JudikaturJustiz8ObA15/13h

8ObA15/13h – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** B*****, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Mag. Bernd Widerin und Dr. Martin Sam, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei S*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 648,75 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2012, GZ 15 Ra 107/12s 17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich um ein Teilurteil im Sinn des § 391 Abs 3 ZPO. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht nur über den Klagsanspruch abschließend entschieden und mangels Konnexität der eingewendeten Gegenforderungen darüber einen Leistungstitel geschaffen hat.

Das Zu Recht Bestehen des Klagsanspruchs ist unstrittig und wird in der außerordentlichen Revision der Beklagten auch nicht bekämpft. Die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO sind damit nicht gegeben.

2. Die Ausführungen im Rechtsmittel der Beklagten beziehen sich inhaltlich auf die Gegenforderungen. Im Ausspruch über die Gegenforderung hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen. Zu diesem Aufhebungsbeschluss hat das Berufungsgericht keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO in seine Entscheidung aufgenommen. Ohne einen solchen Zulässigkeitsausspruch ist der Aufhebungsbeschluss aber jedenfalls unanfechtbar (RIS Justiz RS0043880; RS0043898). Die Befassung des Obersten Gerichtshofs mit den Gegenforderungen ist im gegenwärtigen Stadium daher nicht möglich (vgl 8 ObA 57/11g).

3. Mangels erheblicher Rechtsfrage sowie mangels Anfechtbarkeit des Aufhebungsbeschlusses war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.