§ 460c Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen — ASVG
§ 460c Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 684 Abs. 3.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40211195
Zuletzt nach Updates gesucht am
BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
1. bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
2. über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
3. über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.