GMBl Nr. 32 1993

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 32 vom 16. September 1993

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G 3191 A

                                   GEMEINSAMES
                                 MINISTERIALBLATT
                                                                                                                                                                          Seite 573



                 des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen
             des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                  des Bundesministeriums für Familie und Senioren / des Bundesministeriums für Frauen und Jugend
          des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
           des Bundesministeriums für Forschung und Technologie / des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft
                           des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


                                   HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

44. Jahrgang                                        /SSN 0939-4729                                            Bonn, den /6. September /993                                  Nr.32



                                                                                                    INHALT




Amtlicher Teil                                                                                    Seite                                                                           Seite


Auswärtiges Amt                                                                                             Bundesministerium der Finanzen
     Bek. v. 9. u. 13. 8. 93, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch-                                           Haushalt
     land. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 574
                                                                                                                 RdSchr. v. 13.8.93, Betriebsmittelbewirtschaftung des Bundes .. 579
     Bek. v. 30. 7., 3.,10.,12.,13. u. 17. 8. 93, Honorarkonsuln in der
     Bundesrepublik Deutschland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 574
     Bek. v. 13., 16. u. 19. 8. 93, Diplomatische Vertretungen der
     Bundesrepublik Deutschland im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 575                          Bundesministerium für Gesundheit
     Bek. v. 2., 6., 11. u. 20. 8. 93, Konsulate der Bundesrepublik
                                                                                                                 Bek. v. 13. 7. 93, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für
     Deutschland im Ausland ............................... 575
                                                                                                                 das Herstellen und Inverkehrbringen von diätetischem fettarmen
                                                                                                                 Frucht joghurt mit Zusatz des Süßstoffes Aspartam ...........     579
                                                                                                                Bek. v. 23. 7. 93, Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach
Bundesministerium des Innern                                                                                    § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von
                                                                                                                diätetischen Süßwaren (Hartkaramellen) mit Zusatz des Zucker-
                                                                                                                austauschstoffes Polydextrose und des Süßstoffes Aspartam ....     580
D.   Öffentlicher Dienst
                                                                                                                Bek. v. 23. 7. 93, Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung
     Bek. v. 20. 8. 93, Zulagen an Angestellte; hier: Berichtigung. . . .. 576                                  nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen fester
                                                                                                                Eierfarbenkonzentrate in Stäbchenform mit dem Zusatz einer
                                                                                                                Konservierungsmittelmischung aus 0,4 % Benzoesäure und
O. Verwaltungsorganisation                                                                                      0,4 % PHB-Ester .................................... 580

     RdSchr. v. 10. 8. 93, Anpassungsänderung der Gemeinsamen Ge-
     schäftsordnung der Bundesministerien (GGO I und 1I) ... . . . ..                               576     Beilage:   Stellenausschreibungen
1

Seite 574                                                  GMBl1993                                                        Nr. 32




Amtlicher Teil
                                                Auswärtiges Amt


                         Konsulate                                 konsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt im Land Bayern die
             in der BundesrepubIik Deutschland                     Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken.

       I. - Bek. d. AA v. 9.8.1993 -701 AM 21/BEL-
                                                                     III. - Bek. d. AA v. 10.8.1993 -701 -701 AM 21/ECU -
  Das belgisehe Generalkonsulat in Frankfurt/Main ist ge-
                                                                      Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-
schlossen.
                                                                   rischen Vertretung der Republik Ecuador in Berlin ernannten
   Das Herrn Paul Ponjaert am 5. März 1990 erteilte Exequatur      Herrn Diego Morej6n Pazmiiio am 10. August 1993 die vorläu-
als Generalkonsul des Königreichs Belgien mit dem Konsular-        fige Zulassung als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk
bezirk Länder Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz           umfaßt die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
und Saarland ist somit erloschen.                                  pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
   Die Bundesregierung hat zugestimmt, daß die konsularischen        Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn J aime Molina
Aufgaben in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und          Rivadeneira, am 30.Juni 1992 erteilte Exequatur ist erloschen.
Saarland von der Konsularabteilung der Botschaft des König-
reichs Belgien in Köln wahrgenommen werden.
                                                                     IV. - Bek. d. AA v. 12.8. 1993 - 701 - 701 AM 21/BOS -
   Das Land Baden-Württemberg unterfällt dem Konsularbe-
                                                                      Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-
zirk des belgischen Generalkonsulats in München.
                                                                   rischen Vertretung der Republik Bosnien und Herzegowina in
                                                                   München ernannten Herrn Sahbaz Dzihanovic am 12. August
   H. - Bek. d. AA v. 13.8.1993 - 701 - 701 AM 211SCN -            1993 das Exequatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbe-
                                                                   zirk umfaßt die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen.
  Das Generalkonsulat des Königreichs Schweden in Frank-
furt/Main ist geschlossen.
   Das Herrn Bertil Lund am 5. Mai 1987 erteilte Exequatur als
                                                                      v. - Bek. d. AA v. 13.8. 1993 -   701 - 701 AM 21/USA -
Generalkonsul des Königreichs Schweden mit dem Konsularbe-            Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-
zirk Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland ist somit         rischen Vertretung der Vereinigten Staaten von Amerika in
erloschen.                                                         Frankfurt/Main ernannten Herrn Frank P. WardIawarn 13. Au-
                                                                   gust 1993 die vorläufige Zulassung als Generalkonsul erteilt.
   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-
                                                                   Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Hessen, Rheinland-
larischen Vertretung des Königreichs Schweden in Frankfurt/
                                                                   Pfalz und Saarland.
Main zugestimmt und Herrn Dr. Hilmar Kurt Noack am
13. August 1993 das Exequatur als Leiter dieser Vertretung im        Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Pierre Shostal, am
Range eines Honorargeneralkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk      12. September 1990 erteilte Exequatur ist erloschen.
umfaßt die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.
                                               GMBI 1993, S. 574     VI. - Bek. d. AA v. 12.8.1993 - 701 - 701 AM 211DAN -
                                                                     Das Herrn Dr. Gerhard Barner am 25. August 1980 erteilte
                                                                   Exequatur als Honorarkonsul des Königreichs Dänemark in
                                                                   Hannover mit dem Konsularbezirk Land Niedersachsen mit
                      Honorarkonsuln                               Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade ist erloschen.
             in der Bundesrepublik Deutschland                     Die honorarkonsularische Vertretung des Königreichs Däne-
                                                                   mark in Hannover unter Leitung von Herrn Dr. Barner ist
      I. - Bek. d. AA v. 30.7.1993 - 701 AM 211NEP-                somit geschlossen.
  Im Schreiben vom 30. April 1993 (GMBI S. 378) wurde verse-          Die Bundesregierung hat der Errichtung einer neuen hono-
hentlich die Errichtung einer honorar konsularischen Vertretung    rarkonsularischen Vertretung des Königreichs Dänemark in
des Königreichs Singapur in Stuttgart mitgeteilt.                  Hannover zugestimmt und Herrn Manfred Bodin am 12. Au-
                                                                   gust 1993 das Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range
  Der zu veröffentlichende Text muß richtig wie folgt lauten:
                                                                   eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das
   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-      Land Niedersachsen mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven
larischen Vertretung des Königreichs Nepal in Stuttgart zuge-      und Stade.
stimmt und Frau Ann- Katrin Bauknecht am 30. April 1993 das
Exequatur als Leiterin dieser Vertretung im Range einer Hono-
                                                                     VII. - Bek. d. AA v. 17.8.1993 - 701-701 AM 211KAP-
rarkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Ba-
den-Württemberg.                                                      Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-
                                                                   larischen Vertretung der Republik Kap Verde in Saarbrücken
                                                                   zugestimmt und Herrn Rolf-Dieter Müller am 17. August 1993
      H. - Bek. d. AA v. 3.8.1993 - 701 AM 211DAN-
                                                                   das Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines
   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-      Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Saar-
larischen Vertretung des Königreichs Dänemark in Nürnberg          land.
zugestimmt und Herrn Dr. Klaus Walter am 3. August 1993 das                                                       GMBI 1993, S. 574
Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines Honorar-
2

Nr.32                                                        GMB11993                                                       Seite 575

                  Diplomatische Vertretungen                         die Dienstgeschäfte als Honorarkonsul der Bundesrepublik
           der Bundesrepublik Deutschland im Ausland                 Deutschland in MobileNereinigte Staaten von Amerika, am
                                                                     19.Juli 1993 aufgenommen.
           I. - Bek. d. AA v. 13.8. 1993 - 101 - 02 SV -
                                                                       Die Anschrift lautet:
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der
                                                                            Degussa Road
Bundesrepublik Deutschland in Brunei Darussalam, Herr Kar!
                                                                            P.O.Box 606
Walter Lewalter, ist am 10. August 1993 von Seiner Majestät
                                                                            Theodore, Alabama, 36530
Sultan Haji Hassanal Balkiah Mu'izzaddin Waddaulah zur
                                                                            Tel.: (205) 443-1608; (205) 443-4000
Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen wor-
                                                                            Fax: (205) 443-1609
den.

           11. - Bek. d. AA v. 16.8. 1993 - 101 - 30 SV -              III. - Bek. d. AA v. 11. 8.1993 - 110 - 202. SV/O CORD-
  Die außerordentliche und bevollmächtigte Botschafterin der           Das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Cordoba,
Bundesrepublik Deutschland in der Slowakischen Republik,             Argentinien, wird zum 1. September 1993 geschlossen. Der
Frau Heike Zenker, ist am 15. April 1993 von Seiner Exzellenz        Außenverkehr wird aus organisatorischen Gründen am 13. Au-
dem Präsidenten der Slowakischen Republik, Herrn Dipl.-Ing.          gust 1993 eingestellt.
Michal Kovac, CSc., zur Überreichung ihres Beglaubigungs-
                                                                       Bis zur Ernennung eines Honorarkonsuls sind alle Anfragen
schreibens empfangen worden.
                                                                     an die Botschaft Buenos Aires zu richten, die nach Schließung
                                                                     des Konsulats Cordoba dessen Aufgaben übernimmt. Sie ist wie
        III. - Bek. d. AA v. 19.8.1993 - 101 - 02 - SV-
                                                                     folgt zu erreichen:
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der
                                                                     Anschrift: Villanueva 1055, 1426 Buenos Aires
Bundesrepublik Deutschland in der Sozialistischen Republik
Vietnam, Herr Klaus-Christian Kraemer, ist am 17. August             Postanschrift: Embajada de la Republica Federal de Alemania
1993 von der stellvertretenden Präsidentin der Sozialistischen       Casilla de Correo 2979
Republik Vietnam, Frau Binh, zur Überreichung seines Beglau-         1000 Buenos Aires, Argentinien
bigungsschreibens empfangen worden.
                                                                     Telefon: (00541) 771-5054 bis 771-5059,
                                                  GMB11993, S. 575
                                                                     771-6071 bis 771-6072, 775-4705
                                                                     Telex: (033) 2 1668, Kennung 2 1668 aabai ar.
                                                                     Telefax: (00541) 775-9612.
                           Konsulate
           der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
                                                                       IV. - Bek. d. AA v. 20.8. 1993 - 110 - 202.SV/0 CONC-
               I. - Bek. d. AA v. 2.8.1993 - 110.50-                   Das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Concep-
                                                                     cion, Chile, wird zum 1. September 1993 geschlossen.
   Herr Jakobus Kiers ist zum Honorarkonsul der Bundesrepu-
blik Deutschland in Enschede ernannt worden. Er hat am                  Bis zur Ernennung eines Honorarkonsuls sind alle Anfragen
2. August 1993 seine Dienstgeschäfte aufgenommen.                    an die Botschaft Santiago de Chile zu richten, die nach Schlie-
                                                                     ßung des Konsulats Concepcion dessen Aufgaben übernimmt.
Anschrift:             Hoeveler 25
                                                                     Sie ist wie folgt zu erreichen:
                       NL-7547 SB Enschede
                                                                     Anschrift: Calle Agustinas 785, 7. Stock, Santiago de Chile
Telefon:               (003153) 340170
Telefax:               (003153) 835210                               Postanschrift: Embajada de la Republica Federal de Alemania
                                                                     Casilla 9949
Amtsbezirk:            Provinz Overijssel
                                                                     Santiago de Chile, Chile
Übergeordnete
Auslandsvertretung: Botschaft Den Haag                               Telefon: (00562) 6335031 bis 6335035
                                                                     Telex: (034) 240583, Kennung 240583 aas go cl.
                                                                     Telefax: (00562) 633 6119.
            11. - Bek. d. AA v. 6.8.1993 - 101-110.50-
 Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Honorarkonsul                                                                GMBI 1993, S. 575
Herrn Samuel M. McMillan hat Herr Dr. Sven-Peter Mannsfeld
3

Seite 576                                                      GMBl1993                                                        Nr.32


                                           Bundesministerium des Innern
                                                     D. Öffentlicher Dienst
                          Zulagen an Angestellte                                                 § 1
                                                                                      Änderung des Tarifvertrages
hier:       Berichtigung
                                                                      Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellten vom 17.Mai
Bezug: Bek. des BMI v. 25.6. 1993 - D III 1 - 220 240 - 1/33 -
                                                                    1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr.8
       (GMBI S. 453)
                                                                    vom 26. Mai 1992, wird wie folgt geändert:
    - Bek. d. BMI v. 20.8. 1993 - D III 1 - 220 240 - 1/33 -
                                                                      Die Protokollnotiz N r. 2 zu § 2 wird wie folgt geändert:
  Im Rahmen der Bekanntmachung vom 25.Juni 1993 wurde
                                                                    1. Abschnitt I Nr. 2 wird wie folgt geändert:
der Änderungstarifvertrag N r. 9 vom 30. September 1992 zum
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte versehentlich in einer           a) In Nr. 2.8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
nicht endgültigen Fassung veröffentlicht. Die zutreffende Fas-            b) Die folgende Nr.2.9 wird angefügt:
sung lautet wie folgt:                                                       ,,2.9 Abschnitt S Fallgruppe 2."

                 Änderungstarifvertrag Nr.9                         2. Abschnitt 11 N r. 2 wird wie folgt geändert:
                    vom 30. September 1992
                                                                          a) Nach der Nr. 2.4 wird die folgende Nr. 2.5 eingefügt:
          zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
                                                                             ,,2.5 Abschnitt J Fallgruppen 2 und 3,"
                                Zwischen                                  b) Die bisherigen Nrn.2.5 und 2.6 werden Nrn.2.6 und
                                                                             2.7.
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
                                                                                                   § 2
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,                                                        Inkrafttreten
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
                                                                      Es treten in Kraft:
                                                       einerseits
                                                                    a) § 1 Nr. 1 am 1. Oktober 1992,
                                   und
                                                                    b) § 1 N r. 2 mit Wirkung vom 1. November 1991.
                                                     andererseits
wird folgendes vereinbart:                                                Bonn, den 30. September 1992




                                                   o . Verwaltungsorganisation

Anpassungsänderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung                 Bundesministerien die Gemeinsame Geschäftsordnung der
         der Bundesministerien (GGO I und 11)                       Bundesministerien (GGO I und 11) wie folgt geändert:
hier:        Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für
             die Bundesministerien durch Beschluß des Bundes-                                        GGOI
             kabinetts am 20.Januar 1993 (GMB11993 S.46)
                                                                     1.    § 1 Abs.4 wird wie folgt geändert:
Bezug:       Meine Schreiben 0 I 2 - 131 200/1 vom 7. April 1993
                                                                           a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesminister"durch das
             und vom 17.Juni 1993
                                                                              Wort "Bundesministerium" ersetzt;
                                                                           b) in Satz 2 wird jeweils das Wort "er"durch das Wort
        - RdSchr. d. BMI v. 10.8.1993 -012 -131200/1-                         "es" ersetzt.
  Gegen die abgestimmten Änderungen der Gemeinsamen Ge-
                                                                     2.    § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schäftsordnung der Bundesministerien (GGO I) gemäß meinen
Bezugsschreiben sind keine Einwände erhoben worden. Ich                    a) In Satz 2 werden nach dem Wort "und"die Worte "in
habe daher die GGO I und 11 geändert.                                         der Regel" eingefügt;                        .
  Die als Anlage beigefügte Änderung der Gemeinsamen Ge-                   b) folgender neuer Satz 3 wird angefügt: "die "Wir-
schäftsordnung der Bundesministerien - 0 12- 131200/1 vom                     Form" soll nicht verwendet werden."
30.Juni 1993 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme
und Bekanntgabe in Ihren Häusern.                                    3.    In § 48 wird jeweils in
                                                                           Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 a) Satz 4, Absatz 5 b) Satz 1 und
An die
obersten Bundesbehörden                                                    in Absatz 5 c) Satz 1
                                                                           das Wort "Bundesminister"durch das Wort "Bundesmini-
                                                         Anlage            sterium" ersetzt.
     Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
                                                                     4.    § 70 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
            Bundesministerien (GGO I und 11)
                                                                           a) In Satz 1 werden die Worte "Der Bundesminister"
  Gemäß der Ermächtigung durch Beschluß des Bundeskabi-
                                                                              durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt;
netts vom 7.7.1987 zum Verfahren zur Änderung der Gemein-
samen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GMBI 1987                    b) in Satz 2 werden das Wort "er"durch das Wort
S.393 - Bek. d. BMI vom 30.7.1987 - 012 - 131200/15-)                         "es "und das Wort "Bundesminister" durch das Wort
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und den                         "Bundesministerium" ersetzt.
4

Nr. 32                                                    GMBl1993                                                     Seite 577

 5.   Merkblatt 5 wird wie folgt geändert:                       16.   In § 36 Abs.2 Satz 1
      a) In Abschnitt II werden die Worte "Herrn Bundesmini-           werden die Worte "der fachlich zuständige Bundesmini-
         ster" jeweils durch die Worte "dem Bundesministe-             ster" durch die Worte "das fachlich zuständige Bundesmi-
         rium" ersetzt;                                                nisteri um" ersetzt.
      b) in Abschnitt III werden das Wort "Amtsbezeichnun-
                                                                 17.   In § 38 Abs.3
         gen" durch das Wort "Behördenbezeichnungen" sowie
         das Wort "Minister" wird durch das Wort "Ministe-             werden die Worte "der Bundesminister"durch die Worte
         rien" ersetzt.                                                "das Bundesministerium" sowie die Worte "dem Bundes-
                                                                       minister"durch die Worte "dem Bundesministerium" er-
 6.   In Merkblatt 7 Abschnitt 11 Nr. 1 Satz 2                         setzt.
      werden die Worte "der Bundesminister" durch die Worte
                                                                 18.   In § 58 Abs. 1
      "das Bundesministerium "ersetzt.
                                                                       werden die Worte "Der Bundesminister" durch das Wort
 7.   In Merkblatt 8 Abschnitt 11 Nr. 1 Satz 1                         "Bundesministerium" ersetzt.
      werden die Worte "den Bundesminister"durch die Worte
                                                                 19.   In § 59 Abs. 3 Satz 1
      "das Bundesministerium" ersetzt.
                                                                       wird das Wort "beteiligten"durch das Wort "beteiligte"
 8.   In den Vordruckmustern 1 a, 1 b, 2, 3, 4, 6 und 7                ersetzt.
      werden jeweils im Briefkopf die Worte "Der Bundesmini-
                                                                 20.   § 64 Abs.2 wird wie folgt gefaßt:
      ster" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
                                                                       ,,(2) Die Eingangsformel lautet, wenn em Ministerium
 9.   In Anlage K 3 zur Kanzleianweisung (Anhang 11) wird              oder mehrere Ministerien zum Erlaß der Verordnung
      die Anmerkung Nr. 11 wie folgt geändert:                         ermächtigt sind:
      a) In Satz 2 werden die Worte "Bundesminister des In-                »Auf Grund des § ... des Gesetzes über ... vom ...
         nern" durch die Worte "Bundesministerium des In-                  (BGBI. ... ) verordnet das Bundesministerium (bei
         nern" ersetzt;                                                    mehreren: Aufzählung):«.
      b) in Satz 3 wird das Wort "Bundesminister" durch das            Ist ein zum Erlaß der Verordnung ermächtigtes Ministe-
         Wort "Bundesministerien" ersetzt.                             rium an das Einvernehmen mit einem Ministerium oder
                                                                       mehreren Ministerien gebunden, so lautet die Eingangs-
10.   In Anlage K 4 der Kanzleianweisung (Anhang II) wird              formel:
      Abschnitt VI Nr.2 wie folgt neugefaßt:
                                                                           »Auf Grund des § ... des Gesetzes über ... vom ...
      ,,2. Abkürzungen, die auf Großbuchstaben oder als Buch-              (BGBI....        S.... )     verordnet        das
      stabenwörter auf Kleinbuchstaben enden, werden mit                   Bundesministerium . . . (bei mehreren: Aufzäh-
      Punkt geschrieben (z. B. »GMBI.« nicht »GMBI«). Ohne                 lung):«.
      Punkt stehen die Abkürzungen der Maße, Gewichte und
                                                                       Ist die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung zu
      Münzeinheiten. "
                                                                       erlassen, lautet die Eingangsformel:
11. Die Grundsätze für die Beschaffung und Verwaltung                      »Auf Grund des .. : verordnet die Bundesregierung:«.
    von Dienstgerät und Verbrauchsgegenständen (An-
                                                                       Beruht eine Verordnung teils auf der Ermächtigung der
    hang IV) werden wie folgt geändert:
                                                                       Bundesregierung, teils auf der eines Ministeriums, lautet
      a) in § 1 Abs.l Satz 4 wird das Wort "Bundesministers"           die Eingangsformel:
         durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt;
                                                                           »Auf Grund des § ... des Gesetzes über ... vom ...
      b) in § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundesminister"               (BGBI. ... S.... ) verordnet die Bundesregierung und
         durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.                       aufgrund     des     § . . . dieses  Gesetzes     das
                                                                           Bundesministerium ... :«.
                                                                       Ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig, wird der
                                                                       Verordnung folgende Schlußformel angefügt:
                              GGOII
                                                                           »Der Bundesrat hat zugestimmt.«.
12.   § 21 wird wie folgt geändert:
                                                                 21.   § 69 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Bundesminister"
         durch das Wort "Bundesministerium"ersetzt;                    a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Ministers" durch
                                                                          Wort "Ministeriums" und das Wort "Minister" durch
      b) in Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Minister" durch das
                                                                          das Wort "Ministerien" ersetzt;
         Wort "Ministerium" ersetzt.
                                                                       b) in Absatz 5 wird das Wort "Bundeskanzler" durch das
13.   In § 23 Abs.2 Nr.2                                                  Wort "Bundeskanzleramt" ersetzt.
      wird das Wort "Das"durch das Wort "das" ersetzt.
                                                                 22.   § 71 Abs.2 wird wie folgt geändert:
14. In § 24 Abs.2 Satz 1                                               a) In Nummer 1 werden die Worte ", wenn durch die
                                                                          Bundesregierung oder, wenn die Verordnung nicht
      wird das Wort "Bundeskanzlers" durch das Wort "Bun-
                                                                          durch die Bundesregierung zu erlassen ist und ihr auch
      deskanzleramtes" ersetzt.
                                                                          nicht vorgelegen hat, durch die Minister (§ 69 Abs.2)
                                                                          die Verordnung nach Maßgabe dieser Änderungen be-
15.   In § 32 Abs. 1 Satz 1
                                                                          schlossen worden ist (§ 70 Abs.2)," durch die Worte
      wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bun-                 "nach erneuter Beschlußfassung oder Billigung nach
      desministerium" ersetzt.                                            § 70 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3"ersetzt;
5

Seite 578                                                     GMBl1993                                                       Nr.32

      b) in Nummer 3 wird das Wort "Ministern" durch das                   Die ... (Angabe der beteiligten Landesministerien) waren
         Wort "Ministerien" ersetzt.                                       beteiligt. (Es folgt die Darstellung des Ergebnisses der
                                                                           Beteiligung und etwaiger Probleme im Hinblick auf die
23.   In § 72 Abs.2 Satz 1                                                 Länder im Gesetzgebungsverfahren aus der Sicht des fe-
                                                                           derführenden Ministeriums).
      wird das Wort "Ministers"durch das Wort "Ministeriums"
      ersetzt.                                                             Das Bundesministerium der Justiz hat die Rechtsförmlich-
                                                                           keit geprüft. Die Bundesministerien haben zugestimmt
24.   § 73 wird wie folgt geändert:                                        (wenn alle Bundesministerien beteiligt waren).
                                                                           Oder
      a) In Absatz 2 werden das Wort "Minister" durch das
                                                                           Die beteiligten Bundesministerien (Aufzählung der Betei-
         Wort "Ministerium" und das Wort "ihm" durch die
                                                                           ligten) haben zugestimmt.
         Worte "dessen Minister" ersetzt;
                                                                           Oder
      b) in Absatz 3 werden das Wort "Minister" durch das                  Zwischen dem Bundesministerium des ... und dem Bun-
         Wort "Ministerien" und das Wort "ihnen" durch die                 desministerium des... war keine Einigung zu erzielen
         Worte "deren Ministern" ersetzt;                                  (folgt Näheres).
                                                                           Oder
      c) in Absatz 4 werden das Wort "Ministern" durch das
                                                                           Das Auswärtige Amt hat zugestimmt (bei Vertragsgeset-
         Wort "Ministerien" und das Wort "diese" durch das
                                                                           zen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes).
         Wort "deren" ersetzt.
                                                                           Bund, Länder oder Gemeinden werden nicht mit Kosten
                                                                           belastet.
25.   In § 74 Abs.2 Satz 1
                                                                           Oder
      werden die Worte "von ihm" durch die Worte "von                      Das Bundesministerium der Finanzen hat wegen der
      seinem Ministerium" ersetzt.                                         Kosten der Ausführung des Gesetzes keinen Widerspruch
                                                                           erhoben.
26.   In § 75 Abs. 2                                                       Oder
      werden die Worte "Chef des Bundeskanzleramtes" durch                 Der/Die Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der
      die Worte "das Bundeskanzleramt" ersetzt.                            Verwaltung hat keine Stellungnahme abgegeben.
                                                                           Oder
27.   In § 85a Abs.2                                                       Der/Die Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der
                                                                           Verwaltung hat keine Bedenken geäußert.
      werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte
                                                                           Oder
      "Das Bundesministerium" ersetzt.
                                                                           Der/Die Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der
                                                                           Verwaltung hat folgende Bedenken geäußert: (folgt Nähe-
28.   Anlage 2 wird wie folgt gefaßt:
                                                                           res).
                                                          Anlage 2
                                                                           ... Abdrucke dieses Schreibens mit Anlage(n) sind beige-
                                               (§ 40 Abs. 6 GO II)
                                                                           fügt.
      Bundesminister/-in_ _ _ __      _____ , den __
      (Geschäftszeichen )
                                Hausruf:
                                                                     29.   In Anlage 3 werden
      Referatsleiter/ -in:
      Referent/-in:                                                        a) im Briefkopf die Worte "Der Bundesminister" durch
      Sachbearbeiter/-in:                                                     das Wort "Bundesministerium" ersetzt sowie
                                                                           b) jeweils die Worte "Herrn" vor den Worten "Bundes-
                                                                              kanzlers"und "Bundespräsidenten" gestrichen.
                             Kabinettsache!
                                                                     30.   In Anlage 4 werden
      Chef/-in des Bundeskanzleramtes
                                                                           die Worte "Chef des Bundespräsidialamtes"durch das
      53106 Bonn
                                                                           Wort "Bundespräsidialamt" ersetzt sowie das Wort
      nachrichtlich:                                                       "Herrn" vor dem Wort "Bundespräsidenten"gestrichen.
      Bundesministerinnen und Bundesminister
                                                                     31.   In Anlage 5 werden
      Chef/-in des Bundespräsidialamtes
      Chef/-in des Presse- und Informationsamtes der                       a) im Briefkopf die Worte "Chef des Bundespräsidialam-
      Bundesregierung                                                         tes"durch das Wort "Bundespräsidialamt" ersetzt,
      Präsident/-in des Bundesrechnungshofes
                                                                           b) die Angabe
      Betr.: Entwurf eines Gesetzes über ...                                        "Strcsemannstraße 6
      Anlg.: ...                                                                    5300 Bonn - Bad Godesberg"
                                                                              und
      Anliegenden Gesetzentwurf mit Begründung und Vorblatt
      (sowie dem Sprechzettel für den Regierungssprecher)                  c) das Wort "Herr" vor dem Wort "Bundespräsident"
      übersende ich mit der Bitte, seine Behandlung für eine der              gestrichen.
      nächsten Kabinettsitzungen vorzusehen.
      Oder                                                           32.   In Anlage 7
      ... , die Zustimmung des Kabinetts durch Umlauf herbei-              werden im Briefkopf die Worte "Der Bundesminister"
      zuführen (folgt, wenn nötig, Erläuterungen oder Hinweis              durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt.
      auf die beigefügte Erläuterung).
                                                                                                In Vertretung
      Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil ... (nur
      aufnehmen, wenn dies ausnahmsweise zutrifft).                                             Kroppenstedt
      Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates (folgt                                                      GMBI 1993, S. 576
      Angabe der Gründe nach § 30 Abs. 3).
6

Nr.32                                                      GMBl1993                                                     Seite 579


                                  Bundesministerium der Finanzen

          Betriebsmittelbewirtschaftung des Bundes                Stellen außerhalb der Bundesverwaltung sind anzuweisen, daß
                                                                  Verstärkungs aufträge über 100000 DM mindestens einen Ar-
Bezug: Mein Schreiben vom 19. September 1984
                                                                  beitstag vor Einreichung bei der Landeszentralbank bei der
       - 11 A 6 - H 1213 - 10/84 - (MinBlFin, S. 414)
                                                                  Bundeskasse angemeldet werden müssen.
  - RdSchr. d. BMF v. 13.8. 1993 - II A 6 - H 1213 - 4/93-           Betriebsmittelanforderungen für die von den Ländern bewirt-
                                                                  schafteten Haushaltsmittel des Bundes, für die in der Vergan-
  Gemäß Vorl. VV Nr. 8 zu §43 BHO verzichte ich bis auf
                                                                  genheit eine Betriebsmittelanmeldung nicht gefordert war, bitte
weiteres auf die in Vorl. VV Nr. 1 bis 4 zu §43 BHO vorgesehene
                                                                  ich künftig in die Quartalsmeldungen aufzunehmen. Ferner
monatliche Anmeldung von Betriebsmitteln. Ich ermächtige die
                                                                  erbitte ich auch von den Ländern eine Meldung der auszuzah-
obersten Bundesbehörden, Betriebsmittel im Rahmen einer ge-
                                                                  lenden Beträge über 20 Mio. DM (Vorl. VV Nr. 5 zu §43
sonderten Haushaltsmittelbewirtschaftung in Höhe des notwen-
                                                                  BHO). Sofern es sich um weitgehend gleichbleibende regelmä-
digen Bedarfs in Anspruch zu nehmen.
                                                                  ßige Zahlungen handelt, können Vereinfachungen der Meldun-
  Auf die Anmeldung größerer Ein- und Auszahlungen nach           gen mit mir abgestimmt werden.
Vorl. VV Nr. 5 Satz 1 zu §43 BHO kann jedoch nicht
                                                                     Die Höhe der täglichen Ablieferungen der Anteile des
verzichtet werden. Diese Ein- und Auszahlungen (Beträge von
                                                                  Bundes an den Gemeinschaftssteuern bitte ich spätestens bis
20 Mio. DM und mehr) sind mir mit der vollständigen
                                                                  9.00 Uhr der Bundeskasse anzuzeigen. Rückforderungen auf-
Buchungsstelle bis zum 15. des Vormonats zu melden. Erkenn-
                                                                  grund zuviel abgeführter Steueranteile sind über Verstärkungs-
bare Abweichungen von den Anmeldungen - Betrag und
                                                                  aufträge zu Lasten des LZB-Kontos der Bundeskasse abzuru-
Datum - sind mir bis spätestens 15.00 Uhr des Arbeitstages vor
                                                                  fen. Diese Abrufe sind ebenfalls bis 9.00 Uhr bei der Bundes-
dem Auszahlungstag schriftlich oder fernmündlich mitzuteilen
                                                                  kasse anzumelden.
(Vorl. VV Nr. 5 Satz 3 zu §43 BHO). Die Bundeskassen
werden die Ausführung der angemeldeten Zahlungen überwa-            Die in Vorl. VV Nr. 6 zu §43 BHO geforderte vierteljährli-
chen. Nicht angemeldete Zahlungen müssen zurückgestellt und       che Schätzung des voraussichtlichen Betriebsmittelbedarfs (für
können frühestens einen Arbeitstag später ausgeführt werden.      Dezember getrennt für altes und neues Haushaltsjahr) ist mir
                                                                  jeweils zum 15. des zweiten Quartalsmonats für das nächste
  Zahlungsbänder sind mindestens einen Arbeitstag vor Aus-
                                                                  Quartal zuzusenden.
führung durch die Banken bei der Bundeskasse abzuliefern. Die
mit den Banken vereinbarten Regelungen im beleglosen Ter-           Vorl. VV Nr. 7 zu §43 BHO gilt für die vorstehend zugelas-
minüberweisungsverkehr bleiben unberührt.                         sene Regelung entsprechend.
   Für die Auszahlung telegrafischer Zahlungen ab 5 Mio. DM         Die Haushaltsmittelbewirtschaftung und -überwachung wird
ist eine Anmeldung bei der Bundeskasse spätestens einen           durch dieses Schreiben nicht berührt.
Arbeitstag vor dem Zahlungstermin erforderlich. Nicht ange-
                                                                    Mein Rundschreiben vom 19. September 1984 - 11 A 6 -
meldete eilige Zahlungen dieser Art werden - abhängig von der
                                                                  H 1213 - 10/84 - wird hiermit aufgehoben.
Liquiditätslage des Bundes - möglicherweise erst einen Arbeits-
tag später durchgeführt.                                          Oberste Bundesbehörden
                                                                  Finanzminister (-senatoren) der Länder
  Die Zahlstellen sowie die dem Abrufverfahren angeschlosse-      nachrichtlich:
nen Zuwendungsempfänger und Bundesmittel verwaltenden             Vertretungen der Länder beim Bund
                                                                                                                 GMBl1993, S. 579




                                Bundesministerium für Gesundheit

 Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für das Herstellen               denen Geschmacksrichtungen mit Zusatz des Süßstoffes
     und Inverkehrbringen von diätetischem fettarmen                 Aspartam hergestellt und in den Verkehr gebracht
    Frucht joghurt mit Zusatz des Süßstoffes Aspartam                und
                                                                  b) von der Firma Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH,
        -Bek.d.BMGv. 13.7. 1993-412-6140-3/477-
                                                                     2000 Hamburg 36, der von der Firma Cema Central-Molke-
                                                                     rei Augsburg eG hergestellte diätetische fettarme Fruchtjo-
  Der Firma Cema Central-Molkerei Augsburg eG, 8900 Augs-
                                                                     ghurt in verschiedenen Geschmacksrichtungen mit Zusatz
burg und der Firma Union Deutsche Lebensmittelwerke
                                                                     des Süßstoffes Aspartam in den Verkehr gebracht wird.
GmbH, 2000 Hamburg 36, ist nachstehende Ausnahmegeneh-
migung erteilt worden:                                              Der Aspartam-Gehalt darf die in dem Schreiben der Firma
                                                                  Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH vom 11. Mai 1993
   Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-
                                                                  angegebene Menge nicht überschreiten.
darfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974
(BGBI.I S. 1945, 1946), erteile ich Ihnen im Einvernehmen mit       Das zugesetzte Aspartam muß den vom Joint Expert Com-
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For-      mittee on Food Additives (24. Sitzung im März 1980) festgeleg-
sten und für Wirtschaft nachstehende Ausnahmegenehmigung:         ten und im FAO Food and Nutrition Paper Nr. 17, S.10-12
                                                                  (1980) veröffentlichten Spezifikationen entsprechen.
  Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG sowie § 5 Abs. 1 und § 8
Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung          Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
vom 25. August 1988 (BGBI. I S. 1713) lasse ich ausnahmsweise
                                                                  1. Abweichend von § 18 Nr. 1 der Diätverordnung ist in der
zu,daß
                                                                     Kennzeichnung der Erzeugnisse die Angabe "diätetisches
a) von der Firma Cema Central-Molkerei Augsburg eG, 8900             Lebensmittel mit dem Süßstoff Aspartam" in Verbindung
   Augsburg, diätetischer fettarmer Frucht joghurt in verschie-      mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
7

Seite 580                                                 GMBl1993                                                       Nr. 32
HERAUSGEBER:
Bundesministerium des Innern
Postfach 170290,53108 Bann
Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn
Fernruf: (0228) 6 81-1




    Im übrigen finden die Kennzeichnungsvorschriften der         Süßwaren (Hartkaramellen) mit Zusatz des Zuckeraustausch-
    Diätverordnung entsprechende Anwendung.                      stoffes Polydextrose und des Süßstoffes Aspartam wird im
                                                                 Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
2. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke
                                                                 Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft dahingehend
   sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor Be-
                                                                 erweitert, daß auch diätetische Gelatine-Gummiartikel mit Zu-
   ginn des Inverkehrbringens der Erzeugnisse der mit der
                                                                 satz des Zuckeraustauschstoffes Polydextrose und der Süßstoffe
   amtlichen Beobachtung beauftragten Chemischen und Le-
                                                                 Aspartam und Acesulfam-K einzeln oder in Kombination her-
   bensmitteluntersuchungsanstalt im Hygienischen Institut
                                                                 gestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.
   der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Ham-
   burg zur Prüfung vorzulegen.                                    Die von Ihnen genannten Erzeugnisse müssen den mit Schrei-
                                                                 ben vom 19. Mai 1993 angegebenen Rezepturen entsprechen.
  Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des Inver-
kehrbringens von diätetischem fettarmen Frucht joghurt in ver-      Das zugesetzte Acesulfam-K muß den vom Joint Expert
schiedenen Geschmacksrichtungen mit Zusatz des Süßstoffes        Committee on Food Additives (27. Sitzung im April 1983)
Aspartam durch die Firma Cema Central-Molkerei Augsburg          festgelegten und im FAO Food and Nutrition Paper Nr.28,
eG erfolgt durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesund-      S. 3-4 (1983) veröffentlichten Spezifikationen entsprechen.
heitswesen Südbayern.
                                                                    Für die erweiterte Ausnahmegenehmigung gilt folgende Auf-
   Die amtliche Beobachtung des Inverkehrbringens von diäteti-   lage:
schem fettarmen Frucht joghurt in verschiedenen Geschmacks-
                                                                   Abweichend von § 18 Nr.1 der Diätverordnung ist in der
richtungen mit Zusatz des Süßstoffes Aspartam durch die Firma
                                                                 Kennzeichnung des Erzeugnisses mit Zusatz der Süßstoffe
Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH erfolgt durch die
                                                                 Aspartam und Acesulfam-K die Angabe "diätetisches Lebens-
Chemische und Lebensmitteluntersuchungsanstalt im Hygieni-
                                                                 mittel mit Süßstoff Aspartam und Acesulfam-K" in Verbindung
schen Institut der Gesundheitsbehörde der Freien und Hanse-
                                                                 mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen.
stadt Hamburg. Sie wird auf Kosten der Antragsteller durchge-
führt.                                                             Die weiteren Anforderungen der Ausnahmegenehmigung
                                                                 vom 4. März 1992 und die Geltungsdauer bleiben weiterhin
  Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrsbringens der
                                                                 verbindlich.
vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisse ist den zuständi-
gen chemischen Untersuchungs ämtern und mir umgehend an-
zuzeigen.                                                           Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37
                                                                    LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen fester
  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 26.7. 1993 bis zum
                                                                   Eierfarbenkonzentrate in Stäbchenform mit dem Zusatz
25.7. 1995; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor Ablauf
                                                                 einer Konservierungsmittelmischung aus 0,4 % Benzoesäure
dieser Frist widerrufen werden.
                                                                                   und 0,4 % PHB-Ester
   Im übrigen gehe ich davon aus, daß die Erzeugnisse eine mit
                                                                        - Bek. d. BMG v. 23. 7.1993 -414 - 6206 - 0/8-
den Anforderungen der Milcherzeugnisverordnung in Einklang
stehende Verkehrsbezeichnung tragen.
                                                                  Der Firma Brauns-Heitmann GmbH u. Co. KG, Warburgl
                                                                 Westf., ist folgendes mitgeteilt worden:
 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                "Aufgrund Ihres Antrags vom 27. April 1993 verlängere ich
 für das Herstellen und Inverkehrbringen von diätetischen        im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
         Süßwaren (Hartkaramellen) mit Zusatz des                Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37
  Zuckeraustauschstoffes Polydextrose und des Süßstoffes         Abs.5 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
                         Aspartam                                vom 15.August 1974 (BGBI. I S.1945, 1946) die Ihnen mit
        -Bek. d. BMG v. 23. 7.1993 -412 - 6140-3/394-            Bescheid vom 2, August 1991 (GMBI 1991 S.729) erteilte Aus-
                                                                 nahmegenehmigung um weitere zwei Jahre, d, h. bis 31. Juli
                                                                 1995.
  Die der Firma Dr. C. Sold an GmbH, 90427 Nürnberg mit
Bescheid vom 4. März 1992 erteilte Ausnahmegenehmigung             Die sonstigen Bestimmungen des Bescheides vom 2. August
nach § 37 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von       1991 gelten weiterhin."

                                                                                                               GMB11993, S. 579
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