GMBl Nr. 27-28 2012

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27-28 vom 21. June 2012

/ 56
PDF herunterladen
Nr. 27/28                                                GMBl 2012                                                   Seite 491

milienpflegezeit eine weitere Verringerung der Arbeitszeit       4.5	Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohn­
maximal um elf Stunden wöchentlich möglich (26 – 11 = 15).            steuer, Sozialversicherung, betriebliche Alters­
Die Beschäftigte will den maximalen Rahmen nicht aus-                 versorgung und Pfändung)
schöpfen und vereinbart statt der während der Familienpfle-
                                                                 Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeits-
gezeit rechtlich zulässigen Mindestarbeitszeit von wöchent-
                                                                 entgelt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG gilt nur für
lich 15 Stunden eine Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stun-
                                                                 Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Es
den, das Teilzeitentgelt beträgt 1.384,62 Euro. Nach der Fa-
                                                                 ist geplant, zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familien-
milienpflegezeit will die Beschäftigte zum Beschäftigungs-
                                                                 pflegezeit in Kürze ein BMF-Schreiben zu veröffentlichen.
umfang von 26 Wochenstunden zurückkehren.                        Die Abstimmungen hierzu zwischen den Ländern und dem
Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung               Bundesministerium der Finanzen sind noch nicht abge-
der Eingangsformel                                               schlossen.

Es ergibt sich im Bemessungszeitraum:                              Ebenso ist der Aufstockungsbetrag auch sozialversiche­
                                                                 rungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversiche-
–– eine Gesamtstundenzahl von 1.695,72 Stunden                   rungsentgeltverordnung und zusatzversorgungspflichtiges
   (= 39 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 1.017,42 Stunden zu-       Entgelt.
   züglich 26 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 678,30 Stunden).
                                                                    Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt im Sinne von
–– ein Gesamtentgelt von 30.000 Euro (= 6 x 3.000 Euro           § 850 ZPO und somit ggf. pfändbar.
   zzgl. 6 x 2.000 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht
   berücksichtigt)                                               5.       Familienpflegezeitversicherung (§ 4)
                                                                 Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in An-
Hinweis:                                                         spruch genommen werden. Zusammen mit der Nachpflege-
                                                                 phase, in der die Rückführung des Darlehens stattfindet und
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt          die normalerweise genauso lang ist wie die Familienpflege-
17,69 Euro (= 30.000 Euro : 1.695,72 Stunden). Für die mo-       zeit, ergibt sich i. d. R. eine maximale Versicherungsdauer
natliche Arbeitszeitverringerung von 34,78 Stunden (8 Stun-      von 48 Monaten. Diese kann sich u. U. auch noch verlän-
den/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 615,26       gern, wenn z. B. die oder der Beschäftigte längere Zeit ar-
Euro (= 17,69 Euro x 34,78 Stunden), der um die Hälfte auf-      beitsunfähig infolge von Krankheit war und kein Entgelt
zustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt         zum Ausgleich des negativen Wertguthabens zur Verfügung
unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach          stand.
§ 24 Abs. 4 TVöD somit 307,63 Euro (= 34,78 Stunden x 17,69
Euro x ½).                                                       5.1	Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung
                                                                      (§ 4 Absatz 1)
Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt
somit:                                                           Um das Risiko des Ausfalls eines späteren Ausgleichs des
  Teilzeitentgelt:                            1.384,62 Euro     negativen Wertguthabens im Falle des Todes sowie der Be-
                                                                 rufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten abzusichern,
  Aufstockungsbetrag                          + 307,63 Euro     müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine
  Gesamtentgelt                               1.692,25 Euro     diese Ausfallrisiken abdeckende vom BAFzA zertifizierte
                                                                 Familienpflegezeitversicherung (§ 11 FPfZG) abschließen
4.4	Folgen der Erkrankung der Pflegeperson                      und deren Abschluss nachweisen (§ 4 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1
     während der Familienpflegezeit                              Nr. 3 FPfZG). Die Zertifizierungskriterien ergeben sich aus
                                                                 § 4 Abs. 1 bis 5 FPfZG. Die Versicherung wird von der oder
Der Aufstockungsbetrag gehört nach der Definition des            dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber oder dem BAFzA auf
FPfZG zum monatlichen Entgelt und wird in den in § 21            die Person der oder des Beschäftigten für Dauer der Famili-
Satz 1 TVöD genannten Fällen einer Entgeltfortzahlung (Ar-       enpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen.
beitsbefreiung, Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfä-
                                                                   Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von
higkeit) neben dem Tabellenentgelt als in Monatsbeträgen
                                                                 der oder dem Beschäftigten zu zahlen.
festgelegter Entgeltbestandteil weitergezahlt. Dabei ist uner-
heblich, dass es sich nicht um einen tariflich zustehenden Be-     Bei Inanspruchnahme der Versicherung aufgrund des
trag handelt.                                                    Ausfalls der oder des Beschäftigten hat der Arbeitgeber An-
                                                                 spruch gegen die Familienpflegezeitversicherung auf Erstat-
   Nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Ent-
                                                                 tung der geleisteten Aufstockungsbeträge. Ausfallrisiken,
geltfortzahlung im Krankheitsfall geht der Aufstockungsbe-
                                                                 die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abge-
trag auch in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeld-
                                                                 deckt sind, verbleiben beim Arbeitgeber.
zuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD ein.
  Bei Erkrankung während der Familienpflegezeit über den         5.2      Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages
sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1           Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit
TVöD) hinaus fehlt es während des Bezugs von Krankengeld         BNP Paribas Cardif abgeschlossen (siehe Anlage). Die Be-
an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt, so dass die         schäftigten der Dienststellen der Bundesverwaltung haben
Voraussetzungen für eine Entgeltaufstockung nach § 3 Abs. 1      die Möglichkeit, über ihre Dienststelle einen Antrag auf
Buchst. b FPfZG (vorübergehend) entfallen. Dies führt je-        Aufnahme in diesen Gruppenversicherungsvertrag zu stel-
doch nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Unterbre-       len. Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen
chung der Familienpflegezeit bis zur Gesundung oder bis          Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Gruppenversi-
zum Eintritt der Familienpflegezeitversicherung.                 cherungsvertrages.
11

Seite 492                                                GMBl 2012                                                  Nr. 27/28

   Derzeit betragen die monatlichen Kosten für die Versiche-       Um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch
rung 1,99 v. H. des monatlichen Aufstockungsbetrages zu-         Verzug bei der Prämienzahlung auszuschließen, hat der Ar-
züglich des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbei-       beitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung
trag.                                                            zu treten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitgeber in
                                                                 Textform über eine nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprä-
  Der Ablauf zur Aufnahme in den Gruppenversicherungs-
                                                                 mie und über die Bestimmungen einer Zahlungsfrist nach
vertrag des BAFzA stellt sich wie folgt dar:
                                                                 §§ 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber der
– Der Arbeitgeber beantragt für die oder den Beschäftigten       oder dem Beschäftigten zu informieren und dem Arbeitge-
  beim BAFzA die Aufnahme in den Gruppenversiche-                ber eine eigene Zahlungsfrist von mindestens einem Monat
  rungsvertrag. Hierzu legt er dem BAFzA die von der             einzuräumen. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine
  oder dem Beschäftigten als versicherte Person unter-           nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämie an Stelle der oder des
  schriebene Anmeldung sowie die zur Feststellung der            Beschäftigten zu zahlen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 FPfZG).
  grundsätzlichen Förderfähigkeit gesetzlich vorgeschrie-
  benen Unterlagen vor (Familienpflegezeit-Vereinbarung,         6.	Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorüberge­
  Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit, Gehaltsnachwei-             henden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebe­
  se).                                                               dürftigen Angehörigen
– Das BAFzA unterzeichnet die Anmeldung und reicht sie           Befindet sich die oder der pflegebedürftige Angehörige z. B.
  an die Cardif weiter.                                          wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts vorüberge­
                                                                 hend nicht mehr in der häuslichen Umgebung, so bleibt der
– Versicherungsnehmer ist das BAFzA, versicherte Person          häusliche Lebensmittelpunkt dennoch bestehen. Die Famili-
  die oder der Beschäftigte.                                     enpflegezeit läuft wie geplant weiter. Sie endet außerplanmä-
– Die Arbeitgeber verpflichtet sich mit dem Antrag auf           ßig erst mit Ablauf des zweiten Monats nach Verlegung des
  Aufnahme der oder des Beschäftigten in die Gruppenver-         Lebensmittelpunktes in eine stationäre Pflegeeinrichtung.
  sicherung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge an das
  BAFzA (die er seinerseits vom Arbeitsentgelt der oder          7.       Beendigung der Familienpflegezeit
  des Beschäftigten einbehält); im Gegenzug verpflichtet
                                                                 Die Familienpflegezeit endet zu dem in der Vereinbarung
  sich das BAFzA zur Abtretung des Anspruchs auf die
                                                                 über die Familienpflegezeit festgelegten Zeitpunkt.
  Versicherungsleistung im Versicherungsfall, sofern bis
  dahin keine Leistungen des BAFzA in Anspruch genom-               Die Familienpflegezeit endet, wenn die wöchentliche
  men wurden.                                                    Mindestarbeitszeit unterschritten wird, mit dem Ablauf
                                                                 des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wö-
5.3         Definition der Berufsunfähigkeit durch das           chentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die
            FPfZG (§ 4 Absatz 2)                                 Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15
Das FPfZG definiert Berufsunfähigkeit eigenständig und           Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Be-
ist somit nicht im Sinne des Rentenrechts auszulegen.            stimmungen (§ 5 Abs. 1 FPfZG).

   Um langwierige und aufwendige Verfahren zur Feststel-            Ebenso endet die Familienpflegezeit vorzeitig z. B. durch
lung der Berufsunfähigkeit entbehrlich zu machen, gilt die       den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflege-
Berufsunfähigkeit als eingetreten (gesetzliche Fiktion), wenn    bedürftigen Person mit dem Ablauf des zweiten Monats, der
die versicherte Person mehr als 180 (Kalender­)Tage unun­        auf die Beendigung der Pflege folgt. Die Übergangszeit von
terbrochen pflegebedürftig oder infolge von Krankheit,           zwei Monaten stellt sicher, dass den Beschäftigten z. B. bei
Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräf-        einem notwendigen Übertritt des nahen Angehörigen in die
teverfalls außerstande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tä-   stationäre Pflege ein angemessener Zeitraum zur Begleitung
tigkeit auszuüben.                                               der Eingewöhnungsphase verbleibt.

  Mit der 180-Tage-Regelung ist eine objektiv nachvollzieh-
                                                                 8. 	Nachpflegephase – Ausgleich der „negativen“
bare Leistungsvoraussetzung geschaffen worden, die durch
                                                                      Wertguthaben (§ 3, § 6 entsprechend, § 9)
Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach
nachzuweisen ist. Daher sollte grundsätzlich von dieser Re-      Im Anschluss an die Familienpflegezeit ist das Wert- oder
gelung Gebrauch gemacht werden. In eindeutigen Fällen            Arbeitszeitguthaben, sofern es sich im „Minus“ befindet,
muss die Berufsunfähigkeit auch früher festgestellt werden       auszugleichen (Nachpflegephase). Die Nachpflegephase be-
können.                                                          ginnt in dem Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt
                                                                 (analog § 6 Abs. 2). In der Nachpflegephase arbeiten die Be-
  Bei einer Berufsunfähigkeit endet das Beschäftigungsver-
                                                                 schäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeits-
hältnis nicht automatisch. Dies ist nach § 33 Abs. 2 TVöD
                                                                 zeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit.
nur bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente der
Fall.                                                            8.1 	Ausgleich eines Entgeltwertguthabens (§ 3 Ab­
                                                                       satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe
5.4         Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versi­               aa)
            cherer (§ 4 Absatz 3)
                                                                 Der Ausgleich eines „negativen“ Entgeltwertguthabens er-
Da die Versicherungsleistung die Aufwendungen des Ar-            folgt in der Weise, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjeni-
beitgebers für die Entgeltaufstockung decken soll, ist die-      ge Betrag einbehalten wird, um den das Arbeitsentgelt in
sem, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, ein un-       dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflege-
widerrufliches Bezugsrecht einzuräumen (§ 4 Abs. 3 Satz 1        zeit aufgestockt wurde. Ist das „negative“ Wertguthaben
FPfZG).                                                          ausgeglichen, endet die Nachpflegephase.
12

Nr. 27/28                                               GMBl 2012                                                   Seite 493

8.2 	Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflege­           Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stelle (§ 9 Abs. 3
      phase (§ 9 Absatz 1)                                      Satz 2 und 3 FPfZG).
Verringern Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre Ar-           Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt er-
beitszeit, berührt dies nicht das Recht des Arbeitgebers, das   scheint, dass das als vorrangig angesehene Interesse der oder
Arbeitsentgelt wie in Ziffer 8.1 dargestellt einzubehalten.     des Beschäftigten am Fortbestand des Beschäftigungsver-
Mit der Arbeitszeitverringerung verlängert sich weder der       hältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die
Rückzahlungszeitraum noch ändert sich die Ratenhöhe zum         Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Zu einem besonde-
Ausgleich des negativen Wertguthabens. Dies gilt auch,          ren Fall können insbesondere folgende Konstellationen füh-
wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund gesetzlicher          ren:
oder tarifvertraglicher Regelung erfolgt (außer bei Kurzar-
                                                                –– Bei einer Schließung oder Teilschließung können Be-
beit).
                                                                   schäftigte nicht in einer anderen Abteilung oder Dienst-
8.3 	Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit             stelle weiter beschäftigt werden oder die oder der Be-
      während der Nachpflegephase                                  schäftigte lehnt eine angebotene zumutbare Weiterbe-
                                                                   schäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab.
Können Beschäftigte wegen Krankheit nicht in dem verein-
barten Umfang arbeiten, enthält § 6 Abs. 3 FPfZG für die        –– Die oder der Beschäftigte begeht eine vorsätzliche straf-
Nachpflegephase Stundungsregelungen, die es dem Arbeit-            bare Handlung gegen den Arbeitgeber oder besonders
geber erlauben, ihren Beschäftigten entsprechende Zah-             schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die
lungsaufschübe zu gewähren. Zur Arbeitsunfähigkeit wäh­            für den Arbeitgeber eine Fortführung des Beschäfti-
rend der Familienpflegezeit siehe oben Ziffer 4.4.                 gungsverhältnisses unzumutbar machen, beispielsweise
  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der             Beleidigung des Arbeitgebers, tätlicher Angriff oder
Nachpflegephase über den sechswöchigen Entgeltfortzah-             Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers.
lungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TVöD) hinaus steht grundsätzlich       Zuständige Stelle für die Zulässigkeitserklärung ist die für
kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber      den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde des
den in der Pflegephase „verauslagten“ Aufstockungsbetrag        Bundeslandes, in dem die betreffende oberste Bundesbehör-
einbehalten kann. Das FPfZG sieht in diesem Fall einen          de als Arbeitgeber ihren Sitz hat. Die Dienststellen der Ar-
Ausgleichsanspruch in Geld nicht vor. Das FPfZG geht mit        beitsschutzverwaltung der Länder finden sich auf der nach-
der Regelung des § 6 Abs. 3 vielmehr davon aus, dass wäh-       folgenden Internetseite des Länderausschusses für Arbeits-
rend dieser Zeit die Rückzahlung des Entgeltvorschusses         schutz und Sicherheitstechnik (LASI):
ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
                                                                  http://lasi.osha.de/de/gfx/systems/dienststellen_asv_la-
  Erhalten Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 TVöD einen Kran-       ender.php
kengeldzuschuss, kann dieser als Ausgleichsbetrag einbehal-
ten werden. Sofern der Krankengeldzuschuss für den Aus-            Die besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelun-
gleich des Aufstockungsbetrags nicht ausreicht, kann der        gen von schwangeren Beschäftigten (§ 9 MuSchG), Beschäf-
Arbeitgeber nach Prüfung des Einzelfalls die Rückzahlung        tigten in Elternzeit (§ 18 BEEG) und Pflegezeit (§ 5 Pfle-
des fehlenden Restbetrags teilweise aussetzen. Dadurch ver-     geZG) sind unabhängig von dem Kündigungsschutz nach § 9
längert sich die Nachpflegephase und zugleich der besonde-      Abs. 3 FPfZG zu beachten.
re Kündigungsschutz entsprechend. Die Überwachung der
                                                                8.5 	Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsver­
Tilgung des Restbetrages ist durch die personalführende
                                                                      hältnisses (§ 9 Absatz 2)
Stelle sicherzustellen.
                                                                Endet das Beschäftigungsverhältnis, bevor ein „negatives“
  Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als
                                                                Wertguthaben ausgeglichen ist, gelten je nach dem Grund
180 Kalendertagen gilt nach § 4 Abs. 2 FPfZG als Berufsun-
                                                                für die Beendigung differenzierte Rechtsfolgen:
fähigkeit, so dass der Versicherungsfall der Familienpflege-
zeitversicherung eintritt.                                      8.5.1 	Kündigung durch die Beschäftigte oder den Be­
                                                                        schäftigten
8.4      Kündigungsschutz (§ 9 Absatz 3)
                                                                Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des „negati-
§ 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG stellt sicher, dass Beschäftigten aus
                                                                ven“ Wertguthabens besteht fort, wenn die oder der Be­
der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nach-
                                                                schäftigte den Arbeitsplatz kündigt, ohne dass das Wertgut-
pflegezeit keine Nachteile bei der Kündigung des Beschäfti-
                                                                haben auf einen neuen Arbeitgeber nach § 7 f SGB IV über-
gungsverhältnisses erwachsen. Der Arbeitgeber darf das Be-
                                                                tragen wird. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld.
schäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der
Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit grundsätzlich            Soweit die Möglichkeit der Aufrechnung insbesondere ge-
nicht kündigen, damit der Anspruch des Arbeitgebers auf         gen Abfindungsansprüche besteht, ist der Ausgleichsan-
Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden kann.         spruch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig.
Eine ordentliche Kündigung nach § 34 TVöD ist damit für         Gegen Abfindungsansprüche kann in vollem Umfang aufge-
diesen Zeitraum regelmäßig ausgeschlossen. Der Kündi-           rechnet werden, gegen Entgeltansprüche ist die Pfändungs-
gungsschutz gilt auch, wenn sich die Nachpflegephase we-        freigrenze zu beachten. Sind die Möglichkeiten der Aufrech-
gen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als sechs     nung nicht vorhanden, hat die oder der Beschäftigte die Aus-
Wochen oder Freistellungen aufgrund anderer tariflicher         gleichszahlung in monatlichen Raten zu erbringen. Auch
oder gesetzlicher Vorschriften verlängert.                      hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
  Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündi-             Eventuelle Leistungen der Familienpflegezeitversicherung
gung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung    zum Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens gehen der
erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste      Rückzahlungspflicht der oder des Beschäftigten vor.
13

Seite 494                                                  GMBl 2012                                                  Nr. 27/28

8.5.2       Kündigung durch den Arbeitgeber                       arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen
                                                                  Krankenversicherung (GKV) waren und während der Fami-
Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus
                                                                  lienpflegezeit ein regelmäßiges Entgelt mit Aufstockungsbe-
verhaltensbedingten Gründen, besteht ein Ausgleichsan-
                                                                  trag, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, erhal-
spruch in Geld entsprechend der Bestimmungen bei Kündi-
                                                                  ten, werden mit Beginn und somit für die Zeit der Familien-
gung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (siehe
                                                                  pflegezeit nebst Nachpflegephase versicherungspflichtig.
oben Ziffer 8.5.1).
                                                                  Die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge werden
  Bei Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen             mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils
(z. B. betriebsbedingten oder in der Person liegenden Grün-       in Höhe von 0,9 Prozentpunkten zur Hälfte vom Arbeitge-
den) mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständi-           ber und Arbeitnehmer getragen. Diese Regelung zur Tra-
gen obersten Landesbehörde und fehlender Aufrechnungs-            gung der Beiträge tritt an die Stelle des bisherigen Beitrags-
möglichkeit gegen Forderungen aus dem Beschäftigungsver-          zuschusses des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V.
hältnis erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich
                                                                    Übersteigt das während der Familienpflegezeit und der
des „negativen“ Wertguthabens. Die geleisteten Aufsto-
                                                                  Nachpflegephase erhaltene Entgelt mit Aufstockungsbetrag
ckungsbeträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
                                                                  weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die freiwilli-
8.5.3       Aufhebungsvertrag                                     ge Mitgliedschaft während dieser Zeit bestehen.
Für den Fall des Aufhebungsvertrages gelten die gleichen          9.2.2    Privat krankenversicherte Beschäftigte
Rechtsfolgen wie bei der Kündigung durch die Beschäftigte
                                                                  Privat krankenversicherte Beschäftigte können infolge der
oder den Beschäftigten (siehe oben Ziffer 8.5.1). Soll abwei-
                                                                  Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflege-
chend von diesem Grundsatz der Ausgleichsanspruch des
                                                                  zeit und einer damit verbundenen Reduzierung des Arbeits-
Arbeitgebers entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 FPfZG erlö-
                                                                  entgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder
schen, weil mit dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbeding-
                                                                  versicherungspflichtig in der GKV werden. Sie können sich
te Kündigung vermieden werden soll, ist das Erlöschen des
                                                                  aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht für die Dau-
Ausgleichsanspruch im Aufhebungsvertrag zu regeln.
                                                                  er der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase befreien
8.5.4	Freistellung der Beschäftigten während der                 lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).
       Familienpflegezeit (§ 9 Absatz 4)                            Die Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht
Wird die oder der Beschäftigte während der Nachpflegepha-         privat krankenversicherten Beschäftigten die Beibehaltung
se aufgrund gesetzlicher (z. B. Elternzeit nach dem BEEG,         ihres bisherigen Versicherungsschutzes.
Pflegezeit nach dem PflegeZG) oder tariflicher Regelungen           Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres wer-
(z. B. Sonderurlaub nach § 28 TVöD) freigestellt, kann ein        den bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Ausgleich des Wertguthabens – mangels Entgeltanspruch –           in Folge der Arbeitszeitreduzierung nur unter den ein-
nicht durch Einbehalt von Entgelt erfolgen. In diesen Fällen      schränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V wie-
kann der Ausgleich von der oder dem Beschäftigten in mo-          der versicherungspflichtig in der GKV. Sie bleiben danach
natlichen Raten verlangt werden.                                  versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht
8.5.5       Tod der Beschäftigten oder des Beschäftigten          gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die
                                                                  Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungs-
Bei Tod der oder des Beschäftigten sowie bei Berufsunfähig-       pflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versiche-
keit (siehe oben Ziffer 5.3) gleicht die Familienpflegezeitver-   rungspflichtig waren. Versicherungsfreiheit besteht auch für
sicherung den zu diesem Zeitpunkt bestehenden negativen           den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Per-
Saldo des Wertguthabens aus.                                      son, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
                                                                    Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV
9.          Sozialversicherungsrechtliche Fragen                  bewirkt wegen der Akzessorietät im Versicherungsrecht von
9.1         Allgemeines                                           Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 1 Abs. 2, § 20 Abs. 1
                                                                  Satz 1 SGB XI), dass auch keine Versicherungspflicht in der
Die folgenden Informationen über die sozialversicherungs-         sozialen Pflegeversicherung eintritt; die private Pflege-
rechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit geben           pflichtversicherung bleibt dann grundsätzlich bestehen.
nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können
eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialver-         Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2
sicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzu-      SGB V wird auf der Grundlage des während der Familien-
raten, sich für die Beratung über die sozialversicherungs-        pflegezeit reduzierten Entgelts zuzüglich des Betrags der
rechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit unmit-          Aufstockung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsent-
telbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen So-     gelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung be-
zialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversiche-           rechnet, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden
rungsträger) zu wenden. Ich bitte, in geeigneter Weise akten-     Beitrages.
kundig zu machen, dass die oder der Beschäftigte auf die          9.3      Gesetzliche Rentenversicherung
Möglichkeit einer solchen Beratung hingewiesen wurde.
                                                                  Während der Familienpflegezeit werden aus dem Teilzeitent­
9.2         Krankenversicherung                                   gelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
                                                                  Daneben zahlt auch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen
9.2.1	Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäf­
                                                                  zugunsten der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Ren-
       tigte
                                                                  tenversicherung. Die Familienpflegezeit ist eine Pflichtbei-
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die        tragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die
vor der Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahres-       oder der Beschäftigte einen Pflegebedürftigen mindestens 14
14

Nr. 27/28                                                GMBl 2012                                                   Seite 495

Stunden wöchentlich häuslich pflegt. Hierbei ist zu beach-       grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ein,
ten: Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Familienpflegezeit       da es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt handelt (§ 20 Abs. 2
differenziert nicht nach der Intensität der beabsichtigten       Satz 1 TVöD). Während der Nachpflegephase vermindert
Pflegetätigkeit. In der Rentenversicherung richtet sich die      sich die Bemessungsgrundlage um den einbehaltenen Teil
Bewertung der Pflegezeit dagegen nach dem Grad der Pfle-         des Entgelts.
gebedürftigkeit (Pflegestufe) und nach dem Umfang der
Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Pflegeversi-   10.4     Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TVöD)
cherung übernimmt für die Zeit der häuslichen Pflege die         Während der Familienpflegezeit verringert sich das Entgelt
Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn        im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzu-
daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Be-          schuss) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert
schäftigung nachgegangen wird. Teilen sich mehrere Be-           wird. Die Aufstockung bleibt unverändert. In die Bemes-
schäftigte die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehö-      sung des Krankengeldzuschusses ist der Aufstockungsbetrag
rigen und nehmen parallel Familienpflegezeit in Anspruch,        im Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfall-
wird der rentenrechtlich anzurechnende Wert entsprechend         prinzip einzubeziehen, auch wenn er nach Ablauf der sechs-
dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im Verhältnis           wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums vorübergehend
zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt aufgeteilt (§ 166       entfällt, weil die Familienpflegezeit unterbrochen ist (siehe
Abs. 2 Satz 2 SGB VI).                                           Ziffer 4.4 zweiter Absatz). Dieser fiktive Aufstockungsbe-
                                                                 trag ist lediglich bei der Bemessung des Krankengeldzu-
10. 	Tarifliche Leistungen während der Familienpfle­            schusses zu berücksichtigen, geht aber ebenso wie der darauf
      gezeit und in der Nachpflegephase                          basierende Teil des Krankengeldzuschusses nicht in das in
                                                                 der Nachpflegephase auszugleichende „negative“ Wertgut-
Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der Famili-       haben ein (siehe Ziffer 8). Während der Nachpflegephase
enpflegezeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber         wirkt sich der einbehaltene Teil des Entgelts (bzw. der im
sonstigen Teilzeitbeschäftigten.                                 Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfall-
   In der Nachpflegephase im Anschluss an die Familienpfle-      prinzip einzubehaltende Teil) mindernd aus. Zum Abbau des
gezeit arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer    „negativen“ Wertguthabens führt jedoch nur der tatsächlich
bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit.   einbehaltene Aufstockungsbetrag, nicht jedoch die entspre-
Allerdings wird ein Teil des Entgelts zum Ausgleich des „ne-     chende Minderung des Krankengeldzuschusses.
gativen“ Wertguthabens einbehalten. Besonderheiten erge-
                                                                 10.5 	Vermögenswirksame Leistungen
ben sich insofern bei der Jahressonderzahlung (siehe unten
                                                                        (§ 23 Absatz 1 TVöD)
Ziffer 10.3), bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(siehe unten Ziffer 10.4) und bei der Zusatzversorgung (siehe    Während der Familienpflegezeit verringern sich die vermö-
unten Ziffer 10.13).                                             genswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die Ar-
                                                                 beitszeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD).
10.1     Entgelt
                                                                 10.6     Jubiläumsgeld (§ 23 Absatz 2 TVöD)
Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes ge-
regelt ist, erhalten die Beschäftigten während der Familien-     Vollenden Beschäftigte während der Familienpflegezeit die
pflegezeit das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) und alle sonstigen    für das Jubiläumsgeld vorgesehene Beschäftigungszeit von
Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer in-      25 oder 40 Jahren, erhalten sie das Jubiläumsgeld in voller
dividuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der     Höhe (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TVöD).
regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftig-
ter entspricht (§ 24 Abs. 2 TVöD). Das gilt auch bei Einmal-     10.7     Sterbegeld (§ 23 Absatz 3 TVöD)
zahlungen (z. B. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit ei-      Die zeitanteilige Berechnung des Entgelts während der Fa-
nes Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwer-         milienpflegezeit wirkt sich mindernd auf die Höhe des Ster-
den einer linearen Tarifsteigerung).                             begeldes aus (§ 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TVöD).
  Das Entgelt wird also grundsätzlich zeitratierlich bemes-      10.8     Urlaub (§ 26 TVöD)
sen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Ver-
hältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Das Teilzeitent-     Bei Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der
gelt nimmt an allgemeinen (z. B. Tariferhöhungen) und indi-      Familienpflegezeit und gleichzeitiger Verringerung der wö-
viduellen (z. B. Höhergruppierungen oder Stufenaufstieg)         chentlichen Arbeitszeit bitte ich um Beachtung der dazu er-
Anpassungen teil (siehe oben Ziffer 4.3).                        gangenen Durchführungshinweise, insbesondere Punkt 2
                                                                 des Rundschreibens vom 21. Februar 2011, Az.: D 5 – 220
10.2 	Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg                             210-2/26.
       (§§ 16 und 17 TVöD)
                                                                 10.9     Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 TVöD)
Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit beeinträchtigt
nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg.                Auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD sind die
                                                                 Zeiten der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase in
10.3     Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD)                         vollen Umfang anzurechnen.
Für die Höhe der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich der
                                                                 10.10 	Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgelt­
Umfang der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungs-
                                                                         bestandteile (§ 11 TVÜ-Bund)
grundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist
dabei das tatsächlich gezahlte monatliche Entgelt in den Ka-     Die Höhe der Besitzstandszulage richtet sich nach der allge-
lendermonaten Juli, August, September (§ 20 Abs. 2 Satz 1        meinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts
TVöD). Auch die Aufstockung geht in die Bemessungs-              von Teilzeitbeschäftigten gem. § 24 Abs. 2 TVöD. Maßgeb-
15

Seite 496                                GMBl 2012                            Nr. 27/28

            lich ist der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßi-
            gen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeits-
            zeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Abs. 2 Satz 1
            TVÜ-Bund). Während der Familienpflegezeit verringert
            sich die Besitzstandszulage folglich im gleichen Verhältnis
            wie die Arbeitszeit reduziert wird.
            10.11     Beihilfe (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund)
            Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch besteht, erhalten
            Beschäftigte die Beihilfeleistungen, die ihnen bei bisheriger
            Arbeitszeit betragsmäßig zustünden, nur anteilig entspre-
            chend der während der Familienpflegezeit vereinbarten re-
            duzierten Arbeitszeit (vgl. Urteil BAG vom 17. Juni 1993 –­
            6 AZR 620/92).
            10.12 	Leistungsprämien als einmalige Zahlung nach
                    § 18 TVöD i. V. m. dem LeistungsTV-Bund sowie
                    den jeweiligen Dienstvereinbarungen
            Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund findet für die Be-
            rechnung des Leistungsentgelts § 24 Abs. 2 TVöD Anwen-
            dung. Für Teilzeitbeschäftigte ist somit der Anteil ihrer indi-
            viduell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der
            regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftig-
            ter zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Leistungsbemes-
            sung werden somit ausgehend von einer Vollzeitbeschäfti-
            gung betragsmäßig umgerechnet. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2
            Halbsatz 2 LeistungsTV-Bund ist der Arbeitszeitumfang
            stichtagsbezogen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der
            letzte Tag des für die Dienststelle in der Dienstvereinbarung
            geregelten Leistungszeitraumes.
            10.13     Zusatzversorgung
            Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaften aus der Zusatz-
            versorgung des öffentlichen Dienstes ist abhängig von der
            Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dieses
            setzt sich zusammen aus dem zeitanteilig verminderten Teil-
            zeitentgelt (siehe oben Ziffer 10.1) und der Aufstockung
            (siehe oben Ziffer 4). Im Ergebnis vermindern sich daher die
            während der Familienpflegezeit und Nachpflegephase er-
            worbenen Betriebsrentenanwartschaften entsprechend.

            Oberste Bundesbehörden
            Abteilungen Z und B
            – im Hause –
            nachrichtlich:
            Vereinigungen und Verbände
16

Nr. 27/28                                             GMBl 2012                                           Seite 497

                                                                                                           Anlage
              Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
                                                                                       BMI 120426a.docx



                                                  Zwischen

  der Bundesrepublik Deutschland


  vertreten durch            (Arbeitgeber)

                                                     und


  Frau/Herrn


  wohnhaft in

  geboren am:             (Beschäftigte/Beschäftigter)


  wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom

                                                                     1
            in der Fassung des Änderungsvertrags vom


  auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz –
  FPfZG –) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) und der beigefügten Hinweise folgen-
  der



                                       Änderungsvertrag


  geschlossen:

                                                      §1

  (1) In der Zeit vom _______________________ bis _________________________


         wird der/dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG für die häusliche
         Pflege des folgenden nahen Angehörigen gewährt:
             a)              Name:
                             _____________________________________________________



  1
      Zutreffendes bitte ankreuzen
17

Seite 498                                  GMBl 2012                                Nr. 27/28
                                             -2-


            b)                    Geburtsdatum:
                                  ________________________________________________
            c)            Anschrift:
                          _____________________________________________________

            d)                                  Angehörigenstatus der gepflegten Person:
                                                __________________________

(2) Die Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen wird durch Vorlage

      ☐ einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der
        Krankenkasse
      ☐ durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der privaten Pflege-
            Pflichtversicherung

    nachgewiesen.

(3) Die/der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber die Beendigung der häusli-
    chen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/dem Beschäftigten ist bekannt,
    dass ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ordnungsrechtlich mit einer Geldbu-
      ße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann.


                                              §2

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit
      beträgt _____ Stunden.

      ☐ Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein.
      ☐ Die/der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung des
            Aufstockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familien-
            pflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar ____ Wochenstunden zugrunde zu le-
            gen.

(2) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die durchschnittliche regel-
    mäßige wöchentliche Arbeitszeit _____ Stunden.

(3) Nach dem Ende der Familienpflegezeit (Nachpflegephase)
18

Nr. 27/28                                    - 3 - 2012
                                            GMBl                                          Seite 499



    ☐ kehrt die/der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit gültigen
            durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden
            zurück.

    ☐ arbeitet die/der Beschäftigte mit der vereinbarten höheren durchschnittlichen re-
      gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von _____ Stunden.


                                             §3

(1) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) wird das sich aus der verringerten
    Arbeitszeit ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von
    ________________ € aufgestockt.

(2) Für die/den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung des
    Arbeitsentgelts in der Pflegephase entsteht während der Familienpflegezeit ein Ne-
    gativsaldo auf dem Wertguthaben. Dieser umfasst auch den Arbeitgeberanteil am
    Gesamtsozialversicherungsbeitrag.


(3) In der Nachpflegephase ist das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte/den
     Beschäftigten wieder auszugleichen. Zu diesem Zweck wird mit jeder monatlichen
     Entgeltabrechnung der Betrag nach Absatz 1 vom Arbeitsentgelt einbehalten, bis das
    negative Saldo ausgeglichen ist.

(4) Die/der Beschäftigte ist grundsätzlich auch zum Ausgleich des Wertguthabens ver-
    pflichtet, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem noch
    ein negatives Wertguthaben besteht. Einzelheiten zur Ausgleichspflicht sind den bei-
    gefügten Hinweisen zu entnehmen.


                                             §4

Für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist auf die Person der/des
Beschäftigten eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zerti-
fizierte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Die Beiträge zur Familienpflege-
zeitversicherung sind von der/dem Beschäftigten zu tragen.


Die Familienpflegezeitversicherung wird


☐ von der/dem Beschäftigten abgeschlossen. Dem Arbeitgeber wird ein unwider-
  rufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die/der Beschäftigte legt eine entsprechende Be-
  scheinigung des Versicherers vor.
19

Seite 500                                  GMBl 2012                                Nr. 27/28
                                             -4-


☐ im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags vom
      ☐ Arbeitgeber auf die Person der/des Beschäftigten abgeschlossen.
      ☐ Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Per-
            son der/des Beschäftigten abgeschlossen. Der Arbeitgeber beantragt für die Be-
            schäftigte/den Beschäftigten die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag
            des BAFzA.


                                              §5

Änderungen und Ergänzungen dieses Änderungsvertrages einschließlich der Vereinba-
rung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.


Ort, Datum       ………………………………………

……………………………………….                                …………………………………
Arbeitgeber                                     Beschäftigte(r)
20

Zur nächsten Seite