GMBl Nr. 28 1954

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28 vom 10. September 1954

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                                  GEMEINSAMES
                                MINISTERIALBLATT
                                des Auswärtigen Amtes 1 des Bundesministers des Innern
                      des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
             des Bundesministers für Wohnungsbau 1 des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
    des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates / des Bundesministers für Familienfragen
                                            der Bundesminister für besondere Aufgaben
                                             Herausgegeben vom Bundesministerium des lnnern

5. JAHRGANG                                          BONN, DEN 10. SEPTEMBEH 1954                                          NUMMER 28




                                                          Auswärtiges Amt
              A. Amtliclte Bekanntmachungen
Ausländisme Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland                   und dem Arg e n tin i s c h e n Konsul in Fra n k f u r t
     I. -    Bek. d. AA v. 21. 8. 1954 -       0011015-01-48 -            a m Mai n, Herrn Carlos E. B i e r wer t h, die vorläu-
                        Prot. 3354/54 -                                   fige Zulassung erteilt.
  Auf Anordnung der Chi I e n i s c h e n Regierung ist
das Chilenische Konsulat in M ü n c h e n mit dem 31. Juli                    III. -   Bek. d. AA v. 28.8. 1954 -   001/015-01-28 -
1954 geschlossen worden. Seine Aufgaben sind auf das Chi-                                        Prot. 3164/54 -
lenische Konsulat in Fra n k f u r tarn Mai n überge-                       Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Bel g i -
gangen.                                                                   sc h e n Konsul in Es sen ernannten Herrn Dr. Alfred
                                                                          Li n den das Exequatur erteilt.
     11. -   Bek. d. AA v. 27. 8. 1954 -        0011015-01-20 -
                        Prot. 3431/54 -                                     Sein Amtsbezirk umfaßt die Kreise Rees, Dinslaken, Duis-
                                                                          burg, Oberhausen, Mülheim, Essen, Wanne-Eickel, Watten-
  Die Blll1desregierlll1g hat dem Arg e n tin i s c h e n Ge-             scheid, Bochum, Herne, Witten, Castrop-Rauxel, Dortmund,
neralkonsul in Harn bur g, Herrn Henrik S. Wes seI s ,                    Lünen, Unna und Ramm.
                                                                                                                              GMBl, S.413




                                            Der Bundesminister des Innern
              A. Amtliche Bekanntmacltungen                               Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
                                                                          Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung zur
               I. Verfassung und Verwaltung                               Regelung der Frage der Abschiebung von Personen von der
                                                                          Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark und von Däne-
Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen              in der Republik            mark in die Bundesrepublik Deutschland sowie
                         Israel                                           Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
                                                                          Deutschland und der Königlich Schwedismen Regierung zur
-   RdSchr. d. BMI v. 23. 8. 1954 -         1354 -   13 C -676/54 -       Regelung der Frage der Abschiebung von Personen von der
   Nach einer Mitteilung der Israel Mission - Einkaufs-                      ßundesrepublik Deutschland nach Schweden Ill1d von
delegation des Staates Israel - in Köln-Ehrenfeld, Otto-                         Schweden in die Bundesrepublik Deutschland
straße 85, werden von dem Rabbinat des Wohnbezirks in                        -   Bek. d. BMI v. 28. 8. 1954 -   1352 B -    503/54 -
Israel Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt.
   Da Israel in § 404 Absatz 2 DA nicht aufgeführt ist, bitte                Die Regierung der ßlll1desrepublik Deutschland und die
ich die                  und ihre Aufsichtsbehörden, auf diese            Königlich Dänische Regierung haben eine Vereinbarung zur
Rechtslage hinzuweisen. Ich empfehle, bei Eheschließungen                 Regelung der Abschieblll1g von Personen von der Blll1des-
von Angehörigen des Staates Israel schon jetzt die Vorlage                republik Deutschland nach Dänemark und von Dänemark in
eines Ehefähigkeitszeugnisses zu verlangen.                               die Bundesrepublik Deutschland getroffen. Eine gleiche Ver-
   Bei der nächsten Überarbeitllllg der Dienstanweislll1g für             einbarung haben die Regierung der Blll1desrepublik Deutsch-
die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden werde ich                   land und die Königlich Schwedische Regierung getroffen.
die Vorschrift des § 404 Absatz 2 entsprechend ergänzen.                  Beide Abkommen, die sich inhaltlich im wesentlichen mit
                                                                          dem deutsch-belgischen Ausweisungsabkommen vom 23. 10.
An die Herren Innenminister   (Senatoren)   der Länder.                   1952 (BAnz. Nr.65 vom 4.4. 1953) decken, sind am 1. Juni
                                                           GMB1. S. 413   1954 .in Kraft getreten. Der Wortlaut der Vereinbarungen
                                                                          ist durch Bekanntmachlll1g des Bundesministers des Aus-
1

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wärtigen im BAnz. Nr. 120 vom 26. Juni 1954 Seite 1 bzw. 2                      b) Zur Dienstleistung in den obersten Bundesbehörden
veröffentlicht.                                                                    sollen auf Vorschlag der Landesregierungen    auch
                                                                                   Beamte verwendet werden, die als ehemalige ver-
   Ich bitte, die Ausländerpolizeibehörden (Kreisverwalrungs-                      drängte Beamten in den Landesdienst übernommen
behörden) Ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu unter-                           wurden.
richten und sie auf die Beachtung der Bestimmungen der
Abkommen, insbesondere auf die gegenüber dem deutsch-
                                                                                c) In pi an m ä ß i g e S tell endes höheren und ge-
beigischen Ausweisungsabkommen abweichenden Fristen bei
                                                                                   hobenen Dienstes in den obersten Bundesbehörden
der Durchführung von Ausweisungen unerwünschter Auslän-
                                                                                   sollen Beamte oder Richter aus dem Landesdienst in
der nach Dänema,rk bzw. Schweden hinzuweisen.
                                                                                   der Regel nur übernommen werden, wenn sie im
  Ich bemerke noch, daß die Einbeziehung                  West-Herlins in          Landesdienst bereits fest angestellt sind, eine längere
die genannten Abkommen veranlaßt ist.                                              Dienstzeit im Landesdienst - möglichst auch bei
                                                                                   einer AußenverwaItung - aufweisen können und für
An die Herren Innenminister   (Senatoren)   der Länder.                            den Ministerialdienst befähigt sind. Die Abordnung
                                                              GMB1. S. 413         soll - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im
                                                                                   Einzelfall - höchstens sechs Monate dauern; in dieser
                                                                                   Zeit soll über die Übernahme entschieden werden.

                                                                                     In Ausnahmefällen können auch Landesbeamte
                                                                                   oder Landesrichter übernommen werden, die noch
                                                                                   nicht fest angestellt sind oder nur eine kürzere
                                                                                   Dienstzeit aufzuweisen haben.

                                                                                d) Der abgeordnete Beamte oder Richter erhält vom
      11. Beamtenrecht und sonstiges Personalremt                                  Bund seine Dienstbezüge nach den besoldungsrecht-
                                                                                   lichen Vorschriften seines Landes zuzüglich der übli-
       Vereinbarung der Bundesregierung und der Landes-                            chen Atifwandsentschädigung IMinisterialzulage).
      regierungen über den Beamtenersatz bei den obersten
                        Bundesbehörden                                          e) Einem Wunsche fest angestellter Beamter des höhe-
                                                                                   ren oder gehobenen Dienstes in den obersten Bundes-
      -   Bek. d. BMI v. 25. 8. 1954 -        7121 -       464/54 -                behörden, nach längerer Bundesdienstzeit dauernd
                                                                                   oder vorübergehend wieder in den Landesdienst über-
  Nachstehend gebe ich die von der Bundesregierung mit                             zutreten, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
den Landesregierungen getroffene Vereinbarung über den
Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden bekannt.                       2. Die Landesregierungen werden bei der Verwirklichung
                                                                                dieser Grundsätze in folgender Weise mitwirken:
                   Vereinbarung                                                 a) Landesbearnte oder Landesrichter werden zur Be-
der Bundesregierung und der Landesregierungen über den                             schäftigung im Dienst der obersten Bundesbehörden
     Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden                                 gegen Übernahme der Dienstbezüge durch den Bund
                                                                                   als beamtete Hilfskräfte auf die Dauer von einem
   Nach Artikel 36 Satz 1 des Grundgesetzes sind bel den                           Jahr (oder für die im Einzelfall etwa abweichend
obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in                                vereinbarte Frist), für planmäßige Stellen des höhe-
angemessenem Verhältnis zu verwenden. Zur Erfüllung                                ren und gehobenen Dienstes auf die Dauer von sechs
dieses Gebots ist die Bundesregierung auf die Bereitschaft                         Monaten (oder für die sonst vereinbarte Frist) ab-
der Landesregierungen angewiesen, ihr nach Bedarf geeignete                        geordnet.
Beamte aus dem Landesdienst zu überlassen. Deshalb haben
die Bundesregierung und die Landesregierungen      für den                      b) Die Landesregierungen       sind, vorbehaltlich    einer
Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden sowie ZUJ'                           Einigung im Einzelfall, grundsätzlich bereit, auf An-
Förderung des Beamtenaustausches zwischen dem Bundes-                              trag der Bundesregierung        planmäßig    angestellte
und Landesdienst folgende Richtlinien vereinbart:                                  Bundesbeamte der Besoldungsgruppen        A 2 c 2 und
                                                                                   A 4 c 2, die bei obersten oder oberen Bundesbehörden
1. a) Neben sonstigen geeigneten Bewerbern, insbesondere                           beschäftigt werden, nach einer Abordnung von höch-
          ehemaligen Reichsbeamten, werden als Hilfsbeamte                         stens sechs Monaten in den Landesdienst im Aus-
          für Stellen des höheren Dienstes in den obersten                         tausch gegen Landesbeamte zu übernehmen.
          Bundesbehörden in der Regel jüngere Landesbeamt('
          oder Landesrichter (Regierungsräte, Richter in Ein-                   c) Die Landesregierungen werden durch geeignete haus-
          gangsstellen usw.) oder Anwärter für den höheren                         haltsrechtliche Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß
          Landesdienst (Regierungsassessoren, Gerichtsassesso-                     die abgeordneten Beamten oder Richter nach Beendi-
          ren, Regierungsbaumeister usw.), die die erforderliche                   gung ihrer Beschäftigung im Bundesdienst sofort
          Eignung für den Dienst bei den obersten Bundes-                          wieder im Landesdienst Verwendung finden und daß
          behörden besitzen, grundsätzlich auf eilll Jahr von                      ihnen auch sonst aus ihrer Tätigkeit im Bundesdienst
          den Landesregierungen in den Bundesdienst abge-                          l(ein Nachteil für ihr Fortkommen, insbesondere
          ordnet und von der Bundesregierung zur kom m i s -                       für ihre Beförderung, im Landesdienst erwächst. Der
          s ar i s ehe n Be s c h ä f t i gun g einberufen.                        Dienst in den obersten und oberen Bundesbehörden
          gleiche gilt für jüngere Landesbeamte des gehobenen                      wird insoweit dem Dienst bei den entsprechenden
          Dienstes. Die zuständigen obersten Dienstbehörden                        Landesbehörden gleichgestellt.
          des Bundes und der Länder können im Einzelfalle
          eine andere Dauer der kommissarischen Beschäfti-
          gung vereinbaren.                                                  3. Die Bundesregierung wird den Ländern den Bedarf des
                                                                                Bundes an abzuordnenden Landesbeamten und Landes-
             Nach Ablauf der kommissarischen Tätigkeit treten                   richtern, soweit er sich voraussehen läßt, jeweils bis zum
          die Beamten und Beamtenanwärter wieder in den                         Ende des vorherigen Kalenderjahres mitteilen.
          Landesdienst zurück. Soweit sie nicht von vornherein
          auf bestimmte Zeit abgeordnet und einberufen wer-                  4. Diese Grundsätze finden auf die obersten Bundesbehör-
          den, wird der Bund dem Lande die Beendigung der                       den nur Anwendung, soweit sie über keinen eigenen
          Beschäftigung mindestens drei Monate vorher, mög-                     VerwaItungsunterbau verfügen; sie gelten sinngmäß für
          lichst aber schon früher, mitteilen oder eine Verlänge-               die Stellen des höheren und gehobenen Dienstes auch
          rung der kommissarischen Beschäftigung vorschlagen.                   der oberen Bundesbehörden.
2

GMBl.                                                                                                                                            415

5. Diese Vereinbarung gilt nioot für den Gesooäftsbereioo           Stillgeld auf Grund der Verordnung über den MuttersclIutz
   der Bundesjustizverwaltung, für den die Regelung ent-                                 für Beamtinnen
   sprechend der bisherigen Übung der Vereinbarung im
   Einzelfall überlassen bleibt.                                    - Bek. d. BMI v; 26. 8. 1954 -            22 (21 321) -            1116 VII/54 -
                                                                        Den nachstehenden Erlaß des Bundesministers der Finan-
Bonn, den 7. Mai 1954                                               zen vom 4. August 1954 (MinBlFin 1954 S. 464) gebe ich
                  Namens der Bundesregierung                        fiia" meinen Geschäftsbereich zur Beachtung 'bekannt:
        Der Bundesminister  des Innern                              "Der Bundesminister          der Finanzen
                Dr. Schröder
                                                                      IB-      BA 1102 -- 11154
                                                                      IA -     P 1515 -         15/54
Stuttgart, den 11. Mai 1954                                                                                         Bonn, den 4. August 1954
  Namens der 'Regierung des Landes Baden-Württemberg
                                                                    Be t r.: Stillgeld auf Grund der Verordnung über den
                       Dr. Müller                                            Mutterschutz für Beamtinnen.
                    Ministerpräsident
                                                                      Das nach § 8 der Verordnung vom 19. Juli 1954 (Bundes-
                                                                    gesetzb!. I S. 214) zu zahlende Stillgeld ist bei dem Titel
München, den 31. Mai 1954                                           des Bundeshaw;halts zu verbuchen, bei dem die Dienst-
     Der Bayerische Ministerpräsident                               bezüge und Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorberei-
                                                                    tungsdienst der Bezugsberechtigten veranschlagt sind (Titel
                 D r. Eh a rd
                                                                    101, 103, 105).
                                                                      Das Stillgeld ist nicht Arbeitslohn im Sinne des Steuer-
Berlin, den 25.       1954
                                                                    rechts.
                    Für den Senat von Berlin                                                 Im Auftrag
              Der Senator für Inneres                                                              Dr. Me y er"
                     Fischer                                                                                                              GMB1. S.415


Bremen, den 9. Juni 1954
           Für den Senat (die Landesregierung)
            Der Präsident des Senats
                     Kaisen
                 Bürgermeister
                                                                                        Bekanntmachung
Hamburg, den 16. August 1954                                        gemäß § 3 des Wiedergutmachungsgesetzes fü·r die im Aus-
   Für den Senat der Freien und Hansestadt       Hamburg               land lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes
   Der Präsident des Senats der Freien                                                       Vom 30. August 1954 1 )
         und H ans e s t a d t H a mb u r g
                                                                      Auf Grund inzwischen eingetretener Änderungen wird die
                 Sieveking                                          Bekanntmachung vom 31. Juli 1952 (BAnz. Nr. ISO S. 2 und
                                                                    GMBL S. 203) wie folgt .ergänzt und berichtigt:
Wiesbaden, den 12. Mai 1954
                                                                    L In das Verzeidmis der Länder, deren Regierung mit der
      Der Hessische           Ministerpräsident                       Regierung der Bundesrepublik diplomatische Beziehun-
                             Z in n                                   gen unterhält, werden eingefügt:
                                                                                Ägypten             Island
Hannover, den 25. Mai 1954                                                      Äthiopien           Jemen
      Namens der Niedersächsischen Landesregierung                              Ceylon              Jordanien
 Der Nie der s ä c h s i s c h e M i n ist e r prä s i d e nt                   Frankreich          Libanon
                          Kopf                                                  Großbritannien      Liberia
                                                                                Haiti               Neuseeland
Düsseldorf, den 24. Mai 1954                                                    Irak                Syrien
                                                                                Vereinigte Staaten von Amerika.
        Die Landesregierung     Nordrhein-\Vestfalen
                          Arnold                                    IL Im Verzeichnis der Länder,                  für die gemäß Kabinetts-
                    Ministerpräsident                                  beschluß vom 13. Juni 1952                   eine Ausnahme von dem
                                                                       Erfordernis der Unterhaltung                  diplomatischer Beziehun-
                        Dr. Meyers                                     gen zugelassen ist, kommen                  wegen Einfügung in das
                      Innenminister                                    Verzeichnis zu I in Fortfall:
                                                                                Ägypten                     Großbritannien
Mainz, den 31. Mai 1954                                                         Frankreich                  Haiti
           Der Ministerpräsident               von                              Neuseeland                Vereinigte Staaten von Amerika.
               Rheinland-Pfalz
                   Altmeier                                         Bonn, den 30. August 1954
                                                                     -   VII W 1 -          15311 /54 -
Kiel, den 28. Mai 1954
                                                                            Der      Bundesminister                      des      Innern
     Namens der Landesregierung      Schleswig-Holstein
              Der                                                                        In Vertretung des Staatssekretärs
                             Lübke                                                                   Dr. Kitz
                                                     GMBI. S. 414                                                                         GMBI. S.415

                                                                      ') Verö!fentHcht     im BAnz. NT. 171   V.   7. 9. 1!t54 S. 1.
3

416                                                                                                                                    GMBI.

Anwendung ,des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den          Die erforderliche Änderung der Verwaltungsvorschrift Nr. 7
Deutsmen Bundestag gewählten Angehörigen des öffent-             zu § 35 des Gesetzes zu Artikel 131 GG.wird bei der
limen Dienstes vom 4. 8. 1953 (Bundesgesetzbi. I S. 777) auf     fassung der Verwaltungsvorschnften auf Grund des Bundes-
              Beamte zur Wiederverwendung                        beamtengesetzes und der Ersten Novelle zum Gesetz zu
                                                                 Artikel 131 GG vorgenommen werden.
-   Gemeins. RdSchr. d. BMI und BMF vom 30. 7. 1954 - 22
    - (21312) - 1191/54 und- IB - BA 1022 - 2/54 -               An die obersten Bundesbehörden.
                                                                    die obersten Landesbehörden.
                                                                                                                                   GMB1. S. 416
    Aus gegebeJlelr Veranlassung weisen wir auf folgendes hin:
§ 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deut-
schen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen
Dienstes vom 4. 8. 1953 bestimmt, daß die in den Deutschen
Bundestag gewählten Beamten oder Richter mit dem Tage
der Annaihme der Wahl in den Ruhestand treten. Der Vor-                               IV. Gesundheitswesen
schrift liegt der Gedanke der Inkompatibilität des Mandats
eines Bundestagsabgeordneten mit der Stellung eine& Beam-                            Verordnung über Enteneier
ten zugrunde. Dahei kommt es nicht so sehr auf die Amts-
ausübung wie auf die sich aus dem Beamtenverhältnis er-                                 Vom 25. August 1954 1 )
gebenden Pflichten an. Gerade deswegen schreibt denn auch
das Rechtsstellungsgesetz eine Beendigung des Beamtenver-           Auf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 des Lebensmittel-
hältnisses durch Eintritt in den Ruhestand, kein bloßes Aus-     gesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der
scheiden aus dem Amt vor. Hiernach kann es keinem Zwei-          Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs-
fel unterliegen, daß das Rechtsstellungsgesetz auch den Per-     gesetzbl. I S.17) und der Verordnung zur Xnderung des
sonenkreis der Wartestandsbeamten und der Beamten zur            Lebensmittelgesetzes vom 14. August 1943 (Reichsgesetzbl. I
Wiederverwendung umfaßt, zumal diese Beamtengruppen              S.488) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des GlImd-
zur jederzeitigen Übernahme eines Amtes verpflichtet sind.       gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
                                                                 stimmung des Bundesrates verordnet:
   Dem steht nicht entgegen, daß § 1 des Rechtsstellungs-
gesetzes vom 4. 8. 1953 abweichend von § 1 des Rechtsstel-                                             § 1
lungsgesetzes für den Ersten Deutschen Bundestag vom 11. 5.
1951 (BGBI. I S.297) von Beamten (Richtern) "mit Dienst-            (1) Zum menschlichen Genuß bestimmte Enteneier dürfen
bezügen" spricht. Der Begriff "Dienstbezüge" ist nicht im        nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten, verkauft oder sonst
engeren Sinne zu verstehen (als die Summe von Grundge-           in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die deutlich
halt, W ohnungsgeldzuschuß, Kinderzuschläge und Zulagen          lesbare, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheits-
nach dem Besoldungsgesetz), sondern in weiterem Sinne,           schädlicher Farbe angebrachte Aufschrift tragen:
ähnlich wie er auch in der DV Nr. 1 zu § 38 DBG erläutert
ist. Es sollten mit diesem Begriff alle Geldbezüge erfaßt wer-
den, auf deren ,Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, da-
gegen nicht geldliche Leistungen, die auf Kann-Vorschriften
beruhen (z. B. Unterhaltszuschüsse u. dergI.). Der Zusatz
diente lediglich der KlarsteIlung, daß nicht auch diejenigen
Beamten mit dem Tag der Annahme der Wahl zum Deutschen
Bundestag in den Ruhestand treten, die nach den allge-
meinen Vorschriften des Beamtenrechts mangels "ruhegehalt-
fähiger Dienstbezüge"      nicht Ruhestandsbeamten werden        Die Kennzeichnung muß in ovaler Umrandung mit lateini-
können. Wartestandsbeamte und Beamte zur Wiooerverwen-           scher Schrift von mindestens 3 mm Höhe aufgedruckt sein.
dung gdlören jedoch zu dem Kreis von Beamten, die bei
Vorliegen der Voraussetzungen in den Ruhestand treten.              (2) An den Behältnissen, in denen zum menschlichen
Bei ihnen sind auch entsprechende Dienstbezüge vorhanden.        Genuß bestimmte Enteneier zum Verkauf vorrätig gehalten
Es sind dies die Dienstbezüge, die die Beamten im Zeit-          oder sonst in Verkehr gebracht werden, muß an einer gut
punkt des Eintritts in den Wartestand oder in den Rechts-        sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und
stand zu,r Wiederverwendung erhalten haben.                      15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift ange-
                                                                 bracht sein:
   Demgemäß sind bei Beratung des Rechtsstellungsgesetzes
im Bundestag niemals Zweifel über die Einbeziehung der
Wartestandsbeamten und der Beamten zur Wiederverwen-
dung aufgetaucht. Im schriftlichen Bericht des Beamtenrechts-                             Entenei!
ausschusses des Deutschen Bundestages (1. Wahlperiode -                     Vor Gebrauch mindestens 10 Minuten
Drucksache Nr. 4370) ist ausdriicklich hervorgehoben, daß eine            kochen oder in Backofenhitze durchbacken!
Änderung des Personenkreises durch das neue RechtssteI-
lungsgesetz nicht beabsichtigt gewesen sei. Im anderen Falle
hätten, da das frühere Rechtsstellungsgesetz beide Gruppen           (3) In den Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in
einbezog, Übergan,gsvorschriften hinsichtlich solcher Fälle      denen Enteneier zum Verkauf vorrätig gehalten werden,
geschaffen weI'den müssen, in denen Beamte vom ersten Ge-        ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen
setz, aber nicht vom zweiten Gesetz erfaßt waren: denn das       Enteneier ein mindestens 40X30 cm (Din A 3) großes Schild
erste Gesetz ist mit Wirkung vom 1. 7. 1953 aufgehoben wor-      anzubringen, das die deutlich lesbare ,o\.ufschrift(Buchstaben-
den, ehe noch die erste Legislaturperiode des Bundestages        lllindestgröße 12 mm) trägt:
beendet war.
   Die Einbeziehung der Beamten zur Wiederverwendung in
das Rechtsstellungsgesetz vom 4. 8. 1953 führt auch nach                Entenei darf zur Verhütung von Gesundheits-
Beendigung des Abgeordnetenmandats zu keinerlei Schwie-                 schädigungen nicht roh oder weichgekocht
rigkeiten. Da sie nicht aus Anlaß der Wahl in den Deutschen             verzehrt und nicht zur Herstellung von Pud-
Bundestag aus ,einem Amt ausgeschieden sind, kann .aller-               dings, Mayonnaise, Rührei, Setzei, Pfann-
dings auf sie die Vorschrift des § 3 des Rechtsstellungs-               kuchen, Torten, Schaumspeise (Creme), Spei-
gesetzes, die ·auf Antrag des Beamten oder auf Verlangen der            seeis und ähnlichen Zubereitungen verwendet
obersten Dienstbehöroe eine Übernahme in das frühere                    werden, bei deren Herstellung nicht eine die
Dienstverhältnis unter Übertmgung      eines gleichwertigen             ganze Masse durchdringende Erhitzung auf
Amtes vorsieht, keine Anwendung finden. Diese Beamten                   mindestens 100 Grad C mindestens 10 Minu-
veI'bleiben daher endgü1tig im Ruhestand und erhalten das                         ten lang gewährleistet ist.
nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes verbesserte Ruhegehalt.
Die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses wird da-
durch nicht ausgeschlossen.                                        1) Verkündet   im Bundesgesetzbi.    I S. 265 am 27. 8. 1954.
4

GMBl.                                                                                                                      417

   (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entspre-       (2) Sind ausländische Enteneier nicht nach Absatz 1 ge-
chend für Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hülmerei-        kennzeichnet, so dürfen sie nur auf ein Zollager unter amt-
auslauf) sowie für Gefrierei, Trockenei und Trockeneierzeug-   lichem Mitverschluß gebracht werden. Die Überführung
nisse, die ganz oder teilweise aus Enteneiern hergestellt      vom Zollager in den Verkehr des Zollinlandes steht der
sind. Packungen, in denen Erzeugnisse dieser Art in den        Einfuhr in das Zollinland gleich.
Verkehr gebracht werden, sind gemäß Absatz 3 deutlich
lesbar zu beschriften.                                            (3) Die Einfuhr von pasteurisierten Enteneiern, von Ge-
                                                               frierei, Trockenei, Trockeneierzeugnissen und Eiauslauf aus
                            § 2                                Enteneiern (auch im Gemisch mit Hühnereiauslauf) in das
                                                               Zollinland ist verboten.
  (1) Gewerbliche Betriebe, welche
                                                                                               § 5
     a) Trockenei und Trockeneierzeugnisse aus Entenei,
        Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereians-          In der Verordnung über Teigwaren vom 12. Novelnber
        lauf) oder Gefrierei, das ganz oder teilweise aus      1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181) werden in § 1 Abs. 2 Nr. 1
        Entenei besteht,                                       Buchstabe a die Worte "Enten- oder" gestrichen. Teigwaren,
     b) Backwaren unter Verwendung von Entenei, Enten-         die unter Verwendung von Enteneiern hergestellt sind und
        eiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereiauslallf),      sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr be-
        Gefrierei, Trockenei oder Trockeneierzeugnis,en,       finden, werden hiervon nicht betroffen.
        die ganz oder teilweise aus Enteneiern bestehen,
herstellen wollen, bedürfen hierzu der Genehmigung der                                         § 6
zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann jederzeit
widerrufen werden; hierauf ist bei der Erteilung hinzu-            Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, sobald d'ls
weisen.                                                        . Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.

   (2) Die Genehmigung darf nur für solche Betriebe erteilt
werden, die hinsichtlich ihrer baulichen Beschaffenheit und                                    § 7
ihrer Einrichtungen die notwendigen hygienischen Voraus-
setzungen erfüllen und, soweit sie Backwaren herstellen,          (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1954 in Kraft.
nur für solche Betriebe, die ausschließlich oder in besonde-      (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Enteneier
ren, von anderen Teilen des Betriebes räumlich abgetrenn-      vom 24. Juli] 936 (Reichsgesetzbl. I S.630) in der Fassung
ten Abteilungen Zwieback, Honigkuchen und andere Back-         vom 14. Juli 1942 (Reichsgesetzhl. I S.467) und die Nieder-
waren herstellen, bei denen eine die ganze Masse durch-        sächsische Verordnung über die Verwendung von Enten-
dringende Erhitzung auf mindestens 100 Grad C mindestens       eiern vom 19. August 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und
10 Minuten gewährleistet ist.                                  Verordnungsblatt S. 195) außer Kraft.
   (3) Gewerbliche Betriebe, in denen andere als die in Ab-    Bonn, _d_eJ125:
satz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden, dürfen
Enteneier, Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühner-         - Zu 4767 - 6289/54 -
eiauslauf), Gefrierei, Trockenei und Trockeneierzeugnisse.
die ganz oder teilweise aus Enteneiern hergestellt sind,                Der Bundesminister                des Innern
weder vorrätig halten noch verwenden. Dies gilt auch für                                  In Vertretung
gewerbliche Betriebe, in denen Speisen zubereitet werden,                                   von Lex
sowie für Krankenhäuser, Alters-, Jugend- und Erziehungs-
heime, Wohn- und Arbeitslager, Werksbetriebe, Gefange-              Der Bundesminister            für Ernährung,
nenanstalten, Gemeinschaftsküchen von Massenunterkünften                L an dw i r t s c h a f tun d F 0 r s te n
und ähnlichen Einrichtungen.
                                                                                           In Vertretung
                                                                                       D r. S 0 n n e man n
                            § 3                                                                                    GMBl. S. 416


  (1) Es ist verboten, bebrütete Enteneier in irgend einer
Form zum Zwecke menschlichen Genusses in den Verkehr
zu bringen.
  X2) Soweit sie an andere abgegeben werden sollen, müs-
sen sie wie folgt kenntlich gemacht sein:
                                                                                VI. Öffentliche Sicherheit
                                                                  Ausstellung   von deutschen Sammellisten    als Paßersatz
                                                               - RdSchr. d. BMI v. 30. 8. 1954 - 6223 - 2 - A -     494/54 -

                                                                 In Ergänzung meines RdSchr. v. 22. 12. 1953 - 6223 - 2
                                                               - A - 539/53 - (GMBl. Nr. 2/1954 S. 37) teile ich fol-
                                                               gendes mit:
                                                                  Deutsche Sammellisten als Paßersatz werden, wenn darin
   (3) Für die Ausführung der Kennzeiclmung gilt § 1 Abs. 1     nur Deutsche aufgeführt sind, allgemein auch von:
eutsprechend. Für die Kennzeichnung ist der Leiter der                                  den Niederlanden,
Brutanstalt oder der Halter von Bruttieren verantwortlich.                                 der Türkei,
                                                                                           Spanien und
                            § 4                                                              Portugal
                                                                anerkannt.
   (1) Bei der Einfuhr in das Zollinland müssen Enteneier,        N 0 r weg e n erkennt deutsche Sammellisten als Paß-
die zum Verkauf als Lebensmittel bestimmt sind, die nach       ersatz nur für Kindertransporte und Sportlergruppen an;
§ 1 Abs. 1 und bebrütete Enteneier die nach § 3 Abs. 2
erforderliche Kennzeichnung tragen. Außerdem ist auf den          D ä n e m a r k nur für Reisen geschlossener Gruppen aus
Eiern der Name g.es Ursprungslandes in lateinischer Schrift    einem kulturellen, beruflich-fachlichen oder sportlichen An-
lesbar anzugeben.                                              laß und
5

418                                                                                                                                                GMBl.

  G roß b r i t a n nie n nur für Gruppen von Schülern,                    2 9. S e p t e m b er, Mit t w     0   eh:
Studenten, Sportlern und Teilnehmern an kulturellen Ver-
anstaltungen, Pilgerfahrten oder Fahrten zum Besuch v(}n                        9.00 Uhr: Ministerialrat a. D. Professor Dr. Gör g ,
Gräbern, deren BeSJllch auf Veranlassung einer deutschen                                  Speyer:
Behörde ooer anerkannten Organisation erfolgt.                                            "Entwicldrun.g und gegenwärtige Gestalt
                                                                                          Kommunalbeamtenrechts. "
   Für Gesellschaftsreisen von Touristen werden deutsche
Sammellisten von Norwegen,. Dänemark und Großbritannien                       10.00 Uhr: Oberverwaltungsgerichtsrat
vorläufig nicht anerkannt. Da jedoch erwartet werden kann,                               Dr. Wa c k e, Münster:
daß auch diese Beschränkung in Zukunft fallen wird, sehe                                 "Fragen des Rechts der                      Angestellten       im
ich unter Bezugnahme auf Abschnitt B meines RdSchr. v.                                   öffentlichen Dienst."
9. 3. 1954 - 6234 - 2 A - 256/54 (GMBl. S. 186) bis auf                                  Anschließend Ausspmche.
weiteres davon ab, hinsichtlich der Gewährleistung der Ge-
genseitigkeit im Verhältnis zu Norwegen; Dänemark und                         15.00 Uhr: Senatspräsident am Bundesgerichtshof und
Großbritannien Einschränkungen festzustellen.                                            Richter am BundesverfasSJllngsgericht
                                                                                         Professor Dr. Gei ger, Karlsruhe:
  Ich bitte, die zuständigen Behörden Ihres Geschäftsbereichs
entsprechend zu verständigen.                                                            "Probleme der Beamtenrechtsprechung. "
                                                                                         Anschließend Aussprache.
An die Herren Innenminister    (Senatoren) der Länder und
   an die die Paßnachschau     wahrnehmenden Behörden.                     3 O. S e p t e m b er, Don n e r s tag:
                                                            GMBl. S. 417
                                                                                8.15 Uhr: Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Kr u t s eh,
                                                                                          Bayerischer VenvaItungsgerichtshof,
                                                                                          München:
                                                                                          "Die Einheitsausbildung    für den höheren
                                                                                          Dienst in Bayern."
                                                                                9.15 Uhr: Staatssekretär Dr. Los c hel der, Ministe-
                                                                                          rium des Innem, Düsseldorf:
                          B. Mitteilungen                                                 "Probleme der Sondemusbildung für den hö-
                                                                                          heren Verwaltungsdienst."
Hochschule für VerwaItungswissenschaften Speyer, 19. Staats-                              Anschließend Aussprache.
wissenschaftlicher Fortbildungskursus über: Strukturwandel
                   des öffentlichen Dienstes                                 Die Vorträge finden in der Aula der Hochschule statt.
                                                                            Teilnehmerbeiträge werden nie h t erhoben.
                -     Miu. d. BMI v. 1. 9. 1954 -                           Am Mittwoch, dem 29. September 1954, findet um 18.00
                                                                           Uhr bei genügender Beteiligung eine Fahrt in die Pfalz statt.
                              Vortragsfolge                                Unterkunft:
                                                                              In der Hochschule stehen einfache Unterkunftsmöglichkeiten   in den
2 8. S e p t e m b er, Die n s tag:                                        Wohngemeinschaften der Referendare (2, 3 und 4 Betten je Zimmer) zur
                                                                           Verfügung. Als Entgelt werden DM 2.- pro Nacht erhoben.
      9.30 Uhr: Begrüßung durch den Rektor der Hochschule                     Wegen Hotelunterkünften     wollen sich die Teilnehmer unmittelbar
                sowie Eröffnung durch den Minister des In-                 und möglichst um geh end an die Speyerer Hotels wenden.             Zur
                ner Dr. Zimmer, Mainz.                                     Orientierung werden folgende Hotels genannt: Hotel WiUelsbamer
                                                                           Hof, Ludwigstraße 2, DM 5,- bis 5,50, Hotel Goldener Engel. am Post-
                                                                           platz, DM 6,- bi6 7,-, Evang. Hospiz, Ludwigstraße 6, DM 3,50 bis
   10.00 Uhr:                             Dr. F i e dIe r, Bundes-         4,50, Bahnhofhotel Lutz, gegenüber Bahnhof, DM 4,- bis 4,50, jenseits
                    rechnungshof, Frankfurt a. M.:                         des Rheins, mit der Fähre zu erreichen: Rheinhotel Luxhof, DM 5,-.
                                                                              Sollte von einem Hotel eine Absage eingehen, so bitte ich um
                    "Strukturwandel des öffentlichen Dienstes im           Mitteilung an das Sekretar'Lat der Hochschule, damit eine anderweitige
                    Spiegel der Statistik."                                Unterkunft vermitteilt werden kann.
                    Anschließend Ausspmche.                                  A n m eId u n gen wer den        S 0   f   0   r t erb e t e n.
   15.15 Uhr: Ministerialdirektor  Dr. An der s, Bundes-                     Speyer, den 27 August 1954
              ministerium des Innem, Bonn:
              "Die Problematik der Rahmengesetzgebung                                    Prof. Dr. Dr. Erich Be c k e r
              zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts."                    Rektor der Hochschule für Verwaltungswissenschaften                     Speyer
              Anschließend Aussprache.                                                                                                         GMBI. S. 418




Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
             A. Amtlime Bekanntmamungen                                    gen (vgl. §§ 9 und 10 BVFG) gewährt das Gesetz eine Reihe
                                                                           von Rechten und Vergünstigungen, die den Vertriebenen und
Richtlinien betreffend Durchführung des § 13 des Gesetzes                  Flüchtlingen den Neuaufbau einer Existenz erleichtern sol-
über d:ie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge                 len. Bei dieser weitgehenden Statusregelung war es erford.er-
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) vom 19. Mai 1953                       lich, eine Möglichkeit im Gesetz vorzusehen, dds Hecht zur
                - Bundesgesetzbl. I S.201 -                                Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (Be-
                      Vom 20. Juli 1954                                    treuungsberec:htigung) zur Beendigung zu bringen. Da es
                                                                           sich um für einen bestimmten Personenkreis vorgesehene
                                   r.                                      be s 0 n der e Rechte und Vergünstigungen handelt, ist
                        Zweck der Richtlinien                              deren Gewährung nur so lange gerechtfertigt, wie sich dk
                                                                           Vertreibung bzw. Flucht ,auf die wirtschaftliche .und soziale
   Das BVFG geht von dem Grundsatz aus, daß der einmal                     Lage dieses Personenkreises auswirkt. § 13 bestimmt daher
erworbene Status als Vertriebener oder Flüchtling nicht ver-               im Abs. 1, daß Rechte und Vergünstigungen als Vertriebe-
loren geht, solange der Betroffene in das Vertreibungsgebiet               ner oder Sowjetzonenßüchtling nach diesem Gesetz nicht
bzw. in die SBZ nicht zurückgekehrt ist. Gemäß § 7 BVFG                    mehr in Anspruch nehmen kann, wer i n das wir t -
wird der Status sogar an Kinder und Kindeskinder                           sc:haftliche       und soziale Leben in einem
gegeben. Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzull-                  UUGh      Seinen      früheren       wirtschaftlichen
6

GMBl.                                                                                                                      419

Verhältnissen         zumutbarem          Maße einge-            spiel seien hier die Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1-4, 92,
g I i e der t ist. Gemäß Abs. 2 gilt das gleirne, wenn ein       93 und 94 angeführt. Die Vorsmriften des § 70 Abs. 1 und
Vertriebener oder Sowjetzonenflürntling in das Vertreibungs-     Abs. 3 fingieren zu Gunsten bestimmter Vertriebener und
gebiet bzw. in die sowjetische Besatzungszone nirnt zu'rück-     Flüchtlinge bei Vorliegen der Betreuungsbererntigung        zu
kehrt, obwohl ihm die Rückkehr dorthin möglim und zu-            einem bestimmt Zeitpunkt (Inkrafttreten des JlVFG bzw.
mutbar ist.                         .                            Aufenthaltnahme des Umgesiedelten im neuen Zulassungs-
                                                                 bezirk) eine Rechtslage (subjektiv öffentliches Rernt), die
   In der nächsten Zeit dürfte vorerst nur die Möglichkeit der   durch § 13 BVFG nicht mehr berührt werden kann. Der
Beendigung der Betreuungsberechtigung gemäß Abs. 1 für           Altkassenarzt, der gemäß § 70 Abs. 1 weiterhin als zur
die Verwaltung praktism von Bedeutung werden. Obwohl nom         Kassenpraxis zugelassen gilt, kann dieses Remt nur auf
bei weitem nimt der gesamte in Frage kommende Personen-          Grund der geltenden Zulassungsordnungen verlieren. § 92
kreis mit den nach dem BVFG vorgesehenen Ausweisen               BVFG statuiert die Anerkennung gewisser Prüfungen im
ausgestattet ist, drängen in einzelnen Fällen Behörden und       Geltungsbereich des Gesetzes. Diese Bestimmung enthält
Stellen, die für die Gewährung von Re<hten und Vergünsti-        eine fortdauernde Anweisung an die zuständigen Behörden.
gungen an Vertriebene und Flürntlinge zuständig sind, auf        üb Prüfungen anzuerkennen sind oder nicht, kann nicht
Entscheidung über die Beendigung der Betreuungsberechti-         von dem wirtsmaftlichen und sozialen Status dessen ab-
gung. § 13 enthält im Abs. 1 eine Grundsatzbestimmung,           hängig gemacht werden, der die Prüfung bestanden hat. § l3
die der Konkretisierung bedarf, um für die zuständigen           kann daher gegenüber der Bestimmung des § 92 nicht zum
Verwaltungsbehörden praktikabel zu sein. In den nachste··        Zuge kommen. § 93 ist Ausfluß eines allgemeinen rechts-
henden Ausführungen werden daher Hinweise für die An-            staatlichen Grundsatzes über den Ersatz von verlorenen Ur-
wendung des § 13 BVFG gegeben, nach denen bis zum evtl.          kunden. Dessen Geltung kann ebenfalls nimt vom Stand der
Erlaß von Verwaltungsvorsmriften verfahren werden kann.          wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung des Betroffenen
Sie verfolgen insbesondere auch den Zweck. eine möglichst        abhängig sein.
gleichmäßige Anwendung beim Vollzug des § 13 in allen
Ländern sicherzustellen.                                            Srbließlim dürfte die Betreuungsbeendigung gern. § 13
                                                                 auch auf die Anwendung des §          BVFG (Familienzusam-
   Es darf nom vorausgeschickt werden, daß der Wegfall           menführung) keinen EinHuß haben, da einmal die Vorschrift
der Betreuungsberemtigung    nimt unmittelbar kraft Geset-       über die Begünstigung der Familienzusammenführung nimt
zes eintritt. Gemäß Abs. 3 des § 13 bedarf es vielmehr über      der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung dessen dient,
die Beendigung der Betreuungsberechtigung einer besonde-         zu dem die Familienzusammenführung         stattfindet und an-
ren Entscheidung der zuständigen Behörde. Hieraus ergibt         dererseits diese Bestimmung sich in erster Linie zu Gunsten
sich, daß diese Entscheidung konstitutive Bedeutung hat.         des zuziehenden Teils auswirkt. Dem steht nirnt im Wege,
Solange eine solche Entsmeidung nicht ergangen ist, können       daß nam der Formulierung des § 94 Abs. 1 von einem
andere Behörden - insbesondere die für die Inanspruch-           Antrag des im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
nahme von Rechten und Vergünstigungen            zuständigen     Berlin (vVest) aufhältlichen Vertriebenen oder Sowjetzonen-
Stellen - nirnt etwa inzidenter die Beendigung der Betreu-       flüchtlings gesprochen wird.
ungsberechtigung feststellen und zur Grundlage ihrer Ent-
scheidung mamen.                                                    Aus dem konstitutiven Charakter der Entscheidung und
                                                                 ihrer auf die Zukunft beschränkten Wirksamkeit ergibt sich,
                                                                 daß die Beendigung der Betreuung auf Rechte und Ver-
                             H.                                  günstigungen, die bereits in Anspruch genommen wurden,
           Wirkungen der Betreuungsbeendigung                    ohne Einfluß ist. Die vor der Vertreibung begründeten Ver-
                                                                 bindlichkeiten eines Vertriebenen, z. B. die dadurch zu
  Die Beendigung der Betreuung gemäß § 13 BVFG hat               Naturalobligationen geworden sind, daß eine Anrufung des
zunächst zur Folge, daß Remte und Vergünstigungen nach           Vertragshilferichters durC'h den Gläubiger gem. §§ 83, 84
dem BVFG nicht mehr in Anspruch genommen werden                  BVFG nicht stattgefunden hat. ändern ihre rechtliche Natur
können. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt            auch dann nicht, wenn der Schuldner aus der Betreuung
("kann n ich t me h r in Ansprum nehmen"), wirkt diese           ausscheidet.
Entsmeidung nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurück,              Es wird davon auszugehen sein, daß eine Verschlechte-
60ndern nur für die Zukunft.                                     rung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nach unanfecht-
   Die Formulierung des Gesetzes, daß Rechte und Vergün-         bar gewordener Betreuungsbeendigung als nicht mehr mit
stigungen "nach diesem Gesetz" nicht mehr in Anspruf'.h          der Vertreibung in; Kausalzusammenhang stehend anzusehen
genommen werden können, ,smHeßt jedom nimt aus, daß              ist. Ein Wiederaufleben der Betreuungsberemtigung dürfte
sich die verfügte Betreuungsbeendigung auch auf die künf-        daher in diesem Falle nicht in Betracht kommen. Auch he-
tige Gewährung von Vergünstigungen nach anderen Ge-              sonders aus diesem Grunde wird im Einzelfall sorgfältig zu
setzen auswirkt. Hierfür ist Voraussetzung, daß in diese;)       prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Betreuungs-
VorschIiften die Gewährung von Vergünstigungen nicht             beendigung gegeben sind.
                                                                                 I
lediglim an die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigensmaft
(Status), sondern auch an die Betreuungsvoraussetzungen
nam dem BVFG geknüpft ist. So wird in den §§ 7 a, 7 e                                         III.
und 10 ades Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Einkommensteueränderungs-     und Ergänzungsgesetzes vom                 Voraussetzungen der Betreuungsbeendigung
19. 5. 1953 (Bundesgesetzbl. I S.222) als tatbestandsmäßige                           gemäß § 13 Abs. 1
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der dort genaimten
Steuervergünstigungen jeweils formuliert, daß die betreffen-       Gemäß § 13 Abs. 1 ist Voraussetzung für die Beendigung
den Steuerpflichtigen auf Grund des BVFG ?:ur Inanspruch-        der Betreuungsberechtigung,      daß der Vertriebene oder
nahme von Hernten und Vergünstigungen berechtigt sein            Flüchtling in das wirtschaftliche und soziale Leben ein-
müssen. Dies hat zur Folge, daß die genannten Steuerver-         g e g I i e der t ist und daß diese Eingliederung im Hinblick
günstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden              auf die f r ü her e n wir t s c h a f t I ich e nun d s 0 z i -
können, wenn die Beendigung der Betreuungsberemtigung            ale n Ver h ä I t n is s e als zum u t bar anzusehen ist.
 gemäß § 13 BVFG verfügt ist. Dagegen hat die Betreuungs-
beendigung auf die Gewährung des Freibetrages gemäß § 33 a          Hiernam ist von der g e gen w ä r t i gen wirtschaftlichen
des Einkommensteuergesetzes keinen Einfluß, da dieser Frei-      und sozialen Lage des Vertriebenen oder Flüchtlings auszu-
betrag Vertriebenen pp. ohne Rücksimt auf das Vorliegen          gehen und diese in z w e i f ach e r Hinsimt zu werten:
der Betreuungsvorausset:litmgen nam dem BVFG gewährt             einmal dahingehend, ob der Vertriebene oder Flüchtling
wird.                                                            über eine nach den heutigen allgemeinen wirtschaftlichen
                                                                 und sozialen Verhältnissen ge s ich e r teE xis t e n z ver-
   Wirkt die Betreuungsbeendigung      gemäß § 13 BVFG           fügt (Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben),
einerseits über das BVFG hinaus, so kann sie sich anderer-       zum anderen dahingehend, ob diese Existenz. im Vergleich
seits trotz der allgemeinen Fassung nicht auf alle im BVFG       zu seinen früheren wirtschaftlichen                 und so-
selbst vorgesehenen Vergünstigungen erstrecken. Als Bei-         z i ale n Ver h ä I t n iss e n zum u t bar ist.
7

420                                                                                                                  GMB!.
1. G e gen w ä r t i g e E xis t e n z (Eingliederung   in das   mehr oder weniger nur ein Provisorium darstellt (Ein-
      wirtschaftliche und soziale Leben)                         smiebung!).
     Die gegenwärtige wirtschaftliche und soziale Lage er-          In beruflicher Hinsicht muß der Vertriebene oder
  gibt sich im wesentlichen aus der Stellung des Vertriebe-      Flüchtling seinen Betrieb, seine Stellung oder seinen
   nen         Flüchtling im Berufs- bzw. Erwerbsleben und       Arbeitsplatz längere Zeit innegehabt haben.
   seinem Einkommen hieraus sowie aus seiner Vermögens-             Bei selbständig Erwerbstätigen wird darauf zu achten
   lage. Die Nutzungen, die der Vertriebene oder Flücht-         sein, daß das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremd-
  ling aus vorhandenem bzw. erworbenem Vermögen und              kapital normalisiert ist. Es kann aum von Bedeutung
  die Einkünfte, die er aus seiner beruflichen Tätigkeit         sein, ob er wieder über eigenem Grundbesitz oder eige-
  bezieht, sind die materielle Grundlage seines sozialen         nen Betriebsraum verfügt. Auch die Empfindlimkeit
   Status. Sie ermöglichen ihm eine mehr oder minder an-         gegenüber künftigen KonjunktuITÜcksmlägen ist zu be-
  gemessene Lebens- und Haushaltsführung.          Die wirt-     rückrichtigen, wenn sie darauf beruht, daß das Unter-
   schaftlichen Verhältnisse des Vertriebenen oder Flücht-       nehmen die erforderliche Krisenfestigkeit noch nimt er-
  lings stehen daher zu seinem sozialen Status in einer          reichen konnte.
   Funktionsbeziehung.     Sie sind seine Existenzgrundlage.
     Für die Feststellung seiner gegenwärtigen wirtschaft-          Bei Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeitern) wird
  lichen und sozialen Lage kommt es nicht darauf an, ob          von einer Eingliederung nur dann gesprochen werden
  der Vertriebene oder Flüchtling wieder seinen früheren         können, wenn die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses ---
  13eruf ausübt oder diesen gewechselt hat. Insbesondere         aum nam der Lage des Betriebes - gesimert erscheint.
   kann auch ein früherer Angestellter, Beamter oder Ar-         Sogenanntes Aushilfspersonal kann nicht als eingegli",-
  beiter jetzt eine selbständige Tätigkeit ausüben. Im all-      dert angesehen werden, jedenfalls nimt, soweit es sich
  gemeinen wird aber davon ausgegangen werden können.            um Arbeitnehmer handelt, die vor der Vertreibung in
  daß die frühere Art der Erwerbstätigkeit wieder ang,,-         einem Dauerarbeitsverhältnis    gestanden haben.
  strebt wird. Ob aus objektiven Gründen eine Eingliede-            Die vorstehenden Gesichtspunkte müssen insbesondere
  rung im früheren Beruf nur beschränkt oder überhllupt          bei älteren Angestellten beamtet werden, da diese beim
  nicht möglich ist (z. B. Unvermehrbarkeit des Bodens bei       Verlust des Arbeitsplatzes nur schwer wieder unterzu-
  der Eingliederung der Landwirte), ist für die Anwen-           bringen sind. Die Folge einer verfrühten Aussteuerung
  dung des § 13 Abs. 1 ohne Bedeutung. Solange z. B. ein         wäre in solchen Fällen der Verlust der Möglichkeit einer
  vertriebener Landwirt nicht wieder als Landwirt ange-          bevorzugten Vermittlung (§ 77 BVFG).
  setzt werden kann, obwohl er dies anstrebt und in einem
  anderen Beruf eine zumutbare Eingliederung nicht er-              Zu geordneten sozialen Verhältnissen gehört grund-
  reicht wurde, kann er nicht von der Betreuung ausge-           sätzli(h auch das Vorhandensein einer angemessenen mit
  schlossen werden. Falls er endgültig einen anderen Beruf       Mobiliar und sonstigem Hausrat ausgestatteten Familien-
  ergriffen hat, kommt es darauf an, ob der in dem neuen         wohnung, die sim in zumutbarer Entfernung vom
  Beruf erreichte Eingliederungsstand zumutbar ist.              Arbeitsplatz befinden muß.
                                                                    Solange durm den mit der Aussteuerung verbundenen
     Mit welchen Mitteln der Vertriebene oder Flüchtling         Fortfall von Vergünstigungen (z. B. Kredite, Steuerver-
  seine jetzige Existenz aufgebaut ha:t, ist ebenfalls une;-     günstigungen, bevorzugte Berücksichtigung bei öffentli-
  heblich. Durch die Aussteuerung nach § 13 soll zwar die        chen Aufträgen, Freistellung von der Erstattung von
  private Initiative der Vertriebenen und Flüchtlinge nicht      Fürsorgekosten u. a.) die bereits erreichte Eingliederung
  bestraft werden. Andererseits erscheint es aber nicht an-      wieder gefährdet werden würde, ist von der Aussteue-
  gängig, etwa nur gewährte staatliche Hilfen zum Exi-           rung abzusehen.
  stenzaufbau zu berücksichtigen. Der Vertriebene muß
  private Mittel, woher immer sie ihm auch zuwachsen                Als in das wirtschaftliehe und soziale Leben einge-
  (z. B. Erbschaft, Lotteriegewinn) grundsätzlich für die        gliedert wird - vorbehaltlich der Frage der Zumutbar-
  Schaffung einer Existenz einsetzen.                            keit des Eingliederungsstandes - ein Vertriebener oder
                                                                 Flüchtling daher nur anzusehen sein, wenn. folg,cmde
     Wer es in unverantwortbarer Weise unterlassen hat,          Fragen bejaht werden können:
  ausreichend vorhandene eigene Mittel zur Schaffung
  einer ausreichenden Existenz einzusetzen, wird sich als        a) Verfügt der Vertriebene oder Flüchtling bereits über
  "in zumutbarem Maße eingegliedert" behandeln lassen               eine auskömmliche Existenz, d. h. erzielt er durch
  müssen. Das gleiche dürfte für einen Vertriebenen oder            Verwendung seiner Arbeitskraft oder seines Vermö-
  Flümtling gelten, der, aus welchem Grunde auch immer,             gens Einkünfte in einer Höhe, daß ein ausreichender
  über finanzielle Mittel in einem Maße verfügt, die über           Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen
  seinen Eingliederungsbedarf    im Sinne des § 13 Abs. 1           gewährleistet ist?
  hinausgehen. Wer bereits einmal eine gesicherte und            b) Verfügt er gegebenenfalls über ausreichende Mittcl
  "zumutbare" Existenz erreicht hatte, deren Verlust er             zur Führung seiner beruflichen Existenz (z. B. erfor-
  durch sein Verhalten zu vertreten hat (etwa offensicht-           derliche Werkzeuge, Instrumentarium, Betriebsmittel,
  liche Mißwirtschaft oder strafbare Handlungen), wird              insbesondere auch Mittel für die notwendigen lau-
  sich gegenüber einer Anwendung des § 13 Abs. 1 nicht              fenden Ergänzungsbeschaffungen)?
  auf seine derzeitige unzulängliche wirtschaftliche und
  soziale Lage berufen können. In einem solchen .falle           c) Halten sieh die gegebenenfalls vorhandene Versmul-
  wäre der Kausalzusammenhang        zwismen Vertreibung            dung und die damit verbundenen Absicherungs- und
  und Existenzverlust unterbrochen.                                 Tilgungsverpflichtungen, soweit sie mit der wirtschaft-
                                                                    lichen Existenz zusammenhängen, in dem für eine
     Es dürfte auch nicht etwa Voraussetzung fÜl die                derartige Existenz üblichen Rahmen?
  Anwendung des § 13 Abs. 1 sein, daß im Einzelfalle die
  nach dem LAG zustehenden Entschädigungen ausgezahlt            d) Kann die erreichte Existenz nach allgemeiner wirt-
  worden sind, wie auch umgekehrt die Zahlung der                   schaftlicher Betrachtungsweise als gesichert angesehen
  Lastenausgleichsentschädigung allein die Anwendung des            werden? (Zur Sicherheit der Existenz gehört auch
  § 13 Abs. 1 nicht rechtfertigen kann, wenn diese Mittel           eine ausreichende Wettbewerbsfähigkeit.)
  trotz wirtsmaftlich sinnvoller Verwendung zu eine, an-
  gemessenen Existenz (zumutbares Maß der Eingliederung)         e) Verfügt der Vertriebene oder Flüchtling über eine
  nimt geführt haben.                                                angemessene Wohnung mit Mobiliar und sonstigem
                                                                     Hausrat in zumutbarer Entfernung vom Arbeitspllltz,
     Um von einer Eingliederung in das wirtschaftliche und           die allch die Unterbringung der Familie ermöglicht?
  soziale Leben sprechen zu können, muß die von dem                 Liegt eine der vorstehend aufgeführten Voraussetzun-
  Vertriebenen oder Flüchtling errichtete Existenz gewis-        gen nicht vor, so kann nicht gesagt werden, daß der Ver-
  sen Anforderungen genügen. Es wird daher vor Anwen-            triebene oder Flüchtling bereits über eine nam den
  dung des § 13 Abs. 1 im Einzelfalle sorgfältig zu prüfen       heutigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Ver-
  sein, ob der derzeitige Stand der Eingliederung nicht          hältnissen gesicherte Existenz verfügt. Er ist noch nicht
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GMBI.                                                                                                                    421

  eingegliedert. Die weitere Frage, ob er im Hinblick auf        c) Von Bedeutung ist ferner, ob der Vertriebene oder
  seine früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse         Flüchtling eine seiner früheren entsprechende bzw.
  in zum u t bar e m Maß e eingegliedert ist, kann und              annähernd    entsprechende   S 0 z i ale  S tell u n g
  braucht dann nicht geprüft zu werden.                             wieder erreicht hat. Früher selbständig tätig gewe-
                                                                    sene Vertriebene oder Flüchtlinge werden im allge-
2. Zumutbarkeit             des Eingliederungsstan-                 meinen ihre frühere soziale Stellung nicht erreicht
   des im Hinblick auf die früheren wirt-                           haben, wenn sie sich in abhängiger Stellung befinden.
  s c h a f t I ich e nun d s 0 z i ale n Ver h ä I t n iss e.      Dieser Gesichtspunkt kann jedoch keine Rolle in den
      Die Anwendung des § 13 Abs. 1 verlangt einen Ver-             Fällen spielen, in denen die Wiederherstellung einer
   gleich der jetzigen mit den früheren wirtschaftlichen und        selbständigen Existenz im Hinblick auf die erreichte
  sozialen Verhältnissen des Vertriebenen oder Flüchtlings,         abhängige Stellung offensichtlich nicht mehr ange-
  da hiervon die Beantwortung der Frage der Zumutbar-               strebt wird.
  keit des derzeitigen Eingliederungsstandes     abhängt.
                                                                 d) Der fr ü her e B e ruf - insbesondere wenn für
      Unter "früheren" wirtschaftlichen und sozialen Ver-
                                                                    seine Ausübung eine besondere Ausbildung erforder-
  hältnissen sind g run d sät z I ich die Verhältnisse
                                                                    lich war -- wird insofern für die Frage der Zumut-
  vor der Ver t r e i b u n g zu verstehen. Bei Ver-
  tri e ben e n kommt die Situation vor Beginn der all·             barkeit von Bedeutung sein können. als im allgemei-
                                                                    nen Vertriebene und Flüchtlinge eine Verwendung
   gemeinen Vertreibungsvorgänge in Frage, in deren Ver-
                                                                    im gleichen Beruf anstreben werden. Für die Beendi-
   lauf der Einzelne seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet
                                                                    gung der Betreuung ist jedoch nicht erforderlidl, daß
  verloren hat. Ums i e die r (§ 1 Abs. 2 NT. 2) werden
  nach ihren Verhältnissen vor der Umsiedlung zu beur-              die Eingliederung in den gleichen Beruf erfolgt ist.
                                                                    Dies insbesondere dann nicht, wenn ein freiwilliger
   teilen sein. Bei Aus sie die r n (§ 1 Abs. 2 NT. 3) wird
                                                                    Berufswechsel vorliegt, der auch aus einer ursprüng-
   nicht die wirtschaftliche und soziale Lage im Zeitpunkt
                                                                    lich provisorischen Betätigung in einem anderen
  der Aussiedlung, sondern in dem Zeitpunkt zu Grunde
                                                                    Beruf hervorgegangen sein kann. Wer in einem ande-
   zu legen sein, in dem die Masse ihrer Landsleute ver-
                                                                    Ten Beruf seinen früheren Lebensstandard voll er-
  trieben wurden.
                                                                    reicht hat, wird im allgemeinen aus der Betreuung
      Bei S aar ver d r ä n g t e n werden die Verhältnisse         ausgeschlossen werden können. Wer sich darauf be-
   unmittelbar vor der Ausweisung aus dem Saargebiet                ruft, daß er gegen seinen Willen und nach seiner
  zum Vergleich heranzuziehen sein. Für Personen, die in            Ansicht nur vorübergehend einen anderen Beruf er-
  das Saargebiet nicht zurückkehren konnten, kann von               griffen hat, wird nur dann nicht aus der Betreuung
  den Verhältnissen vor dem 8. Mai 1945 ausgegangen                 auszuschließen sein, wenn das Bundesvertriebenen-
  werden.                                                           gesetz zweckentsprechende Hilfen (Rechte und Ver-
      Mit Rücksicht darauf, daß bei den S 0 w jet z 0 n e n -       günstigungen) für die Rückkehr in den alten Beruf
  f I ü c h t I i n gen . und den ihnen gei c h g e s tel I -       vorsieht (vgI. §§ 35, 72 BVFG; Gegensatz: Frühen'
  te n Per s 0 n e n (§ 4 BVFG) die Fluchtgründe vielfach           Beamte).
  mit ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung VOI der
  Besetzung zusammenhängen (z. B. Großgrundbesitzer),            e) Voraussetzung für die Annahme eines zumutbaren
  wird man auch bei diesem Personenkreis in der Regel               Eingliederungsstandes  dürfte weiterhin sein, daß der
  von der wirtschaftlichen und sozialen Lage am 8. Mai              Vertriebene oder Flüchtling auf Grund seiner jetzigen
  1945 ausgehen können. Wenn jedoch zwischen den                    wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Lage
  Fluchtgründen und der wirtschaftlichen und                        ist, in angemessenem Umfange V 0 I' Sol' ge für
  Stellung vor dem Zusammenbruch keinerlei Zusammen-                das Alt e I' zu treffen.
  hang erkennbar ist (z. B. Flucht wegen Gewissenszwang),        f) Ebenso wird zu prüfen' sein, ob eine den früheren
  dürfte die Lage unmittelbar vor der Flucht maßgebend              Verhältnissen    entsprechende  Aus b i I dun g der
  sein. Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozial,·n           Kin der nach der gegenwärtigen         wirtschaftlichen
  Verhältnisse gegenüber der Lage am 8.5. 1945 werden               Lage gewährleistet ist. Falls diese Frage zu bejahen
  bei Sowjetzonenflüchtlingen dann zu berücksichtigen sein,         ist, wird zugleich mit der Beendigung der Betreuung
  wenn sie nicht auf einer Nutznießung der politischen              des Unterhalt gewährenden Elternteils auch die der
  Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone beruhen.
                                                                    Kinder zu verfügen sein, obwohl sie noch keine
      Bei der Prüfung der Frage, ob der bisher erreichte            eigene wirtschaftliche Existenz aufzuweisen haben.
  Eingliederungsstand      im Hinblick auf die früheren wirt-
  schaftlichen und sozialen Verhältnisse zumutbar ist,           g) Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß viele
  dürfte davon auszugehen sein, daß die jetzige wirt-               Vertriebene und Flüchtlinge zur Zeit der Vertreibung
  schaftliche und soziale Lage nicht in vollem Umfange              oder Flucht sich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und
  den früheren Verhältnissen entsprechen muß. Insbeson-             insbesondere sozialen Stellung erst in der E n t -
  dere dürften die früheren wirtschaftlichen Verhältnisse           w i c k I u n g befunden haben. Eine entsprechende
  nur in Betracht gezogen werden können, soweit sie die             E n t w i c k I u n g s c h a n c e muß den betreffe'ldpn
  materielle Grundlage für den Lebenszuschnitt abgaben.             Personen auch im Hinblick auf ·die Betreuungsbe-
  Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung des frü-            endigung gemäß § 13 Abs. 1 BVFG gewahrt bleiben.
  heren Existenztyps (Arzt, Landwirt, Facharbeiter, Ein-               So haben insbesondere im Zeitpunkt der Vertrei-
  zelhändler pp.) und die ungefähre Höhe des nachhaltig             bung oder Flucht j u gen d I ich e Per s 0 n e n
  erzielten Einkommens. Im einzelnen dürfte folgendes zu            noch über keine selbständige Stellung im wirtschaft-
  beachten sein:                                                    lichen und sozialen Leben verfügt. Sie werden von
  a) Das fr ü her e Ein k 0 !TI m e n muß nicht wieder in           der Betreuung erst ausgeschlossen werden können,
       voller Höhe erreicht sein. Es muß aber der Teil des          wenn sie eine bestimmte Berufsausbildung, zu der
       früheren Einkommens erreicht werden, der nachhaltig          sie sich entschlossen haben, durchlaufen und eine ent-
       zur Bestreitung      des Lebensunterhalts    verbraucht      sprechende wir t s c h a f t I ich e E xis t e n z er-
       wurde, d. h. es muß der frühere Lebensstandard in            worben haben. Hier wird allerdings zu beachten sein,
       etwa wieder erreicht sein. Es wird hierbei aber nur          daß die beruflichen Wünsche dieser Personen sich mit
       der Lebenszuschnitt zu berücksichtigen sein, der im          der persönlichen Begabung und den früheren wirt-
       allgemeinen dem betreffenden Existenz-Typus ent-             schaftlichen und sozialen Verhältnissen ihrer Familie
       spricht. Ungewöhnliche     Verhältnisse,  insbesondere       in Übereinstimmung befinden.
       dem allgemeinen Durchschnitt gegenüber wesentli(;h              Auch in anderen Fällen wird zu beachten sein, daß
       iiberhöhte Lebenshaltungsaufwendungen     werden nicht       sich die Beurteilung der früheren wirtschaftlichen 'md
        zu berücksichtigen sein.                                    sozialen Verhältnisse nicht mit dem Status, der vor
  b) Das fr ü her e Ver m ö gen ist zu berücksichtigen.             der Flucht erreicht war, erschöpfen darf. So wird
     wenn und soweit es die wirtschaftliche und soziale             beispielsweise bei Handwerkern von Bedeutung sein,
     Stellung des Vertriebenen oder Flüchtlings bestimmt            daß diese sich nach angemessener Zeit als Arbeit-
     hat.                                                           nehmer vielfach selbständig zu machen pflegten. Am:h
9

422                                                                                                                         GMB!.

         hatten Landarbeiter und zweite Bauernsöhne weit-            Staatsangehörige handelt, in zunehmendem Maße die Mög-
         gehend die Chance, in der Heimat als landwirt-              lichkeit, wieder in ihre früheren Gastländer zurückzukehren.
         schaftliche Siedler angesetzt zu werden. Bei der Be-        Auch Sowjetzonenßüchtlinge können zum Zwecke der Rück-
         urteilung des derzeit erreichten Eingliederungsstandes      kehr unbehindert in die sowjetische Besatzungszone ein-
         hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 wird         reisen.
         derartigen Möglichkeiten Rechnung zu tragen sein.               § 13 Abs. 2 setzt aber nicht nur die M ö g I ich k e i t ,
        Zur Beurteilung des Einzelfalles sind sämtliche untcr        sondern auch die Zum u t bar k e i t der Rückkehr voraus.
      a) bis g) aufgeführten Gesichtspunkte heranzuziehen.           Bis auf weiteres wird man grundsätzlich eine Hückkehr in
                                                                     die Länder des Ostblocks nicht für zumutbar ansehen kön-
                                                                     nen, selbst wenn dort die Diskriminierung deutscher Volks-
                                IV.                                  zugehöriger in politischer und kultureller Beziehung ein
                                                                     Ende gefunden haben sollte. Auch eine Rückkehr in die
    Voraussetzungen   der Betreuungsbeendigung   gemäß Ab •. 2       sowjetische Besatzungszone wird einem Sowjetzonenßücht-
                                                                     ling so lange nicht zugemutet werden können, bis rechtliche
   Gemäß der Vorschrift des Abs. 2 ist die Beendigung der            und              Garantien für einen ungehinderten Wieder-
Betreuung auch auszusprechen. wenn ein Vertriebener oder             aufbau der dort verlorenen Existenz vorhanden sind und
Sowjetzonenßüchtling in das Gebiet, aus dem er vertrieben            ihm hierfür entsprechende Hilfen gewährt werden. Eine
wurde bzw. in die SBZ nicht zurückkehrt, obwohl die                   Rückkehr an den früheren \Vohnsitz im westlichen Ausland
llückkehr m ö g I ich und zum u t bar ist.                           bzw. in Übersee wird man nur dann für zumutbar erklären
                                                                     können, wenn - z. B. durch Rückgabe des enteigneten Ver-
   Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, daß vrm              mögens - für den zurückkehrenden Auslandsdeutschen auch
Eingliederungsmaßnahmen     (Gewährung von Rechten und               eine Existenzmöglichkeit gegeben ist.
Vergünstigungen) später abgesehen werden soll, wenn die
                                                                      Es wird jedoeh nicht nur auf die Verhältnisse im Vertrei-
Gründe, die zur Vertreibung oder Flucht geführt haben,
                                                                     bungsgebiet, sondern auch auf die persönlichen Umstände
wegfallen. Dies dürfte eine wesentliche Änderung der poli-
                                                                      im Einzelfall ankommen, um zu entscheiden, ob eine Kück-
tischen Beziehungen der Bundesrepublik zu den übrigen
Staaten bzw. der politischen Verhältnisse in der SBZ vor-            kehr als zumutbar angesehen werden kann. Fortgeschritte·-
                                                                     nes Alter. Krankheit oder Gebrechlichkeit müssen bei der
aussetzen.
                                                                     Beurteilung der Zumutbarkeit gleichfalls in Rechnung ge-
   Vertriebene oder Flüchtlinge, die im Falle der Eröffnuag           steilt werden. Auch wird eine Rückkehr nicht zumutbar sein,
der Rückkehrmöglichkeit in ihre Heimat bzw. in ihr frühe-            wenn der Vertriehene oder Flüchtling im Bundesgebiet
fes \Vohnsitzgebiet zurückkehren, scheiden ohnehin infolg.c'          nachhaltig mit dem Aufbau einer Existenz - unter Um-
Verlust des Vertriebenenstatus aus der Betreuung nach dem            ständen mit Unterstützung der öffentlichen Hand - be-
Bundesvertriebenengeset2.    aus. Entscheidungen  nach § 13          gonnen hat.
Abs. 2 kommen insoweit nicht in Frage. Auch soweit die
Betreuungsbeendigung      gemäß Abs. 1 ausgesprochen wurde,                          Juli lrJ.5i._____ _
ist für .eine Entscheidung gemäß Abs. 2 kein Haum mehr.
                                                                     - 14 a - 4110 b - Tgb. Nr. 8047/54-
   In die Ausweisungsländer des Potsdamer Abkommens ist
eine Rückkehr für die Vertriebenen z. Zt. nicht möglich.                  Der Bundesminister  für Vertriebene,
Das gleiche dürfte für die Deutschen aus Südosteuropa dann                 Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
zu gelten haben, wenn ihnen die Staatsangehörigkeit     ihres
früheren Heimatstaates aberkannt ist. Dagegen besteht für                                    In Vertretung:
West- und Überseevertriebene,     sofern es sich um deutsche                                  Dr. Nahm
                                                                                                                        GMBl. S. 418




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                                      Zur Regierungsrätin   ist ernannt: Dr. Maria Ho e r k e n s.
                                      Zum Regierungsrat     ist ernannt: Georg Re i n k e.
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Be t r.: \Viderruf des Beamtenverhältnisses   des Grenzober-                   Günter Pa w e I z i k, geb. am 5. 11. 1933 in Fa-
         jägers Heinz Sam 0 y ski, geb. am 19. 12. 1926 in                     rienen/Ostpr., zuletzt bei der ll.JGSG 4.
         Gelsenkirchen, zuletzt bei der GSA lI/5.
                                                                        Das Grenzschutzkommando      Mitte hat die öffentliche Zu-
   Das Grenzschutzkommaooo    Nord hat die öffentliche Zu-           stellung der Entlassungsverfügung vom 15. 7. 1954 - II C
stellung der Entlassungsverfügung   vom 18. 8. 1954 -                .52/76 Tgb. NT. 973/54 -- angeordnet. Diese kann im Dienst-
52/76/54 -    angeordnet. Diese kann im Dienstgebäude                gebäude Kassel-Wilhelmshöhe, Graf-Bernadotte-Platz 3, ein-
Hannover, Nordring 1, eingesehen werden.                             gesehen werden.
Bonn, den 25. 8. 1954                                                 Bonn, den 27.          19.54
-     62253 Bd 18. 8. Samo.                                           -   62253 Bd 21. 8. Paw. -

          Der Bundesminister              des Innern                          Der Bundesminister              des Innern
                            Im Auftrag                                                         Im Auftrag
                             Dierske                                                            Dierske
                                                                                                                        GMBI. S. 422
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