GMBl Nr. 27 1971

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27 vom 3. November 1971

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Z 3191 A

                                                                                                         Ausgabe A


                       GEMEINSAMES                                                                         Seite 481




                     MINISTERIALBLATT
                                 des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern
                                 des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
       des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
                                     des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
                                  des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                 HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

22. Jahrgang                                   Bonn, den 3. November 1971                                   Nr.27




                                                        INHALT


                                                                                             Seite
                             Amtlicher Teil
                             Auswärtiges Amt
                                Bek. v. 27., 29. 9., 1., 7. u. 8. 10. 71, Ausländische Kon-
                                sulate in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . 482
                                Bek. v. 21., 24., 27. 9. u. 1. 10. 71, Botschaften der Bun-
                                desrepublik Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . 482
                                Bek. v. 21. u. 30. 9. 71, Konsulate der Bundesrepublik
                                Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . 482


                             Der Bundesminister des Innern
                             V. Verfassung, staatsrecllt und Verwaltung
                                Bek. v. 8. 10. 71, Gemeinsame Geschäftsordnung der
                                Bundesministerien    ................              483

                             D. Beamtenrecllt und sonstiges Personalrecllt
                                des öffentlicllen Dienstes
                                Bek. v. 8. 10. 71, ÄTV Nr. 4 v. 27. 4. 1971 zum TV über
                                die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge 483

                             Personalnachrichten
                                Der Bundesminister des Innern                                    491
                                Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-
                                heit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   491
                                Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .               492
                                Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenar-
                                beit . . . . . . . . . .                                         492
                                Deutscher Bundestag                                              492
                                Bundesrat . . . . . .                                            492


                                Beilage: Stellen-Ausschreibungen
1

Seite 482                                                    GMBl.I971                                                           Nr .. 27

Amtlicher Teil
                                                   Auswärtiges Amt
                   Ausländische Konsulate                             11. -    Bek. d. AA v. 24. 9. 1971 -   ZA 2 -    SP -     1076 -
             in der Bundesrepublik 'Deutsdlland
                                                                        Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
I. -     Bek. d. AA v. 27. 9. 1971 -    Prot 2 SM 21/91.36 -          der Bundesrepublik Deutschland in San Jose, Herr Wil-
                                                                      fried von Eichborn, ist am 9. September 1971 von Seiner
  Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul der                   Exzellenz dem Präsidenten der Republik Costa Riea,
Vereinigten Staaten von Amerika in Düsseldorf er-                     Don Jose Figueres FeITer, zur überreichung seines Be-
nannten Herrn Robert T. Hennemeyer am 27. Septem-                     glaubigungsschreibens empfangen worden.
ber 1971 das Exequatur erteilt.
  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt das                      111. -   Bek. d. AA v. 27. 9. 1971 -   ZA 2 -     SP -    695 -
Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Stadt
Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises.                                         Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
                                                                      der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest, Herr Dr.
                                                                      Erwin Wickert, ist am 21. September 1971 von Seiner
11. -    Bek. d. AA v. 7. 10. 1971 -    Prot 2 SM 21/94.02 -          Exzellenz, dem Vorsitzenden des Staatsrats der Sozia-
  Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Belgi-                    listischen Republik Rumänien, Herrn Nieolae Ceau-
                                                                      seseu, zur überreichung seines Beglaubigungsschreibens
schen Generalkonsul in Frankfurt am Main ernannten                    empfangen worden.
Herrn Cyrillus Lemmens am 7. Oktober 1971 das Exe-
quatur erteilt.
                                                                      IV. -    Bek. d. AA v. 1. 10. 1971 -   ZA 2 -     SP -     505 -
  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die
Länder - Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz                     Der außerordentliche und beVOllmächtigte Botschafter
und Saarland.                                                         der Bundesrepublik Deutschland in Mogadischu, Herr
                                                                      Dr. Josef Holik, ist am 25. September 1971 von Seiner
  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Leon A.                     Exzellenz dem Präsidenten des Obersten Revolutions-
Ronse, am 12. September 1967 erteilte Exequatur ist                   rates der Demokratischen Republik Somalia, General-
erloschen.                                                            major Mohamed Siad Barre zur überreichung seines
                                                                      Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
111. -    Bek. d. AA v. 8. 10. 1971 -   Prot 2 SM 21/92.33 -                                                          GMBl. 1971, S. 482
  Die Bundesregierung hat dem zum Wahlgeneralkonsul
der Philippinen in München ernannten Herrn Werner
Eckart am 8. Oktober 1971 das Exequatur erteilt.                               Konsulate der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                              im Ausland
  Der Amtsbezirk des Wahlgeneralkonsulats umfaßt
die Länder Bayern und Baden-Württemberg.                              I. -     Bek. d. AA v. 30. 9. 1971 -     ZB 1 -      83.SV/O -
  Das dem bisherigen Wahlgeneralkonsul, Herrn Con-                      Mit Wirkung vom 1. September 1971 ist die Dienst-
rad Bittner, am 2. März 1959 erteilte Exequatur ist                   stelle Rio de Janeiro der Botschaft Brasilia in ein Gene-
erloschen.                                                            ralkonsulat umgewandelt worden.
IV. -     Bek. d. AA v. 29. 9. 1971 -   Prot 2 SM 21/90.29-                  Leiter:
                                                                             Generalkonsul Dr. Georg Röhrig
  Die Anschrift des Wahlkonsulats der Republik Bot-                          Anschrift:
suana in Hamburg lautet:                                                     Rua Presidente Carlos de Campos 417,
      2 Hamburg 6                                                            Rio de J aneiro
      Sternstraße 67                                                         Postanschrift :
      Fernsprechnummer: 931/4311 01                                          Caixa Postal 64 ZC-OO
      Sprechzeiten:                                                          Fernsprecher:
      Montag-Freitag 10.00-12.00 Uhr                                         25-7220
                                                                             Telegrammanschrift :
V. -     Bek. d. AA v. 1. 10. 1971 -    Prot 2 SM 21/90.96-                  Consgerm Rio de Janeiro
                                                                             Fernschreiber:
  Die Anschrift des Wahlkonsulats der Republik Ober-                         31/428
volta in München lautet:                                                     Namengeber:
       8 München                                                             Consgerm A Rio
       Neuhauser Straße 34                                                   Amtsbezirk:
       Fernsprechnummer: 0811 / 59 48 53
                                                                             Staaten Guanabara, Rio de Janeiro, Minas Gerais,
       Sprechzeiten:                                                         Esperito Santo
       Montag-Freitag 9.00--12.00 und
       14.00--16.00 Uhr                                                 Der engere konsularische Amtsbezirk der Botschaft
                                                 GMBl. 1971, S. 482   Brasilia beschränkt sich nach der Errichtung des Gene-
                                                                      ralkonsulats Rio de Janeiro auf den Bundesdistrikt.

                                                                      11. -    Bek. d. AA v. 21. 9. 1971- ZA 2 -      82/91.26 -70 -
         Botschaften der Bundesrepublik Deutschland
                         im Ausland                                     Die neue Anschrift des Wahlkonsulats Willemstad!
                                                                      Cura~ao lautet:
I. -     Bek. d. AA v. 21. 9. 1971 -    ZA 2 -     SP -    564-
                                                                            Konsul S. W. van der Meer
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter                      Konsulat der Bundesrepublik Deutschland
der Bundesrepublik Deutschland in Pretoria, Herr Erich                      Pietermai 1-7
Strätling, ist am 17. September 1971 von Seiner Exzel-                      P.O.B.6
lenz dem Staatspräsidenten der Republik Südafrika,                             Willemstad-Cura~ao
Herrn J. J. Fouche, zur überreichung seines Beglaubi-                          Niederländische Antillen
gungsschreibens empfangen worden.                                              Telegrammanschrift: Consugerma         Cura~ao

                                                                                                                      GMBl. 1971. S. 482
2

Nr.27                                                  GMBl.I971                                                Seite 483


                                   Der Bundesminister des Innern
     V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung                   äußerung der Bundesregierung unverzüglich nach-
                                                                 gereicht."-

Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien            6. a) In § 39 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 4
                                                                   werden die in Klammern gesetzten Zitate ,,§ 37
Bezug: Bek. v. 15. 7. 1970 (GMBl. S. 362)                          Abs. 4" durch ,,§ 37 Abs. 5" ersetzt.
-   Bek. d. BMI v. 8. 10. 1971 -    V 11 2 -   131 300/6 -      b) § 63 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
  Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesmini-                  ,,(3) § 37 Abs. 5 gilt entsprechend."
sterien - Teil II - (GGO II) ist mit Wirkung vom             7. a) In § 62 wird das Zitat ,,§§ 22 bis 27" durch ,,§§ 22
29. September 1971 wie folgt geändert worden:                      bis 24, 25 Abs. 1 und 3, §§ 26 und 27" ersetzt.
1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eine Grund-          b) In § 74 wird das Zitat ,,§§ 23 bis 27" durch
   satzentscheidung des Kabinetts" durch die Worte                  ,,§§ 23 und 24, 25 Abs. 1 und 3, §§ 26 und 27"
   "eine Entscheidung des Bundeskanzlers" ersetzt.                 ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:                             8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die überschrift erhält folgende Fassung:                  a) Unter dem Wort "Anlage 1" wird der Klammer-
       "Unterrichtung der Fraktionen und Abgeordneten              zusatz ,,(§ 37 Abs. 5 GGO II)" ersetzt durch
       des Bundestages sowie anderer Stellen"                      ,,(§ 37 Abs. 6 GGO II)".
   b) Der bisherige § 25 wird Absatz 1.                         b) In dem Satz "Anliegenden Gesetzentwurf mit Be-
   c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                    gründung übersende ich .. _" werden nach dem
     ,,(2) Sobald und soweit ein Gesetzentwurf betei-              Wort "Begründung" die Worte "und Vorblatt"
       ligten Fachkreisen oder Verbänden (§ 23) zuge-              eingefügt.
                                                                                                         GMBl. 1971, S . 483
       leitet worden ist, ist er den Geschäftsstellen der
       Fraktionen des Bundestages und auf Wunsch Mit-
       gliedern des Bundestages zur Kenntnis zu geben;
       dies gilt nicht, sofern der Unterrichtung besondere       D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht
       Umstände entgegenstehen. In Zweifelsfällen ent-
       scheiden die beteiligten Minister oder ihre Ver-                      des öffentlichen Dienstes
       treter, bei besonderer politischer Bedeutung der
       Bundeskanzler, ob und in welcher Form die Un-                        Xnderungstarifvertrag Nr. 4
       terrichtung zu geschehen hat.                                        zum Tarifvertrag über die
       (3) Bei der Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 ist                 Rechtsverhältnisse der Lehrlinge
       ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es sich um                und Anlernlinge vom 21. September 1961
       einen vom federführenden Minister und von der                            Vom 27. April 1971
       Bundesregierung noch nicht gebilligten unver-
       bindlichen Referentenentwurf handelt."                -   Bek. d. BMI v. 8. 10. 1971 -   D 111 2 -   220 902/3 -
3. § 37 wird wie folgt geändert:                               Nachstehend gebe ich den Änderungstarifvertrag Nr. 4
   a) Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:             vom 27. April 1971 zum Tarifvertrag über die Rechts-
     ,,(3) In der Begründung sind andere wesentliche         verhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 2l. Sep-
       Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die Er-         tember 1961 bekannt.
       wägungen, die zu ihrer Ablehnung geführt haben,         Zur Durchführung des Tarifvertrages weise ich auf
       zu erläutern.                                         folgendes hin:
       (4) Dem Gesetzentwurf ist eine übersicht (Vor-
       blatt) nach folgender Gliederung voranzustellen:            I. Allgemeines
           A. Zielsetzung
           B. Lösung                                                 Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 werden
           C. Alternativen                                           vor allem
           D. Kosten                                                 - die Vorschriften des Tarifvertrages über die
       Unter Buchstabe C sind wesentliche Alternativ-                   Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlern-
       vorschläge für eine Verwirklichung der Ziele des                 linge vom 21. September 1961 (nachstehend:
       Entwurfs darzustellen, die der Bundesrat in einer                Lehrlingstarifvertrag) an die zwingenden Vor-
       eigenen Gesetzesvorlage gemacht hat oder die in                  schriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
       Anträgen aus der Mitte des Bundestages vorlie-                   vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der
       gen oder die in der Begründung des Gesetzent-                    Fassung des Gesetzes zur Änderung des Be-
       wurfes aufgeführt sind. Die übersicht soll mög-                  rufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 12. März 1971
       lichst nicht mehr als eine Druckseite umfassen."                 (BGBl. I S. 185) angepaßt,
                                                                     - mehrere Vorschriften des Berufsbildungsge-
   b) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze                     setzes im Interesse einer erleichterten Rechts-
       5 bis 8.                                                         anwendung in den Lehrlingstarifvertrag über-
                                                                        nommen und darüber hinaus
4. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
                                                                     - die bisherige Regelung über Familienheim-
   a) Hinter Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 ein-                    fahrten verbessert.
      gefügt:
       "Dabei ist gegebenenfalls ein neues Vorblatt (§ 37            Neben den Vorschriften des Lehrlingstarifver-
      Abs. 4) beizufügen, das um wesentliche Alterna-                trages sind die zwingenden Vorschriften des Be-
      tivvorschläge, die in der Stellungnahme des Bun-               rufsbildungsgesetzes, soweit nicht in den Lehr-
      desrates enthalten sind, ergänzt ist."                         lingstarifvertrag übernommen, zu beachten.
   b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                          11. Zur Durchführung im einzelnen
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       1. Zu § 1 Nr. 1 (§ 1 des Lehrlingstarifvertrages)
   "In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden                   In der Neufassung des § 1 Abs. 1 des Lehr-
   die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegen-                     lingstarifvertrages ist der Begriff des Auszu-
3

Seite 484                                               GMBl.1971                                                Nr.27

            bildenden im Sinne dieses Tarifvertrages defi-            Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeits-
            niert. Dabei ist wie bisher zwischen Angestell-           recht 1971, 122, 123).
            tenlehrlingen (-anlernlingen) einerseits und
            Handwerkerlehrlingen bzw. Facharbeiterlehr-             6. Zu § 1 Nr. 11 (§ 11 des Lehrlingstarifvertrages)
            lingen (-anlernlingen) andererseits unterschie-            Die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des
            den, die als Auszubildende unter den Geltungs-             Lehrlingstarifvertrages entspricht der Vor-
            bereich des Lehrlingstarifvertrages fallen,                schrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-
            wenn sie in Verwaltungen und Betrieben, de-                staben a und c BBiG. Für die Fälle der Arbeits-
            ren Angestellte und Arbeiter unter die Gel-                verhinderung und des Arbeitsausfalls, die we-
            tungsbereiche des BAT bzw. MTB H fallen, in                der von § 9 noch von § 11 Abs. 1 Satz 1 des
            einem staatlich anerkannten oder als staatlich             Lehrlingstarifvertrages erfaßt sind, verweist
            anerkannt geltenden Ausbildungsberuf aus-                  Satz 2 dieser Vorschrift - insoweit in über-
            gebildet werden. Wegen der staatlichen Aner-               einstimmung mit dem bisher geltenden Recht
            kennung von Ausbildungsberufen verweise ich                - auf die entsprechend anzuwendenden Vor-
            auf § 25 BBiG und auf § 25 der Handwerks-                  schriften des § 52 BAT bzw. der §§ 33 und 35
            ordnung, wegen der übergangsweise als staat-               MTB H.
            lich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe                 Nach dem neuen Absatz 3 des § 11 des Lehr-
            auf § 108 Abs. 1 BBiG.                                     lingstarifvertrages beträgt der für eine aus-
            § 1 Abs. 2 des Lehrlingstarifvertrages ist ledig-          gefallene Arbeitsstunde gegebenenfalls abzu-
            lich redaktionell neu gefaßt.                              ziehende Bruchteil der monatlichen Ausbil-
                                                                       dungsvergütung je angefangene Arbeitsstunde
      2. Zu § 1 Nr. 2 (§ 2 des Lehrlingstarifvertrages)                nunmehr 1/183.
         Die Neufassung des § 2 des Lehrlingstarifver-
         trages trägt § 3 BBiG und insbesondere § 4                 7. Zu § 1 Nr. 13 (§ 13 des Lehrlingstarifvertrages)
         Abs. 1 BBiG Rechnung.                                         Während nach der bisher geltenden Vorschrift
                                                                       dem Lehrling (Anlernling) vierteljährlich nur
            Ich empfehle, Berufsausbildungsverträge künf-              eine Familienheimfahrt unter Fahrkosten-
            tig nach dem im Anschluß an dieses Rund-                   erstattung gewährt werden konnte, sofern
            schreiben abgedruckten Vertragsmuster abzu-                seine Eltern oder Erziehungsberechtigten mehr
            schließen, das unter Berücksichtigung des § 2              als 100 km vom Ort der Ausbildungsstätte
            des Lehrlingstarifvertrages neuer Fassung und              entfernt gewohnt haben, sind nach der Neu-
            der einschlägigen Vorschriften des Berufs-                 regelung in § 13 Abs. 1 des Lehrlingstarif-
            bildungsgesetzes erarbeitet worden ist.                    vertrages die Fahrkosten für Familienheim-
                                                                       fahrten bei Auszubildenden bis zum vollende-
       3. Zu § 1 Nr. 5 (§ 5 des Lehrlingstarifvertrages)
                                                                       ten 18. Lebensjahr monatlich einmal und bei
          In der Neufassung des § 5 Abs. 1 des Lehr-                   Auszubildenden nach vollendetem 18. Lebens-
          lingstarifvertrages ist die regelmäßige durch-               jahr alle zwei Monate zu erstatten, wenn der
          schnittliche wöchentliche Ausbildungszeit der                Wohnort der Eltern oder Erziehungsberech-
          nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetzes                  tigten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte
          fallenden Auszubildenden geregelt. Die Dauer                 entfernt ist ,daß der Auszubildende nicht täg-
          der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit                   lich zum Wohnort zurückkehren kann und
          ist nach § 2 Buchstabe d des Lehrlingstarif-                 daher außerhalb wohnen muß. Letzteres kann
          vertrages im Berufsausbildungsvertrag zu ver-                auch dann der Fall sein, wenn die Eltern oder
          einbaren.                                                    Erziehungsberechtigten weniger als 100 km
          Soweit diese regelmäßige tägliche Ausbil-                    vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt woh-
          dungszeit überschritten wird, ist die Mehr-                  nen. Entscheidend sind die jeweiligen Um-
          arbeit nach dem neugefaßten Absatz 2 des § 5                 stände des einzelnen Falles.
          des Lehrlingstarifvertrages auch bei Auszu-                  Für die Gewährung von Urlaub für Familien-
          bildenden, die nicht unter das Jugendarbeits-                heimfahrten, der nicht mehr nach Werktagen,
          schutzgesetz fallen, nach § 12 dieses Gesetzes               sondern nach Arbeitstagen bemessen ist,
          zu vergüten. Die Gewährung von Freizeitaus-                  kommt es dagegen nach Absatz 2 des neuge-
          gleich oder einer Pauschvergütung anstelle der               faßten § 13 des Lehrlingstarifvertrages auf die
          Mehrarbeitsvergütung nach dem Jugend-                        in Kilometern gemessene Entfernung des
          arbeitsschutzgesetz ist nicht mehr möglich                   Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberech-
           (vgl. auch § 10 Abs. 3 BBiG).                               tigten vom Ort der Ausbildungsstätte an.
       4. Zu § 1 Nr. 6 (§ 6 des Lehrlingstarifvertrages)            8. Zu § 1 Nr. 16 (§ 17 des Lehrlingstarifvertrages)
          Der in § 6 Abs. 1 des Lehrlingstarifvertrages                Absatz 1 des erweiterten § 17 des Lehrlings-
          neu aufgenommene Unterabsatz 2 entspricht                    tarifvertrages entspricht materiell der bis-
          der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG.                     herigen Vorschrift des § 17 dieses Tarifver-
                                                                       trages, Absatz 2 Satz 1 der Regelung in § 17
       5. Zu § 1 Nr. 7 (§ 7 des Lehrlingstarifvertrages)
                                                                       BBiG. Eine ausdrückliche Vereinbarung im
          Die bisherige Vorschrift des § 7 Abs. 3 des                  Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist im Lehrlings-
          Lehrlingstarifvertrages ist mit Rücksicht auf                tarifvertrag in § 7 Abs. 3 getroffen. Dies stellt
          die neue Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 des                  § 17 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages zusätzlich
          Tarifvertrages gestrichen worden.                            klar.
          Nach § 14 Abs. 1 BBiG endet das Berufsaus-
          bildungsverhältnis mit dem Ablauf der Aus-                9. Zu § 1 Nr. 17 (§§ 17 abis 17 c des Lehrlings-
          bildungszeit. Dies gilt auch dann, wenn der                  tarifvertrages)
          Auszubildende die Abschlußprüfung vor dem                    Von den neu in den Lehrlingstarifvertrag auf-
          Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen                     genommenen Vorschriften entsprechen § 17a
          konnte. Für den Fall, daß dies vom Auszu-                    im wesentlichen den §§ 13 bis 15 BBiG, § 17 b
          bildenden nicht zu vertreten ist, verpflichtet               dem § 16 BBiG und § 17c dem § 8 BBiG.
          der neugefaßte § 7 Abs. 3 des Lehrlingstarif-
          vertrages den Ausbildenden, den Auszubilden-              10. Zu § 1 Nr. 18 (§ 18 des Lehrlingstarifvertrages)
          den auf dessen Verlangen bis zum Zeitpunkt                    § 18 des Lehrlingstarifvertrages ist nach der
          der Abschlußprüfung weiter zu beschäftigen.                   Neufassung nur anzuwenden, soweit in die-
          Darüber hinaus trifft diese Vorschrift eine                   sem Tarifvertrag nichts Abweichendes ver-
          eigenständige Vergütungsregelung, die insbe-                  einbart ist. Eine abweichende Vereinbarung
          sondere den Interessen des Auszubildenden                     in diesem Sinne enthält § 17 b Abs. 2 des
          Rechnung trägt (vgl. auch Sturn, Blätter für                  TarifvertraJ:!es.
4

Nr. 27                                                 GMBl.I971                                               Seite 485

         11. Zu § 3 (Inkrafttreten)                            2. § 2 erhält die folgende Fassung:
             Nach § 111 Abs. 3 BBiG gelten für Berufsaus-                               ,,§ 2
             bildungsverträge, die bei Inkrafttreten des Be-
             rufsbildungsgesetzes am 1. September 1969                          Berufsausbildungsvertrag
             bestanden haben, die bisherigen vertraglichen       Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist
             Vorschriften weiter, sofern nicht nach dem Be-      ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schlie-
             rufsbildungsgesetz etwas anderes vereinbart         ßen, der mindestens Angaben enthält über
             wird. Mit Inkrafttreten des Änderungstarif-
             vertrages Nr. 4 zum Lehrlingstarifvertrag am        a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel
             1. April 1971 ist eine solche andere Vereinba-          der Berufsausbildung, insbesondere die Berufs-
             rung getroffen. Daraus folgt, daß vom 1. April          tätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
             1971 an auch vor dem 1. September 1969 ge-          b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
             schlossene Berufsausbildungsverträge nach           c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
             den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes             dungsstätte,
             bzw. des Lehrlingstarifvertrages durchzufüh-        d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungs-
             ren und an diese Vorschriften anzupassen sind.          zeit,
                                                                 e) Dauer der Probezeit,
                                                                  f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
             Änderungstarifvertrag Nr. 4
     zum Tarifvertrag über die RechtsverhäItnisse                g) Dauer des Erholungsurlaubs,
der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. September 1961             h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbil-
                 Vom 27. April 1971                                  dungsvertrag gekündigt werden kann."

                       Zwischen                                3. § 3 wird wie folgt geändert:
der Bundesrepublik Deutschland,                                   a) In Absatz 1 werden die Worte "Lehrling (Anlern-
vertreten durch den Bundesminister des Innern,                         ling)" durch das Wort "Auszubildende" und je-
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,                                weils das Wort "Lehrherrn" durch das Wort
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,                          "Ausbildenden" ersetzt.
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,               b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort
vertreter durch den Vorstand,                                        "Lehrherr" durch das Wort "Ausbildende" und
                                              einerseits             die Worte "Lehrling (Anlernling)" durch das
                          und                                        Wort "Auszubildenden" ersetzt.
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr                                             e)   In Absatz 4 wird das Wort "Lehrherr" durch das
- Hauptvorstand -,                                                     Wort "Ausbildende" ersetzt.
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Bundesvorstand -                                             4. § 4 wird wie folgt geändert :
                                           andererseits           a) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Worte
wird folgendes vereinbart:                                           "Lehrling (Anlernling)" durch das Wort "Auszu-
                                                                     bildende" und das Wort "Lehrherrn" durch das
                              § 1                                    Wort "Ausbildenden" ersetzt.
              Änderung des Tarifvertrages                         b) In Absatz 4 werden die Worte "Lehrling (An-
     über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und                   lernling)" durch das Wort "Auszubildende" und
          Anlernlinge vom 21. September 1961 .                       das Wort "Lehr-(Anlern-)verhältnises" durch das
                                                                     Wort "Berufsausbildungsverhältnisses" ersetzt.
Der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehr-
linge und Anlernlinge vom 21. September 1961 ,zuletzt          5. § 5 erhält die folgende Fassung:
geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom
15. April 1969, wird wie folgt geändert und ergänzt:                                       ,,§ 5
1. § 1 erhält die folgende Fassung:                                                  Ausbildungszeit
                               ,,§ 1                              (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche
                         Geltungsbereich                              Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht
                                                                      unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, rich-
  . (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die                    tet sich nach den für die Arbeitszeit der entspre-
        a) in Verwaltungen und Betrieben, deren An-                   chenden Angestellten bzw. Arbeiter maßgeben-
           gestellte unter den Geltungsbereich des Bun-               den Vorschriften. Die Vorschriften über den
           des-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen,               Wochenendfrühschluß und den Frühschluß an
           als Angestelltenlehrling( -anlernling) oder                Vorfesttagen gelten entsprechend.
        b) in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbei-            (2) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
           ter unter die Geltungsbereiche der Mantel-                 Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist
           tarifverträge für Arbeiter des Bundes (MTB 11)             nach § 12 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu ver-
           und der Länder (MTL II) fallen, als Hand-                  güten."
           werkerlehrling oder Facharbeiterlehrling(-an-
           lernling)                                           6. § 6 wir<;! wie folgt geändert:
        in einem staatlich anerkannten oder als staatlich         a) In der überschrift wird das Wort "Lehrlingsver-
        anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebil-                gütung" durch das Wort "Ausbildungsvergütung"
        det werden (Auszubildende).                                  ersetzt.
    (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für                        b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
        a) Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Per-               ,,(1) Der Auszubildende erhält eine monatliche
           sonen, die für eine Ausbildung im Beamten-                Ausbildungsvergütung, die am 15. eines jeden
           verhältnis vorbereitet werden (z. B. Justiz-              Monats für den laufenden Monat zu zahlen ist.
           schüler, Finanzschüler usw.),                             Sie wird einheitlich für alle Ortsklassen in be-
        b) Lehrlinge und Anlernlinge, die in Lehr- oder              sonderen Tarifverträgen vereinbart. In den Tarif-
           Anlernberufen der Landwirtschaft, des Wein-               verträgen wird auch vereinbart, welche Beträge
           baues und der Forstwirtschaft ausgebildet                 für Sachleistungen (Kost und Wohnung) anzu-
           werden."                                                  rechnen sind.
5

Seite 486                                            GMBl.I971                                                  Nr.27

      Bei Berechnung der Ausbildungsvergütung für                 Für die Dauer der Unterbringung des Auszubil-
      einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen ge-                denden in einem Krankenhaus entfällt der An-
      rechnet."                                                   spruch auf Sachleistungen."
   c) In Absatz 2 werden das Wort "Lehrlingsvergü-          10. § 10 wird wie folgt geändert:
      tung" durch das Wort "Ausbildungsvergütung"
      und das Wort "Lehrherrn" durch das Wort "Aus-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Lehrling
      bildenden" ersetzt.                                         (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildende"
                                                                  und jeweils das Wort "Lehrherrn" durch das
   d) In Absatz 3 werden die Worte "Lehrling (Anlern-             Wort "Ausbildenden" ersetzt.
      ling)" durch das Wort "Auszubildenden" und je-
      weils das Wort "Lehrlingsvergütung" durch das            b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Lehrherr"
      Wort "Ausbildungsvergütung" ersetzt.                        durch das Wort "Ausbildende" ersetzt.
                                                               e) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Lehrherrn"
7. § 7 erhält die folgende Fassung:                               durch das Wort "Ausbildenden" und die Worte
                                                                  "Lehrling (Anlernling)" durch das Wort "Aus-
                            ,,§ 7                                 zubildende" ersetzt.
        Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
                                                               d) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils das Wort
   (1) Wird der Besuch einer berufsbildenden Schule               "Lehrherrn" durch das Wort "Ausbildenden" und
       oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Ein-          die Worte "Lehrlings (Anlernlings)" durch das
       richtung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt         Wort "Auszubildenden" ersetzt.
       für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeit-
       raum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird,      11. § 11 wird wie folgt geändert und ergänzt:
       als abgeleistete Ausbildungszeit.                        a) Die überschrift erhält die folgende Fassung:
   (2) Wird die Ausbildungszeit gemäß § 17a Abs. 1                      "Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
       Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages oder gemäß                                  bei Freistellung,
       § 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes verlängert,               Arbeitsverhinderung und Arbeitsausfall".
       wird während des Zeitraums der Verlängerung
       die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßi-         b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
       gen Ausbildungsabschnittes gezahlt.                        ,,(1) Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsver-
                                                                  gütung fortzuzahlen
   (3) Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschul-
       den die Abschlußprüfung erst nach beendeter                a) für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am
       Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Ver-                  Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an
       langen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäf-                   Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Aus-
       tigt. Bis zur Ablegung der Abschlußprüfung erhält               bildungsstätte,
       er die Ausbildungsvergütung des letzten regel-             b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
       mäßigen Ausbildungsabschnittes, bei Bestehen                    aa) sich für die Berufsausbildung bereit hält,
       der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von                          diese aber ausfällt,
       dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsver-                    bb) aus einem anderen als dem in § 9 geregel-
       hältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwi-                    ten, in seiner Person liegenden Grund un-
       schen der ihm gezahlten Ausbildungsvergütung                        verschuldet verhindert ist, seine Pflichten
       und der seiner Tätigkeit entsprechenden Ange-                       aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu
       stelltenvergütung bzw. dem seiner Tätigkeit ent-                    erfüllen.
       sprechenden Lohn."
                                                                  Im übrigen gelten bei Arbeitsverhinderung oder
                                                                  Arbeitsausfall die Vorschriften des § 52 BAT
8. § 8 wird wie folgt geändert:                                   bzw. der §§ 33, 35 MTB II/MTL II entsprechend."
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Lehrling            e) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
      (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildende"                ,,(2) § 9 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend."
      und das Wort "Lehrherrn" durch das Wort "Aus-
      bildenden" ersetzt.                                      d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 mit der
                                                                  Maßgabe, daß die Zahl ,,1/200" durch die Zahl
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Lehrlings
                                                                  ,,1/183" und jeweils das Wort "Lehrlingsvergü-
      (Anlernlings)" durch das Wort "Auszubildenden"
      ersetzt.                                                    tung" durch das Wort "Ausbildungsvergütung"
                                                                  ersetzt werden.
9. § 9 wird wie folgt geändert:                             12. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der überschrift wird das Wort "Lehrlingsver-           a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
      gütungen" durch das Wort "Ausbildungsvergü-                   ,,(1) Der Auszubildende erhält in jedem Urlaubs-
      tung" ersetzt.                                                jahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergü-
                                                                    tung einen Erholungsürlaub. Urlaubsjahr ist das
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Lehrling                 Kalenderj ahr.
      (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildenden",                § 9 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend."
      das Wort "Lehrlingsvergütung" durch das Wort
      "Ausbildungsvergütung" und das Wort "Lehr-               b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
      (Anlern-)verhältnisses" durch das Wort "Berufs-             ,,(2) Der Erholungsurlaub für Auszubildende, die
      ausbildungsverhältnisses" ersetzt.
                                                                  nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen,
   e) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Lehrling               richtet sich bei den in § 1 Abs. 1 Buchst. a ge-
      (Anlernling)" durch das Wort "Auszubildende"                nannten Auszubildenden nach den für gleich-
      ersetzt.                                                    altrige Angestellte der niedrigsten Urlaubsklasse,
                                                                  bei den in § 1 Abs. 1 Buchst. b genannten Auszu-
   d) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                       bildenden nach den für gleichaltrige Arbeiter je-
      ,,(2) Kann der Auszubildende während der Zeit für           weils maßgebenden Vorschriften."
      welche die Ausbildungsvergütung nach A1:isatz 1          e) In Absatz 3 wird das Wort "Urlaub" durch das
      fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sach-              Wort "Erholungsurlaub" ersetzt.
      leistungen (Kost und Wohnung) nicht abnehmen,
      entfällt für die Zeit der Nichtabnahme die Kür-          d) In Absatz 4 werden die Worte "Lehrling (Anlern-
      zung nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3.                    ling)" durch das Wort "Auszubildende" ersetzt.
6

Nr.27                                               GMBl.I971                                               Seite 487

13. § 13 erhält die folgende Fassung:                             Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt wer-
                                                                  den.
                          ,,§ 13
                                                                  Nach der Probezeit kann das Berufsbildungsver-
                   Familienheimfahrten                            hältnis nur gekündigt werden
   (1) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbil-                a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten
       dungsstätte zum Wohnort der Eltern oder Erzie-                einer Kündigungsfrist,
       hungsberechtigten werden dem Auszubildenden                b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungs-
       bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich                  frist von vier Wochen, wenn er die Berufs-
       einmal,                                                       ausbildung aufgeben oder sich für eine andere
                                                                     Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
       nach vollendetem 18. Lebensjahr alle zwei Monate
       die Fahrkosten bis zur Höhe der Sätze der nie-             Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen
       drigsten Wagenklasse des benutzten Verkehrs-               des Unterabsatzes 2 unter Angabe der Kündi-
       mittels erstattet, wenn der Wohnort der Eltern             gungsgründe erfolgen.
       oder Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der            Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist
       Ausbildungsstätte entfernt ist, daß der Auszu-             unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
       bildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren            Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten
       kann und daher außerhalb wohnen muß. Mög-                  länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein
       lichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßi-              vorgesehenes Güteverfahren vor einer außerge-
       gungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für              richtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu des-
       Berufstätige) sind auszunutzen.                            sen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
   (2) Der Auszubildende erhält bei einer Entfernung                                  § 17b
       des Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberech-
       tigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die                   Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
       Familienheimfahrten                                     (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der
       von mehr als 100 bis 300 km zwei Arbeitstage,               Probezeit vorzeitig gelöst, kann der Ausbildende
       von mehr als 300 km drei Arbeitstage                        oder der Auszubildende Ersatz des Schadens
       Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der                 verlangen, wenn der andere den Grund für die
       Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünsti-               Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im
       gen Reiseverbindungen kann der Auszubildende                Falle des § 17 a Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b.
       für einen weiteren Arbeitstag im Vierteljahr be-        (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb
       urlaubt werden. Arbeitstage sind alle Kalender-             von drei Monaten nach Beendigung des Berufs-
       tage, an denen der Auszubildende nach dem Aus-              ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
       bildungsplan auszubilden wäre."
                                                                                       § 17 c
14. In § 15 wird das Wort "Lehrherrn" durch das Wort                                  Zeugnis
    "Ausbildenden" ersetzt.
                                                               (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei
15. In § 16 werden das Wort "Lehrherrn" durch das                  Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
    Wort "Ausbildenden" und die Worte "Lehrlings                   ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende
    (Anlernlings)" durch das Wort "Auszubildenden"                 die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt,
    ersetzt.                                                       soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschrei-
                                                                   ben.
16. § 17 erhält die folgende Fassung:                          (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art,
                            ,,§ 17                                 Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über
                                                                   die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des
            Mitteilungspfticht und Weiterarbeit                    Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubilden-
   (1) Der Ausbildende soll dem Auszubildenden späte-              den sind auch Angaben über Führung, Leistung
       stens zwei Monate vor Beendigung des Berufs-                und besondere fachliche Fähigkeiten aufzuneh-
       ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beab-             men."
       sichtigt, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu überneh-
       men. In der Mitteilung kann der Ausbildende          18. § 18 erhält die folgende Fassung:
       die übernahme vom Ergebnis der Abschlußprü-
       fung abhängig machen.                                                             ,,§ 18
                                                                                    Ausschlußfrist
   (2) Wird der Auszubildende im Anschluß an das Be-
       rufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß         Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis
       hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden           müssen, soweit in diesem Tarifvertrag nichts Ab-
       ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte         weichendes vereinbart ist, innerhalb einer Aus-
       Zeit als begründet. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt."       schluß frist von sechs Monaten nach Fälligkeit des
                                                               Anspruches, spätestens jedoch drei Monate nach Be-
17. Es werden die folgenden §§ 17a bis 17c eingefügt:          endigung des Berufsausbildungsverhältnisses, schrift-
                                                               lich geltend gemacht werden.
                         ,,§ 17a                               Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige
        Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses          Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Aus-
                                                               schluß frist auch für später fällig werdende Ansprüche
   (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem           unwirksam zu machen."
       Ablauf der Ausbildungszeit.
       Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Aus-                                      § 2
       bildungszeit die Abschlußprüfung, endet das Be-
       rufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser                    Sonderregelung für den Bereich des
       Prüfung.                  ,                                       Hessischen Arbeitgeberverbandes
       Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung           (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der
       nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsver-            Tarifvertrag für Angestelltenlehrlinge und -an-
       hältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmög-               lernlinge bei den gemeindlichen Verwaltungen
       lichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein               und Betrieben im Lande Hessen (tarifvertragliche
       Jahr.                                                       Vereinbarung Nr. 101 vom 30. September 1958 in
   (2) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann             der am 31. März 1971 geltenden Fassung) außer
       das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne              Kraft.
7

Seite 488                       GMBI.1971                            Nr.27

            (2) Für Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge, deren
                Berufsausbildungsverhältnis am 31. März 1971
                durch den in Absatz 1 genannten Tarifvertrag
                geregelt ist und über diesen Zeitpunkt hinaus
                fortdauert, gelten günstigere Regelungen des bis-
                herigen Rechts weiter, soweit sie vor dem 1. April
                1971 in dem betreffenden Einzelfall bereits ange-
                wandt worden sind.
                                     § 3
                                Inkrafttreten
            Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April
            1971 in Kraft.

            Bonn, den 27. April 1971

                    Für die Bundesrepublik Deutschland:
                      Der Bundesminister des Innern
                               In Vertretung
                              G. Hartkopf
                Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
                        Der Vorsitzer des Vorstandes
                                    Wertz
                   Für die Vereinigung der kommunalen
                           Arbeitgeberverbände
                              Der Vorstand
                          Dr. Klett         Berger
                 Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
                          Transport und Verkehr
                           - Hauptvorstand -
                          Kluncker           Jacobi
                Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
                          - Bundesvorstand -
                          Paschen           Wiencke
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Nr.27                                                                                                                         GMBl.1971                                                                                                                         Seite 489


                                                                                                   Muster-Berufsausbildungsvertrag


                                                                                                                                Zwischen



     vertreten durch
                                                                                                                                                                                                                                                  (Ausbildender)
                                                                                                                                       und

     Herrn/Frau/Frl.

     geboren am ........................................................................................................ in ...................................................................................................................................... .

     wohnhaft
                               (Ort, Straße, Hausnummer)                                                                                                                                                                                     (Auszubildender)


     wird unter Zustimmung seiner/seines gesetzlichen Vertreter(s)

     Herrn/Frau

     wohnhaft ................................................................................................................................................................................................................................................................. .
                               (Ort, Straße, Hausnummer)

     heute folgender Berufsausbildungsvertrag geschlossen:


                                                                 § 1                                                                                                      § 5
                     Art, sacbliche und zeitliche Gliederung                                                                                        Dauer der regelmäßigen täglicben Ausbildungszeit
                        sowie Ziel der Berufsausbildung
                                                                                                                                                Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich
(1) Der Auszubildende wird als Lehrling!Anlernling * in                                                                                       nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleich-
    dem staatlich anerkannten oder als staatlich aner-                                                                                        altrigen Angestellten/Arbeiter jeweils geltenden Rege-
    kannt geltenden Ausbildungsberuf eines/einer"-'                                                                                           lungen.
                                                                                                                                                                             § 6
        ausgebildet.                                                                                                                                      Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
(2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt                                                                                         Der Auszubildende erhält eine monatliche Ausbil-
    sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan. * / Die                                                                                         dungsvergütung nach Maßgabe der §§ 6 ff. des Tarif-
    Berufsausbildung gliedert sich sachllch und zeitlich                                                                                      vertrages über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge
    wie folgt *:                                                                                                                              und Anlernlinge in Verbindung mit dem jeweils gel-
                                                                                                                                              tenden Tarifvertrag über die Lehrlings-(Ausbildungs-)
                            § 2                                                                                                               vergütungen. Sie beträgt zur Zeit:
      Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Probezeit                                                                                                       ................................ DM im ersten Ausbildungsjahr,
(1) Die Berufsausbildung beginnt am                                                                                                                          ................................ DM im zweiten Ausbildungsjahr,
    und endet am                                                                                                                                             ...................;............ DM im dritten Ausbildungsjahr,
(2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind                                                                                                         ................................ DM im vierten Ausbildungsjahr.
    Probezeit.
                                                                                                                                                Die Ausbildungsvergütung wird auf ein vom Aus-
                                                                 § 3                                                                          zubildenden zu benennendes Konto bei einem Geld-
                  Grundsätzlicbes über das Itecbtsverhältnis                                                                                  oder Kreditinstitut oder bei einem Postscheckamt ge-
                                                                                                                                              zahlt.
   Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 in seiner je-                                                                                                                                     § 7
weiligen Fassung sowie nach den Vorschriften des                                                                                                                               Dauer des Erholungsurlaubs
Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der Lehr-
linge und Anlernlinge in der Fassung vom 27. April                                                                                              Der Auszubildende erhält Erholungsurlaub, wenn er
1971 und den diesen ergänzenden, ändernden oder er-                                                                                           unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, nach Maß-
setzenden Tarifverträgen.                                                                                                                     gabe dieses Gesetzes, andernfalls nach § 12 des Tarif-
                                                                                                                                              vertrages über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und
                                                                 § 4                                                                          Anlernlinge. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur
                     Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der                                                                                       Zeit
                              Ausbildungsstätte                                                                                                      vom ............................................             bis 31. Dezember 197........
  Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschrie-                                                                                                                        ................ Werktage/Arbeitstage,*
bene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besu-
chen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen                                                                                                         vom 1. Januar 197........                                   bis 31. Dezember 197........
außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die
er vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an                                                                                                                                ................ Werktage/Arbeitstage,*

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                                                                               vom 1. Januar 197........                                     bis 31. Dezember 197........
                                                                                                        ................ Werktage/Arbeitstage.*
                                                                               vom 1. Januar 197........                                     bis .................................... 197...... ..
                                                                                                        ................ Werktage/Arbeitstage/'
                                                                               vom 1. Januar 197........                                     bis .................................... 197...... ..
                                                                                                        ................   Werktage/Arbeitstage.'~


                                                                                                    § 8
                                                                                     Voraussetzungen, unter denen der
                                                                              Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
                                                                         Der Berufsausbildungsvertrag kann nach Maßgabe
                                                                       des § 17a Abs. 2 des Tarifvertrages über die Rechtsver-
                                                                       hältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge gekündigt
                                                                       werden.
                                                                                                                                    § 9
                                                                                                                                 Sonstiges
                                                                          Änderungen und Ergänzungen dieses Berufsausbil-
                                                                        dungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
                                                                        vereinbart werden .




........................................................................................................................................................ den ................. .            .............................. .... .... 197 ...... ..




                                                                                                                                                        Die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden : 1
                                                     (Ausbildender)                                                                                     (Falls ein Elternteil verstorben ist. bitte vermerken)




                                                  (AUSzubildender)                                                                                                                                    (Vater)




                                                                                                                                                                                                     (Mutter)




                                                                                                                                                                                                     (Vormund)




') Nichtzutreffendes bitte streichen!
1 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen
  Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich bei-
  zubringen.

                                                                                                                                                                                                                                          GMBl. 1971. S . 483
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