe GMBI 1979,                      Folgende Auflagen sind dabei zu beachten:
S. 114) ist bis 19. März 1983 verlängert worden.
                                                                          1. Der Cumarinzusatz darf nicht mehr als 100 ppm betra-
                                                       GMBl1981, S. 136
                                                                             gen.
                                                                          2. Mit einem Zusatz von Cumarin dürfen jährlich nicht
   Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für die                                mehr als
   Mitverwendung von Cumarin bei der Herstellung                             10 Mrd. Zigaretten
              von Tabakerzeugrussen                                          1 500 t Rauchtabak
                                                                          hergestellt werden.
   - Bek. d. BMJFG v. 20. 2. 1981 - 414 - 6370 - 3/40 -
                                                                             Die amtliche Beobachtung der Einhaltung der vorste-
   Der Firma Martin Brinkman AG, Bremen, ist nachste-                     henden Auflagen, die auf Ihre Kosten erfolgt, obliegt der
hende Ausnahmegenehmigung erteilt worden:                                 Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt Bremen.
   Aufgrund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmit-                  Die Ausnahmegenehmigung wird für die Zeit vom
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                   1. März 1981 bis 28. Februar 1983 erteilt; sie kann jederzeit
(BGBl. I S. 1945, 1946) lasse ich im Einvernehmen mit den                 aus wichtigem Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-                    werden.                                       GMBl 1981, S. 136
sten und für Wirtschaft zur Durchführung einer Erpro-
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