GMBl Nr. 44-47 2018
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 44-47 vom 12. October 2018
Nr. 44–47 GMBl 2018 Seite 875
Seite 876 GMBl 2018 Nr. 44–47 Muster 16 (zu § 21 VSA) Empfänger VS-Empfangsschein Nummer Jahr abgesandt am Anschreiben Anlage(n) Geschäftszeichen (Aktenzeichen und VS-Bestands- bzw. Datum Anzahl Tagebuchnummer) Ausf.-Nr. Ausf.-Nr. SOFORT offen zurück an Dienststelle Empfangen am Dienststempel und Unterschrift
Nr. 44–47 GMBl 2018 Seite 877 Muster 17 (zu § 21 VSA) Behörde Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat VS-Bestandsverzeichnis Nummer für Geheimhaltungsgrad *) Anzahl Dieses VS-Bestandsverzeichnis umfaßt Doppelseiten. Bei der Führung des VS-Bestandsverzeichnisses sind die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung zu beachten. Angefangen am Geführt von - bis von (Name) Unterschrift *) Zutreffenden Geheimhaltungsgrad (STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS- Abgeschlossen VERTRAULICH) am durch Stempelabdruck eintragen
Seite 878 GMBl 2018 Nr. 44–47 Muster 17 (zu § 21 VSA) Hinweise zum Führen des VS-Bestandsverzeichnisses 1. Auf dem Titelblatt eines VS-Bestandsverzeichnisses sind zu vermerken: • die Behörde, • welche Geheimhaltungsgrade nachgewiesen werden, • von wem das VS-Bestandsverzeichnis geführt wird, • die Nummer/der Band des VS-Bestandsverzeichnisses, • die Anzahl der enthaltenen Doppelseiten • das Datum des ersten und letzten Eintrags sowie • die Unterschrift des Geheimschutzbeauftragten und das Dienstsiegel. 2. VS-Bestandsverzeichnisse sind in gebundener Form zu führen. Die Doppelseiten sind fortlaufend zu nummerieren. Das Titelblatt wird nicht nummeriert. 3. VS-Bestandsverzeichnisse sind gemäß dem höchsten Geheimhaltungsgrad der in ihnen nachgewiesenen Verschlusssachen einzustufen. 4. In den VS-Bestandverzeichnissen sind Eingang, Ausgang, Verbleib, Vervielfältigung, Herabstufung und Vernichtung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen nachzuweisen und besondere Fristen für die Aufhebung der VS-Einstufung zu vermerken. 5. Aus dem VS-Bestandsverzeichnis muss jedes einzelne Schriftstück (Schreiben, Anlagen, Vervielfältigungen, Abschriften usw.) ersichtlich sein. Die auf der Verschlusssache aufgeführten Informationen haben sich im VS-Bestandsverzeichnis widerzuspiegeln. 6. VS-Datenträger, ihr Verbleib und ihre Vernichtung sind in einem gesonderten VS-Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Für die eindeutige Identifizierbarkeit genügt die Angabe eines Ordnungskriteriums (z. B. laufende Nummer). 7. Jede Verschlusssache ist im Bestandsverzeichnis unter einer eigenen, fortlaufenden Nummer (Tagebuchnummer) zu registrieren. Jede Anlage und jede Vervielfältigung einer Verschlusssache ist einzeln ebenfalls unter dieser Tagebuchnummer zu registrieren. 8. Eingänge in der VS-Registratur (= Verschlusssache, die von externen Einsendern ins Haus, von einer Organisationseinheit des Hauses an eine andere Organisationseinheit des Hauses bzw. an externe Empfänger gegeben werden) sind auf der linken Seite des VS-Bestandsverzeichnisses einzutragen, so dass die rechte Seite für die Beschreibung der Geschäftsgänge zur Verfügung steht. Im einzelnen sind die Spalten für folgende Eintragungen vorgesehen: Spalte 1: Lfd. Nr. (Diese Spalte wird für eine Verschlusssache nebst Anlagen nur einmal ausgefüllt.) Spalte 2: Datum der Verschlusssache (Es ist das Datum der Verschlusssache anzugeben.) Spalte 3: Datum des Eingangs (Es ist das Datum des Eingangs in der VS-Registratur anzugeben.) Spalte 4: Einsender/Herausgeber (Es ist der externe oder der interne Herausgeber der VS anzugeben.) Spalte 5: Anzahl der Anlagen (Hier wie auch in den nachfolgenden Spalten sind alle Anlagen zu der Verschlusssache – auch solche die nicht eingestuft sind – zu erfassen.) Spalte 6: Nr. der Anlage (Diese Spalte wird im Falle von Anlagen erstmals in der Zeile unter dem eigentlichen Eingang ausgefüllt und kann bei mehreren Anlagen ggf. mehrere Zeilen umfassen. Es ist die Nummer der jeweiligen Anlage anzugeben.)
Nr. 44–47 GMBl 2018 Seite 879 Muster 17 (zu § 21 VSA) Spalte 7: Herausgeber der Anlage (Diese Spalte wird im Falle von Anlagen erstmals in der Zeile unter dem eigentlichen Eingang ausgefüllt und kann bei mehreren Anlagen ggf. mehrere Zeilen umfassen. Es ist der jeweilige Herausgeber der Anlage anzugeben.) Spalte 8: Datum der Anlage (Diese Spalte wird im Falle von Anlagen erstmals in der Zeile unter dem eigentlichen Eingang ausgefüllt und kann bei mehreren Anlagen ggf. mehrere Zeilen umfassen. Es ist das Datum der jeweiligen Anlage anzugeben.) Spalte 9: Seitenzahl (Es ist die Seitenzahl des Dokuments bzw. der jeweiligen Anlage anzugeben.) Spalte 10: Geschäftszeichen = Organisationseinheit + Aktenzeichen + Tagebuchbummer (Es ist das Geschäftszeichen der Verschlusssache bzw. der jeweiligen Anlage zu dieser anzugeben.) Spalte 11: Nr. der Ausfertigung der Verschlusssache bzw. der jeweiligen Anlage und/oder Nr. der Vervielfältigung (vgl. §§ 20, 22 VSA/ Es sind die Angaben zu erfassen, die sich auf dem Dokument sowie ggf. auf den Anlagen befinden. Sind keine Angaben auf dem Dokument oder den Anlagen enthalten, bleibt die Spalte frei.) Spalte 12: Geheimhaltungsgrad (Es ist der Geheimhaltungsgrad des Eingangs sowie ggf. der jeweiligen Anlage anzugeben.) Spalte 13: Ende der Frist für die Einstufung (Es ist das auf der Verschlusssache bzw. auf den Anlagen angegebene Ende der Einstufung anzugeben.) Spalte 14: Inhalt der Verschlusssache (Es ist der Betreff bzw. wenn ein Betreff nicht vorhanden ist, der Inhalt des Eingangs und ggf. der einzelnen Anlagen anzugeben.) Spalte 15: Geschäftsgang (Hier sind alle Bearbeitungsschritte im Zusammenhang mit dem Eingang in der VS-Registratur wie z. B. ihr Verbleib, die Kenntnisnahmen, ihre Vervielfältigung und deren Verbleib sowie ihre Vernichtung etc. zu dokumentieren. Der Weg der Verschlusssache sowie ggf. von ihr gefertigter Vervielfältigungen muss hierbei vom Eingang/der Erstellung bis zum endgültigen Verbleib nachvollziehbar sein. Stempelabdrucke und andere Vermerke müssen eindeutig zuzuordnen sein. Zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene weitere Bearbeitungsschritte, die unter der ursprünglich vergebenen lfd. Nr. nicht mehr dokumentiert werden können, ohne die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu beeinträchtigen, sind ggf. an anderer Stelle im Bestandsverzeichnis unter gegenseitigem Verweis auf die Eintragungen zu dokumentieren.) Spalte 16: Erledigt am (Datum) (Das hier eingetragene Datum ergibt die Schnittstelle z. B. zu Quittungsbüchern. D. h. es ist z. B. das Datum einzutragen, welches dem Eintrag im Quittungsbuch entspricht.) Spalte 17: Verbleib (Es ist der endgültige Verbleib des Dokuments unter Angabe des Datums einzutragen.) Die Größe des für den Eintrag einer Verschlusssache benötigten Eintragungsabschnitts (= Anzahl der benötigten Zeilen) orientiert sich am Umfang des zu erfassenden Eingangs nebst Anlagen. Ein neuer Eingang ist jeweils durch eine neue Eintragung in Spalte 1 gekennzeichnet. 9. Jede Eintragung, Änderung, nachträgliche Ergänzung und Streichung muss mit Datum versehen und der jeweils handelnden Person zuzuordnen sein. Bei Änderungen und Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, Eintragungen zu löschen oder unkenntlich zu machen sowie Teile zu entfernen oder einzufügen. 10.Papiergestützte VS-Bestandsverzeichnisse werden von den Geheimschutzbeauftragten oder von besonders beauftragten Mitarbeitern an die VS-Registratoren herausgegeben. Diese bestätigen den Empfang. Die Empfangsbestätigungen sind zur Geheimschutzdokumentation zu nehmen.
Seite 880 GMBl 2018 Nr. 44–47 Muster 17 (zu § 21 VSA) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Geschäftsnummer: Fortsetzung von: Ausf./Ve Geheimh Einsender/ Seiten- Lfd. Nr. Datum Eingang Anlagen Geschäftszeichen rvielf. altungsg Herausgeber zahl Nr. rad der VS Anzahl Nr. Herausgeber Datum …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… ………………………………………… …………………… …………… …………………………………………
Nr. 44–47 GMBl 2018 Seite 881 Muster 17 (zu § 21 VSA) 13 14 15 16 17 Inhalt und Aktenzeichen: Ende d. Erledigt Inhalt der VS Geschäftsgang Verbleib Einst. am 31.12. (Datum) …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. ……………………………………………………………………………. …………………………………………………….. …………………………………………………………………………….
Seite 882 GMBl 2018 Nr. 44–47 Muster 18 (zu § 21 VSA) (Vorderseite des Umschlags) VS-Quittungsbuch Dienststelle
Nr. 44–47 GMBl 2018 Seite 883 -2- Muster 18 (Vorblatt) Dienststelle Nummer VS-Quittungsbuch Geführt von Name, Amts-/Dienstbezeichnung von bis Geführt von Name, Amts-/Dienstbezeichnung von bis Geführt von Name, Amts-/Dienstbezeichnung von bis Dieses Buch hat 25 Doppelseiten Anmerkung VS-Quittungsbücher sind Registraturhilfsmittel im Sinne der Verschlusssachenanweisung. Eintragungen sind mit Tinte oder dokumentenechtem Kugelschreiber vorzunehmen. Änderungen müssen erkennbar sein. Sie sind mit Datum und Unterschrift zu beglaubigen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, in VS-Quittungsbüchern zu radieren, Eintragungen unkenntlich zu machen und Blätter zu entfernen oder einzufügen. Die VS-Quittungsbücher sind sorgfältig aufzubewahren.
Seite 884 GMBl 2018 Nr. 44–47 -3- Muster 18 (linke Doppelseite) *) Wird eine gesamte Akte weitergegeben, dann genügt es, das Aktenzeichen und die Band-Nummer anzugeben (z.B. ÖS II 5 - 54001/19#1 Bd. 1) Bei Einzel-VS kann die Nummer aus dem VS-Bestandsverzeichnis (z.B. ÖS II 5 - 32/18) genügen. Geschäftszeichen *) An- Lfd. Nr. Datum Ausfert.-Nr. lage(n Empfänger ) 1 2 3 4 5 6 -1-