Art. 37 Bekämpfung der Computerkriminalität — Rahmenabkommen EU - Korea
Art. 37 Bekämpfung der Computerkriminalität — Rahmenabkommen EU - Korea
Zuerst erschienen durch
BGBl. III Nr. 99/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40162859
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit verstärken, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die Verbreitung terroristischer Inhalte über das Internet durch Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhindern und zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien werden Informationen auf den Gebieten Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerdelikte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminaltechnik austauschen.
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