GMBl Nr. 27 1971
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27 vom 3. November 1971
Z 3191 A Ausgabe A GEMEINSAMES Seite 481 MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN 22. Jahrgang Bonn, den 3. November 1971 Nr.27 INHALT Seite Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Bek. v. 27., 29. 9., 1., 7. u. 8. 10. 71, Ausländische Kon- sulate in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . 482 Bek. v. 21., 24., 27. 9. u. 1. 10. 71, Botschaften der Bun- desrepublik Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . 482 Bek. v. 21. u. 30. 9. 71, Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 Der Bundesminister des Innern V. Verfassung, staatsrecllt und Verwaltung Bek. v. 8. 10. 71, Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien ................ 483 D. Beamtenrecllt und sonstiges Personalrecllt des öffentlicllen Dienstes Bek. v. 8. 10. 71, ÄTV Nr. 4 v. 27. 4. 1971 zum TV über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge 483 Personalnachrichten Der Bundesminister des Innern 491 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- heit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen . 492 Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenar- beit . . . . . . . . . . 492 Deutscher Bundestag 492 Bundesrat . . . . . . 492 Beilage: Stellen-Ausschreibungen
Seite 482 GMBl.I971 Nr .. 27 Amtlicher Teil Auswärtiges Amt Ausländische Konsulate 11. - Bek. d. AA v. 24. 9. 1971 - ZA 2 - SP - 1076 - in der Bundesrepublik 'Deutsdlland Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter I. - Bek. d. AA v. 27. 9. 1971 - Prot 2 SM 21/91.36 - der Bundesrepublik Deutschland in San Jose, Herr Wil- fried von Eichborn, ist am 9. September 1971 von Seiner Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul der Exzellenz dem Präsidenten der Republik Costa Riea, Vereinigten Staaten von Amerika in Düsseldorf er- Don Jose Figueres FeITer, zur überreichung seines Be- nannten Herrn Robert T. Hennemeyer am 27. Septem- glaubigungsschreibens empfangen worden. ber 1971 das Exequatur erteilt. Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das 111. - Bek. d. AA v. 27. 9. 1971 - ZA 2 - SP - 695 - Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Stadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises. Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest, Herr Dr. Erwin Wickert, ist am 21. September 1971 von Seiner 11. - Bek. d. AA v. 7. 10. 1971 - Prot 2 SM 21/94.02 - Exzellenz, dem Vorsitzenden des Staatsrats der Sozia- Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Belgi- listischen Republik Rumänien, Herrn Nieolae Ceau- seseu, zur überreichung seines Beglaubigungsschreibens schen Generalkonsul in Frankfurt am Main ernannten empfangen worden. Herrn Cyrillus Lemmens am 7. Oktober 1971 das Exe- quatur erteilt. IV. - Bek. d. AA v. 1. 10. 1971 - ZA 2 - SP - 505 - Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Länder - Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz Der außerordentliche und beVOllmächtigte Botschafter und Saarland. der Bundesrepublik Deutschland in Mogadischu, Herr Dr. Josef Holik, ist am 25. September 1971 von Seiner Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Leon A. Exzellenz dem Präsidenten des Obersten Revolutions- Ronse, am 12. September 1967 erteilte Exequatur ist rates der Demokratischen Republik Somalia, General- erloschen. major Mohamed Siad Barre zur überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen worden. 111. - Bek. d. AA v. 8. 10. 1971 - Prot 2 SM 21/92.33 - GMBl. 1971, S. 482 Die Bundesregierung hat dem zum Wahlgeneralkonsul der Philippinen in München ernannten Herrn Werner Eckart am 8. Oktober 1971 das Exequatur erteilt. Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Der Amtsbezirk des Wahlgeneralkonsulats umfaßt die Länder Bayern und Baden-Württemberg. I. - Bek. d. AA v. 30. 9. 1971 - ZB 1 - 83.SV/O - Das dem bisherigen Wahlgeneralkonsul, Herrn Con- Mit Wirkung vom 1. September 1971 ist die Dienst- rad Bittner, am 2. März 1959 erteilte Exequatur ist stelle Rio de Janeiro der Botschaft Brasilia in ein Gene- erloschen. ralkonsulat umgewandelt worden. IV. - Bek. d. AA v. 29. 9. 1971 - Prot 2 SM 21/90.29- Leiter: Generalkonsul Dr. Georg Röhrig Die Anschrift des Wahlkonsulats der Republik Bot- Anschrift: suana in Hamburg lautet: Rua Presidente Carlos de Campos 417, 2 Hamburg 6 Rio de J aneiro Sternstraße 67 Postanschrift : Fernsprechnummer: 931/4311 01 Caixa Postal 64 ZC-OO Sprechzeiten: Fernsprecher: Montag-Freitag 10.00-12.00 Uhr 25-7220 Telegrammanschrift : V. - Bek. d. AA v. 1. 10. 1971 - Prot 2 SM 21/90.96- Consgerm Rio de Janeiro Fernschreiber: Die Anschrift des Wahlkonsulats der Republik Ober- 31/428 volta in München lautet: Namengeber: 8 München Consgerm A Rio Neuhauser Straße 34 Amtsbezirk: Fernsprechnummer: 0811 / 59 48 53 Staaten Guanabara, Rio de Janeiro, Minas Gerais, Sprechzeiten: Esperito Santo Montag-Freitag 9.00--12.00 und 14.00--16.00 Uhr Der engere konsularische Amtsbezirk der Botschaft GMBl. 1971, S. 482 Brasilia beschränkt sich nach der Errichtung des Gene- ralkonsulats Rio de Janeiro auf den Bundesdistrikt. 11. - Bek. d. AA v. 21. 9. 1971- ZA 2 - 82/91.26 -70 - Botschaften der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Die neue Anschrift des Wahlkonsulats Willemstad! Cura~ao lautet: I. - Bek. d. AA v. 21. 9. 1971 - ZA 2 - SP - 564- Konsul S. W. van der Meer Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Konsulat der Bundesrepublik Deutschland der Bundesrepublik Deutschland in Pretoria, Herr Erich Pietermai 1-7 Strätling, ist am 17. September 1971 von Seiner Exzel- P.O.B.6 lenz dem Staatspräsidenten der Republik Südafrika, Willemstad-Cura~ao Herrn J. J. Fouche, zur überreichung seines Beglaubi- Niederländische Antillen gungsschreibens empfangen worden. Telegrammanschrift: Consugerma Cura~ao GMBl. 1971. S. 482
Nr.27 GMBl.I971 Seite 483 Der Bundesminister des Innern V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung äußerung der Bundesregierung unverzüglich nach- gereicht."- Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien 6. a) In § 39 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 4 werden die in Klammern gesetzten Zitate ,,§ 37 Bezug: Bek. v. 15. 7. 1970 (GMBl. S. 362) Abs. 4" durch ,,§ 37 Abs. 5" ersetzt. - Bek. d. BMI v. 8. 10. 1971 - V 11 2 - 131 300/6 - b) § 63 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesmini- ,,(3) § 37 Abs. 5 gilt entsprechend." sterien - Teil II - (GGO II) ist mit Wirkung vom 7. a) In § 62 wird das Zitat ,,§§ 22 bis 27" durch ,,§§ 22 29. September 1971 wie folgt geändert worden: bis 24, 25 Abs. 1 und 3, §§ 26 und 27" ersetzt. 1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eine Grund- b) In § 74 wird das Zitat ,,§§ 23 bis 27" durch satzentscheidung des Kabinetts" durch die Worte ,,§§ 23 und 24, 25 Abs. 1 und 3, §§ 26 und 27" "eine Entscheidung des Bundeskanzlers" ersetzt. ersetzt. 2. § 25 wird wie folgt geändert: 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die überschrift erhält folgende Fassung: a) Unter dem Wort "Anlage 1" wird der Klammer- "Unterrichtung der Fraktionen und Abgeordneten zusatz ,,(§ 37 Abs. 5 GGO II)" ersetzt durch des Bundestages sowie anderer Stellen" ,,(§ 37 Abs. 6 GGO II)". b) Der bisherige § 25 wird Absatz 1. b) In dem Satz "Anliegenden Gesetzentwurf mit Be- c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: gründung übersende ich .. _" werden nach dem ,,(2) Sobald und soweit ein Gesetzentwurf betei- Wort "Begründung" die Worte "und Vorblatt" ligten Fachkreisen oder Verbänden (§ 23) zuge- eingefügt. GMBl. 1971, S . 483 leitet worden ist, ist er den Geschäftsstellen der Fraktionen des Bundestages und auf Wunsch Mit- gliedern des Bundestages zur Kenntnis zu geben; dies gilt nicht, sofern der Unterrichtung besondere D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht Umstände entgegenstehen. In Zweifelsfällen ent- scheiden die beteiligten Minister oder ihre Ver- des öffentlichen Dienstes treter, bei besonderer politischer Bedeutung der Bundeskanzler, ob und in welcher Form die Un- Xnderungstarifvertrag Nr. 4 terrichtung zu geschehen hat. zum Tarifvertrag über die (3) Bei der Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 ist Rechtsverhältnisse der Lehrlinge ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um und Anlernlinge vom 21. September 1961 einen vom federführenden Minister und von der Vom 27. April 1971 Bundesregierung noch nicht gebilligten unver- bindlichen Referentenentwurf handelt." - Bek. d. BMI v. 8. 10. 1971 - D 111 2 - 220 902/3 - 3. § 37 wird wie folgt geändert: Nachstehend gebe ich den Änderungstarifvertrag Nr. 4 a) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: vom 27. April 1971 zum Tarifvertrag über die Rechts- ,,(3) In der Begründung sind andere wesentliche verhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 2l. Sep- Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die Er- tember 1961 bekannt. wägungen, die zu ihrer Ablehnung geführt haben, Zur Durchführung des Tarifvertrages weise ich auf zu erläutern. folgendes hin: (4) Dem Gesetzentwurf ist eine übersicht (Vor- blatt) nach folgender Gliederung voranzustellen: I. Allgemeines A. Zielsetzung B. Lösung Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 werden C. Alternativen vor allem D. Kosten - die Vorschriften des Tarifvertrages über die Unter Buchstabe C sind wesentliche Alternativ- Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlern- vorschläge für eine Verwirklichung der Ziele des linge vom 21. September 1961 (nachstehend: Entwurfs darzustellen, die der Bundesrat in einer Lehrlingstarifvertrag) an die zwingenden Vor- eigenen Gesetzesvorlage gemacht hat oder die in schriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Anträgen aus der Mitte des Bundestages vorlie- vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der gen oder die in der Begründung des Gesetzent- Fassung des Gesetzes zur Änderung des Be- wurfes aufgeführt sind. Die übersicht soll mög- rufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 12. März 1971 lichst nicht mehr als eine Druckseite umfassen." (BGBl. I S. 185) angepaßt, - mehrere Vorschriften des Berufsbildungsge- b) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze setzes im Interesse einer erleichterten Rechts- 5 bis 8. anwendung in den Lehrlingstarifvertrag über- nommen und darüber hinaus 4. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert: - die bisherige Regelung über Familienheim- a) Hinter Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein- fahrten verbessert. gefügt: "Dabei ist gegebenenfalls ein neues Vorblatt (§ 37 Neben den Vorschriften des Lehrlingstarifver- Abs. 4) beizufügen, das um wesentliche Alterna- trages sind die zwingenden Vorschriften des Be- tivvorschläge, die in der Stellungnahme des Bun- rufsbildungsgesetzes, soweit nicht in den Lehr- desrates enthalten sind, ergänzt ist." lingstarifvertrag übernommen, zu beachten. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 11. Zur Durchführung im einzelnen 5. § 43 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1. Zu § 1 Nr. 1 (§ 1 des Lehrlingstarifvertrages) "In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden In der Neufassung des § 1 Abs. 1 des Lehr- die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegen- lingstarifvertrages ist der Begriff des Auszu-
Seite 484 GMBl.1971 Nr.27 bildenden im Sinne dieses Tarifvertrages defi- Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeits- niert. Dabei ist wie bisher zwischen Angestell- recht 1971, 122, 123). tenlehrlingen (-anlernlingen) einerseits und Handwerkerlehrlingen bzw. Facharbeiterlehr- 6. Zu § 1 Nr. 11 (§ 11 des Lehrlingstarifvertrages) lingen (-anlernlingen) andererseits unterschie- Die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des den, die als Auszubildende unter den Geltungs- Lehrlingstarifvertrages entspricht der Vor- bereich des Lehrlingstarifvertrages fallen, schrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buch- wenn sie in Verwaltungen und Betrieben, de- staben a und c BBiG. Für die Fälle der Arbeits- ren Angestellte und Arbeiter unter die Gel- verhinderung und des Arbeitsausfalls, die we- tungsbereiche des BAT bzw. MTB H fallen, in der von § 9 noch von § 11 Abs. 1 Satz 1 des einem staatlich anerkannten oder als staatlich Lehrlingstarifvertrages erfaßt sind, verweist anerkannt geltenden Ausbildungsberuf aus- Satz 2 dieser Vorschrift - insoweit in über- gebildet werden. Wegen der staatlichen Aner- einstimmung mit dem bisher geltenden Recht kennung von Ausbildungsberufen verweise ich - auf die entsprechend anzuwendenden Vor- auf § 25 BBiG und auf § 25 der Handwerks- schriften des § 52 BAT bzw. der §§ 33 und 35 ordnung, wegen der übergangsweise als staat- MTB H. lich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe Nach dem neuen Absatz 3 des § 11 des Lehr- auf § 108 Abs. 1 BBiG. lingstarifvertrages beträgt der für eine aus- § 1 Abs. 2 des Lehrlingstarifvertrages ist ledig- gefallene Arbeitsstunde gegebenenfalls abzu- lich redaktionell neu gefaßt. ziehende Bruchteil der monatlichen Ausbil- dungsvergütung je angefangene Arbeitsstunde 2. Zu § 1 Nr. 2 (§ 2 des Lehrlingstarifvertrages) nunmehr 1/183. Die Neufassung des § 2 des Lehrlingstarifver- trages trägt § 3 BBiG und insbesondere § 4 7. Zu § 1 Nr. 13 (§ 13 des Lehrlingstarifvertrages) Abs. 1 BBiG Rechnung. Während nach der bisher geltenden Vorschrift dem Lehrling (Anlernling) vierteljährlich nur Ich empfehle, Berufsausbildungsverträge künf- eine Familienheimfahrt unter Fahrkosten- tig nach dem im Anschluß an dieses Rund- erstattung gewährt werden konnte, sofern schreiben abgedruckten Vertragsmuster abzu- seine Eltern oder Erziehungsberechtigten mehr schließen, das unter Berücksichtigung des § 2 als 100 km vom Ort der Ausbildungsstätte des Lehrlingstarifvertrages neuer Fassung und entfernt gewohnt haben, sind nach der Neu- der einschlägigen Vorschriften des Berufs- regelung in § 13 Abs. 1 des Lehrlingstarif- bildungsgesetzes erarbeitet worden ist. vertrages die Fahrkosten für Familienheim- fahrten bei Auszubildenden bis zum vollende- 3. Zu § 1 Nr. 5 (§ 5 des Lehrlingstarifvertrages) ten 18. Lebensjahr monatlich einmal und bei In der Neufassung des § 5 Abs. 1 des Lehr- Auszubildenden nach vollendetem 18. Lebens- lingstarifvertrages ist die regelmäßige durch- jahr alle zwei Monate zu erstatten, wenn der schnittliche wöchentliche Ausbildungszeit der Wohnort der Eltern oder Erziehungsberech- nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetzes tigten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte fallenden Auszubildenden geregelt. Die Dauer entfernt ist ,daß der Auszubildende nicht täg- der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit lich zum Wohnort zurückkehren kann und ist nach § 2 Buchstabe d des Lehrlingstarif- daher außerhalb wohnen muß. Letzteres kann vertrages im Berufsausbildungsvertrag zu ver- auch dann der Fall sein, wenn die Eltern oder einbaren. Erziehungsberechtigten weniger als 100 km Soweit diese regelmäßige tägliche Ausbil- vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt woh- dungszeit überschritten wird, ist die Mehr- nen. Entscheidend sind die jeweiligen Um- arbeit nach dem neugefaßten Absatz 2 des § 5 stände des einzelnen Falles. des Lehrlingstarifvertrages auch bei Auszu- Für die Gewährung von Urlaub für Familien- bildenden, die nicht unter das Jugendarbeits- heimfahrten, der nicht mehr nach Werktagen, schutzgesetz fallen, nach § 12 dieses Gesetzes sondern nach Arbeitstagen bemessen ist, zu vergüten. Die Gewährung von Freizeitaus- kommt es dagegen nach Absatz 2 des neuge- gleich oder einer Pauschvergütung anstelle der faßten § 13 des Lehrlingstarifvertrages auf die Mehrarbeitsvergütung nach dem Jugend- in Kilometern gemessene Entfernung des arbeitsschutzgesetz ist nicht mehr möglich Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberech- (vgl. auch § 10 Abs. 3 BBiG). tigten vom Ort der Ausbildungsstätte an. 4. Zu § 1 Nr. 6 (§ 6 des Lehrlingstarifvertrages) 8. Zu § 1 Nr. 16 (§ 17 des Lehrlingstarifvertrages) Der in § 6 Abs. 1 des Lehrlingstarifvertrages Absatz 1 des erweiterten § 17 des Lehrlings- neu aufgenommene Unterabsatz 2 entspricht tarifvertrages entspricht materiell der bis- der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG. herigen Vorschrift des § 17 dieses Tarifver- trages, Absatz 2 Satz 1 der Regelung in § 17 5. Zu § 1 Nr. 7 (§ 7 des Lehrlingstarifvertrages) BBiG. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Die bisherige Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist im Lehrlings- Lehrlingstarifvertrages ist mit Rücksicht auf tarifvertrag in § 7 Abs. 3 getroffen. Dies stellt die neue Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 des § 17 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages zusätzlich Tarifvertrages gestrichen worden. klar. Nach § 14 Abs. 1 BBiG endet das Berufsaus- bildungsverhältnis mit dem Ablauf der Aus- 9. Zu § 1 Nr. 17 (§§ 17 abis 17 c des Lehrlings- bildungszeit. Dies gilt auch dann, wenn der tarifvertrages) Auszubildende die Abschlußprüfung vor dem Von den neu in den Lehrlingstarifvertrag auf- Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen genommenen Vorschriften entsprechen § 17a konnte. Für den Fall, daß dies vom Auszu- im wesentlichen den §§ 13 bis 15 BBiG, § 17 b bildenden nicht zu vertreten ist, verpflichtet dem § 16 BBiG und § 17c dem § 8 BBiG. der neugefaßte § 7 Abs. 3 des Lehrlingstarif- vertrages den Ausbildenden, den Auszubilden- 10. Zu § 1 Nr. 18 (§ 18 des Lehrlingstarifvertrages) den auf dessen Verlangen bis zum Zeitpunkt § 18 des Lehrlingstarifvertrages ist nach der der Abschlußprüfung weiter zu beschäftigen. Neufassung nur anzuwenden, soweit in die- Darüber hinaus trifft diese Vorschrift eine sem Tarifvertrag nichts Abweichendes ver- eigenständige Vergütungsregelung, die insbe- einbart ist. Eine abweichende Vereinbarung sondere den Interessen des Auszubildenden in diesem Sinne enthält § 17 b Abs. 2 des Rechnung trägt (vgl. auch Sturn, Blätter für TarifvertraJ:!es.
Nr. 27 GMBl.I971 Seite 485 11. Zu § 3 (Inkrafttreten) 2. § 2 erhält die folgende Fassung: Nach § 111 Abs. 3 BBiG gelten für Berufsaus- ,,§ 2 bildungsverträge, die bei Inkrafttreten des Be- rufsbildungsgesetzes am 1. September 1969 Berufsausbildungsvertrag bestanden haben, die bisherigen vertraglichen Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist Vorschriften weiter, sofern nicht nach dem Be- ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schlie- rufsbildungsgesetz etwas anderes vereinbart ßen, der mindestens Angaben enthält über wird. Mit Inkrafttreten des Änderungstarif- vertrages Nr. 4 zum Lehrlingstarifvertrag am a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel 1. April 1971 ist eine solche andere Vereinba- der Berufsausbildung, insbesondere die Berufs- rung getroffen. Daraus folgt, daß vom 1. April tätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 1971 an auch vor dem 1. September 1969 ge- b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung, schlossene Berufsausbildungsverträge nach c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil- den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes dungsstätte, bzw. des Lehrlingstarifvertrages durchzufüh- d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungs- ren und an diese Vorschriften anzupassen sind. zeit, e) Dauer der Probezeit, f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die RechtsverhäItnisse g) Dauer des Erholungsurlaubs, der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. September 1961 h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil- Vom 27. April 1971 dungsvertrag gekündigt werden kann." Zwischen 3. § 3 wird wie folgt geändert: der Bundesrepublik Deutschland, a) In Absatz 1 werden die Worte "Lehrling (Anlern- vertreten durch den Bundesminister des Innern, ling)" durch das Wort "Auszubildende" und je- der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, weils das Wort "Lehrherrn" durch das Wort vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, "Ausbildenden" ersetzt. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort vertreter durch den Vorstand, "Lehrherr" durch das Wort "Ausbildende" und einerseits die Worte "Lehrling (Anlernling)" durch das und Wort "Auszubildenden" ersetzt. der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr e) In Absatz 4 wird das Wort "Lehrherr" durch das - Hauptvorstand -, Wort "Ausbildende" ersetzt. der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand - 4. § 4 wird wie folgt geändert : andererseits a) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Worte wird folgendes vereinbart: "Lehrling (Anlernling)" durch das Wort "Auszu- bildende" und das Wort "Lehrherrn" durch das § 1 Wort "Ausbildenden" ersetzt. Änderung des Tarifvertrages b) In Absatz 4 werden die Worte "Lehrling (An- über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und lernling)" durch das Wort "Auszubildende" und Anlernlinge vom 21. September 1961 . das Wort "Lehr-(Anlern-)verhältnises" durch das Wort "Berufsausbildungsverhältnisses" ersetzt. Der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehr- linge und Anlernlinge vom 21. September 1961 ,zuletzt 5. § 5 erhält die folgende Fassung: geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 15. April 1969, wird wie folgt geändert und ergänzt: ,,§ 5 1. § 1 erhält die folgende Fassung: Ausbildungszeit ,,§ 1 (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Geltungsbereich Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, rich- . (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die tet sich nach den für die Arbeitszeit der entspre- a) in Verwaltungen und Betrieben, deren An- chenden Angestellten bzw. Arbeiter maßgeben- gestellte unter den Geltungsbereich des Bun- den Vorschriften. Die Vorschriften über den des-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, Wochenendfrühschluß und den Frühschluß an als Angestelltenlehrling( -anlernling) oder Vorfesttagen gelten entsprechend. b) in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbei- (2) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche ter unter die Geltungsbereiche der Mantel- Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist tarifverträge für Arbeiter des Bundes (MTB 11) nach § 12 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu ver- und der Länder (MTL II) fallen, als Hand- güten." werkerlehrling oder Facharbeiterlehrling(-an- lernling) 6. § 6 wir<;! wie folgt geändert: in einem staatlich anerkannten oder als staatlich a) In der überschrift wird das Wort "Lehrlingsver- anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebil- gütung" durch das Wort "Ausbildungsvergütung" det werden (Auszubildende). ersetzt. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: a) Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Per- ,,(1) Der Auszubildende erhält eine monatliche sonen, die für eine Ausbildung im Beamten- Ausbildungsvergütung, die am 15. eines jeden verhältnis vorbereitet werden (z. B. Justiz- Monats für den laufenden Monat zu zahlen ist. schüler, Finanzschüler usw.), Sie wird einheitlich für alle Ortsklassen in be- b) Lehrlinge und Anlernlinge, die in Lehr- oder sonderen Tarifverträgen vereinbart. In den Tarif- Anlernberufen der Landwirtschaft, des Wein- verträgen wird auch vereinbart, welche Beträge baues und der Forstwirtschaft ausgebildet für Sachleistungen (Kost und Wohnung) anzu- werden." rechnen sind.
Seite 486 GMBl.I971 Nr.27 Bei Berechnung der Ausbildungsvergütung für Für die Dauer der Unterbringung des Auszubil- einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen ge- denden in einem Krankenhaus entfällt der An- rechnet." spruch auf Sachleistungen." c) In Absatz 2 werden das Wort "Lehrlingsvergü- 10. § 10 wird wie folgt geändert: tung" durch das Wort "Ausbildungsvergütung" und das Wort "Lehrherrn" durch das Wort "Aus- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Lehrling bildenden" ersetzt. (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildende" und jeweils das Wort "Lehrherrn" durch das d) In Absatz 3 werden die Worte "Lehrling (Anlern- Wort "Ausbildenden" ersetzt. ling)" durch das Wort "Auszubildenden" und je- weils das Wort "Lehrlingsvergütung" durch das b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Lehrherr" Wort "Ausbildungsvergütung" ersetzt. durch das Wort "Ausbildende" ersetzt. e) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Lehrherrn" 7. § 7 erhält die folgende Fassung: durch das Wort "Ausbildenden" und die Worte "Lehrling (Anlernling)" durch das Wort "Aus- ,,§ 7 zubildende" ersetzt. Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen d) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils das Wort (1) Wird der Besuch einer berufsbildenden Schule "Lehrherrn" durch das Wort "Ausbildenden" und oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Ein- die Worte "Lehrlings (Anlernlings)" durch das richtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt Wort "Auszubildenden" ersetzt. für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeit- raum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, 11. § 11 wird wie folgt geändert und ergänzt: als abgeleistete Ausbildungszeit. a) Die überschrift erhält die folgende Fassung: (2) Wird die Ausbildungszeit gemäß § 17a Abs. 1 "Fortzahlung der Ausbildungsvergütung Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages oder gemäß bei Freistellung, § 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes verlängert, Arbeitsverhinderung und Arbeitsausfall". wird während des Zeitraums der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßi- b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: gen Ausbildungsabschnittes gezahlt. ,,(1) Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsver- gütung fortzuzahlen (3) Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschul- den die Abschlußprüfung erst nach beendeter a) für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Ver- Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an langen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäf- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Aus- tigt. Bis zur Ablegung der Abschlußprüfung erhält bildungsstätte, er die Ausbildungsvergütung des letzten regel- b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er mäßigen Ausbildungsabschnittes, bei Bestehen aa) sich für die Berufsausbildung bereit hält, der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von diese aber ausfällt, dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsver- bb) aus einem anderen als dem in § 9 geregel- hältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwi- ten, in seiner Person liegenden Grund un- schen der ihm gezahlten Ausbildungsvergütung verschuldet verhindert ist, seine Pflichten und der seiner Tätigkeit entsprechenden Ange- aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu stelltenvergütung bzw. dem seiner Tätigkeit ent- erfüllen. sprechenden Lohn." Im übrigen gelten bei Arbeitsverhinderung oder Arbeitsausfall die Vorschriften des § 52 BAT 8. § 8 wird wie folgt geändert: bzw. der §§ 33, 35 MTB II/MTL II entsprechend." a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Lehrling e) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildende" ,,(2) § 9 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend." und das Wort "Lehrherrn" durch das Wort "Aus- bildenden" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Zahl ,,1/200" durch die Zahl b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Lehrlings ,,1/183" und jeweils das Wort "Lehrlingsvergü- (Anlernlings)" durch das Wort "Auszubildenden" ersetzt. tung" durch das Wort "Ausbildungsvergütung" ersetzt werden. 9. § 9 wird wie folgt geändert: 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der überschrift wird das Wort "Lehrlingsver- a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: gütungen" durch das Wort "Ausbildungsvergü- ,,(1) Der Auszubildende erhält in jedem Urlaubs- tung" ersetzt. jahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergü- tung einen Erholungsürlaub. Urlaubsjahr ist das b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Lehrling Kalenderj ahr. (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildenden", § 9 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend." das Wort "Lehrlingsvergütung" durch das Wort "Ausbildungsvergütung" und das Wort "Lehr- b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: (Anlern-)verhältnisses" durch das Wort "Berufs- ,,(2) Der Erholungsurlaub für Auszubildende, die ausbildungsverhältnisses" ersetzt. nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, e) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Lehrling richtet sich bei den in § 1 Abs. 1 Buchst. a ge- (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildende" nannten Auszubildenden nach den für gleich- ersetzt. altrige Angestellte der niedrigsten Urlaubsklasse, bei den in § 1 Abs. 1 Buchst. b genannten Auszu- d) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: bildenden nach den für gleichaltrige Arbeiter je- ,,(2) Kann der Auszubildende während der Zeit für weils maßgebenden Vorschriften." welche die Ausbildungsvergütung nach A1:isatz 1 e) In Absatz 3 wird das Wort "Urlaub" durch das fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sach- Wort "Erholungsurlaub" ersetzt. leistungen (Kost und Wohnung) nicht abnehmen, entfällt für die Zeit der Nichtabnahme die Kür- d) In Absatz 4 werden die Worte "Lehrling (Anlern- zung nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3. ling)" durch das Wort "Auszubildende" ersetzt.
Nr.27 GMBl.I971 Seite 487 13. § 13 erhält die folgende Fassung: Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt wer- den. ,,§ 13 Nach der Probezeit kann das Berufsbildungsver- Familienheimfahrten hältnis nur gekündigt werden (1) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbil- a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten dungsstätte zum Wohnort der Eltern oder Erzie- einer Kündigungsfrist, hungsberechtigten werden dem Auszubildenden b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungs- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich frist von vier Wochen, wenn er die Berufs- einmal, ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. nach vollendetem 18. Lebensjahr alle zwei Monate die Fahrkosten bis zur Höhe der Sätze der nie- Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen drigsten Wagenklasse des benutzten Verkehrs- des Unterabsatzes 2 unter Angabe der Kündi- mittels erstattet, wenn der Wohnort der Eltern gungsgründe erfolgen. oder Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist Ausbildungsstätte entfernt ist, daß der Auszu- unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden bildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten kann und daher außerhalb wohnen muß. Mög- länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein lichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßi- vorgesehenes Güteverfahren vor einer außerge- gungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für richtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu des- Berufstätige) sind auszunutzen. sen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. (2) Der Auszubildende erhält bei einer Entfernung § 17b des Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberech- tigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Familienheimfahrten (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der von mehr als 100 bis 300 km zwei Arbeitstage, Probezeit vorzeitig gelöst, kann der Ausbildende von mehr als 300 km drei Arbeitstage oder der Auszubildende Ersatz des Schadens Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der verlangen, wenn der andere den Grund für die Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünsti- Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im gen Reiseverbindungen kann der Auszubildende Falle des § 17 a Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b. für einen weiteren Arbeitstag im Vierteljahr be- (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb urlaubt werden. Arbeitstage sind alle Kalender- von drei Monaten nach Beendigung des Berufs- tage, an denen der Auszubildende nach dem Aus- ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. bildungsplan auszubilden wäre." § 17 c 14. In § 15 wird das Wort "Lehrherrn" durch das Wort Zeugnis "Ausbildenden" ersetzt. (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei 15. In § 16 werden das Wort "Lehrherrn" durch das Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Wort "Ausbildenden" und die Worte "Lehrlings ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende (Anlernlings)" durch das Wort "Auszubildenden" die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, ersetzt. soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschrei- ben. 16. § 17 erhält die folgende Fassung: (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, ,,§ 17 Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Mitteilungspfticht und Weiterarbeit Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubilden- (1) Der Ausbildende soll dem Auszubildenden späte- den sind auch Angaben über Führung, Leistung stens zwei Monate vor Beendigung des Berufs- und besondere fachliche Fähigkeiten aufzuneh- ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beab- men." sichtigt, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu überneh- men. In der Mitteilung kann der Ausbildende 18. § 18 erhält die folgende Fassung: die übernahme vom Ergebnis der Abschlußprü- fung abhängig machen. ,,§ 18 Ausschlußfrist (2) Wird der Auszubildende im Anschluß an das Be- rufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden müssen, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Ab- ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte weichendes vereinbart ist, innerhalb einer Aus- Zeit als begründet. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt." schluß frist von sechs Monaten nach Fälligkeit des Anspruches, spätestens jedoch drei Monate nach Be- 17. Es werden die folgenden §§ 17a bis 17c eingefügt: endigung des Berufsausbildungsverhältnisses, schrift- lich geltend gemacht werden. ,,§ 17a Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Aus- schluß frist auch für später fällig werdende Ansprüche (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem unwirksam zu machen." Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Aus- § 2 bildungszeit die Abschlußprüfung, endet das Be- rufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Sonderregelung für den Bereich des Prüfung. , Hessischen Arbeitgeberverbandes Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsver- Tarifvertrag für Angestelltenlehrlinge und -an- hältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmög- lernlinge bei den gemeindlichen Verwaltungen lichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein und Betrieben im Lande Hessen (tarifvertragliche Jahr. Vereinbarung Nr. 101 vom 30. September 1958 in (2) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann der am 31. März 1971 geltenden Fassung) außer das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kraft.
Seite 488 GMBI.1971 Nr.27 (2) Für Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge, deren Berufsausbildungsverhältnis am 31. März 1971 durch den in Absatz 1 genannten Tarifvertrag geregelt ist und über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, gelten günstigere Regelungen des bis- herigen Rechts weiter, soweit sie vor dem 1. April 1971 in dem betreffenden Einzelfall bereits ange- wandt worden sind. § 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1971 in Kraft. Bonn, den 27. April 1971 Für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister des Innern In Vertretung G. Hartkopf Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: Der Vorsitzer des Vorstandes Wertz Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Der Vorstand Dr. Klett Berger Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - Kluncker Jacobi Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand - Paschen Wiencke
Nr.27 GMBl.1971 Seite 489 Muster-Berufsausbildungsvertrag Zwischen vertreten durch (Ausbildender) und Herrn/Frau/Frl. geboren am ........................................................................................................ in ...................................................................................................................................... . wohnhaft (Ort, Straße, Hausnummer) (Auszubildender) wird unter Zustimmung seiner/seines gesetzlichen Vertreter(s) Herrn/Frau wohnhaft ................................................................................................................................................................................................................................................................. . (Ort, Straße, Hausnummer) heute folgender Berufsausbildungsvertrag geschlossen: § 1 § 5 Art, sacbliche und zeitliche Gliederung Dauer der regelmäßigen täglicben Ausbildungszeit sowie Ziel der Berufsausbildung Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich (1) Der Auszubildende wird als Lehrling!Anlernling * in nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleich- dem staatlich anerkannten oder als staatlich aner- altrigen Angestellten/Arbeiter jeweils geltenden Rege- kannt geltenden Ausbildungsberuf eines/einer"-' lungen. § 6 ausgebildet. Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt Der Auszubildende erhält eine monatliche Ausbil- sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. * / Die dungsvergütung nach Maßgabe der §§ 6 ff. des Tarif- Berufsausbildung gliedert sich sachllch und zeitlich vertrages über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge wie folgt *: und Anlernlinge in Verbindung mit dem jeweils gel- tenden Tarifvertrag über die Lehrlings-(Ausbildungs-) § 2 vergütungen. Sie beträgt zur Zeit: Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Probezeit ................................ DM im ersten Ausbildungsjahr, (1) Die Berufsausbildung beginnt am ................................ DM im zweiten Ausbildungsjahr, und endet am ...................;............ DM im dritten Ausbildungsjahr, (2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind ................................ DM im vierten Ausbildungsjahr. Probezeit. Die Ausbildungsvergütung wird auf ein vom Aus- § 3 zubildenden zu benennendes Konto bei einem Geld- Grundsätzlicbes über das Itecbtsverhältnis oder Kreditinstitut oder bei einem Postscheckamt ge- zahlt. Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner je- § 7 weiligen Fassung sowie nach den Vorschriften des Dauer des Erholungsurlaubs Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der Lehr- linge und Anlernlinge in der Fassung vom 27. April Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub, wenn er 1971 und den diesen ergänzenden, ändernden oder er- unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, nach Maß- setzenden Tarifverträgen. gabe dieses Gesetzes, andernfalls nach § 12 des Tarif- vertrages über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und § 4 Anlernlinge. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Zeit Ausbildungsstätte vom ............................................ bis 31. Dezember 197........ Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschrie- ................ Werktage/Arbeitstage,* bene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besu- chen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen vom 1. Januar 197........ bis 31. Dezember 197........ außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an ................ Werktage/Arbeitstage,* 0) Nichtzutreffendes bitte streichen!
Seite 490 GMBl.1971 Nr.27 vom 1. Januar 197........ bis 31. Dezember 197........ ................ Werktage/Arbeitstage.* vom 1. Januar 197........ bis .................................... 197...... .. ................ Werktage/Arbeitstage/' vom 1. Januar 197........ bis .................................... 197...... .. ................ Werktage/Arbeitstage.'~ § 8 Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann Der Berufsausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 des Tarifvertrages über die Rechtsver- hältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge gekündigt werden. § 9 Sonstiges Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbil- dungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden . ........................................................................................................................................................ den ................. . .............................. .... .... 197 ...... .. Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden : 1 (Ausbildender) (Falls ein Elternteil verstorben ist. bitte vermerken) (AUSzubildender) (Vater) (Mutter) (Vormund) ') Nichtzutreffendes bitte streichen! 1 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich bei- zubringen. GMBl. 1971. S . 483