Rechtsreligiöser türkischer Influencer verbreitet antisemitische Verschwörungstheorien auch in Deutschland


Der rechtsreligiöse türkische Influencer Abdurrahman Uzun ist in der Türkei u.a. mit seinen antisemitischen Predigten und türkisch-islamistischen Großmachtfantasien bekannt. Regelmäßig hält er seine Vorträge auch in Deutschland. Dazu wird er eingeladen von der „Union Internationaler Demokraten“ (UID), die die zentrale Lobbyorganisation der türkischen Regierung in Europa ist. Dazu frage ich die Bundesregierung:

 

Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut

(Monat Oktober 2023, Arbeits-Nr. 23-10-0249)

Inwiefern werden die antisemitischen Äußerungen des rechtsreligiösen türkischen Influencers A. U., der sich in sozialen Medien als Feind Israels und der Juden bezeichnet (vgl. https://fb.watch/nKtfOGQgx3/), antisemitische Verschwörungstheorien verbreitet (vgl. www.youtube.com/watch?v=f0h1XkbqKDo) und die islamische Übernahme Jerusalems fordert (vgl. www.youtube.com/watch?v=2UUa-OfaM0I), und der von der „Union Internationaler Demokraten“ (UID), die die zentrale Lobbyorganisation der türkischen Regierung in Europa ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27463), regelmäßig zu Vorträgen nach Deutschland und in andere EU-Länder eingeladen wird, wie nun wieder für den 10. Dezember 2023 nach Frankfurt am Main (vgl. www.fr.de/politik/erdogan-lobbyverein-uid-antisemiten-frankfurt-sprechen-lassen-harsche-kritik-folgt-zr-92583188.html), bei seinen Reisen in den Schengen-Raum unter visums- und aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigt (etwa i. S. d. § 15 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes), und zu welchem Ergebnis kam nach Kenntnis der Bundesregierung eine ggf. durchgeführte Prüfung eines politischen Betätigungsverbotes gegen A. U.?

 

„Antwort“ der Bundesregierung

Zu einem konkreten Visumverfahren kann die Bundesregierung aus datenschutzrechtlichen Gründen keine detaillierten Auskünfte erteilen. Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum ist unter anderem, dass der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 21 Abs. 3 lit. d) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung können sich unter anderem aus § 54 AufenthG ergeben, der im nationalen Recht einen Katalog erheblicher Interessengefährdungen enthält. Stellt sich nach Erteilung heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren oder die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind, wird das Visum annulliert bzw. aufgehoben (Art. 34 Abs. 1 und 2 Visakodex).

Des Weiteren prüfen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden bei jeder geplanten Einreise die Voraussetzungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und können in dem Fall, in dem nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt werden, dem Betroffenen nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex die Einreise verweigern.

Für eine Untersagung der politischen Betätigung eines Ausländers sind die Ausländerbehörden zuständig (§§ 47 i. V. m. 71 Abs.1 S.1 AufenthG).


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