GMBl Nr. 27-28 2012
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27-28 vom 21. June 2012
Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 491 milienpflegezeit eine weitere Verringerung der Arbeitszeit 4.5 Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohn maximal um elf Stunden wöchentlich möglich (26 – 11 = 15). steuer, Sozialversicherung, betriebliche Alters Die Beschäftigte will den maximalen Rahmen nicht aus- versorgung und Pfändung) schöpfen und vereinbart statt der während der Familienpfle- Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeits- gezeit rechtlich zulässigen Mindestarbeitszeit von wöchent- entgelt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG gilt nur für lich 15 Stunden eine Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stun- Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Es den, das Teilzeitentgelt beträgt 1.384,62 Euro. Nach der Fa- ist geplant, zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familien- milienpflegezeit will die Beschäftigte zum Beschäftigungs- pflegezeit in Kürze ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen. umfang von 26 Wochenstunden zurückkehren. Die Abstimmungen hierzu zwischen den Ländern und dem Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung Bundesministerium der Finanzen sind noch nicht abge- der Eingangsformel schlossen. Es ergibt sich im Bemessungszeitraum: Ebenso ist der Aufstockungsbetrag auch sozialversiche rungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversiche- –– eine Gesamtstundenzahl von 1.695,72 Stunden rungsentgeltverordnung und zusatzversorgungspflichtiges (= 39 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 1.017,42 Stunden zu- Entgelt. züglich 26 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 678,30 Stunden). Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt im Sinne von –– ein Gesamtentgelt von 30.000 Euro (= 6 x 3.000 Euro § 850 ZPO und somit ggf. pfändbar. zzgl. 6 x 2.000 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) 5. Familienpflegezeitversicherung (§ 4) Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in An- Hinweis: spruch genommen werden. Zusammen mit der Nachpflege- phase, in der die Rückführung des Darlehens stattfindet und Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt die normalerweise genauso lang ist wie die Familienpflege- 17,69 Euro (= 30.000 Euro : 1.695,72 Stunden). Für die mo- zeit, ergibt sich i. d. R. eine maximale Versicherungsdauer natliche Arbeitszeitverringerung von 34,78 Stunden (8 Stun- von 48 Monaten. Diese kann sich u. U. auch noch verlän- den/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 615,26 gern, wenn z. B. die oder der Beschäftigte längere Zeit ar- Euro (= 17,69 Euro x 34,78 Stunden), der um die Hälfte auf- beitsunfähig infolge von Krankheit war und kein Entgelt zustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens zur Verfügung unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach stand. § 24 Abs. 4 TVöD somit 307,63 Euro (= 34,78 Stunden x 17,69 Euro x ½). 5.1 Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (§ 4 Absatz 1) Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Um das Risiko des Ausfalls eines späteren Ausgleichs des Teilzeitentgelt: 1.384,62 Euro negativen Wertguthabens im Falle des Todes sowie der Be- rufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten abzusichern, Aufstockungsbetrag + 307,63 Euro müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine Gesamtentgelt 1.692,25 Euro diese Ausfallrisiken abdeckende vom BAFzA zertifizierte Familienpflegezeitversicherung (§ 11 FPfZG) abschließen 4.4 Folgen der Erkrankung der Pflegeperson und deren Abschluss nachweisen (§ 4 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 während der Familienpflegezeit Nr. 3 FPfZG). Die Zertifizierungskriterien ergeben sich aus § 4 Abs. 1 bis 5 FPfZG. Die Versicherung wird von der oder Der Aufstockungsbetrag gehört nach der Definition des dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber oder dem BAFzA auf FPfZG zum monatlichen Entgelt und wird in den in § 21 die Person der oder des Beschäftigten für Dauer der Famili- Satz 1 TVöD genannten Fällen einer Entgeltfortzahlung (Ar- enpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. beitsbefreiung, Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfä- Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von higkeit) neben dem Tabellenentgelt als in Monatsbeträgen der oder dem Beschäftigten zu zahlen. festgelegter Entgeltbestandteil weitergezahlt. Dabei ist uner- heblich, dass es sich nicht um einen tariflich zustehenden Be- Bei Inanspruchnahme der Versicherung aufgrund des trag handelt. Ausfalls der oder des Beschäftigten hat der Arbeitgeber An- spruch gegen die Familienpflegezeitversicherung auf Erstat- Nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Ent- tung der geleisteten Aufstockungsbeträge. Ausfallrisiken, geltfortzahlung im Krankheitsfall geht der Aufstockungsbe- die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abge- trag auch in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeld- deckt sind, verbleiben beim Arbeitgeber. zuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD ein. Bei Erkrankung während der Familienpflegezeit über den 5.2 Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit TVöD) hinaus fehlt es während des Bezugs von Krankengeld BNP Paribas Cardif abgeschlossen (siehe Anlage). Die Be- an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt, so dass die schäftigten der Dienststellen der Bundesverwaltung haben Voraussetzungen für eine Entgeltaufstockung nach § 3 Abs. 1 die Möglichkeit, über ihre Dienststelle einen Antrag auf Buchst. b FPfZG (vorübergehend) entfallen. Dies führt je- Aufnahme in diesen Gruppenversicherungsvertrag zu stel- doch nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Unterbre- len. Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen chung der Familienpflegezeit bis zur Gesundung oder bis Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Gruppenversi- zum Eintritt der Familienpflegezeitversicherung. cherungsvertrages.
Seite 492 GMBl 2012 Nr. 27/28 Derzeit betragen die monatlichen Kosten für die Versiche- Um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch rung 1,99 v. H. des monatlichen Aufstockungsbetrages zu- Verzug bei der Prämienzahlung auszuschließen, hat der Ar- züglich des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbei- beitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung trag. zu treten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitgeber in Textform über eine nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprä- Der Ablauf zur Aufnahme in den Gruppenversicherungs- mie und über die Bestimmungen einer Zahlungsfrist nach vertrag des BAFzA stellt sich wie folgt dar: §§ 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber der – Der Arbeitgeber beantragt für die oder den Beschäftigten oder dem Beschäftigten zu informieren und dem Arbeitge- beim BAFzA die Aufnahme in den Gruppenversiche- ber eine eigene Zahlungsfrist von mindestens einem Monat rungsvertrag. Hierzu legt er dem BAFzA die von der einzuräumen. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine oder dem Beschäftigten als versicherte Person unter- nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämie an Stelle der oder des schriebene Anmeldung sowie die zur Feststellung der Beschäftigten zu zahlen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FPfZG). grundsätzlichen Förderfähigkeit gesetzlich vorgeschrie- benen Unterlagen vor (Familienpflegezeit-Vereinbarung, 6. Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorüberge Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit, Gehaltsnachwei- henden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebe se). dürftigen Angehörigen – Das BAFzA unterzeichnet die Anmeldung und reicht sie Befindet sich die oder der pflegebedürftige Angehörige z. B. an die Cardif weiter. wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts vorüberge hend nicht mehr in der häuslichen Umgebung, so bleibt der – Versicherungsnehmer ist das BAFzA, versicherte Person häusliche Lebensmittelpunkt dennoch bestehen. Die Famili- die oder der Beschäftigte. enpflegezeit läuft wie geplant weiter. Sie endet außerplanmä- – Die Arbeitgeber verpflichtet sich mit dem Antrag auf ßig erst mit Ablauf des zweiten Monats nach Verlegung des Aufnahme der oder des Beschäftigten in die Gruppenver- Lebensmittelpunktes in eine stationäre Pflegeeinrichtung. sicherung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge an das BAFzA (die er seinerseits vom Arbeitsentgelt der oder 7. Beendigung der Familienpflegezeit des Beschäftigten einbehält); im Gegenzug verpflichtet Die Familienpflegezeit endet zu dem in der Vereinbarung sich das BAFzA zur Abtretung des Anspruchs auf die über die Familienpflegezeit festgelegten Zeitpunkt. Versicherungsleistung im Versicherungsfall, sofern bis dahin keine Leistungen des BAFzA in Anspruch genom- Die Familienpflegezeit endet, wenn die wöchentliche men wurden. Mindestarbeitszeit unterschritten wird, mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wö- 5.3 Definition der Berufsunfähigkeit durch das chentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die FPfZG (§ 4 Absatz 2) Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Das FPfZG definiert Berufsunfähigkeit eigenständig und Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Be- ist somit nicht im Sinne des Rentenrechts auszulegen. stimmungen (§ 5 Abs. 1 FPfZG). Um langwierige und aufwendige Verfahren zur Feststel- Ebenso endet die Familienpflegezeit vorzeitig z. B. durch lung der Berufsunfähigkeit entbehrlich zu machen, gilt die den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflege- Berufsunfähigkeit als eingetreten (gesetzliche Fiktion), wenn bedürftigen Person mit dem Ablauf des zweiten Monats, der die versicherte Person mehr als 180 (Kalender)Tage unun auf die Beendigung der Pflege folgt. Die Übergangszeit von terbrochen pflegebedürftig oder infolge von Krankheit, zwei Monaten stellt sicher, dass den Beschäftigten z. B. bei Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräf- einem notwendigen Übertritt des nahen Angehörigen in die teverfalls außerstande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tä- stationäre Pflege ein angemessener Zeitraum zur Begleitung tigkeit auszuüben. der Eingewöhnungsphase verbleibt. Mit der 180-Tage-Regelung ist eine objektiv nachvollzieh- 8. Nachpflegephase – Ausgleich der „negativen“ bare Leistungsvoraussetzung geschaffen worden, die durch Wertguthaben (§ 3, § 6 entsprechend, § 9) Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach nachzuweisen ist. Daher sollte grundsätzlich von dieser Re- Im Anschluss an die Familienpflegezeit ist das Wert- oder gelung Gebrauch gemacht werden. In eindeutigen Fällen Arbeitszeitguthaben, sofern es sich im „Minus“ befindet, muss die Berufsunfähigkeit auch früher festgestellt werden auszugleichen (Nachpflegephase). Die Nachpflegephase be- können. ginnt in dem Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt (analog § 6 Abs. 2). In der Nachpflegephase arbeiten die Be- Bei einer Berufsunfähigkeit endet das Beschäftigungsver- schäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeits- hältnis nicht automatisch. Dies ist nach § 33 Abs. 2 TVöD zeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. nur bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente der Fall. 8.1 Ausgleich eines Entgeltwertguthabens (§ 3 Ab satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe 5.4 Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versi aa) cherer (§ 4 Absatz 3) Der Ausgleich eines „negativen“ Entgeltwertguthabens er- Da die Versicherungsleistung die Aufwendungen des Ar- folgt in der Weise, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjeni- beitgebers für die Entgeltaufstockung decken soll, ist die- ge Betrag einbehalten wird, um den das Arbeitsentgelt in sem, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, ein un- dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflege- widerrufliches Bezugsrecht einzuräumen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 zeit aufgestockt wurde. Ist das „negative“ Wertguthaben FPfZG). ausgeglichen, endet die Nachpflegephase.
Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 493 8.2 Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflege Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle (§ 9 Abs. 3 phase (§ 9 Absatz 1) Satz 2 und 3 FPfZG). Verringern Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre Ar- Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt er- beitszeit, berührt dies nicht das Recht des Arbeitgebers, das scheint, dass das als vorrangig angesehene Interesse der oder Arbeitsentgelt wie in Ziffer 8.1 dargestellt einzubehalten. des Beschäftigten am Fortbestand des Beschäftigungsver- Mit der Arbeitszeitverringerung verlängert sich weder der hältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Rückzahlungszeitraum noch ändert sich die Ratenhöhe zum Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Zu einem besonde- Ausgleich des negativen Wertguthabens. Dies gilt auch, ren Fall können insbesondere folgende Konstellationen füh- wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund gesetzlicher ren: oder tarifvertraglicher Regelung erfolgt (außer bei Kurzar- –– Bei einer Schließung oder Teilschließung können Be- beit). schäftigte nicht in einer anderen Abteilung oder Dienst- 8.3 Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stelle weiter beschäftigt werden oder die oder der Be- während der Nachpflegephase schäftigte lehnt eine angebotene zumutbare Weiterbe- schäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab. Können Beschäftigte wegen Krankheit nicht in dem verein- barten Umfang arbeiten, enthält § 6 Abs. 3 FPfZG für die –– Die oder der Beschäftigte begeht eine vorsätzliche straf- Nachpflegephase Stundungsregelungen, die es dem Arbeit- bare Handlung gegen den Arbeitgeber oder besonders geber erlauben, ihren Beschäftigten entsprechende Zah- schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die lungsaufschübe zu gewähren. Zur Arbeitsunfähigkeit wäh für den Arbeitgeber eine Fortführung des Beschäfti- rend der Familienpflegezeit siehe oben Ziffer 4.4. gungsverhältnisses unzumutbar machen, beispielsweise Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Beleidigung des Arbeitgebers, tätlicher Angriff oder Nachpflegephase über den sechswöchigen Entgeltfortzah- Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers. lungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TVöD) hinaus steht grundsätzlich Zuständige Stelle für die Zulässigkeitserklärung ist die für kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde des den in der Pflegephase „verauslagten“ Aufstockungsbetrag Bundeslandes, in dem die betreffende oberste Bundesbehör- einbehalten kann. Das FPfZG sieht in diesem Fall einen de als Arbeitgeber ihren Sitz hat. Die Dienststellen der Ar- Ausgleichsanspruch in Geld nicht vor. Das FPfZG geht mit beitsschutzverwaltung der Länder finden sich auf der nach- der Regelung des § 6 Abs. 3 vielmehr davon aus, dass wäh- folgenden Internetseite des Länderausschusses für Arbeits- rend dieser Zeit die Rückzahlung des Entgeltvorschusses schutz und Sicherheitstechnik (LASI): ganz oder teilweise ausgesetzt wird. http://lasi.osha.de/de/gfx/systems/dienststellen_asv_la- Erhalten Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 TVöD einen Kran- ender.php kengeldzuschuss, kann dieser als Ausgleichsbetrag einbehal- ten werden. Sofern der Krankengeldzuschuss für den Aus- Die besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelun- gleich des Aufstockungsbetrags nicht ausreicht, kann der gen von schwangeren Beschäftigten (§ 9 MuSchG), Beschäf- Arbeitgeber nach Prüfung des Einzelfalls die Rückzahlung tigten in Elternzeit (§ 18 BEEG) und Pflegezeit (§ 5 Pfle- des fehlenden Restbetrags teilweise aussetzen. Dadurch ver- geZG) sind unabhängig von dem Kündigungsschutz nach § 9 längert sich die Nachpflegephase und zugleich der besonde- Abs. 3 FPfZG zu beachten. re Kündigungsschutz entsprechend. Die Überwachung der 8.5 Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsver Tilgung des Restbetrages ist durch die personalführende hältnisses (§ 9 Absatz 2) Stelle sicherzustellen. Endet das Beschäftigungsverhältnis, bevor ein „negatives“ Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als Wertguthaben ausgeglichen ist, gelten je nach dem Grund 180 Kalendertagen gilt nach § 4 Abs. 2 FPfZG als Berufsun- für die Beendigung differenzierte Rechtsfolgen: fähigkeit, so dass der Versicherungsfall der Familienpflege- zeitversicherung eintritt. 8.5.1 Kündigung durch die Beschäftigte oder den Be schäftigten 8.4 Kündigungsschutz (§ 9 Absatz 3) Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des „negati- § 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG stellt sicher, dass Beschäftigten aus ven“ Wertguthabens besteht fort, wenn die oder der Be der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nach- schäftigte den Arbeitsplatz kündigt, ohne dass das Wertgut- pflegezeit keine Nachteile bei der Kündigung des Beschäfti- haben auf einen neuen Arbeitgeber nach § 7 f SGB IV über- gungsverhältnisses erwachsen. Der Arbeitgeber darf das Be- tragen wird. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld. schäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit grundsätzlich Soweit die Möglichkeit der Aufrechnung insbesondere ge- nicht kündigen, damit der Anspruch des Arbeitgebers auf gen Abfindungsansprüche besteht, ist der Ausgleichsan- Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden kann. spruch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Eine ordentliche Kündigung nach § 34 TVöD ist damit für Gegen Abfindungsansprüche kann in vollem Umfang aufge- diesen Zeitraum regelmäßig ausgeschlossen. Der Kündi- rechnet werden, gegen Entgeltansprüche ist die Pfändungs- gungsschutz gilt auch, wenn sich die Nachpflegephase we- freigrenze zu beachten. Sind die Möglichkeiten der Aufrech- gen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als sechs nung nicht vorhanden, hat die oder der Beschäftigte die Aus- Wochen oder Freistellungen aufgrund anderer tariflicher gleichszahlung in monatlichen Raten zu erbringen. Auch oder gesetzlicher Vorschriften verlängert. hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündi- Eventuelle Leistungen der Familienpflegezeitversicherung gung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung zum Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens gehen der erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Rückzahlungspflicht der oder des Beschäftigten vor.
Seite 494 GMBl 2012 Nr. 27/28 8.5.2 Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren und während der Fami- Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus lienpflegezeit ein regelmäßiges Entgelt mit Aufstockungsbe- verhaltensbedingten Gründen, besteht ein Ausgleichsan- trag, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, erhal- spruch in Geld entsprechend der Bestimmungen bei Kündi- ten, werden mit Beginn und somit für die Zeit der Familien- gung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (siehe pflegezeit nebst Nachpflegephase versicherungspflichtig. oben Ziffer 8.5.1). Die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge werden Bei Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils (z. B. betriebsbedingten oder in der Person liegenden Grün- in Höhe von 0,9 Prozentpunkten zur Hälfte vom Arbeitge- den) mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständi- ber und Arbeitnehmer getragen. Diese Regelung zur Tra- gen obersten Landesbehörde und fehlender Aufrechnungs- gung der Beiträge tritt an die Stelle des bisherigen Beitrags- möglichkeit gegen Forderungen aus dem Beschäftigungsver- zuschusses des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V. hältnis erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich Übersteigt das während der Familienpflegezeit und der des „negativen“ Wertguthabens. Die geleisteten Aufsto- Nachpflegephase erhaltene Entgelt mit Aufstockungsbetrag ckungsbeträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers. weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die freiwilli- 8.5.3 Aufhebungsvertrag ge Mitgliedschaft während dieser Zeit bestehen. Für den Fall des Aufhebungsvertrages gelten die gleichen 9.2.2 Privat krankenversicherte Beschäftigte Rechtsfolgen wie bei der Kündigung durch die Beschäftigte Privat krankenversicherte Beschäftigte können infolge der oder den Beschäftigten (siehe oben Ziffer 8.5.1). Soll abwei- Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflege- chend von diesem Grundsatz der Ausgleichsanspruch des zeit und einer damit verbundenen Reduzierung des Arbeits- Arbeitgebers entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 FPfZG erlö- entgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder schen, weil mit dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbeding- versicherungspflichtig in der GKV werden. Sie können sich te Kündigung vermieden werden soll, ist das Erlöschen des aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht für die Dau- Ausgleichsanspruch im Aufhebungsvertrag zu regeln. er der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase befreien 8.5.4 Freistellung der Beschäftigten während der lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Familienpflegezeit (§ 9 Absatz 4) Die Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht Wird die oder der Beschäftigte während der Nachpflegepha- privat krankenversicherten Beschäftigten die Beibehaltung se aufgrund gesetzlicher (z. B. Elternzeit nach dem BEEG, ihres bisherigen Versicherungsschutzes. Pflegezeit nach dem PflegeZG) oder tariflicher Regelungen Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres wer- (z. B. Sonderurlaub nach § 28 TVöD) freigestellt, kann ein den bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Ausgleich des Wertguthabens – mangels Entgeltanspruch – in Folge der Arbeitszeitreduzierung nur unter den ein- nicht durch Einbehalt von Entgelt erfolgen. In diesen Fällen schränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V wie- kann der Ausgleich von der oder dem Beschäftigten in mo- der versicherungspflichtig in der GKV. Sie bleiben danach natlichen Raten verlangt werden. versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht 8.5.5 Tod der Beschäftigten oder des Beschäftigten gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungs- Bei Tod der oder des Beschäftigten sowie bei Berufsunfähig- pflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versiche- keit (siehe oben Ziffer 5.3) gleicht die Familienpflegezeitver- rungspflichtig waren. Versicherungsfreiheit besteht auch für sicherung den zu diesem Zeitpunkt bestehenden negativen den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Per- Saldo des Wertguthabens aus. son, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV 9. Sozialversicherungsrechtliche Fragen bewirkt wegen der Akzessorietät im Versicherungsrecht von 9.1 Allgemeines Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), dass auch keine Versicherungspflicht in der Die folgenden Informationen über die sozialversicherungs- sozialen Pflegeversicherung eintritt; die private Pflege- rechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit geben pflichtversicherung bleibt dann grundsätzlich bestehen. nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialver- Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 sicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzu- SGB V wird auf der Grundlage des während der Familien- raten, sich für die Beratung über die sozialversicherungs- pflegezeit reduzierten Entgelts zuzüglich des Betrags der rechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit unmit- Aufstockung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsent- telbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen So- gelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung be- zialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversiche- rechnet, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden rungsträger) zu wenden. Ich bitte, in geeigneter Weise akten- Beitrages. kundig zu machen, dass die oder der Beschäftigte auf die 9.3 Gesetzliche Rentenversicherung Möglichkeit einer solchen Beratung hingewiesen wurde. Während der Familienpflegezeit werden aus dem Teilzeitent 9.2 Krankenversicherung gelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Daneben zahlt auch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen 9.2.1 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäf zugunsten der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Ren- tigte tenversicherung. Die Familienpflegezeit ist eine Pflichtbei- Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die tragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die vor der Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahres- oder der Beschäftigte einen Pflegebedürftigen mindestens 14
Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 495 Stunden wöchentlich häuslich pflegt. Hierbei ist zu beach- grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ein, ten: Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Familienpflegezeit da es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt handelt (§ 20 Abs. 2 differenziert nicht nach der Intensität der beabsichtigten Satz 1 TVöD). Während der Nachpflegephase vermindert Pflegetätigkeit. In der Rentenversicherung richtet sich die sich die Bemessungsgrundlage um den einbehaltenen Teil Bewertung der Pflegezeit dagegen nach dem Grad der Pfle- des Entgelts. gebedürftigkeit (Pflegestufe) und nach dem Umfang der Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Pflegeversi- 10.4 Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TVöD) cherung übernimmt für die Zeit der häuslichen Pflege die Während der Familienpflegezeit verringert sich das Entgelt Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzu- daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Be- schuss) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert schäftigung nachgegangen wird. Teilen sich mehrere Be- wird. Die Aufstockung bleibt unverändert. In die Bemes- schäftigte die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehö- sung des Krankengeldzuschusses ist der Aufstockungsbetrag rigen und nehmen parallel Familienpflegezeit in Anspruch, im Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfall- wird der rentenrechtlich anzurechnende Wert entsprechend prinzip einzubeziehen, auch wenn er nach Ablauf der sechs- dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im Verhältnis wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums vorübergehend zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt aufgeteilt (§ 166 entfällt, weil die Familienpflegezeit unterbrochen ist (siehe Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Ziffer 4.4 zweiter Absatz). Dieser fiktive Aufstockungsbe- trag ist lediglich bei der Bemessung des Krankengeldzu- 10. Tarifliche Leistungen während der Familienpfle schusses zu berücksichtigen, geht aber ebenso wie der darauf gezeit und in der Nachpflegephase basierende Teil des Krankengeldzuschusses nicht in das in der Nachpflegephase auszugleichende „negative“ Wertgut- Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der Famili- haben ein (siehe Ziffer 8). Während der Nachpflegephase enpflegezeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber wirkt sich der einbehaltene Teil des Entgelts (bzw. der im sonstigen Teilzeitbeschäftigten. Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfall- In der Nachpflegephase im Anschluss an die Familienpfle- prinzip einzubehaltende Teil) mindernd aus. Zum Abbau des gezeit arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer „negativen“ Wertguthabens führt jedoch nur der tatsächlich bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. einbehaltene Aufstockungsbetrag, nicht jedoch die entspre- Allerdings wird ein Teil des Entgelts zum Ausgleich des „ne- chende Minderung des Krankengeldzuschusses. gativen“ Wertguthabens einbehalten. Besonderheiten erge- 10.5 Vermögenswirksame Leistungen ben sich insofern bei der Jahressonderzahlung (siehe unten (§ 23 Absatz 1 TVöD) Ziffer 10.3), bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe unten Ziffer 10.4) und bei der Zusatzversorgung (siehe Während der Familienpflegezeit verringern sich die vermö- unten Ziffer 10.13). genswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die Ar- beitszeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD). 10.1 Entgelt 10.6 Jubiläumsgeld (§ 23 Absatz 2 TVöD) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes ge- regelt ist, erhalten die Beschäftigten während der Familien- Vollenden Beschäftigte während der Familienpflegezeit die pflegezeit das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) und alle sonstigen für das Jubiläumsgeld vorgesehene Beschäftigungszeit von Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer in- 25 oder 40 Jahren, erhalten sie das Jubiläumsgeld in voller dividuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der Höhe (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD). regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftig- ter entspricht (§ 24 Abs. 2 TVöD). Das gilt auch bei Einmal- 10.7 Sterbegeld (§ 23 Absatz 3 TVöD) zahlungen (z. B. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit ei- Die zeitanteilige Berechnung des Entgelts während der Fa- nes Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwer- milienpflegezeit wirkt sich mindernd auf die Höhe des Ster- den einer linearen Tarifsteigerung). begeldes aus (§ 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD). Das Entgelt wird also grundsätzlich zeitratierlich bemes- 10.8 Urlaub (§ 26 TVöD) sen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Ver- hältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Das Teilzeitent- Bei Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der gelt nimmt an allgemeinen (z. B. Tariferhöhungen) und indi- Familienpflegezeit und gleichzeitiger Verringerung der wö- viduellen (z. B. Höhergruppierungen oder Stufenaufstieg) chentlichen Arbeitszeit bitte ich um Beachtung der dazu er- Anpassungen teil (siehe oben Ziffer 4.3). gangenen Durchführungshinweise, insbesondere Punkt 2 des Rundschreibens vom 21. Februar 2011, Az.: D 5 – 220 10.2 Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg 210-2/26. (§§ 16 und 17 TVöD) 10.9 Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TVöD) Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit beeinträchtigt nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg. Auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD sind die Zeiten der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase in 10.3 Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) vollen Umfang anzurechnen. Für die Höhe der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich der 10.10 Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgelt Umfang der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungs- bestandteile (§ 11 TVÜ-Bund) grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist dabei das tatsächlich gezahlte monatliche Entgelt in den Ka- Die Höhe der Besitzstandszulage richtet sich nach der allge- lendermonaten Juli, August, September (§ 20 Abs. 2 Satz 1 meinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts TVöD). Auch die Aufstockung geht in die Bemessungs- von Teilzeitbeschäftigten gem. § 24 Abs. 2 TVöD. Maßgeb-
Seite 496 GMBl 2012 Nr. 27/28 lich ist der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeits- zeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund). Während der Familienpflegezeit verringert sich die Besitzstandszulage folglich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. 10.11 Beihilfe (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund) Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch besteht, erhalten Beschäftigte die Beihilfeleistungen, die ihnen bei bisheriger Arbeitszeit betragsmäßig zustünden, nur anteilig entspre- chend der während der Familienpflegezeit vereinbarten re- duzierten Arbeitszeit (vgl. Urteil BAG vom 17. Juni 1993 – 6 AZR 620/92). 10.12 Leistungsprämien als einmalige Zahlung nach § 18 TVöD i. V. m. dem LeistungsTV-Bund sowie den jeweiligen Dienstvereinbarungen Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund findet für die Be- rechnung des Leistungsentgelts § 24 Abs. 2 TVöD Anwen- dung. Für Teilzeitbeschäftigte ist somit der Anteil ihrer indi- viduell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftig- ter zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Leistungsbemes- sung werden somit ausgehend von einer Vollzeitbeschäfti- gung betragsmäßig umgerechnet. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LeistungsTV-Bund ist der Arbeitszeitumfang stichtagsbezogen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der letzte Tag des für die Dienststelle in der Dienstvereinbarung geregelten Leistungszeitraumes. 10.13 Zusatzversorgung Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaften aus der Zusatz- versorgung des öffentlichen Dienstes ist abhängig von der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dieses setzt sich zusammen aus dem zeitanteilig verminderten Teil- zeitentgelt (siehe oben Ziffer 10.1) und der Aufstockung (siehe oben Ziffer 4). Im Ergebnis vermindern sich daher die während der Familienpflegezeit und Nachpflegephase er- worbenen Betriebsrentenanwartschaften entsprechend. Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B – im Hause – nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Nr. 27/28 GMBl 2012 Seite 497 Anlage Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz BMI 120426a.docx Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter) wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 1 in der Fassung des Änderungsvertrags vom auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG –) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) und der beigefügten Hinweise folgen- der Änderungsvertrag geschlossen: §1 (1) In der Zeit vom _______________________ bis _________________________ wird der/dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG für die häusliche Pflege des folgenden nahen Angehörigen gewährt: a) Name: _____________________________________________________ 1 Zutreffendes bitte ankreuzen
Seite 498 GMBl 2012 Nr. 27/28 -2- b) Geburtsdatum: ________________________________________________ c) Anschrift: _____________________________________________________ d) Angehörigenstatus der gepflegten Person: __________________________ (2) Die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen wird durch Vorlage ☐ einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse ☐ durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der privaten Pflege- Pflichtversicherung nachgewiesen. (3) Die/der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber die Beendigung der häusli- chen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/dem Beschäftigten ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ordnungsrechtlich mit einer Geldbu- ße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. §2 (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt _____ Stunden. ☐ Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein. ☐ Die/der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familien- pflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar ____ Wochenstunden zugrunde zu le- gen. (2) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die durchschnittliche regel- mäßige wöchentliche Arbeitszeit _____ Stunden. (3) Nach dem Ende der Familienpflegezeit (Nachpflegephase)
Nr. 27/28 - 3 - 2012 GMBl Seite 499 ☐ kehrt die/der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit gültigen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden zurück. ☐ arbeitet die/der Beschäftigte mit der vereinbarten höheren durchschnittlichen re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden. §3 (1) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von ________________ € aufgestockt. (2) Für die/den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung des Arbeitsentgelts in der Pflegephase entsteht während der Familienpflegezeit ein Ne- gativsaldo auf dem Wertguthaben. Dieser umfasst auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. (3) In der Nachpflegephase ist das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte/den Beschäftigten wieder auszugleichen. Zu diesem Zweck wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung der Betrag nach Absatz 1 vom Arbeitsentgelt einbehalten, bis das negative Saldo ausgeglichen ist. (4) Die/der Beschäftigte ist grundsätzlich auch zum Ausgleich des Wertguthabens ver- pflichtet, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem noch ein negatives Wertguthaben besteht. Einzelheiten zur Ausgleichspflicht sind den bei- gefügten Hinweisen zu entnehmen. §4 Für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist auf die Person der/des Beschäftigten eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zerti- fizierte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Die Beiträge zur Familienpflege- zeitversicherung sind von der/dem Beschäftigten zu tragen. Die Familienpflegezeitversicherung wird ☐ von der/dem Beschäftigten abgeschlossen. Dem Arbeitgeber wird ein unwider- rufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die/der Beschäftigte legt eine entsprechende Be- scheinigung des Versicherers vor.
Seite 500 GMBl 2012 Nr. 27/28 -4- ☐ im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags vom ☐ Arbeitgeber auf die Person der/des Beschäftigten abgeschlossen. ☐ Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Per- son der/des Beschäftigten abgeschlossen. Der Arbeitgeber beantragt für die Be- schäftigte/den Beschäftigten die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA. §5 Änderungen und Ergänzungen dieses Änderungsvertrages einschließlich der Vereinba- rung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ort, Datum ……………………………………… ………………………………………. ………………………………… Arbeitgeber Beschäftigte(r)