BundesrechtBundesgesetzeKonsulargesetz§ 14

§ 14Erledigungen (zu § 18 AVG)

In schriftlichen Ausfertigungen kann statt des Namens des Genehmigenden und dessen Unterschrift das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen