Der Anfang vom Ende der Staatsleistungen?

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Prof. Dr. Heinrich Bedford-Strohm / Foto: Universität Bamberg

BAYERN. (hpd) Der gewählte zukünftige evangelische Landesbischof in Bayern, Heinrich Bedford-Strohm, hat auf einer Tagung der Konrad-Adenauer Stiftung seine zukünftige staatliche Besoldung als Bischof zur Diskussion gestellt. Er forderte eine überzeugende und zeitgemäße Erklärung dafür.

Eine neue Generation rückt nach in den Institutionen, auch in der Kirche und im Staatskirchenrecht. Sie stellt Herkömmliches in Frage und will zeitgemäße Begründungen.

Die beiden Kirchen haben sich daran gewöhnt, Staatsleistungen von den Bundesländern (außer Hamburg und Bremen) zu erhalten, die sich aktuell auf rund 460 Millionen Euro belaufen und jedes Jahr mit den Beamtenbesoldungen ansteigen. Eine bequeme Ewigkeitsrente, die angeblich grundgesetzlich abgesichert sei. So sehen es zumindest die Kirchen und die ihnen zugeneigten Politiker, die sich aus der „Ablösung“ eine „Bestandsgarantie“ gebastelt haben.

Nach einem Bericht der WELT hat Bedford-Strohm auf einer Tagung der Konrad-Adenauer Stiftung gesagt: „Ich möchte für jene Staatsleistungen mal endlich Argumente hören, bei denen nicht einfach Vertragsfolgen des 19. Jahrhunderts genannt werden.“

Bedford-Strohm ist in diesem Sinn jedoch kein irgendwie gearteter Revolutionär, sondern ein Kirchenfunktionär mit einer demokratischen Grundüberzeugung – was man von manchen seiner evangelischen und katholischen Kollegen nicht unbedingt sagen kann. Und diese demokratische Norm heißt: „Freie Kirche im Freien Staat“.

Insofern ist es auch keine Neuigkeit, dass ein Landesbischof hinsichtlich der Staatsleistungen gesprächsbereit sei, das hatte der EKD-Präses Nikolaus Schneider bereits 2010 erklärt. Überrascht war aber anscheinend die katholische Nachrichtenagentur (KNA), die schrieb: „Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist offenbar zu Verhandlungen über die Staatsleistungen an die Kirche bereit.“ Befürchtet man dort einen Offenbarungseid?

Dass die Staatsleistungen in der gegenwärtigen Form nicht nur nicht zeitgemäß, sondern sogar verfassungswidrig sind, das ist mittlerweile auch im Staatskirchenrecht bekannt. So schreibt der Staatskirchenrechtler Prof. Dr. Michael Droege, als ob er die Frage des zukünftigen Landesbischofs vorweg beantwortet:

„Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das Ablösungsgebot des Art. 138 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG das Rechtsinstitut der Staatsleistung, die auf der vorsäkularen Identität staatlicher und religionsgemeindlicher Zwecke beruht, liquidiert.
Art. 138 Abs. 1 WRV stellt damit die Neubegründung von Staatsleistungen unter den Vorbehalt ihrer Legitimation durch säkulare, aus der Verfassung zu gewinnende Zwecksetzungen des heutigen Verfassungsstaates. Wird diesem Vorbehalt nicht entsprochen, sind neubegründete Leistungsverpflichtungen des Staates mit Art. 138 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig.“

Mit anderen Worten: Da keine der nach 1919 in den Staat-Kirche-Verträgen und Konkordaten jeweils neubegründeten Staatsleistungen eine Zwecksetzung aus der Reichsverfassung bzw. Grundgesetz beinhalten, sondern sich auf alte Rechte und Verträge aus der Kaiserzeit beziehen, sind sie somit verfassungswidrig und ersatzlos aufzuheben.

Das Neue an dieser Auffassung ist, dass sie von einem Landesbischof geäußert wurden, dem man zutrauen darf, dass er sich damit in seiner Landeskirche durchsetzen kann.

Ein Bischof als Brückenbauer?

Der gewählte Landesbischof soll sich „als Brückenbauer zwischen der säkularen und der kirchlichen Welt“ verstehen und mische „sich regelmäßig in den öffentlichen Diskurs ein“. Das hat sich nun bereits bestätigt.

In seiner Abschiedsvorlesung am 26. Juli 2011 in der Universität Bamberg bekräftigte er einerseits die Kontinuität zwischen seiner Arbeit als Hochschullehrer und der zukünftigen Tätigkeit als Landesbischof, betonte aber auch einen deutlichen Unterschied, der bereits anklingen ließ, warum er die staatliche Finanzierung des Landesbischof hinterfragt.

„Das Katheder mit der Kanzel zu verwechseln, hieße den Raum staatlich finanzierter Universitätsausbildung für die Verkündigungsaufgaben und missionarischen Ziele der Kirche zu missbrauchen. Theologie ist nur dann wissenschaftlich, wenn sie ihren Auftrag primär nicht in der Erbauung der Hörerinnen und Hörer sieht, sondern in der an wissenschaftlichen Standards orientierten kritischen Reflexion religiöser Ideen und der damit verbundenen Erbauungsgefühle.“

Und auch ein weiterer Gesichtspunkt verweist auf seine Position eines Theologen, der sich in der gegenwärtigen Welt bewegt: „Public Theology – und das muss eher als job description denn als schon geleistete Arbeit gesehen werden – muss eine überzeugende Antwort auf die Rolle von Theologie und Kirche in einer Öffentlichkeit geben, die von zunehmendem religiösen Pluralismus geprägt ist.“

Aber, um Erwartungen zu korrigieren, dass Bedford-Strohm ein zurückgezogener Gelehrter sei, der nicht so recht weiß, wo die Gefahrenstellen im öffentlichen Diskurs liegen, er ist ein engagierter Vertreter einer „Öffentlichen Theologie“, die sehr präzise die Einheit des Wirkens von „Katheder-Kanzel-Rathaus“, also von Staats-Theologen, Bischöfen und Politischer Einflussnahme als geboten sieht und sich jeder Idee verweigert, dass Religion etwas Privates sein könne oder sein solle.

Will Kirche aber politischer Akteur sein, muss sie auf Dauer auch glaubwürdig sein. Kann eine Kirche, die sich vom Staat partiell finanziell aushalten lässt, obwohl sie selber reichliche Einnahmen hat, glaubwürdig sein in ihrer Kritik an gesellschaftlichen Problemen? Nein.

Keine Diskussion um die Höhe der Ablösung notwendig

Insofern braucht es auch gar keine weitere Diskussion um die Höhe der Ablösungssummen. Die von der Evangelischen Kirche im vergangenen Jahr geforderte Summe des 24-fachen Jahresbeitrages der jetzt aktuell gezahlten Staatsleistungen, also rund 11 Milliarden Euro, ist nicht diskussionsfähig. Es geht bei dieser Summe nicht um eine Ablösung, d. h. eine Beendigung dieser Zahlungen, sondern um eine schlichte Verschiebung des staatlichen Kapitalstocks in den kirchlichen Raum, damit diese Staatsleistungen aus der Verzinsung in bisheriger Höhe weiter bezahlt werden.

Auch ein zehnfacher Jahresbetrag erfüllt keine rechtsstaatlichen Kriterien, sondern sieht in seiner Beliebigkeit, warum nicht das Achtfache oder das Zwölffache, eher aus wie der beliebige Kuhhandel eines Halbe-Halbe.

Der Verfassungsauftrag zur Ablösung dieser Staatsleistungen wurde 1949 auch in das Grundgesetz übernommen, allerdings ohne die Schutzwirkung der Übergangsbestimmungen des Artikels 173 der Weimarer Reichsverfassung. In der Hinsicht, dass demokratische Verfassungsaufträge nicht in das Belieben einer gelegentlichen oder gar keiner Umsetzung unterworfen sind, ist es Tatsache, dass auch bei einer verfassungsgemäßen und für die Kirchen günstigsten Ablösung im Jahre 1950 mit den bis 1980 gezahlten Staatsleistungen jeglicher Anspruch der Kirchen erloschen war und die seitdem gezahlten rund 13 Milliarden Euro unrechtmäßig erfolgt sind.

Zur finanziellen Trennung von Staat und Kirche war für die eigenständige Finanzierung der Kirchen die reichsweit eingeführte Kirchensteuer beschlossen worden, deren Aufkommen von derzeit rund 9,3 Milliarden die kircheneigene und vom Staat unabhängige Finanzierung ihrer Priester, Pastoren und Mitarbeiter problemlos ermöglicht.

Insofern ist die Infragestellung der staatlichen Bischofsbesoldung des zukünftigen bayerischen Landesbischofs kein „Rütteln an einem so stabilen wie irritierenden Pfeiler des Staat-Kirche-Verhältnis“, sondern es ist eine Rückbesinnung auf die demokratischen Grundsätze der Weimarer Nationalversammlung, in der evangelische Theologen wie der Liberale Friedrich Naumann, eine „Freie Kirche im Freien Staat“ gefordert hatten. Ihr Ziel war eine selbstbewusste, eine stolze, vom Staat befreite Kirche. Diese Vision scheint Heinrich Bedford-Strohm zu teilen. Wir werden es erleben, ob sie die Realität beeinflussen und verändern kann.

Allerdings kann man aus der Mauer der juristisch und machtpolitisch fest gefügten kirchlichen Ansprüche nicht einen Stein, den der Bischofsbesoldung, herauslösen, ohne dass das ganze staatliche Alimentierungsprinzip zusammenstürzt. Der innerkirchliche und politische Widerstand gegen diese Diskussion der Staatsleistungen wird entsprechend hart und unfair sein, kann aber ebenso wie die Dinosaurier in vergleichsweise kurzer Zeit verschwunden sein.

Carsten Frerk