Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu amtlichen Informationen in Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf der GRÜNEN im Landtag

A. Problem

Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz NRW) ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Es gewährt mit seinem bürgerschaftlichen Ansatz den antragstellenden Personen einen weitgehend voraussetzungs­losen Anspruch auf amtliche Informationen. Darüber hinaus sieht das IFG NRW in § 12 Veröffentlichungspflichten der öffentlichen Stellen vor. Mit dem Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen wurde die Möglichkeit, auf der Grundlage eines gesetzlich verbrieften Rechts in „fremde“ Akten bei öffentlichen Stellen Einblick zu erhalten, erheblich ausgeweitet.

Die proaktive und freiwillige Bereitstellung von Informationen war damit eine wichtige Voraus­setzung und ein erster Schritt zu mehr Information und Transparenz. Eine Weiterentwicklung transparenten Verwaltungshandelns, bei der die Veröffentlichungspflicht hinsichtlich bestimm­ter amtlicher Informationen ausgedehnt werden soll, erfolgt nunmehr mit diesem neuen Ge­setz. Es gewährleistet zudem die Bereitstellung maschinenlesbarer Daten unter Berücksichti­gung der Open Data Kriterien. Der Zugang zu Informationen ist nach diesem Gesetz nicht mehr von einem Antrag desjenigen abhängig, der die Informationen begehrt, sondern sie sind schon von sich aus einsehbar.

Im digitalen Zeitalter stellt die Bevölkerung größere Anforderungen an Transparenz und Mit­gestaltung politischer und administrativer Prozesse. Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass öffentliche Stellen ihre Daten und Informationen bereitstellen, um die Grundlagen politischer Entscheidungen nachvollziehbar und partizipativ zu gestalten. Information ist die Grundlage mündiger Beteiligung.

Ein einfacher Zugang zu Informationen und der Vorteil, der durch ihre Nutzung erreicht wird, soll nicht nur der Verwaltung zustehen, sondern der gesamten Bevölkerung. Um dies zu ge­währleisten, verpflichtet das Informationszugangsgesetz NRW die unter § 3 Absatz 3 des Ent­wurfs genannten Stellen zur Veröffentlichung der bei ihnen vorhandenen Daten bzw. Informa­tionen.

B. Lösung

Das IFG NRW ist evaluiert, durch Rechtsprechung flankiert und von den Bürgerinnen und Bür­gern, die die Regelung als Auskunftsanspruch genutzt haben, über die Jahre seiner Geltung akzeptiert. Eine Weiterentwicklung transparenten Verwaltungshandelns, aufbauend auf dem IFG NRW, ist daher sinnvoll. Da das geltende IFG NRW einen umfassenden Anwendungsbe­reich vorsieht, der nicht nur Behörden, sondern auch andere öffentliche Stellen umfasst, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, hat der Verwaltungsaufbau eine beson­dere Bedeutung für die Weiterentwicklung des Informationsanspruchs. In NRW finden sich 396 Städte und Gemeinden, davon sind 23 kreisfreie Städte, 31 Kreise/Städteregion Aachen, zwei Landschaftsverbände und 5 Bezirksregierungen. NRW zeichnet sich somit durch eine umfang­reiche, weit verzweigte und mehrstufige Landes- und Kommunalverwaltung aus, die bei der Erarbeitung eines Informationszugangsgesetzes zu beachten ist. In NRW ist der Kommunali-sierungsgrad zudem besonders hoch. Diesen unterschiedlichen Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen, indem für die Kommunen unter anderem eine Übergangsfrist in das Gesetz inte­griert worden ist.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Informationsfreiheitsgesetz um ein wichtiges Gesetz ergänzt, das den Zugang zu Informationen erleichtert. Durch den deutlichen Zuwachs von Veröffentlichungspflichten einerseits und die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung eines In­formationsportals des Landes andererseits werden die Voraussetzungen für mehr Informatio­nen, Transparenz und Teilhabe geschaffen.

Durch diese Gesetzesänderung wird staatliches Handeln transparenter und damit nachvoll­ziehbarer gestaltet. Zweck dieses Gesetzes ist es, dem aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der Zugänglichkeit der bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen für die Allgemeinheit weitest mögliche Geltung zu verschaffen. Dieser Zugang soll möglichst umfänglich unmittelbar mittels Veröffentlichung gewährleistet werden, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung und aktive Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben zu fördern und eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Die proaktive Bereitstellung von Informationen verbessert zudem ihre Weiterverwendung und damit auch die Entwicklung von informationsgetriebenen Innovationen. Die von der Allgemeinheit finanzierten Informationen der öffentlichen Hand sollten daher jedem zugutekommen.

Dieser Gesetzesentwurf geht damit weiter als der Kabinettsbeschluss für die Novellierung des E-Government-Gesetzes NRW der CDU/FDP-Landesregierung, die in § 16a des Entwurfs für ein neues E-Government-Gesetz ausdrücklich einen Anspruch auf Bereitstellung von Daten nicht gewährt.

C. Alternative

Alternativ zu der vorgesehenen Rechtsänderung könnte ein alleiniges Vertrauen auf die frei­willige Selbstverpflichtungen durch öffentliche Stellen in Erwägung gezogen werden, was an der fehlenden, jedoch erforderlichen Rechtsgrundlage scheitern dürfte.

D. Kosten

Die Kosten, die insbesondere durch die Umsetzung der neuen Veröffentlichungspflichten in § 6 des Informationszugangsgesetzes vorgesehen sind, lassen sich nicht beziffern. Die Rahmenbedingungen in technischer und personeller Hinsicht müssten im Detail ermittelt wer­den, da die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten als neue zusätzliche Aufgabe von den jeweils betroffenen öffentlichen Stellen zu leisten ist. Die aufgrund von anderen Rechtsvor­schriften geforderte elektronische Akte wird die praktische Umsetzung der Veröffentlichungs­pflichten nachhaltig unterstützen. Neben der Einrichtung der für diese Aufgabe geeigneten Arbeitsplätze und der Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die neuen Aufgaben verursacht der fortlaufende Prüfungsvorgang Aufwand. Es muss an den betreffenden Arbeits­plätzen geprüft werden, welche dem Gesetz unterworfenen amtlichen Informationen veröffent­lichungsbedürftig, auskunftsfähig oder ausnahmsweise geheim zu halten sind. Ergänzend dazu gehören auch Arbeitsschritte der Anonymisierung und einer ggf. erforderlichen Schwär-zung von Textpassagen.

Mittelfristig bis langfristig ist jedoch davon auszugehen, dass das Prinzip des transparenten Staates zu einer erhöhten Akzeptanz staatlicher Entscheidungen führen wird. Dadurch können Verfahren beschleunigt und effizienter durchgeführt, Klagen verhindert und damit zusammen­hängende Kosten der öffentlichen Hand reduziert werden. Ebenso ist mit erheblichen positiven volkswirtschaftlichen Effekten zu rechnen.

E. Zuständigkeit

Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium des Innern. Beteiligt sind die Staatskanzlei sowie alle Ressorts der Landesregierung.

F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Ge­meindeverbände

Das Gesetz hat insofern Auswirkungen auf die Selbstverwaltung der Gemeinden und Ge­meindeverbände, als es Vorgaben zur kommunalen Umsetzung des Informationszugangsgesetzes macht. Insbesondere ist hier die Pflicht zur Veröffentlichung von veröffentlichungspflich­tigen Informationen im Informationsregister zu nennen. Ebenfalls kommen die unter D. ge­nannten Kosten ebenfalls auf die Gemeinden und Gemeindeverbände zu.

G. Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Private Unternehmen können vom IZG NRW betroffen sein, soweit sie als informationspflich­tige Stellen zu qualifizieren sind und über entsprechende amtliche Informationen verfügen, die künftig der Veröffentlichungspflicht unterliegen.

H. Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkung des Gesetzes

Von den neuen bürgerschaftlichen Informationsrechten profitieren Menschen aller Geschlech­ter.

I. Befristung

Eine Befristung des Artikelgesetzes ist nicht vorgesehen.