ZBB Ausgabe 2/2018

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ZBB 2 | 2018 Bei Mängelgutachten ist der Vertragszahnarzt nach § 4 verpflichtet, dem Gutachter den abgerechneten Heil- und Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, im Original oder als Kopie sowie Abschriften der dazugehörigen Rechnungsunterlagen unverzüglich zuzuleiten. Der Gutachter kann hier der Krankenkasse anheimstellen, weitere Unterlagen sowie Nachbefunde vom Zahnarzt zu verlangen. Die Kosten hierfür sind dem Zahnarzt nach BEMA von der Krankenkasse zu vergüten. Hinsichtlich implantologischer Leistungen hat der Vertragszahnarzt nach Buchstabe A Ziffer 3 der Anlage 18 zum BMV-Z/ EKVZ den Vordruck „Begutachtung von Implantaten einschließlich Suprakonstruktion (Zahnersatz)“ zusammen mit den Modellen und Röntgenaufnahmen dem Gutachter vorzulegen. Ergänzend sind Befundberichte zur medizinischen Gesamtbehandlung beizufügen. Nach Ziffer 4 kann der Gutachter vom behandelnden Zahnarzt weitere Auskünfte und Behandlungsunterlagen verlangen. Auch durch das Bundessozialgericht (BSG) wurde eine entsprechende Verpflichtung zur Herausgabe der vom Gutachter benötigten Behandlungsunterlagen ausgesprochen (BSG Urteil vom 22.06.1983 – 6 RKA 10/82). Nach dem BSG sind grundsätzlich nicht alle den Patienten betreffende Unterlagen und Informationen ungeprüft dem Gutachter preiszugeben. Die Herausgabe der Befundunterlagen ist nach dem BSG nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf solche zu beschränken, die der Gutachter für seine Stellungnahme benötigt.

Recht & Steuern

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dungserklärung nicht. Die Schweigepflichtentbindungserklärung soll sich auf einen näher bezeichneten konkreten Einzelfall beziehen. Eine generelle, umfassende unbeschränkte Entbindung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber der Versicherungsgesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann zulässig, wenn der Versicherer dem Versicherten daneben alternativ anbietet, schrittweise inhaltlich begrenzte Schweigepflichtentbindungserklärungen abzugeben (BGH Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15). Da eine Einwilligung des Patienten von diesem jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden kann, sollte der Zahnarzt in jedem Fall beim Patienten nachfragen, ob die Erklärung noch aktuell Bestand hat und sich von ihm eine entsprechende Einwilligung möglichst schriftlich geben lassen oder aber die Unterlagen an den Patienten geben, der diese an seine Versicherung weiterreichen kann. Zu beachten ist, dass auch die Beantwortung von Fragen der Versicherung durch den Zahnarzt nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Patienten und mit Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erfolgen darf.

Fortsetzung folgt im ZBB 3/2018.  

Herausgabe an private Krankenversicherungen bzw. andere private Versicherungen Die zahnärztliche Schweigepflicht gilt selbstverständlich auch gegenüber privaten (Kranken-)Versicherungen. Eigene Auskunftsrechte der privaten Versicherungen gegenüber ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlern bestehen nicht. Die Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Patientenunterlagen und die Erteilung von patientenbezogenen Auskünften an private Versicherungen setzt deshalb grundsätzlich die Einwilligung des Patienten, d.h. eine gültige, aktuelle Schweigepflichtentbindungserklärung mit Einwilligung der Auskunftserteilung voraus. Hierbei genügt in der Regel eine pauschale, umfassende Schweigepflichtentbin-

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