GMBl Nr. 28 1954
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28 vom 10. September 1954
413 GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT des Auswärtigen Amtes 1 des Bundesministers des Innern des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte des Bundesministers für Wohnungsbau 1 des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates / des Bundesministers für Familienfragen der Bundesminister für besondere Aufgaben Herausgegeben vom Bundesministerium des lnnern 5. JAHRGANG BONN, DEN 10. SEPTEMBEH 1954 NUMMER 28 Auswärtiges Amt A. Amtliclte Bekanntmachungen Ausländisme Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland und dem Arg e n tin i s c h e n Konsul in Fra n k f u r t I. - Bek. d. AA v. 21. 8. 1954 - 0011015-01-48 - a m Mai n, Herrn Carlos E. B i e r wer t h, die vorläu- Prot. 3354/54 - fige Zulassung erteilt. Auf Anordnung der Chi I e n i s c h e n Regierung ist das Chilenische Konsulat in M ü n c h e n mit dem 31. Juli III. - Bek. d. AA v. 28.8. 1954 - 001/015-01-28 - 1954 geschlossen worden. Seine Aufgaben sind auf das Chi- Prot. 3164/54 - lenische Konsulat in Fra n k f u r tarn Mai n überge- Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Bel g i - gangen. sc h e n Konsul in Es sen ernannten Herrn Dr. Alfred Li n den das Exequatur erteilt. 11. - Bek. d. AA v. 27. 8. 1954 - 0011015-01-20 - Prot. 3431/54 - Sein Amtsbezirk umfaßt die Kreise Rees, Dinslaken, Duis- burg, Oberhausen, Mülheim, Essen, Wanne-Eickel, Watten- Die Blll1desregierlll1g hat dem Arg e n tin i s c h e n Ge- scheid, Bochum, Herne, Witten, Castrop-Rauxel, Dortmund, neralkonsul in Harn bur g, Herrn Henrik S. Wes seI s , Lünen, Unna und Ramm. GMBl, S.413 Der Bundesminister des Innern A. Amtliche Bekanntmacltungen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung zur I. Verfassung und Verwaltung Regelung der Frage der Abschiebung von Personen von der Bundesrepublik Deutschland nach Dänemark und von Däne- Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen in der Republik mark in die Bundesrepublik Deutschland sowie Israel Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Schwedismen Regierung zur - RdSchr. d. BMI v. 23. 8. 1954 - 1354 - 13 C -676/54 - Regelung der Frage der Abschiebung von Personen von der Nach einer Mitteilung der Israel Mission - Einkaufs- ßundesrepublik Deutschland nach Schweden Ill1d von delegation des Staates Israel - in Köln-Ehrenfeld, Otto- Schweden in die Bundesrepublik Deutschland straße 85, werden von dem Rabbinat des Wohnbezirks in - Bek. d. BMI v. 28. 8. 1954 - 1352 B - 503/54 - Israel Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt. Da Israel in § 404 Absatz 2 DA nicht aufgeführt ist, bitte Die Regierung der ßlll1desrepublik Deutschland und die ich die und ihre Aufsichtsbehörden, auf diese Königlich Dänische Regierung haben eine Vereinbarung zur Rechtslage hinzuweisen. Ich empfehle, bei Eheschließungen Regelung der Abschieblll1g von Personen von der Blll1des- von Angehörigen des Staates Israel schon jetzt die Vorlage republik Deutschland nach Dänemark und von Dänemark in eines Ehefähigkeitszeugnisses zu verlangen. die Bundesrepublik Deutschland getroffen. Eine gleiche Ver- Bei der nächsten Überarbeitllllg der Dienstanweislll1g für einbarung haben die Regierung der Blll1desrepublik Deutsch- die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden werde ich land und die Königlich Schwedische Regierung getroffen. die Vorschrift des § 404 Absatz 2 entsprechend ergänzen. Beide Abkommen, die sich inhaltlich im wesentlichen mit dem deutsch-belgischen Ausweisungsabkommen vom 23. 10. An die Herren Innenminister (Senatoren) der Länder. 1952 (BAnz. Nr.65 vom 4.4. 1953) decken, sind am 1. Juni GMB1. S. 413 1954 .in Kraft getreten. Der Wortlaut der Vereinbarungen ist durch Bekanntmachlll1g des Bundesministers des Aus-
414 GMBl. wärtigen im BAnz. Nr. 120 vom 26. Juni 1954 Seite 1 bzw. 2 b) Zur Dienstleistung in den obersten Bundesbehörden veröffentlicht. sollen auf Vorschlag der Landesregierungen auch Beamte verwendet werden, die als ehemalige ver- Ich bitte, die Ausländerpolizeibehörden (Kreisverwalrungs- drängte Beamten in den Landesdienst übernommen behörden) Ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu unter- wurden. richten und sie auf die Beachtung der Bestimmungen der Abkommen, insbesondere auf die gegenüber dem deutsch- c) In pi an m ä ß i g e S tell endes höheren und ge- beigischen Ausweisungsabkommen abweichenden Fristen bei hobenen Dienstes in den obersten Bundesbehörden der Durchführung von Ausweisungen unerwünschter Auslän- sollen Beamte oder Richter aus dem Landesdienst in der nach Dänema,rk bzw. Schweden hinzuweisen. der Regel nur übernommen werden, wenn sie im Ich bemerke noch, daß die Einbeziehung West-Herlins in Landesdienst bereits fest angestellt sind, eine längere die genannten Abkommen veranlaßt ist. Dienstzeit im Landesdienst - möglichst auch bei einer AußenverwaItung - aufweisen können und für An die Herren Innenminister (Senatoren) der Länder. den Ministerialdienst befähigt sind. Die Abordnung GMB1. S. 413 soll - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Einzelfall - höchstens sechs Monate dauern; in dieser Zeit soll über die Übernahme entschieden werden. In Ausnahmefällen können auch Landesbeamte oder Landesrichter übernommen werden, die noch nicht fest angestellt sind oder nur eine kürzere Dienstzeit aufzuweisen haben. d) Der abgeordnete Beamte oder Richter erhält vom 11. Beamtenrecht und sonstiges Personalremt Bund seine Dienstbezüge nach den besoldungsrecht- lichen Vorschriften seines Landes zuzüglich der übli- Vereinbarung der Bundesregierung und der Landes- chen Atifwandsentschädigung IMinisterialzulage). regierungen über den Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden e) Einem Wunsche fest angestellter Beamter des höhe- ren oder gehobenen Dienstes in den obersten Bundes- - Bek. d. BMI v. 25. 8. 1954 - 7121 - 464/54 - behörden, nach längerer Bundesdienstzeit dauernd oder vorübergehend wieder in den Landesdienst über- Nachstehend gebe ich die von der Bundesregierung mit zutreten, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. den Landesregierungen getroffene Vereinbarung über den Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden bekannt. 2. Die Landesregierungen werden bei der Verwirklichung dieser Grundsätze in folgender Weise mitwirken: Vereinbarung a) Landesbearnte oder Landesrichter werden zur Be- der Bundesregierung und der Landesregierungen über den schäftigung im Dienst der obersten Bundesbehörden Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden gegen Übernahme der Dienstbezüge durch den Bund als beamtete Hilfskräfte auf die Dauer von einem Nach Artikel 36 Satz 1 des Grundgesetzes sind bel den Jahr (oder für die im Einzelfall etwa abweichend obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in vereinbarte Frist), für planmäßige Stellen des höhe- angemessenem Verhältnis zu verwenden. Zur Erfüllung ren und gehobenen Dienstes auf die Dauer von sechs dieses Gebots ist die Bundesregierung auf die Bereitschaft Monaten (oder für die sonst vereinbarte Frist) ab- der Landesregierungen angewiesen, ihr nach Bedarf geeignete geordnet. Beamte aus dem Landesdienst zu überlassen. Deshalb haben die Bundesregierung und die Landesregierungen für den b) Die Landesregierungen sind, vorbehaltlich einer Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden sowie ZUJ' Einigung im Einzelfall, grundsätzlich bereit, auf An- Förderung des Beamtenaustausches zwischen dem Bundes- trag der Bundesregierung planmäßig angestellte und Landesdienst folgende Richtlinien vereinbart: Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 2 c 2 und A 4 c 2, die bei obersten oder oberen Bundesbehörden 1. a) Neben sonstigen geeigneten Bewerbern, insbesondere beschäftigt werden, nach einer Abordnung von höch- ehemaligen Reichsbeamten, werden als Hilfsbeamte stens sechs Monaten in den Landesdienst im Aus- für Stellen des höheren Dienstes in den obersten tausch gegen Landesbeamte zu übernehmen. Bundesbehörden in der Regel jüngere Landesbeamt(' oder Landesrichter (Regierungsräte, Richter in Ein- c) Die Landesregierungen werden durch geeignete haus- gangsstellen usw.) oder Anwärter für den höheren haltsrechtliche Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß Landesdienst (Regierungsassessoren, Gerichtsassesso- die abgeordneten Beamten oder Richter nach Beendi- ren, Regierungsbaumeister usw.), die die erforderliche gung ihrer Beschäftigung im Bundesdienst sofort Eignung für den Dienst bei den obersten Bundes- wieder im Landesdienst Verwendung finden und daß behörden besitzen, grundsätzlich auf eilll Jahr von ihnen auch sonst aus ihrer Tätigkeit im Bundesdienst den Landesregierungen in den Bundesdienst abge- l(ein Nachteil für ihr Fortkommen, insbesondere ordnet und von der Bundesregierung zur kom m i s - für ihre Beförderung, im Landesdienst erwächst. Der s ar i s ehe n Be s c h ä f t i gun g einberufen. Dienst in den obersten und oberen Bundesbehörden gleiche gilt für jüngere Landesbeamte des gehobenen wird insoweit dem Dienst bei den entsprechenden Dienstes. Die zuständigen obersten Dienstbehörden Landesbehörden gleichgestellt. des Bundes und der Länder können im Einzelfalle eine andere Dauer der kommissarischen Beschäfti- gung vereinbaren. 3. Die Bundesregierung wird den Ländern den Bedarf des Bundes an abzuordnenden Landesbeamten und Landes- Nach Ablauf der kommissarischen Tätigkeit treten richtern, soweit er sich voraussehen läßt, jeweils bis zum die Beamten und Beamtenanwärter wieder in den Ende des vorherigen Kalenderjahres mitteilen. Landesdienst zurück. Soweit sie nicht von vornherein auf bestimmte Zeit abgeordnet und einberufen wer- 4. Diese Grundsätze finden auf die obersten Bundesbehör- den, wird der Bund dem Lande die Beendigung der den nur Anwendung, soweit sie über keinen eigenen Beschäftigung mindestens drei Monate vorher, mög- VerwaItungsunterbau verfügen; sie gelten sinngmäß für lichst aber schon früher, mitteilen oder eine Verlänge- die Stellen des höheren und gehobenen Dienstes auch rung der kommissarischen Beschäftigung vorschlagen. der oberen Bundesbehörden.
GMBl. 415 5. Diese Vereinbarung gilt nioot für den Gesooäftsbereioo Stillgeld auf Grund der Verordnung über den MuttersclIutz der Bundesjustizverwaltung, für den die Regelung ent- für Beamtinnen sprechend der bisherigen Übung der Vereinbarung im Einzelfall überlassen bleibt. - Bek. d. BMI v; 26. 8. 1954 - 22 (21 321) - 1116 VII/54 - Den nachstehenden Erlaß des Bundesministers der Finan- Bonn, den 7. Mai 1954 zen vom 4. August 1954 (MinBlFin 1954 S. 464) gebe ich Namens der Bundesregierung fiia" meinen Geschäftsbereich zur Beachtung 'bekannt: Der Bundesminister des Innern "Der Bundesminister der Finanzen Dr. Schröder IB- BA 1102 -- 11154 IA - P 1515 - 15/54 Stuttgart, den 11. Mai 1954 Bonn, den 4. August 1954 Namens der 'Regierung des Landes Baden-Württemberg Be t r.: Stillgeld auf Grund der Verordnung über den Dr. Müller Mutterschutz für Beamtinnen. Ministerpräsident Das nach § 8 der Verordnung vom 19. Juli 1954 (Bundes- gesetzb!. I S. 214) zu zahlende Stillgeld ist bei dem Titel München, den 31. Mai 1954 des Bundeshaw;halts zu verbuchen, bei dem die Dienst- Der Bayerische Ministerpräsident bezüge und Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorberei- tungsdienst der Bezugsberechtigten veranschlagt sind (Titel D r. Eh a rd 101, 103, 105). Das Stillgeld ist nicht Arbeitslohn im Sinne des Steuer- Berlin, den 25. 1954 rechts. Für den Senat von Berlin Im Auftrag Der Senator für Inneres Dr. Me y er" Fischer GMB1. S.415 Bremen, den 9. Juni 1954 Für den Senat (die Landesregierung) Der Präsident des Senats Kaisen Bürgermeister Bekanntmachung Hamburg, den 16. August 1954 gemäß § 3 des Wiedergutmachungsgesetzes fü·r die im Aus- Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg land lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes Der Präsident des Senats der Freien Vom 30. August 1954 1 ) und H ans e s t a d t H a mb u r g Auf Grund inzwischen eingetretener Änderungen wird die Sieveking Bekanntmachung vom 31. Juli 1952 (BAnz. Nr. ISO S. 2 und GMBL S. 203) wie folgt .ergänzt und berichtigt: Wiesbaden, den 12. Mai 1954 L In das Verzeidmis der Länder, deren Regierung mit der Der Hessische Ministerpräsident Regierung der Bundesrepublik diplomatische Beziehun- Z in n gen unterhält, werden eingefügt: Ägypten Island Hannover, den 25. Mai 1954 Äthiopien Jemen Namens der Niedersächsischen Landesregierung Ceylon Jordanien Der Nie der s ä c h s i s c h e M i n ist e r prä s i d e nt Frankreich Libanon Kopf Großbritannien Liberia Haiti Neuseeland Düsseldorf, den 24. Mai 1954 Irak Syrien Vereinigte Staaten von Amerika. Die Landesregierung Nordrhein-\Vestfalen Arnold IL Im Verzeichnis der Länder, für die gemäß Kabinetts- Ministerpräsident beschluß vom 13. Juni 1952 eine Ausnahme von dem Erfordernis der Unterhaltung diplomatischer Beziehun- Dr. Meyers gen zugelassen ist, kommen wegen Einfügung in das Innenminister Verzeichnis zu I in Fortfall: Ägypten Großbritannien Mainz, den 31. Mai 1954 Frankreich Haiti Der Ministerpräsident von Neuseeland Vereinigte Staaten von Amerika. Rheinland-Pfalz Altmeier Bonn, den 30. August 1954 - VII W 1 - 15311 /54 - Kiel, den 28. Mai 1954 Der Bundesminister des Innern Namens der Landesregierung Schleswig-Holstein Der In Vertretung des Staatssekretärs Lübke Dr. Kitz GMBI. S. 414 GMBI. S.415 ') Verö!fentHcht im BAnz. NT. 171 V. 7. 9. 1!t54 S. 1.
416 GMBI. Anwendung ,des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Die erforderliche Änderung der Verwaltungsvorschrift Nr. 7 Deutsmen Bundestag gewählten Angehörigen des öffent- zu § 35 des Gesetzes zu Artikel 131 GG.wird bei der limen Dienstes vom 4. 8. 1953 (Bundesgesetzbi. I S. 777) auf fassung der Verwaltungsvorschnften auf Grund des Bundes- Beamte zur Wiederverwendung beamtengesetzes und der Ersten Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG vorgenommen werden. - Gemeins. RdSchr. d. BMI und BMF vom 30. 7. 1954 - 22 - (21312) - 1191/54 und- IB - BA 1022 - 2/54 - An die obersten Bundesbehörden. die obersten Landesbehörden. GMB1. S. 416 Aus gegebeJlelr Veranlassung weisen wir auf folgendes hin: § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deut- schen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. 8. 1953 bestimmt, daß die in den Deutschen Bundestag gewählten Beamten oder Richter mit dem Tage der Annaihme der Wahl in den Ruhestand treten. Der Vor- IV. Gesundheitswesen schrift liegt der Gedanke der Inkompatibilität des Mandats eines Bundestagsabgeordneten mit der Stellung eine& Beam- Verordnung über Enteneier ten zugrunde. Dahei kommt es nicht so sehr auf die Amts- ausübung wie auf die sich aus dem Beamtenverhältnis er- Vom 25. August 1954 1 ) gebenden Pflichten an. Gerade deswegen schreibt denn auch das Rechtsstellungsgesetz eine Beendigung des Beamtenver- Auf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 des Lebensmittel- hältnisses durch Eintritt in den Ruhestand, kein bloßes Aus- gesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 134) in der scheiden aus dem Amt vor. Hiernach kann es keinem Zwei- Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs- fel unterliegen, daß das Rechtsstellungsgesetz auch den Per- gesetzbl. I S.17) und der Verordnung zur Xnderung des sonenkreis der Wartestandsbeamten und der Beamten zur Lebensmittelgesetzes vom 14. August 1943 (Reichsgesetzbl. I Wiederverwendung umfaßt, zumal diese Beamtengruppen S.488) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des GlImd- zur jederzeitigen Übernahme eines Amtes verpflichtet sind. gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu- stimmung des Bundesrates verordnet: Dem steht nicht entgegen, daß § 1 des Rechtsstellungs- gesetzes vom 4. 8. 1953 abweichend von § 1 des Rechtsstel- § 1 lungsgesetzes für den Ersten Deutschen Bundestag vom 11. 5. 1951 (BGBI. I S.297) von Beamten (Richtern) "mit Dienst- (1) Zum menschlichen Genuß bestimmte Enteneier dürfen bezügen" spricht. Der Begriff "Dienstbezüge" ist nicht im nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten, verkauft oder sonst engeren Sinne zu verstehen (als die Summe von Grundge- in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die deutlich halt, W ohnungsgeldzuschuß, Kinderzuschläge und Zulagen lesbare, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheits- nach dem Besoldungsgesetz), sondern in weiterem Sinne, schädlicher Farbe angebrachte Aufschrift tragen: ähnlich wie er auch in der DV Nr. 1 zu § 38 DBG erläutert ist. Es sollten mit diesem Begriff alle Geldbezüge erfaßt wer- den, auf deren ,Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, da- gegen nicht geldliche Leistungen, die auf Kann-Vorschriften beruhen (z. B. Unterhaltszuschüsse u. dergI.). Der Zusatz diente lediglich der KlarsteIlung, daß nicht auch diejenigen Beamten mit dem Tag der Annahme der Wahl zum Deutschen Bundestag in den Ruhestand treten, die nach den allge- meinen Vorschriften des Beamtenrechts mangels "ruhegehalt- fähiger Dienstbezüge" nicht Ruhestandsbeamten werden Die Kennzeichnung muß in ovaler Umrandung mit lateini- können. Wartestandsbeamte und Beamte zur Wiooerverwen- scher Schrift von mindestens 3 mm Höhe aufgedruckt sein. dung gdlören jedoch zu dem Kreis von Beamten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Ruhestand treten. (2) An den Behältnissen, in denen zum menschlichen Bei ihnen sind auch entsprechende Dienstbezüge vorhanden. Genuß bestimmte Enteneier zum Verkauf vorrätig gehalten Es sind dies die Dienstbezüge, die die Beamten im Zeit- oder sonst in Verkehr gebracht werden, muß an einer gut punkt des Eintritts in den Wartestand oder in den Rechts- sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und stand zu,r Wiederverwendung erhalten haben. 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift ange- bracht sein: Demgemäß sind bei Beratung des Rechtsstellungsgesetzes im Bundestag niemals Zweifel über die Einbeziehung der Wartestandsbeamten und der Beamten zur Wiederverwen- dung aufgetaucht. Im schriftlichen Bericht des Beamtenrechts- Entenei! ausschusses des Deutschen Bundestages (1. Wahlperiode - Vor Gebrauch mindestens 10 Minuten Drucksache Nr. 4370) ist ausdriicklich hervorgehoben, daß eine kochen oder in Backofenhitze durchbacken! Änderung des Personenkreises durch das neue RechtssteI- lungsgesetz nicht beabsichtigt gewesen sei. Im anderen Falle hätten, da das frühere Rechtsstellungsgesetz beide Gruppen (3) In den Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in einbezog, Übergan,gsvorschriften hinsichtlich solcher Fälle denen Enteneier zum Verkauf vorrätig gehalten werden, geschaffen weI'den müssen, in denen Beamte vom ersten Ge- ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen setz, aber nicht vom zweiten Gesetz erfaßt waren: denn das Enteneier ein mindestens 40X30 cm (Din A 3) großes Schild erste Gesetz ist mit Wirkung vom 1. 7. 1953 aufgehoben wor- anzubringen, das die deutlich lesbare ,o\.ufschrift(Buchstaben- den, ehe noch die erste Legislaturperiode des Bundestages lllindestgröße 12 mm) trägt: beendet war. Die Einbeziehung der Beamten zur Wiederverwendung in das Rechtsstellungsgesetz vom 4. 8. 1953 führt auch nach Entenei darf zur Verhütung von Gesundheits- Beendigung des Abgeordnetenmandats zu keinerlei Schwie- schädigungen nicht roh oder weichgekocht rigkeiten. Da sie nicht aus Anlaß der Wahl in den Deutschen verzehrt und nicht zur Herstellung von Pud- Bundestag aus ,einem Amt ausgeschieden sind, kann .aller- dings, Mayonnaise, Rührei, Setzei, Pfann- dings auf sie die Vorschrift des § 3 des Rechtsstellungs- kuchen, Torten, Schaumspeise (Creme), Spei- gesetzes, die ·auf Antrag des Beamten oder auf Verlangen der seeis und ähnlichen Zubereitungen verwendet obersten Dienstbehöroe eine Übernahme in das frühere werden, bei deren Herstellung nicht eine die Dienstverhältnis unter Übertmgung eines gleichwertigen ganze Masse durchdringende Erhitzung auf Amtes vorsieht, keine Anwendung finden. Diese Beamten mindestens 100 Grad C mindestens 10 Minu- veI'bleiben daher endgü1tig im Ruhestand und erhalten das ten lang gewährleistet ist. nach Maßgabe des § 4 des Gesetzes verbesserte Ruhegehalt. Die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses wird da- durch nicht ausgeschlossen. 1) Verkündet im Bundesgesetzbi. I S. 265 am 27. 8. 1954.
GMBl. 417 (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entspre- (2) Sind ausländische Enteneier nicht nach Absatz 1 ge- chend für Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hülmerei- kennzeichnet, so dürfen sie nur auf ein Zollager unter amt- auslauf) sowie für Gefrierei, Trockenei und Trockeneierzeug- lichem Mitverschluß gebracht werden. Die Überführung nisse, die ganz oder teilweise aus Enteneiern hergestellt vom Zollager in den Verkehr des Zollinlandes steht der sind. Packungen, in denen Erzeugnisse dieser Art in den Einfuhr in das Zollinland gleich. Verkehr gebracht werden, sind gemäß Absatz 3 deutlich lesbar zu beschriften. (3) Die Einfuhr von pasteurisierten Enteneiern, von Ge- frierei, Trockenei, Trockeneierzeugnissen und Eiauslauf aus § 2 Enteneiern (auch im Gemisch mit Hühnereiauslauf) in das Zollinland ist verboten. (1) Gewerbliche Betriebe, welche § 5 a) Trockenei und Trockeneierzeugnisse aus Entenei, Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereians- In der Verordnung über Teigwaren vom 12. Novelnber lauf) oder Gefrierei, das ganz oder teilweise aus 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181) werden in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Entenei besteht, Buchstabe a die Worte "Enten- oder" gestrichen. Teigwaren, b) Backwaren unter Verwendung von Entenei, Enten- die unter Verwendung von Enteneiern hergestellt sind und eiauslauf (auch im Gemisch mit Hühnereiauslallf), sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Verkehr be- Gefrierei, Trockenei oder Trockeneierzeugnis,en, finden, werden hiervon nicht betroffen. die ganz oder teilweise aus Enteneiern bestehen, herstellen wollen, bedürfen hierzu der Genehmigung der § 6 zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden; hierauf ist bei der Erteilung hinzu- Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, sobald d'ls weisen. . Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. (2) Die Genehmigung darf nur für solche Betriebe erteilt werden, die hinsichtlich ihrer baulichen Beschaffenheit und § 7 ihrer Einrichtungen die notwendigen hygienischen Voraus- setzungen erfüllen und, soweit sie Backwaren herstellen, (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1954 in Kraft. nur für solche Betriebe, die ausschließlich oder in besonde- (2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Enteneier ren, von anderen Teilen des Betriebes räumlich abgetrenn- vom 24. Juli] 936 (Reichsgesetzbl. I S.630) in der Fassung ten Abteilungen Zwieback, Honigkuchen und andere Back- vom 14. Juli 1942 (Reichsgesetzhl. I S.467) und die Nieder- waren herstellen, bei denen eine die ganze Masse durch- sächsische Verordnung über die Verwendung von Enten- dringende Erhitzung auf mindestens 100 Grad C mindestens eiern vom 19. August 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und 10 Minuten gewährleistet ist. Verordnungsblatt S. 195) außer Kraft. (3) Gewerbliche Betriebe, in denen andere als die in Ab- Bonn, _d_eJ125: satz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden, dürfen Enteneier, Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hühner- - Zu 4767 - 6289/54 - eiauslauf), Gefrierei, Trockenei und Trockeneierzeugnisse. die ganz oder teilweise aus Enteneiern hergestellt sind, Der Bundesminister des Innern weder vorrätig halten noch verwenden. Dies gilt auch für In Vertretung gewerbliche Betriebe, in denen Speisen zubereitet werden, von Lex sowie für Krankenhäuser, Alters-, Jugend- und Erziehungs- heime, Wohn- und Arbeitslager, Werksbetriebe, Gefange- Der Bundesminister für Ernährung, nenanstalten, Gemeinschaftsküchen von Massenunterkünften L an dw i r t s c h a f tun d F 0 r s te n und ähnlichen Einrichtungen. In Vertretung D r. S 0 n n e man n § 3 GMBl. S. 416 (1) Es ist verboten, bebrütete Enteneier in irgend einer Form zum Zwecke menschlichen Genusses in den Verkehr zu bringen. X2) Soweit sie an andere abgegeben werden sollen, müs- sen sie wie folgt kenntlich gemacht sein: VI. Öffentliche Sicherheit Ausstellung von deutschen Sammellisten als Paßersatz - RdSchr. d. BMI v. 30. 8. 1954 - 6223 - 2 - A - 494/54 - In Ergänzung meines RdSchr. v. 22. 12. 1953 - 6223 - 2 - A - 539/53 - (GMBl. Nr. 2/1954 S. 37) teile ich fol- gendes mit: Deutsche Sammellisten als Paßersatz werden, wenn darin (3) Für die Ausführung der Kennzeiclmung gilt § 1 Abs. 1 nur Deutsche aufgeführt sind, allgemein auch von: eutsprechend. Für die Kennzeichnung ist der Leiter der den Niederlanden, Brutanstalt oder der Halter von Bruttieren verantwortlich. der Türkei, Spanien und § 4 Portugal anerkannt. (1) Bei der Einfuhr in das Zollinland müssen Enteneier, N 0 r weg e n erkennt deutsche Sammellisten als Paß- die zum Verkauf als Lebensmittel bestimmt sind, die nach ersatz nur für Kindertransporte und Sportlergruppen an; § 1 Abs. 1 und bebrütete Enteneier die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Kennzeichnung tragen. Außerdem ist auf den D ä n e m a r k nur für Reisen geschlossener Gruppen aus Eiern der Name g.es Ursprungslandes in lateinischer Schrift einem kulturellen, beruflich-fachlichen oder sportlichen An- lesbar anzugeben. laß und
418 GMBl. G roß b r i t a n nie n nur für Gruppen von Schülern, 2 9. S e p t e m b er, Mit t w 0 eh: Studenten, Sportlern und Teilnehmern an kulturellen Ver- anstaltungen, Pilgerfahrten oder Fahrten zum Besuch v(}n 9.00 Uhr: Ministerialrat a. D. Professor Dr. Gör g , Gräbern, deren BeSJllch auf Veranlassung einer deutschen Speyer: Behörde ooer anerkannten Organisation erfolgt. "Entwicldrun.g und gegenwärtige Gestalt Kommunalbeamtenrechts. " Für Gesellschaftsreisen von Touristen werden deutsche Sammellisten von Norwegen,. Dänemark und Großbritannien 10.00 Uhr: Oberverwaltungsgerichtsrat vorläufig nicht anerkannt. Da jedoch erwartet werden kann, Dr. Wa c k e, Münster: daß auch diese Beschränkung in Zukunft fallen wird, sehe "Fragen des Rechts der Angestellten im ich unter Bezugnahme auf Abschnitt B meines RdSchr. v. öffentlichen Dienst." 9. 3. 1954 - 6234 - 2 A - 256/54 (GMBl. S. 186) bis auf Anschließend Ausspmche. weiteres davon ab, hinsichtlich der Gewährleistung der Ge- genseitigkeit im Verhältnis zu Norwegen; Dänemark und 15.00 Uhr: Senatspräsident am Bundesgerichtshof und Großbritannien Einschränkungen festzustellen. Richter am BundesverfasSJllngsgericht Professor Dr. Gei ger, Karlsruhe: Ich bitte, die zuständigen Behörden Ihres Geschäftsbereichs entsprechend zu verständigen. "Probleme der Beamtenrechtsprechung. " Anschließend Aussprache. An die Herren Innenminister (Senatoren) der Länder und an die die Paßnachschau wahrnehmenden Behörden. 3 O. S e p t e m b er, Don n e r s tag: GMBl. S. 417 8.15 Uhr: Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Kr u t s eh, Bayerischer VenvaItungsgerichtshof, München: "Die Einheitsausbildung für den höheren Dienst in Bayern." 9.15 Uhr: Staatssekretär Dr. Los c hel der, Ministe- rium des Innem, Düsseldorf: B. Mitteilungen "Probleme der Sondemusbildung für den hö- heren Verwaltungsdienst." Hochschule für VerwaItungswissenschaften Speyer, 19. Staats- Anschließend Aussprache. wissenschaftlicher Fortbildungskursus über: Strukturwandel des öffentlichen Dienstes Die Vorträge finden in der Aula der Hochschule statt. Teilnehmerbeiträge werden nie h t erhoben. - Miu. d. BMI v. 1. 9. 1954 - Am Mittwoch, dem 29. September 1954, findet um 18.00 Uhr bei genügender Beteiligung eine Fahrt in die Pfalz statt. Vortragsfolge Unterkunft: In der Hochschule stehen einfache Unterkunftsmöglichkeiten in den 2 8. S e p t e m b er, Die n s tag: Wohngemeinschaften der Referendare (2, 3 und 4 Betten je Zimmer) zur Verfügung. Als Entgelt werden DM 2.- pro Nacht erhoben. 9.30 Uhr: Begrüßung durch den Rektor der Hochschule Wegen Hotelunterkünften wollen sich die Teilnehmer unmittelbar sowie Eröffnung durch den Minister des In- und möglichst um geh end an die Speyerer Hotels wenden. Zur ner Dr. Zimmer, Mainz. Orientierung werden folgende Hotels genannt: Hotel WiUelsbamer Hof, Ludwigstraße 2, DM 5,- bis 5,50, Hotel Goldener Engel. am Post- platz, DM 6,- bi6 7,-, Evang. Hospiz, Ludwigstraße 6, DM 3,50 bis 10.00 Uhr: Dr. F i e dIe r, Bundes- 4,50, Bahnhofhotel Lutz, gegenüber Bahnhof, DM 4,- bis 4,50, jenseits rechnungshof, Frankfurt a. M.: des Rheins, mit der Fähre zu erreichen: Rheinhotel Luxhof, DM 5,-. Sollte von einem Hotel eine Absage eingehen, so bitte ich um "Strukturwandel des öffentlichen Dienstes im Mitteilung an das Sekretar'Lat der Hochschule, damit eine anderweitige Spiegel der Statistik." Unterkunft vermitteilt werden kann. Anschließend Ausspmche. A n m eId u n gen wer den S 0 f 0 r t erb e t e n. 15.15 Uhr: Ministerialdirektor Dr. An der s, Bundes- Speyer, den 27 August 1954 ministerium des Innem, Bonn: "Die Problematik der Rahmengesetzgebung Prof. Dr. Dr. Erich Be c k e r zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts." Rektor der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Anschließend Aussprache. GMBI. S. 418 Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte A. Amtlime Bekanntmamungen gen (vgl. §§ 9 und 10 BVFG) gewährt das Gesetz eine Reihe von Rechten und Vergünstigungen, die den Vertriebenen und Richtlinien betreffend Durchführung des § 13 des Gesetzes Flüchtlingen den Neuaufbau einer Existenz erleichtern sol- über d:ie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge len. Bei dieser weitgehenden Statusregelung war es erford.er- (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) vom 19. Mai 1953 lich, eine Möglichkeit im Gesetz vorzusehen, dds Hecht zur - Bundesgesetzbl. I S.201 - Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (Be- Vom 20. Juli 1954 treuungsberec:htigung) zur Beendigung zu bringen. Da es sich um für einen bestimmten Personenkreis vorgesehene r. be s 0 n der e Rechte und Vergünstigungen handelt, ist Zweck der Richtlinien deren Gewährung nur so lange gerechtfertigt, wie sich dk Vertreibung bzw. Flucht ,auf die wirtschaftliche .und soziale Das BVFG geht von dem Grundsatz aus, daß der einmal Lage dieses Personenkreises auswirkt. § 13 bestimmt daher erworbene Status als Vertriebener oder Flüchtling nicht ver- im Abs. 1, daß Rechte und Vergünstigungen als Vertriebe- loren geht, solange der Betroffene in das Vertreibungsgebiet ner oder Sowjetzonenßüchtling nach diesem Gesetz nicht bzw. in die SBZ nicht zurückgekehrt ist. Gemäß § 7 BVFG mehr in Anspruch nehmen kann, wer i n das wir t - wird der Status sogar an Kinder und Kindeskinder sc:haftliche und soziale Leben in einem gegeben. Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzull- UUGh Seinen früheren wirtschaftlichen
GMBl. 419 Verhältnissen zumutbarem Maße einge- spiel seien hier die Bestimmungen der §§ 70 Abs. 1-4, 92, g I i e der t ist. Gemäß Abs. 2 gilt das gleirne, wenn ein 93 und 94 angeführt. Die Vorsmriften des § 70 Abs. 1 und Vertriebener oder Sowjetzonenflürntling in das Vertreibungs- Abs. 3 fingieren zu Gunsten bestimmter Vertriebener und gebiet bzw. in die sowjetische Besatzungszone nirnt zu'rück- Flüchtlinge bei Vorliegen der Betreuungsbererntigung zu kehrt, obwohl ihm die Rückkehr dorthin möglim und zu- einem bestimmt Zeitpunkt (Inkrafttreten des JlVFG bzw. mutbar ist. . Aufenthaltnahme des Umgesiedelten im neuen Zulassungs- bezirk) eine Rechtslage (subjektiv öffentliches Rernt), die In der nächsten Zeit dürfte vorerst nur die Möglichkeit der durch § 13 BVFG nicht mehr berührt werden kann. Der Beendigung der Betreuungsberechtigung gemäß Abs. 1 für Altkassenarzt, der gemäß § 70 Abs. 1 weiterhin als zur die Verwaltung praktism von Bedeutung werden. Obwohl nom Kassenpraxis zugelassen gilt, kann dieses Remt nur auf bei weitem nimt der gesamte in Frage kommende Personen- Grund der geltenden Zulassungsordnungen verlieren. § 92 kreis mit den nach dem BVFG vorgesehenen Ausweisen BVFG statuiert die Anerkennung gewisser Prüfungen im ausgestattet ist, drängen in einzelnen Fällen Behörden und Geltungsbereich des Gesetzes. Diese Bestimmung enthält Stellen, die für die Gewährung von Re<hten und Vergünsti- eine fortdauernde Anweisung an die zuständigen Behörden. gungen an Vertriebene und Flürntlinge zuständig sind, auf üb Prüfungen anzuerkennen sind oder nicht, kann nicht Entscheidung über die Beendigung der Betreuungsberechti- von dem wirtsmaftlichen und sozialen Status dessen ab- gung. § 13 enthält im Abs. 1 eine Grundsatzbestimmung, hängig gemacht werden, der die Prüfung bestanden hat. § l3 die der Konkretisierung bedarf, um für die zuständigen kann daher gegenüber der Bestimmung des § 92 nicht zum Verwaltungsbehörden praktikabel zu sein. In den nachste·· Zuge kommen. § 93 ist Ausfluß eines allgemeinen rechts- henden Ausführungen werden daher Hinweise für die An- staatlichen Grundsatzes über den Ersatz von verlorenen Ur- wendung des § 13 BVFG gegeben, nach denen bis zum evtl. kunden. Dessen Geltung kann ebenfalls nimt vom Stand der Erlaß von Verwaltungsvorsmriften verfahren werden kann. wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung des Betroffenen Sie verfolgen insbesondere auch den Zweck. eine möglichst abhängig sein. gleichmäßige Anwendung beim Vollzug des § 13 in allen Ländern sicherzustellen. Srbließlim dürfte die Betreuungsbeendigung gern. § 13 auch auf die Anwendung des § BVFG (Familienzusam- Es darf nom vorausgeschickt werden, daß der Wegfall menführung) keinen EinHuß haben, da einmal die Vorschrift der Betreuungsberemtigung nimt unmittelbar kraft Geset- über die Begünstigung der Familienzusammenführung nimt zes eintritt. Gemäß Abs. 3 des § 13 bedarf es vielmehr über der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung dessen dient, die Beendigung der Betreuungsberechtigung einer besonde- zu dem die Familienzusammenführung stattfindet und an- ren Entscheidung der zuständigen Behörde. Hieraus ergibt dererseits diese Bestimmung sich in erster Linie zu Gunsten sich, daß diese Entscheidung konstitutive Bedeutung hat. des zuziehenden Teils auswirkt. Dem steht nirnt im Wege, Solange eine solche Entsmeidung nicht ergangen ist, können daß nam der Formulierung des § 94 Abs. 1 von einem andere Behörden - insbesondere die für die Inanspruch- Antrag des im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in nahme von Rechten und Vergünstigungen zuständigen Berlin (vVest) aufhältlichen Vertriebenen oder Sowjetzonen- Stellen - nirnt etwa inzidenter die Beendigung der Betreu- flüchtlings gesprochen wird. ungsberechtigung feststellen und zur Grundlage ihrer Ent- scheidung mamen. Aus dem konstitutiven Charakter der Entscheidung und ihrer auf die Zukunft beschränkten Wirksamkeit ergibt sich, daß die Beendigung der Betreuung auf Rechte und Ver- H. günstigungen, die bereits in Anspruch genommen wurden, Wirkungen der Betreuungsbeendigung ohne Einfluß ist. Die vor der Vertreibung begründeten Ver- bindlichkeiten eines Vertriebenen, z. B. die dadurch zu Die Beendigung der Betreuung gemäß § 13 BVFG hat Naturalobligationen geworden sind, daß eine Anrufung des zunächst zur Folge, daß Remte und Vergünstigungen nach Vertragshilferichters durC'h den Gläubiger gem. §§ 83, 84 dem BVFG nicht mehr in Anspruch genommen werden BVFG nicht stattgefunden hat. ändern ihre rechtliche Natur können. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt auch dann nicht, wenn der Schuldner aus der Betreuung ("kann n ich t me h r in Ansprum nehmen"), wirkt diese ausscheidet. Entsmeidung nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurück, Es wird davon auszugehen sein, daß eine Verschlechte- 60ndern nur für die Zukunft. rung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nach unanfecht- Die Formulierung des Gesetzes, daß Rechte und Vergün- bar gewordener Betreuungsbeendigung als nicht mehr mit stigungen "nach diesem Gesetz" nicht mehr in Anspruf'.h der Vertreibung in; Kausalzusammenhang stehend anzusehen genommen werden können, ,smHeßt jedom nimt aus, daß ist. Ein Wiederaufleben der Betreuungsberemtigung dürfte sich die verfügte Betreuungsbeendigung auch auf die künf- daher in diesem Falle nicht in Betracht kommen. Auch he- tige Gewährung von Vergünstigungen nach anderen Ge- sonders aus diesem Grunde wird im Einzelfall sorgfältig zu setzen auswirkt. Hierfür ist Voraussetzung, daß in diese;) prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Betreuungs- VorschIiften die Gewährung von Vergünstigungen nicht beendigung gegeben sind. I lediglim an die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigensmaft (Status), sondern auch an die Betreuungsvoraussetzungen nam dem BVFG geknüpft ist. So wird in den §§ 7 a, 7 e III. und 10 ades Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Einkommensteueränderungs- und Ergänzungsgesetzes vom Voraussetzungen der Betreuungsbeendigung 19. 5. 1953 (Bundesgesetzbl. I S.222) als tatbestandsmäßige gemäß § 13 Abs. 1 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der dort genaimten Steuervergünstigungen jeweils formuliert, daß die betreffen- Gemäß § 13 Abs. 1 ist Voraussetzung für die Beendigung den Steuerpflichtigen auf Grund des BVFG ?:ur Inanspruch- der Betreuungsberechtigung, daß der Vertriebene oder nahme von Hernten und Vergünstigungen berechtigt sein Flüchtling in das wirtschaftliche und soziale Leben ein- müssen. Dies hat zur Folge, daß die genannten Steuerver- g e g I i e der t ist und daß diese Eingliederung im Hinblick günstigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden auf die f r ü her e n wir t s c h a f t I ich e nun d s 0 z i - können, wenn die Beendigung der Betreuungsberemtigung ale n Ver h ä I t n is s e als zum u t bar anzusehen ist. gemäß § 13 BVFG verfügt ist. Dagegen hat die Betreuungs- beendigung auf die Gewährung des Freibetrages gemäß § 33 a Hiernam ist von der g e gen w ä r t i gen wirtschaftlichen des Einkommensteuergesetzes keinen Einfluß, da dieser Frei- und sozialen Lage des Vertriebenen oder Flüchtlings auszu- betrag Vertriebenen pp. ohne Rücksimt auf das Vorliegen gehen und diese in z w e i f ach e r Hinsimt zu werten: der Betreuungsvorausset:litmgen nam dem BVFG gewährt einmal dahingehend, ob der Vertriebene oder Flüchtling wird. über eine nach den heutigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ge s ich e r teE xis t e n z ver- Wirkt die Betreuungsbeendigung gemäß § 13 BVFG fügt (Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben), einerseits über das BVFG hinaus, so kann sie sich anderer- zum anderen dahingehend, ob diese Existenz. im Vergleich seits trotz der allgemeinen Fassung nicht auf alle im BVFG zu seinen früheren wirtschaftlichen und so- selbst vorgesehenen Vergünstigungen erstrecken. Als Bei- z i ale n Ver h ä I t n iss e n zum u t bar ist.
420 GMB!. 1. G e gen w ä r t i g e E xis t e n z (Eingliederung in das mehr oder weniger nur ein Provisorium darstellt (Ein- wirtschaftliche und soziale Leben) smiebung!). Die gegenwärtige wirtschaftliche und soziale Lage er- In beruflicher Hinsicht muß der Vertriebene oder gibt sich im wesentlichen aus der Stellung des Vertriebe- Flüchtling seinen Betrieb, seine Stellung oder seinen nen Flüchtling im Berufs- bzw. Erwerbsleben und Arbeitsplatz längere Zeit innegehabt haben. seinem Einkommen hieraus sowie aus seiner Vermögens- Bei selbständig Erwerbstätigen wird darauf zu achten lage. Die Nutzungen, die der Vertriebene oder Flücht- sein, daß das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremd- ling aus vorhandenem bzw. erworbenem Vermögen und kapital normalisiert ist. Es kann aum von Bedeutung die Einkünfte, die er aus seiner beruflichen Tätigkeit sein, ob er wieder über eigenem Grundbesitz oder eige- bezieht, sind die materielle Grundlage seines sozialen nen Betriebsraum verfügt. Auch die Empfindlimkeit Status. Sie ermöglichen ihm eine mehr oder minder an- gegenüber künftigen KonjunktuITÜcksmlägen ist zu be- gemessene Lebens- und Haushaltsführung. Die wirt- rückrichtigen, wenn sie darauf beruht, daß das Unter- schaftlichen Verhältnisse des Vertriebenen oder Flücht- nehmen die erforderliche Krisenfestigkeit noch nimt er- lings stehen daher zu seinem sozialen Status in einer reichen konnte. Funktionsbeziehung. Sie sind seine Existenzgrundlage. Für die Feststellung seiner gegenwärtigen wirtschaft- Bei Arbeitnehmern (Angestellten und Arbeitern) wird lichen und sozialen Lage kommt es nicht darauf an, ob von einer Eingliederung nur dann gesprochen werden der Vertriebene oder Flüchtling wieder seinen früheren können, wenn die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses --- 13eruf ausübt oder diesen gewechselt hat. Insbesondere aum nam der Lage des Betriebes - gesimert erscheint. kann auch ein früherer Angestellter, Beamter oder Ar- Sogenanntes Aushilfspersonal kann nicht als eingegli",- beiter jetzt eine selbständige Tätigkeit ausüben. Im all- dert angesehen werden, jedenfalls nimt, soweit es sich gemeinen wird aber davon ausgegangen werden können. um Arbeitnehmer handelt, die vor der Vertreibung in daß die frühere Art der Erwerbstätigkeit wieder ang,,- einem Dauerarbeitsverhältnis gestanden haben. strebt wird. Ob aus objektiven Gründen eine Eingliede- Die vorstehenden Gesichtspunkte müssen insbesondere rung im früheren Beruf nur beschränkt oder überhllupt bei älteren Angestellten beamtet werden, da diese beim nicht möglich ist (z. B. Unvermehrbarkeit des Bodens bei Verlust des Arbeitsplatzes nur schwer wieder unterzu- der Eingliederung der Landwirte), ist für die Anwen- bringen sind. Die Folge einer verfrühten Aussteuerung dung des § 13 Abs. 1 ohne Bedeutung. Solange z. B. ein wäre in solchen Fällen der Verlust der Möglichkeit einer vertriebener Landwirt nicht wieder als Landwirt ange- bevorzugten Vermittlung (§ 77 BVFG). setzt werden kann, obwohl er dies anstrebt und in einem anderen Beruf eine zumutbare Eingliederung nicht er- Zu geordneten sozialen Verhältnissen gehört grund- reicht wurde, kann er nicht von der Betreuung ausge- sätzli(h auch das Vorhandensein einer angemessenen mit schlossen werden. Falls er endgültig einen anderen Beruf Mobiliar und sonstigem Hausrat ausgestatteten Familien- ergriffen hat, kommt es darauf an, ob der in dem neuen wohnung, die sim in zumutbarer Entfernung vom Beruf erreichte Eingliederungsstand zumutbar ist. Arbeitsplatz befinden muß. Solange durm den mit der Aussteuerung verbundenen Mit welchen Mitteln der Vertriebene oder Flüchtling Fortfall von Vergünstigungen (z. B. Kredite, Steuerver- seine jetzige Existenz aufgebaut ha:t, ist ebenfalls une;- günstigungen, bevorzugte Berücksichtigung bei öffentli- heblich. Durch die Aussteuerung nach § 13 soll zwar die chen Aufträgen, Freistellung von der Erstattung von private Initiative der Vertriebenen und Flüchtlinge nicht Fürsorgekosten u. a.) die bereits erreichte Eingliederung bestraft werden. Andererseits erscheint es aber nicht an- wieder gefährdet werden würde, ist von der Aussteue- gängig, etwa nur gewährte staatliche Hilfen zum Exi- rung abzusehen. stenzaufbau zu berücksichtigen. Der Vertriebene muß private Mittel, woher immer sie ihm auch zuwachsen Als in das wirtschaftliehe und soziale Leben einge- (z. B. Erbschaft, Lotteriegewinn) grundsätzlich für die gliedert wird - vorbehaltlich der Frage der Zumutbar- Schaffung einer Existenz einsetzen. keit des Eingliederungsstandes - ein Vertriebener oder Flüchtling daher nur anzusehen sein, wenn. folg,cmde Wer es in unverantwortbarer Weise unterlassen hat, Fragen bejaht werden können: ausreichend vorhandene eigene Mittel zur Schaffung einer ausreichenden Existenz einzusetzen, wird sich als a) Verfügt der Vertriebene oder Flüchtling bereits über "in zumutbarem Maße eingegliedert" behandeln lassen eine auskömmliche Existenz, d. h. erzielt er durch müssen. Das gleiche dürfte für einen Vertriebenen oder Verwendung seiner Arbeitskraft oder seines Vermö- Flümtling gelten, der, aus welchem Grunde auch immer, gens Einkünfte in einer Höhe, daß ein ausreichender über finanzielle Mittel in einem Maße verfügt, die über Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen seinen Eingliederungsbedarf im Sinne des § 13 Abs. 1 gewährleistet ist? hinausgehen. Wer bereits einmal eine gesicherte und b) Verfügt er gegebenenfalls über ausreichende Mittcl "zumutbare" Existenz erreicht hatte, deren Verlust er zur Führung seiner beruflichen Existenz (z. B. erfor- durch sein Verhalten zu vertreten hat (etwa offensicht- derliche Werkzeuge, Instrumentarium, Betriebsmittel, liche Mißwirtschaft oder strafbare Handlungen), wird insbesondere auch Mittel für die notwendigen lau- sich gegenüber einer Anwendung des § 13 Abs. 1 nicht fenden Ergänzungsbeschaffungen)? auf seine derzeitige unzulängliche wirtschaftliche und soziale Lage berufen können. In einem solchen .falle c) Halten sieh die gegebenenfalls vorhandene Versmul- wäre der Kausalzusammenhang zwismen Vertreibung dung und die damit verbundenen Absicherungs- und und Existenzverlust unterbrochen. Tilgungsverpflichtungen, soweit sie mit der wirtschaft- lichen Existenz zusammenhängen, in dem für eine Es dürfte auch nicht etwa Voraussetzung fÜl die derartige Existenz üblichen Rahmen? Anwendung des § 13 Abs. 1 sein, daß im Einzelfalle die nach dem LAG zustehenden Entschädigungen ausgezahlt d) Kann die erreichte Existenz nach allgemeiner wirt- worden sind, wie auch umgekehrt die Zahlung der schaftlicher Betrachtungsweise als gesichert angesehen Lastenausgleichsentschädigung allein die Anwendung des werden? (Zur Sicherheit der Existenz gehört auch § 13 Abs. 1 nicht rechtfertigen kann, wenn diese Mittel eine ausreichende Wettbewerbsfähigkeit.) trotz wirtsmaftlich sinnvoller Verwendung zu eine, an- gemessenen Existenz (zumutbares Maß der Eingliederung) e) Verfügt der Vertriebene oder Flüchtling über eine nimt geführt haben. angemessene Wohnung mit Mobiliar und sonstigem Hausrat in zumutbarer Entfernung vom Arbeitspllltz, Um von einer Eingliederung in das wirtschaftliche und die allch die Unterbringung der Familie ermöglicht? soziale Leben sprechen zu können, muß die von dem Liegt eine der vorstehend aufgeführten Voraussetzun- Vertriebenen oder Flüchtling errichtete Existenz gewis- gen nicht vor, so kann nicht gesagt werden, daß der Ver- sen Anforderungen genügen. Es wird daher vor Anwen- triebene oder Flüchtling bereits über eine nam den dung des § 13 Abs. 1 im Einzelfalle sorgfältig zu prüfen heutigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Ver- sein, ob der derzeitige Stand der Eingliederung nicht hältnissen gesicherte Existenz verfügt. Er ist noch nicht
GMBI. 421 eingegliedert. Die weitere Frage, ob er im Hinblick auf c) Von Bedeutung ist ferner, ob der Vertriebene oder seine früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Flüchtling eine seiner früheren entsprechende bzw. in zum u t bar e m Maß e eingegliedert ist, kann und annähernd entsprechende S 0 z i ale S tell u n g braucht dann nicht geprüft zu werden. wieder erreicht hat. Früher selbständig tätig gewe- sene Vertriebene oder Flüchtlinge werden im allge- 2. Zumutbarkeit des Eingliederungsstan- meinen ihre frühere soziale Stellung nicht erreicht des im Hinblick auf die früheren wirt- haben, wenn sie sich in abhängiger Stellung befinden. s c h a f t I ich e nun d s 0 z i ale n Ver h ä I t n iss e. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch keine Rolle in den Die Anwendung des § 13 Abs. 1 verlangt einen Ver- Fällen spielen, in denen die Wiederherstellung einer gleich der jetzigen mit den früheren wirtschaftlichen und selbständigen Existenz im Hinblick auf die erreichte sozialen Verhältnissen des Vertriebenen oder Flüchtlings, abhängige Stellung offensichtlich nicht mehr ange- da hiervon die Beantwortung der Frage der Zumutbar- strebt wird. keit des derzeitigen Eingliederungsstandes abhängt. d) Der fr ü her e B e ruf - insbesondere wenn für Unter "früheren" wirtschaftlichen und sozialen Ver- seine Ausübung eine besondere Ausbildung erforder- hältnissen sind g run d sät z I ich die Verhältnisse lich war -- wird insofern für die Frage der Zumut- vor der Ver t r e i b u n g zu verstehen. Bei Ver- tri e ben e n kommt die Situation vor Beginn der all· barkeit von Bedeutung sein können. als im allgemei- nen Vertriebene und Flüchtlinge eine Verwendung gemeinen Vertreibungsvorgänge in Frage, in deren Ver- im gleichen Beruf anstreben werden. Für die Beendi- lauf der Einzelne seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gung der Betreuung ist jedoch nicht erforderlidl, daß verloren hat. Ums i e die r (§ 1 Abs. 2 NT. 2) werden nach ihren Verhältnissen vor der Umsiedlung zu beur- die Eingliederung in den gleichen Beruf erfolgt ist. Dies insbesondere dann nicht, wenn ein freiwilliger teilen sein. Bei Aus sie die r n (§ 1 Abs. 2 NT. 3) wird Berufswechsel vorliegt, der auch aus einer ursprüng- nicht die wirtschaftliche und soziale Lage im Zeitpunkt lich provisorischen Betätigung in einem anderen der Aussiedlung, sondern in dem Zeitpunkt zu Grunde Beruf hervorgegangen sein kann. Wer in einem ande- zu legen sein, in dem die Masse ihrer Landsleute ver- Ten Beruf seinen früheren Lebensstandard voll er- trieben wurden. reicht hat, wird im allgemeinen aus der Betreuung Bei S aar ver d r ä n g t e n werden die Verhältnisse ausgeschlossen werden können. Wer sich darauf be- unmittelbar vor der Ausweisung aus dem Saargebiet ruft, daß er gegen seinen Willen und nach seiner zum Vergleich heranzuziehen sein. Für Personen, die in Ansicht nur vorübergehend einen anderen Beruf er- das Saargebiet nicht zurückkehren konnten, kann von griffen hat, wird nur dann nicht aus der Betreuung den Verhältnissen vor dem 8. Mai 1945 ausgegangen auszuschließen sein, wenn das Bundesvertriebenen- werden. gesetz zweckentsprechende Hilfen (Rechte und Ver- Mit Rücksicht darauf, daß bei den S 0 w jet z 0 n e n - günstigungen) für die Rückkehr in den alten Beruf f I ü c h t I i n gen . und den ihnen gei c h g e s tel I - vorsieht (vgI. §§ 35, 72 BVFG; Gegensatz: Frühen' te n Per s 0 n e n (§ 4 BVFG) die Fluchtgründe vielfach Beamte). mit ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung VOI der Besetzung zusammenhängen (z. B. Großgrundbesitzer), e) Voraussetzung für die Annahme eines zumutbaren wird man auch bei diesem Personenkreis in der Regel Eingliederungsstandes dürfte weiterhin sein, daß der von der wirtschaftlichen und sozialen Lage am 8. Mai Vertriebene oder Flüchtling auf Grund seiner jetzigen 1945 ausgehen können. Wenn jedoch zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Lage Fluchtgründen und der wirtschaftlichen und ist, in angemessenem Umfange V 0 I' Sol' ge für Stellung vor dem Zusammenbruch keinerlei Zusammen- das Alt e I' zu treffen. hang erkennbar ist (z. B. Flucht wegen Gewissenszwang), f) Ebenso wird zu prüfen' sein, ob eine den früheren dürfte die Lage unmittelbar vor der Flucht maßgebend Verhältnissen entsprechende Aus b i I dun g der sein. Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozial,·n Kin der nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Lage am 8.5. 1945 werden Lage gewährleistet ist. Falls diese Frage zu bejahen bei Sowjetzonenflüchtlingen dann zu berücksichtigen sein, ist, wird zugleich mit der Beendigung der Betreuung wenn sie nicht auf einer Nutznießung der politischen des Unterhalt gewährenden Elternteils auch die der Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone beruhen. Kinder zu verfügen sein, obwohl sie noch keine Bei der Prüfung der Frage, ob der bisher erreichte eigene wirtschaftliche Existenz aufzuweisen haben. Eingliederungsstand im Hinblick auf die früheren wirt- schaftlichen und sozialen Verhältnisse zumutbar ist, g) Schließlich wird zu berücksichtigen sein, daß viele dürfte davon auszugehen sein, daß die jetzige wirt- Vertriebene und Flüchtlinge zur Zeit der Vertreibung schaftliche und soziale Lage nicht in vollem Umfange oder Flucht sich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und den früheren Verhältnissen entsprechen muß. Insbeson- insbesondere sozialen Stellung erst in der E n t - dere dürften die früheren wirtschaftlichen Verhältnisse w i c k I u n g befunden haben. Eine entsprechende nur in Betracht gezogen werden können, soweit sie die E n t w i c k I u n g s c h a n c e muß den betreffe'ldpn materielle Grundlage für den Lebenszuschnitt abgaben. Personen auch im Hinblick auf ·die Betreuungsbe- Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung des frü- endigung gemäß § 13 Abs. 1 BVFG gewahrt bleiben. heren Existenztyps (Arzt, Landwirt, Facharbeiter, Ein- So haben insbesondere im Zeitpunkt der Vertrei- zelhändler pp.) und die ungefähre Höhe des nachhaltig bung oder Flucht j u gen d I ich e Per s 0 n e n erzielten Einkommens. Im einzelnen dürfte folgendes zu noch über keine selbständige Stellung im wirtschaft- beachten sein: lichen und sozialen Leben verfügt. Sie werden von a) Das fr ü her e Ein k 0 !TI m e n muß nicht wieder in der Betreuung erst ausgeschlossen werden können, voller Höhe erreicht sein. Es muß aber der Teil des wenn sie eine bestimmte Berufsausbildung, zu der früheren Einkommens erreicht werden, der nachhaltig sie sich entschlossen haben, durchlaufen und eine ent- zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht sprechende wir t s c h a f t I ich e E xis t e n z er- wurde, d. h. es muß der frühere Lebensstandard in worben haben. Hier wird allerdings zu beachten sein, etwa wieder erreicht sein. Es wird hierbei aber nur daß die beruflichen Wünsche dieser Personen sich mit der Lebenszuschnitt zu berücksichtigen sein, der im der persönlichen Begabung und den früheren wirt- allgemeinen dem betreffenden Existenz-Typus ent- schaftlichen und sozialen Verhältnissen ihrer Familie spricht. Ungewöhnliche Verhältnisse, insbesondere in Übereinstimmung befinden. dem allgemeinen Durchschnitt gegenüber wesentli(;h Auch in anderen Fällen wird zu beachten sein, daß iiberhöhte Lebenshaltungsaufwendungen werden nicht sich die Beurteilung der früheren wirtschaftlichen 'md zu berücksichtigen sein. sozialen Verhältnisse nicht mit dem Status, der vor b) Das fr ü her e Ver m ö gen ist zu berücksichtigen. der Flucht erreicht war, erschöpfen darf. So wird wenn und soweit es die wirtschaftliche und soziale beispielsweise bei Handwerkern von Bedeutung sein, Stellung des Vertriebenen oder Flüchtlings bestimmt daß diese sich nach angemessener Zeit als Arbeit- hat. nehmer vielfach selbständig zu machen pflegten. Am:h
422 GMB!. hatten Landarbeiter und zweite Bauernsöhne weit- Staatsangehörige handelt, in zunehmendem Maße die Mög- gehend die Chance, in der Heimat als landwirt- lichkeit, wieder in ihre früheren Gastländer zurückzukehren. schaftliche Siedler angesetzt zu werden. Bei der Be- Auch Sowjetzonenßüchtlinge können zum Zwecke der Rück- urteilung des derzeit erreichten Eingliederungsstandes kehr unbehindert in die sowjetische Besatzungszone ein- hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 wird reisen. derartigen Möglichkeiten Rechnung zu tragen sein. § 13 Abs. 2 setzt aber nicht nur die M ö g I ich k e i t , Zur Beurteilung des Einzelfalles sind sämtliche untcr sondern auch die Zum u t bar k e i t der Rückkehr voraus. a) bis g) aufgeführten Gesichtspunkte heranzuziehen. Bis auf weiteres wird man grundsätzlich eine Hückkehr in die Länder des Ostblocks nicht für zumutbar ansehen kön- nen, selbst wenn dort die Diskriminierung deutscher Volks- IV. zugehöriger in politischer und kultureller Beziehung ein Ende gefunden haben sollte. Auch eine Rückkehr in die Voraussetzungen der Betreuungsbeendigung gemäß Ab •. 2 sowjetische Besatzungszone wird einem Sowjetzonenßücht- ling so lange nicht zugemutet werden können, bis rechtliche Gemäß der Vorschrift des Abs. 2 ist die Beendigung der und Garantien für einen ungehinderten Wieder- Betreuung auch auszusprechen. wenn ein Vertriebener oder aufbau der dort verlorenen Existenz vorhanden sind und Sowjetzonenßüchtling in das Gebiet, aus dem er vertrieben ihm hierfür entsprechende Hilfen gewährt werden. Eine wurde bzw. in die SBZ nicht zurückkehrt, obwohl die Rückkehr an den früheren \Vohnsitz im westlichen Ausland llückkehr m ö g I ich und zum u t bar ist. bzw. in Übersee wird man nur dann für zumutbar erklären können, wenn - z. B. durch Rückgabe des enteigneten Ver- Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, daß vrm mögens - für den zurückkehrenden Auslandsdeutschen auch Eingliederungsmaßnahmen (Gewährung von Rechten und eine Existenzmöglichkeit gegeben ist. Vergünstigungen) später abgesehen werden soll, wenn die Es wird jedoeh nicht nur auf die Verhältnisse im Vertrei- Gründe, die zur Vertreibung oder Flucht geführt haben, bungsgebiet, sondern auch auf die persönlichen Umstände wegfallen. Dies dürfte eine wesentliche Änderung der poli- im Einzelfall ankommen, um zu entscheiden, ob eine Kück- tischen Beziehungen der Bundesrepublik zu den übrigen Staaten bzw. der politischen Verhältnisse in der SBZ vor- kehr als zumutbar angesehen werden kann. Fortgeschritte·- nes Alter. Krankheit oder Gebrechlichkeit müssen bei der aussetzen. Beurteilung der Zumutbarkeit gleichfalls in Rechnung ge- Vertriebene oder Flüchtlinge, die im Falle der Eröffnuag steilt werden. Auch wird eine Rückkehr nicht zumutbar sein, der Rückkehrmöglichkeit in ihre Heimat bzw. in ihr frühe- wenn der Vertriehene oder Flüchtling im Bundesgebiet fes \Vohnsitzgebiet zurückkehren, scheiden ohnehin infolg.c' nachhaltig mit dem Aufbau einer Existenz - unter Um- Verlust des Vertriebenenstatus aus der Betreuung nach dem ständen mit Unterstützung der öffentlichen Hand - be- Bundesvertriebenengeset2. aus. Entscheidungen nach § 13 gonnen hat. Abs. 2 kommen insoweit nicht in Frage. Auch soweit die Betreuungsbeendigung gemäß Abs. 1 ausgesprochen wurde, Juli lrJ.5i._____ _ ist für .eine Entscheidung gemäß Abs. 2 kein Haum mehr. - 14 a - 4110 b - Tgb. Nr. 8047/54- In die Ausweisungsländer des Potsdamer Abkommens ist eine Rückkehr für die Vertriebenen z. Zt. nicht möglich. Der Bundesminister für Vertriebene, Das gleiche dürfte für die Deutschen aus Südosteuropa dann Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zu gelten haben, wenn ihnen die Staatsangehörigkeit ihres früheren Heimatstaates aberkannt ist. Dagegen besteht für In Vertretung: West- und Überseevertriebene, sofern es sich um deutsche Dr. Nahm GMBl. S. 418 Personalnachrichten Der Bundesminister des Innern Zur Regierungsrätin ist ernannt: Dr. Maria Ho e r k e n s. Zum Regierungsrat ist ernannt: Georg Re i n k e. GMBl. S. 422 Öffentliche Zustellungen Be t r.: \Viderruf des Beamtenverhältnisses des Grenzjägers Be t r.: \Viderruf des Beamtenverhältnisses des Grenzober- Günter Pa w e I z i k, geb. am 5. 11. 1933 in Fa- jägers Heinz Sam 0 y ski, geb. am 19. 12. 1926 in rienen/Ostpr., zuletzt bei der ll.JGSG 4. Gelsenkirchen, zuletzt bei der GSA lI/5. Das Grenzschutzkommando Mitte hat die öffentliche Zu- Das Grenzschutzkommaooo Nord hat die öffentliche Zu- stellung der Entlassungsverfügung vom 15. 7. 1954 - II C stellung der Entlassungsverfügung vom 18. 8. 1954 - .52/76 Tgb. NT. 973/54 -- angeordnet. Diese kann im Dienst- 52/76/54 - angeordnet. Diese kann im Dienstgebäude gebäude Kassel-Wilhelmshöhe, Graf-Bernadotte-Platz 3, ein- Hannover, Nordring 1, eingesehen werden. gesehen werden. Bonn, den 25. 8. 1954 Bonn, den 27. 19.54 - 62253 Bd 18. 8. Samo. - 62253 Bd 21. 8. Paw. - Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister des Innern Im Auftrag Im Auftrag Dierske Dierske GMBI. S. 422