GMBl Nr. 8 1981
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 8 vom 17. March 1981
G 3191 AX GEMEINSAMES AusgabeA Seite 129 MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des lnnern des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen des Bundesministers für Forschung und Technologie I des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTER DES INNERN 32 Jahrgang ISSN 0341-1435 Bonn, den 17. März 1981 Nr.8 INHALT Seite Seite Am tlicher Teil D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht des öHenWchen Dienstes Auswärtiges Amt Bek. v. 19. 2. 81, VwV zu § 79 BBG; Ersatzleistungen für Schäden, die Beamte und ihre Familienangehörigen bei Bek. v. 23. 2. 81, Diplomatische Vertretungen in der Bun- dienstlichem Aufenthalt im Ausland erleiden - Berich- tigung - .......................................... 133 desrepublikDeutschland ............................. 130 Bek. v. 16., 18. u. 19. 2. 81, Konsulate in der Bundes- U. Umweltangelegenheiten republik Deutschland ................................ 130 Bek. v. 4., 10. u. 24. 2. 81, Honorarkonsuln in der Bundes- RdSchr. v. 19. 1. 81, Bundeseinheitliche Praxis bei der republikDeutschland ................................ 130 Überwachung der Emissionen aus Feuerungsanlagen gem. der 1. BlmSchV; Anforderungen an die Bauausführung Bek. v. 26. 2. 81, Diplomatische Vertretungen der Bundes- und die Prüfung von Geräten zur Bestimmung des CO 2- republik Deutschland im Ausland ...................... 130 Anteiles und von Kombinationsgeräten ................. 133 Bek. v. 20. 2. 81, Konsulate der Bundesrepublik Deutsch- RdSchr. v. 23. 2. 81, Bundeseinheitliche Praxis bei der landimAusland .................................... 131 Überwachung der Emissionen; Eignung von Meßgeräten Bek. v. 23. 2. 81, Honorarkonsuln der Bundesrepublik zur laufenden Aufzeichnung von Emissionen ............. 134 DeutschlandimAusland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 131 6. Erg. v. 6. 2. 81 d. VwV zu § 9 Abs. 2 der Auslandsum- V. Verfassung. Staatsrecht und Verwaltung; zugskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 131 Medlenpol~tik 19. Erg. v. 6. 2. 81 d. VwV zu § 12 Abs. 3 der Auslands- Bek. v. 10. 3. 81, Beschaffung von Personenstandsurkun- umzugskostenverordnung ............................ 131 den aus der Tschechoslowakei; Anschrift der Botschaft RdEr!. v. 19. 2. 81, Verzeichnis der Konsularbezirke, in de- der Bundesrepublik Deutschland in Prag ................ 135 nen Konsularbeamte nach § 8 Abs. 1 des Konsulargeset- zes befugt sind, Eheschließungen vorzunehmen und zu be- urkunden; Dritte Änderung und Ergänzung .............. 131 Der Bundesminister für Jugend. Familie und Gesundheit Bek. v. 17. 2. 81, Ausnahmegenehmigung für den Import Der Bundesminister des Innem und das Inverkehrbringen von Zigarettennahtleim ........ 136 Bek. v. 20. 2. 81, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für die Mitverwendung von Cumarin bei der Herstellung Z. ZentralabteHung von Tabakerzeugnissen .............................. 136 Er!. v. 9. 2. 81 über die Errichtung der Schule für Verfas- sungsschutz ........................................ 132 BeHage: Stellenausschreibungen
Seite 130 GMBl1981 Nr.8 Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Diplomatische Vertretungen Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saar- in der Bundesrepublik Deutschland land. - Bek. d. AA v. 23.2. 1981 - Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Moustapha 701 AM 20/GRE/IRN/LIE/TIJN- A Hamdi, am 22. August 1979 erteilte Exequatur ist erlo- schen. GMBl1981, S. 130 Der Herr Bundespräsident hat am 23. Februar 1981 S. E. den Botschafter von Grenada, Herrn George Randolph Earle Bullen; Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland S. E. den Botschafter der Islamischen Republik Iran, I. - Bek. d. AA v. 4.2. 1981 - 701 AM 21/HAI - Herrn Mohammad Mehdi Navab Motlagh; S. E. den Botschafter der Republik Liberia, Das dem bisherigen Honorarkonsul der Republik Haiti Herrn Dr. C. E. Zamba Liberty; in Düsseldorf, Herrn Dr. Karl-Friedrich Klees, am 25. Sep- S. E. den Botschafter der Tunesischen Republik, tember 1975 erteilte Exequatur ist erloschen. Das Hono- Herrn Mongi Sahli rarkonsulat der Republik Haiti in Düsseldorf ist damit ge- zur Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben emp- schlossen. fangen. GMBl1981, S. 130 11. - Bek. d. AA v. 10.2. 1981 - 701 AM 21/ECU - Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorar- Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland konsularischen Vertretung der Republik Ecuador in Frankfurt/Main zugestimmt und Frau Ibeth Biermann am I. - Bek. d. AA v. 16.2. 1981 - 701 AM 211MRO - 10. Februar 1981 das Exequatur als Honorarkonsularbeam- tin im Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsulsbe- Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon- zirk umfaßt die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saar- sularischen Vertretung des Königsreiehs Marokko in land. Frankfurt/M. ernannten Herrrn Mustapha Salahdine am 16. Februar 1981 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Hessen, Baden- Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland. III. - Bek. d. AA v. 24.2. 1981 - 701 AM 21/SCN - Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorar- konsularischen Vertretung des Königreichs Schweden in Rendsburg zugestimmt und Herrn Gerriet Wessei Behrens 11. - Bek. d. AA v. 18.2. 1981 - 701 AM 21/DAN- im 24. Februar 1981 das Exequatur als Honorarkonsularbe- amter im Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsu- Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon- larbezirk umfaßt die Landkreise Rendsburg-Eckernförde sularischen Vertretung des Königreichs Dänemark in und Dithmarschen sowie Holtenau innerhalb des Stadt- München ernannten Herrn Hans Ingemann Larsen am kreises Kiel. GMBl1981, S. 130 18. Februar 1981 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Bayern. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Kay R. D. Diplomatische Vertretungen Gad, am 14. Januar 1974 erteilte Exequatur ist erloschen. der Bundesrepublik Deutschland im Ausland - Bek. d. AA v. 26.2. 1981 - 101-SV - Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter III. - Bek. d. AA v. 19.2. 1981 -701 AM 21/ AGY - der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ruanda, Herr Dr. Erie Harder, ist am 19. Februar 1981 von Seiner Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskon- Exzellenz dem Präsidenten der Republik Ruanda, Herrn sularischen Vertretung der Arabischen Republik Ägypten Generalmajor Juvenal Habyarimana, zur Uberreiehung in Frankfurt/Main ernannten Herrn Nabil Abd EI Fattah seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden. Helmyam 19. Februar 1981 das Exequatur als Generalkon- GMBl1981, S. 130 sul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Hessen,
Nr.8 GMBl1981 Seite 131 Konsulate der Bundesrepublik Deutschland 19. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrlft im Ausland zu § 12 Abs.3 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung vom 8.11. 1979 (GMBI1980, S. 107) - Bek. d. AA v. 20. 2. 1981 - 110 - 202.SV - Vom 6. Februar 1981 Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Aufgrund von § 12 Abs.3 der Auslandsumzugskosten- in Alexandria hat ein neues Kanzleigebäude bezogen. verordnung - AUV - vom 20. 7. 1966 - (BGBI I S. 425) A: 5 Rue Minah, Alexandria-Roushdy wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In- PA: Consulate General of the Federal Republic of Ger- nern folgendes bestimmt: many P.O. Bag, Alexandria 1. Ziffer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 F: 45475/45443 Abs. 3 AUV ist auch auf folgende Orte anwendbar: FS: Alexandria 54341, Kennung aaalx un - Daytona Beach/Florida, USA TA: C - Cold Lakel Alberta, Kanada Amerika GMB11981, S. 131 - Rome/New York, USA - Shanghai, China Asien - Port Moresby, Papua-Neuguinea Ozeanien 2. Diese Vorschrift tritt für die drei Orte in Amerika mit Wirkung vom 1. 7. 1978 und für die Orte Shanghai und Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland Port Moresby mit Wirkung vom 1. 1. 1980 in Kraft. Sie im Ausland gilt für Umzüge, für die Umzugskostenvergütung an diesem Tage oder später zugesagt worden ist. - Bek. d. AA v. 23.2. 1981 - 101 - 110.S0 - Bonn, den 6. Februar 1981 Als Nachfolger von Honoralkonsul Dr. Giuseppe Bonelli in TurinlItalien hat Herr Dr. Tommaso Morone die Dienst- geschäfte am 31. Dezember 1980 aufgenommen. Der Bundesminister des Auswärtigen Seine Anschrift lautet: In Vertretung Console Onorario della Repubblica van Well Federale di Germania GMBl1981, S. 131 Via Bruno Buozzi 6 1-10121 Torino Telefon: (00 39 11) 53 10 88 Verzeichnis der Konsularbezirke, in denen Konsularbe- amte nach § 8 Abs. 1 des Konsulargesetzes befugt sind, GMB11981, S. 131 Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden; hier: Dritte Änderung und Ergänzung Bezug: GMBl 1975 S.39, 1976 S.354, 1978 S.311 6. Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrlft - RdErl. d. AA v. 19.2. 1981 - 510 - 513.10 - zu § 9 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenverordnung in der Fassung vom 8. 11. 1979 (GMBI1980, S. 107) Das Verzeichnis der Konsularbezirke (Anlage zum Vom 6. Februar 1981 Runderlaß vom 11. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Runderlaß vom 25. April 1978), in denen Konsularbeamte Aufgrund von § 9 Abs. 2 der Auslandsumzugskostenver- nach § 8 Absatz 1 des Konsulargesetzes befugt sind, ordnung - AUV -vom 20.7.1966 - (BGBI I S. 425) wird Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern fol- wie folgt ergänzt: gendes bestimmt: Nach den Angaben zur Türkei ist einzufügen: 1. Nr.l der Al1gemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9 Vereinigte Arabische Emirate Botschaft der Bundesrepu- Abs. 2 AUV ist auch auf folgende Orte anwendbar: blik Deutschland in Abu - Daytona Beach/Florida, USA - Amerika Dhabi - Shanghei, China - Asien (Postanschrift: Embassy of the Federal Republic of 2. Nr.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 9 Germany, P.O. Box 2591, Abs. 2 AUV ist auch auf den folgenden Ort anwend- Abu Dhabi, Vereinigte bar: Arabische Emirate) - Port Moresby, Papua-Neuguinea - Ozeanien - beide Verlobte müssen 3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt für den Dienstort Deutsche im Sinne des Daytona Beach mit Wirkung vom 1. 7. 1978 und für die Art. 116 Abs. 1 GG oder ei- Orte Shanghai und Port Moresby mit Wirkung vom 1. 1. ner der Verlobten muß 1980 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, für die UmzugslF-o- Deutscher im Sinne des stenvergütung an diesem Tage oder später zugesagt Art. 116 Abs. 1 GG und der worden ist. andere Verlobte Auslän- der, jedoch nicht Staatsan- Bonn, den 6. Februar 1981 gehöriger des Empfangs- staates sein; der Ehemann darf außerdem nicht Mos- Der Bundesminister des Auswärtigen lem sein; Legalisierung der Unterschrift des Konsular- In Vertretung beamten durch Außenmi- van Well nisterium der V AE not- GMB11981, S. 131 wendig-. GMB11981, S. 131
Seite 132 GMBl1981 Nr.8 Der Bundesminister des Innern Z. Zentralabteilung Bundesminister des Innern und die Innenminister/ -senatoren der Länder gemeinsam. Erlaß über die Errichtung der Schule für Verfassungsschutz §5 Kuratorium §1 (1) Bei der Schule für Verfassungsschutz ist ein Kurato- Gegenstand rium zu bilden. Die Schule für Verfassungsschutz wird als nichtrechtsfä- (2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufga- hige Anstalt des Bundes als gemeinsame Bildungseinrich- ben: tung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundeslän- 1. Ausübung der Fachaufsicht für den Bundesminister der errichtet; sie ist dem Bundesamt für Verfassungs- des Innern und die Innenminister/-senatoren der Län- schutz eingegliedert. der, §2 2. Festlegung von Richtlinien für die fachliche Arbeit Aufgaben der Schule, 3. Mitwirkung bei der Festlegung von Grundsätzen für Die Schule für Verfassungsschutz hat folgende Aufga- die Zulassung zu den Laufbahnlehrgängen, ben: 4. Genehmigung der Grundsätze für die Zulassung zu 1. einheitliche Ausbildung der Anwärter für den mittle- den Einführungs- und Fortbildungslehrgängen, ren und geho.benen Dienst, soweit Laufbahnen des Ver- 5. Genehmigung der Lehrgänge, Lehrmethoden und fassungsschutzes bestehen oder die an der Schule für Lehrmittel, Verfassungsschutz abgelegten Laufbahnprüfungen als 6. Genehmigung der Art, Zahl und Dauer der Lehrveran- maßgeblicher Befähigungsnachweis im Sinne anderer staltungen, Laufbahnvorschriften anerkannt werden, 7. Mitwirkung beim Erlaß der Prüfungsordnungen, 2. Einfühnmg von neu eingestellten Bediensteten der 8. Auswahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, Verfassungsschutzbehörden in die Aufgaben des Ver- fassungsschutzes, 9. Genehmigung von größeren Forschungsvorhaben, 10. Auswahl der Fachbereichsleiter und hauptamtlichen 3. Fortbildung der Bediensteten der Verfassungschutzbe- Dozenten, hörden für die Zwecke des Verfassungsschutzes, 11. Festlegung von Grundsätzen für die Erteilung von 4. angewandte nachrichtendienstliche Forschung. Lehraufträgen an nebenamtliche Dozenten und für die Auswahl von Referenten für Vorträge, 12. Genehmigung des Beitrags für die Schule für Verfas- §3 sungsschutz zum Haushaltsvoranschlag des Bundes- amtes für Verfassungsschutz. Leitung und Organisation (3) Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium (1) Die Schule für Verfassungsschutz wird von dem Di- drei vom Bundesminister des Innern benannte Vertreter rektor geleitet. Er wird von dem Bundesminister des In- und je ein von den Innenministern/-senatoren der Länder nern im Einvernehmen mit den Innenministern/ benannter Vertreter an. Der Bund und jedes Land haben je -senatoren der Länder bestimmt. eine Stimme. (2) Die Schule wird in Fachbereiche gegliedert, denen (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer Fachbereichsleiter vorstehen. von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, die verschiedenen Vertragschließenden angehören müs- (3) Die Fachbereichsleiter müssen entsprechend den sen. Anforderungen der einzelnen Fachbereiche berufserfah- rene Personen mit der Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungs- oder Polizeidienst oder mit beson- §6 derer wissenschaftlicher Qualifikation sein. Finanzierung (4) Die Fachbereichsleiter und die hauptamtlichen Do- zenten werden vom Bund und von den Ländern an die Bund und Länder tragen die aus der Unterhaltung der Schule für Verfassungsschutz entsandt. Schule für Verfassungsschutz entstehenden Kosten ge- meinsam. Bonn, den 9. Februar 1981 §4 ZI6- 006 101 - 009/1 Aufsicht Der Bundesminister des Innern Die Dienstaufsicht obliegt dem Präsidenten des Bundes- amtes für Verfassungsschutz. Die Fachaufsicht führen der Baum GMB11981, S. 132
Nr.8 GMBl1981 Seite 133 D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht und zu ergänzen. Einbezogen wurde auch eine Änderung des öffentlichen Dienstes des Verfahrenszwecks bei Kombigeräten. Der Bundesminister des Innern empfiehlt den zuständi- gen obersten Landesbehörden, diesen Richtlinien entspre- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 79 BBG; chende und möglichst übereinstimmende Verwaltungs- vorschriften zu erlassen. hier: Ersatzleistungen für Schäden, die Beamte und ihre Familienangehörigen bei dienstlichem Aufenthalt 1.. Nummer 2.1.1.5 erhält folgende Fassung: im Ausland erleiden "Der Endwert des Anzeigebereichs soll für Messungen Bezug: GMBI 1980, S.406 an Gasfeuerungsanlagen mit Brennern ohne Gebläse mindestens 10 Vol. %, für die übrigen Meßaufgaben mindestens 16 Vol. % betragen. Die Ausstattung mit - Bek. d. BMI v. 19.2. 1981 - D I 4 - 213490/1 b - mehreren Anzeigebereichen ist zulässig." Bei der im Gemeinsamen Ministerialblatt 1980, Sei- 2. Nummer 2.1.1.6 erhält folgende Fassung: te 406, veröffentlichten Allgemeinen Verwaltungsvor- "Die Meßunsicherheit der gesamten Meßeinrichtung schrift zu § 79 BBG ist in Nr. 8 das Zitat des § 56 des Bun- darf im Anzeigebereich bis 6 Vol. % den Wert ± 0,2 desbesoldungsgesetzes nicht richtig wiedergegeben. Vol. % und im Anzeigebereich über 6 Vol. % den Wert ± 0,3 Vol.% nicht überschreiten." Ich bitte um Berichtigung. GMB11981, S. 133 3. Nach Nummer 2.1.2.2 wird folgende Nummer 2.1.3 ein- gefügt: ,,2.1.3 Die für Messungen an Gasfeuerungsanlagen mit Brennern ohne Gebläse eingesetzten Meß- geräte müssen so ausgelegt sein, daß Tempera- tur und CO 2-Gehalt gleichzeitig an einem Punkt gemessen werden können." U. Umweltangelegenheiten 4. Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung: ,,2.2.1 Allgemeines: Bundeseinheitliche Praxis bei der Uberwachung der 2.2.1.1 Unter Beachtung der vom Hersteller erstellten Emissionen aus Feuerungsanlagen gemäß der Ersten Bedienungsanleitung ist festzustellen, ob das Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- Gerät den Anforderungen nach Nummer 2.1 schutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen - entspricht. Es sind jeweils 3 vollständige Prüf- 1. BlmSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom muster einschließlich Probenahmevorrichtung 5. Februar 1979; zu beurteilen. 2.2.1.2 Die Meßunsicherheit nach Nummer 2.1.1.6 ist Anforderungen an die Bauausführung und die Prüfung durch Vergleichsmessungen festzustellen. Die von Geräten zur Bestimmung des CO 2-AnteUes und von Meßunsicherheit des Vergleichsmeßgerätes Kombinatlonsgeräten darf im Anzeigebereich bis 6 Vol.% den Wert ± 0,05 Vol.% und im Anzeigebereich über Bezug: RdSchr. d. BMI v. 17. 1. 1977 - U 11 8 - 556 134/2 6 Vol. % den Wert ± 0,1 Vol. % nicht über- (GMBI. 1977, S.63) - schreiten. 2.2.1.3 Für jeden Anzeigebereich sind jeweils 2 Prüf- - RdSchr. d. BMI v. 19. 1. 1981 - U 11 8 - 556 134/2 - gase folgender Zusammensetzung zu verwen- den: Grundgas: N 2 ; CO 2-Gehalt in der unteren bzw; Ab 1. Januar 1981 unterliegen Feuerungsanlagen für den oberen Hälfte des Anzeigebereiches; Einsatz gasförmiger Brennstoffe der Dberwachung gemäß CO-Gehalt ::5 0,1 Vol. %. Die Prüfgase sind zum § 9 a Abs. 1 und 2 der 1. BImSchV. An Gasfeuerungsanla- Zweck der Befeuchtung durch eine Wasservor- gen mit Brennern ohne Gebläse ergeben sich bei Messun- lage zu leiten." gen hinter der Strömungssicherung aufgrund der Verdün- nung des Abgases mit Raumluft niedrige CO 2-Konzentra- 5. In Nummer 2.2.2.2 wird Absatz 2 gestrichen. tionen, teilweise unter 2 Vol. %. Um an solchen Gasfeue- rungsanlagen die vorgeschriebene Abgasverlustmessung 6. Nummer 3 erhält folgende Fassung: durchführen zu können, müssen geeignete Meßgeräte be- reitgestellt werden, die auch diese niedrigen CO 2-Konzen- "Kombinationsgeräte trationen mit ausreichender Genauigkeit erfassen. Um Verfahrenszweck: Bestimmung von mindestens zwei diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist es notwendig, Meßgrößen im Sinne der 1. BImSchV (Rußzahl. CO 2- die zur Zeit für CO 2-Meßgeräte geltenden Anforderungen Gehalt, Abgastemperatur)." in einigen Punkten zu' ändern. 7. Nummer 3.2 erhält folgende Fassung: Der Bundesminister des Innern und die für den Immis- "Prüfung sionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Die Prüfung erfolgt nach den Nummern 1.2 und 2.2 so- Länderausschuß für Immissionsschutz haben Dbereinstim- wie nach Nummer 2 der Anforderungen an Tempera- mung erzielt, die mit Bezugsschreiben bekanntgegebenen turmeßgeräte (GMBI. 1980, S.356) unter Berücksichti- Anforderungen wie nachstehend aufgeführt zu ändern gung von Nummer 3.1." . GMB11981, S. 133
Seite 134 GMBl1981 Nr.8 Bundeseinheitliche Praxis bei der Uberwachung der Emissionen; hier: Eignung von Meßgeräten zur laufenden Aufzeich- nung von Emissionen - RdSchr. d. BMI v. 23. 2. 1981 - U 11 8 - 556 134/4 - Unter Bezugnahme auf Nummer 3 der Richtlinie für die Eignung: Eignungsprüfung, den Einbau und die Wartung kontinu- Für Müllverbrennungsanlagen. ierlich arbeitender Emissionsmeßgeräte - RdSchr. d. BMI Für Eisenerzsinteranlagen. vom 21. 7. 1980 (GMBI S.343) - wird nach Abstimmung Für Tunnelöfen zum Brennen von grobkeramischen mit den zuständigen Länderressorts und den Prüfinstitu- Erzeugnissen. ten die Eignung folgender Meßgeräte bekanntgegeben: Für Anlagen zur Herstellung von Aluminium. Für Anlagen zur Herstellung von Glas. 1. Schwefeldioxid-Meßgeräte Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung: O,~Omg/m3 1.1 URAS 2 T Em Einschränkung: Hersteller: 1. Die geforderte Einstellzeit wird nicht eingehalten Fa. Hartmann & Braun AG, Frankfurt/Main (Einstellzeit 15 Minuten). Hinweis: 2. Aufgrund des logarithmischen Meßbereiches be- Dieses Gerät ist Nachfolgetyp für URAS 1 und sitzt das Gerät keine Nullpunktanzeige. URAS2 3. Die Reproduzierbarkeit beträgt 15. Eignung: 4. Bei Einsatz an Anlagen mit Abgaswascheinrichtun- Für Feuerungsanlagen mit Steinkohle- und Heizöl-S- gen muß das Eintreten von Waschlösungströpfchen Feuerungen. in die Probenahmesonde durch geeignete Maßnah- men vermieden werden. Für Koksofenbatterien. 5. Die Meßeinrichtung ist jährlich mindestens zwei- Für Glasschmelzwannen mit Heizöl-S-Feuerungen. mal durch eine von der zuständigen obersten Lan- Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung: desbehörde bestimmte Stelle zu überprüfen, wenn 0-1,5 g/m3 dem Betreiber keine definierten Prüfgase zur Ver- Prüfbericht: fügung stehen. Rheinisch-Westfälischer Technischer Uberwachungs. Prüfbericht: Verein Rheinisch-Westfälischer Technischer Uberwachungs- Nr. IV. 4.1-649175 vom 2. 3. 1976 und verein e. V. Nr. IV. 4.3-857179 vom 9. 4. 1980. Nr. 79-10402114 vom Mai 1980. 1.2 Schwefeldioxid/Staubgehalts-Emissionsmeßgerät GM21 3. Kalibrierung Hersteller: Firma E. Sick, München 3.1 Schwefeldioxid-Meßgeräte Eignung: Hinweis zur Kalibrierung des Schwefeldioxid-Emis- sionsmeßgerätes GM 21: Als Schwefeldioxid-Meßgerät für Feuerungsanlagen mit Steinkohlefeuerung Die Probenahme für das Vergleichsmeßverfahren Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung: muß in einem Punkt erfolgen, der für die auftretende ~g/m3 Schwefeldioxidkonzentration in der Meßachse des kontinuierlich arbeitenden Gerätes repräsentativ ist. Einschränkung: Im Bereich der Meßstellen darf keine Taupunktunter- 3.2 Meßgeräte für anorganische gasförmige Fluorver- schreitung auftreten. bindungen Prülbericht: Zur Kalibrierung der Meßgeräte nach Nr. 4 der Richt- Rheinisch-Westfälischer Technischer Uberwachungs- linien für die Eignungsprüfung, den Einbau und der verein Wartung kontinuierlich arbeitender Emissionsmeßge- Nr. IV. 2.2/1083177 - 331889/00 vom 3. 9. 1980. räte ist das Verfahren gemäß VDI-Richtlinie 2470 BI. 1 vom Oktober 1975 anzuwenden. 2. Meßgerät für anorganische gasförmige Fluorver- 4. Kleinster Meßbereich bei der Typprüfung der bereits . ~.,} bindungen bekanntgegebenen Emissionsmeßgeräte (siehe Anla- y gel 2.1 Sensimeter G Diese Bekanntmachung ergänzt die mit Rundschreiben Hersteller: des BMI vom 21. Juli 1980 - U 11 8 - 556 134/4 - (GMBI. Firma Bran & Lübbe, Norderstedt S. 351) bekanntgegebenen Meßgeräte.
Nr.8 GMBl1981 Seite 135 Anlage Kleinster Meßbereieh Meßobjekt Gerätebezeiehnung Hersteller bei der Typprüfung Gesamtstaub RM 41 RM 41-3 Sick 0-0,09 Extinktion RM 41-6 D-R 280 DURAG 0-0,1 Extinktion Beta Staubmeter VEREWA 0-200 mg/m3 F 50/F 60 Rauchdiehte RM61 Siek 100-0 % Transmission D-R 116 D-R 216 DURAG 0-100 % Opazität Schwefeldioxid URAS 2T Em Hartmann & Braun 0-5,0 g/m3 Mikrogas-MSK-S02-E 1 Wösthoff 0-2,5 g/m 3 UNOR-6-R Maihak 0-6 g/m 3 UNOR-6NR Maihak 0-1,0 g/m3 Ultramat 2 Siemens 0-5,0 g/m3 Organische Verbindungen KM 2-Cn Hm-Em-ADOS ADOS 0-220 mg/m 3 FIDAMAT I Siemens 0-220 mg/m 3 Stickoxide Modell 951 Beckmann 0-300 mg/m 3 RADAS IG Hartmann & Braun 0-625 mg/m3 Kohlenmonoxid UNOR5 N-CO Maihak 0-1,0 g/m3 UNOR 6-CO Maihak 0-1,0 g/m 3 URAS 2 T Hartmann & Braun 0-500 mg/m 3 Schwefelwasserstoff Monocolor 1001 Maihak 0-2500 mg/m3 anorganische gasförmige Sensimeter G Bran & Lübbe ~00mg/m3 Chlorverbindungen GMB11981, S. 134 V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung; Medienpolitik Beschattung von Personenstandsurkunden aus der Tschechoslowakei; bier: Anschrift der Botschaft der BundesrepubUk Deutsch- land in Prag Bezug: RdSchr. d. BMI v. 28. 11. 1980 (GMBlI981, S. 83) - Bek. d. BMI v. 10.3. 1981 - V 11 3 - 133501/1 - Die Anschrift der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag lautet: Vlaliska 19, CS - 11800 Praha 1 GMB11981, S. 135
Seite 136 GMBl1981 Nr_8 HERAUSGEBER: Der Bundesminister des Innem Postfach-Nr. 170290, Graurheindorfer Straße 198,5300 Bonn 1 Fernruf: (0228) 6 81-1 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Ausnahmegenehmigung für den Import und das bung unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 2 Inverkehrbrlngen von Zigarettennahtleim Abs. 1 und Anlage 2 Nr.2 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S.2831) ausnahmsweise die - Bek. d. BMJFG v. 17.2. 1981 - 414 - 6370 - 3/29 - Herstellung und das Inverkehrbringen von Zigaretten und Rauchtabak zu, bei deren Produktion Tabak mit einem Zu- Die der Firma Estech GmbH, Essen (vormals Swift & Co., satz von Cumarin verwendet worden ist. Kleve), erteilte Ausnahmegenehmigung (siehe GMBI 1979, Folgende Auflagen sind dabei zu beachten: S. 114) ist bis 19. März 1983 verlängert worden. 1. Der Cumarinzusatz darf nicht mehr als 100 ppm betra- GMBl1981, S. 136 gen. 2. Mit einem Zusatz von Cumarin dürfen jährlich nicht Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für die mehr als Mitverwendung von Cumarin bei der Herstellung 10 Mrd. Zigaretten von Tabakerzeugrussen 1 500 t Rauchtabak hergestellt werden. - Bek. d. BMJFG v. 20. 2. 1981 - 414 - 6370 - 3/40 - Die amtliche Beobachtung der Einhaltung der vorste- Der Firma Martin Brinkman AG, Bremen, ist nachste- henden Auflagen, die auf Ihre Kosten erfolgt, obliegt der hende Ausnahmegenehmigung erteilt worden: Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt Bremen. Aufgrund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmit- Die Ausnahmegenehmigung wird für die Zeit vom tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 1. März 1981 bis 28. Februar 1983 erteilt; sie kann jederzeit (BGBl. I S. 1945, 1946) lasse ich im Einvernehmen mit den aus wichtigem Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- werden. GMBl 1981, S. 136 sten und für Wirtschaft zur Durchführung einer Erpro-