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www.sbk-sachsen.de

Gewissenhafte Berufsausübung Wie Sie gefährliche Klippen entspannt umschiffen!

Seminare und Workshops

Neues aus Sachsen

Aus- und Fortbildung

Führungsdialog für Steuerberater

Imagestudie über Sachsens Steuerberater

Hilfreiches Onlineangebot für Azubisuche


Inhalt

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Titelthema: Gewissenhafte Berufsausübung – Wie Sie gefährliche Klippen entspannt umschiffen!

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Neues aus Sachsen

Tätigkeitsbericht – Termine Präsidentin/Vorstand und Mitglieder

SMF: Elektronische Übermittlung verpflichtend

Beilagen nur noch online abrufbar

Vorgestellt: Sylvia Nitsche – Öffentlichkeitsarbeit und Seminare

Webseite jetzt nutzerfreundlicher

Hochwasser-Spendenkonto

Neue Imagestudie aufschlussreich für Kanzleimarketing

Seminare und Workshops

10 •

Neuer Workshop: Führungsdialog für Steuerberater/-innen

Vereinfachte Anmeldung und sofortige Teilnahmebescheinigung

Unser Seminarangebot im 3. Quartal 2013

Aus- und Fortbildung

12 •

Initiative gestartet: „Mitarbeiter für morgen“

Überarbeitetes Onlineangebot für Nachwuchsgewinnung

Jetzt online: Praktikumspaket

StB Carola Libera-Thiel im Interview: „Wir bilden aus um zu übernehmen!“

Steuerfachwirtprüfung 2012/13

Zwischenprüfung Steuerfachangestellte/-r 2013

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r Sommer 2013

Terminplan für das Prüfungsjahr 2014

Berufsrecht

18 •

Schadensersatzansprüche des Mandanten

Vertretungsbefugnis wegen Feststellung des Grades der Behinderung

Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruches aus Steuerberaterhaftung infolge verringerter Verlustzuweisung

Berufskammer darf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung erteilen

Keine Nebenpflicht zum Hinweis auf Insolvenzreife

Vorschusszahlung Beratungsleistungen bei vorläufigen Insolvenzverfahren

Prüfungsanlass als Voraussetzung für Sekundäranspruch

Neues aus Berlin

19 •

Neu: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Ausbildungskonferenz der Bundessteuerberaterkammer zieht Bilanz

Weitere Mitteilungen im Internet

Aktuelles

21 •

Steuerberater-Marathon wechselt nach Frankfurt

DWS-Institut: 46. Jahres-Arbeitstagung „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen 2013“

Geburtstage unserer Kammermitglieder im Berichtszeitraum

Informationen über Neuerscheinungen

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Kammerbrief 2 | 2013


Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen, alle dachten ein Jahrhunderthochwasser kommt nur aller hundert Jahre, aber wir in Sachsen wurden eines Besseren belehrt. Weltweit sorgte die schnelle und uneigennützige Unterstützung der sächsischen Bürger für hohe Aufmerksamkeit und Bewunderung. Sie halfen, ohne zu fragen: „Was bringt mir das?“ Viele unserer Mitglieder und ihre Mitarbeiter haben ebenfalls spontan mit angepackt, ob bei betroffenen Mandanten, Kollegen oder einfach beim Nachbarn. Auch die sächsische Landesregierung hat in Zusammenarbeit mit dem sächsischen Finanzministerium schnell reagiert und Sofortmaßnahmen beschlossen. Damit verschafft sie betroffenen Unternehmen und Privatpersonen erst einmal Zeit, um die Schäden zu beseitigen und nicht um eventuell anliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen. Vielen Dank dafür. Wir können nur hoffen, dass alle Betroffenen schnell die notwendige Unterstützung erhalten und die Unternehmen wieder ihre Arbeit aufnehmen können. Sicher haben Sie es schon auf der Vorderseite dieses Kammerbriefs entdeckt, unser Titelthema ist diesmal die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Einige werden sagen: „Nicht schon wieder!“ Aber die Praxis zeigt uns täglich, wie schnell man mit dieser Berufspflicht konfrontiert wird, ohne sich dessen bewusst zu sein. Denn sind wir mal ehrlich, dieses Thema steht nicht unbedingt auf unserer Hitliste auf Platz 1. Und doch werden Kolleginnen und Kollegen immer wieder davon eingeholt. Deshalb möchten wir Ihren Blick präventiv dafür schärfen.

Steffi Müller PRÄSIDENTIN

Kammerbrief 2 | 2013

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Gewissenhafte Berufsausübung Wie Sie gefährliche Klippen entspannt umschiffen!

In dieser Ausgabe setzen wir unsere Serie zum Thema Berufsrecht fort. Während wir uns im vergangenen Kammerbrief mit der Verschwiegenheitspflicht beschäftigten, gehen wir nun auf die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung ein. Dabei zeigen wir Ihnen, was überhaupt zur „gewissenhaften“ Berufsausübung gehört und woher die Steuerberaterkammern Informationen über Berufspflichtverletzungen bekommen. Auch bei diesem komplexen Thema ist nur eine beispielhafte Behandlung einzelner Aspekte möglich. Selbstverständlich gelten die nachfolgenden Ausführungen auch für Steuerbevollmächtigte. Gewissenhafte Berufsausübung Die Berufspflicht ist in § 57 Abs. 1 StBerG geregelt. Eine Definition der Gewissenhaftigkeit enthält diese Vorschrift jedoch nicht. Dafür ist aber § 4 BOStB aussagekräftiger. Zumindest kann man hieraus ableiten, dass man als Berufsträger zur gewissenhaften Berufs-

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ausübung die erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten hat. Außerdem gehört zur Gewissenhaftigkeit nun, dass der Auftrag nur dann angenommen und ausgeführt werden darf, wenn der Berufsträger über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügt. Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung soll weiterhin auch die Pflicht umfassen, sich in dem Umfang fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist. Hinweise darauf, was noch zu dieser Berufspflicht gehört, enthalten die Vorschriften der §§ 8, 13 und 14 BOStB. Hier wird neben der Verpflichtung zum besonders sorgfältigen Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten und der Art und Weise der Auftragserfüllung auch die Auftragskündigung durch den Steuerberater mit den zu beachtenden Voraussetzungen genannt.


Titel

a) Mandatsbearbeitung Aus den genannten Fundstellen im Gesetz lässt sich bereits eines feststellen: Die Pflicht der gewissenhaften Berufsausübung umfasst ein äußerst weites Feld im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Angefangen von der Übernahme des Auftrags, über dessen Bearbeitung bis hin zur Beendigung des Mandats werden an die Einhaltung der Gewissenhaftigkeit strenge Maßstäbe geknüpft. Bereits die verspätete Bearbeitung eines Auftrags aufgrund von Arbeitsüberlastung stellt an sich eine Pflichtverletzung dar. Denn hat der Berufsträger keine Zeit für die Bearbeitung des Mandats, darf er den Auftrag gar nicht erst annehmen. So zumindest die Vorstellung des Gesetzgebers. Dass sich dies in der Praxis aufgrund der täglich wachsenden Vielzahl von Faktoren, die die Bearbeitung des Mandats beeinflussen, nicht immer umsetzen lässt, ist bekannt. Dies ändert jedoch grundsätzlich nichts daran, dass eine verspätete oder im schlimmsten Fall gar nicht erst stattfindende Auftragsbearbeitung eine Berufspflichtverletzung darstellt. Bei Bekanntwerden muss die Steuerberaterkammer ein berufsaufsichtliches Verfahren einleiten. Folglich hat der Steuerberater schon im ersten Gespräch mit dem potentiellen Mandanten zu prüfen, ob er die termingerechte Bearbeitung der Angelegenheit einhalten kann oder nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, ob durch technische oder personelle Mittel sichergestellt ist, dass die Vorgangsbearbeitung rechtzeitig erfolgen wird. Neben der zeitlichen Komponente der Mandatsbearbeitung spielt bei der Gewissenhaftigkeit natürlich die Qualität der Auftragserledigung eine entscheidende Rolle. So gehört die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen zu den grundlegenden Aufgaben des Steuerberaters im Rahmen dieser Berufspflicht. Dazu gehört u. a.: die Vorhaltung von Büroräumen, deren zeitliche Besetzung, das Vorhandensein von gängiger und nicht veralteter Kommunikationstechnik, die Verwaltung und ordnungsgemäße Führung von Handakten/Mandantenakten (in Papier- oder elektronischer Form), der Einsatz von geschultem Personal und die tägliche Fristenkontrolle sowie die Dokumentation der Rechtsmitteleinlegung. All diese Punkte müssen für eine qualitativ hochwertige Auftragsbearbeitung erfüllt sein. Daneben muss der Steuerberater selbstverständlich auch fachlich auf dem aktuellsten Stand sein. Hierher gehört zum einen die Nutzung von Fortbildungsmöglichkeiten im Rahmen von Seminaren oder sonstigen Veranstaltungen als auch die Beobachtung der Entwicklungen im Bereich der Steuergesetzgebung. Das Vorhalten von aktueller Literatur und ein entsprechender Zugang zu aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit verstehen sich dabei von selbst. Ob dies klassisch durch Bücher und Zeitschriften oder durch elektronische Medien erfolgt, ist unerheblich. Wichtig ist nur die Aktualität. Selbstverständlich sollte

auch die regelmäßige Information des Mandanten über den Stand der Bearbeitung und den eingehenden Schriftverkehr gesichert sein. Weiterhin darf der Steuerberater auf die Belehrung des Mandanten zu dessen Mitwirkungspflichten im Rahmen der gewissenhaften Berufsausübung nicht verzichten. Schließlich verlangt die hierzu ergangene Rechtsprechung, dass der Steuerberater für die „notwendige Klarheit“ im Mandat sorgen muss. Ist der Auftrag ausgeführt bzw. kündigt der Mandant das Mandat oder möchte der Steuerberater selbst das Auftragsverhältnis beenden, so gibt es auch hier einiges zu beachten. Beendet der Berufsträger das Mandat aus eigenem Antrieb, ist er verpflichtet, dies dem Mandanten anzuzeigen. Gleichzeitig muss er ihn informieren, ob noch die Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln besteht. Auch auf den Fristablauf ist hinzuweisen und – wie auch im Falle der Auftragserfüllung und der Beendigung des Mandats durch den Mandanten – ob offene Gebührenforderungen seinerseits bestehen. Letzteres ist zum einen wichtig für die evtl. Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts als auch vor dem Hintergrund, dass wesentlicher Teil einer ordnungsgemäßen und damit gewissenhaften Mandatsabwicklung eine ordnungsgemäße, den Voraussetzungen des § 9 StBVV entsprechende Gebührenabrechnung ist. Entspricht die Abrechnung nicht den Voraussetzungen des § 9 StBVV, liegt eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung vor. Dies ist Berufsträgern oft nicht bekannt. Es ist daher empfehlenswert, die eigenen Rechnungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der in § 9 StBVV geforderte Mindestinhalt ausgewiesen wird. Das heißt jedoch nicht, dass bei Streitigkeiten mit dem Mandanten über die Höhe der Gebührenrechnung gleich mit einem berufsaufsichtlichen Verfahren gerechnet werden muss. Es geht vielmehr darum, die inhaltlichen Anforderungen an die Gebührenrechnung zu erfüllen. Lediglich bei erheblichen Missverhältnissen zwischen erbrachter Leistung und abgerechneten Gebühren (Gebührenunterschreitung oder Gebührenüberhebung) muss mit einer derartigen Überprüfung im Rahmen der Berufsaufsicht gerechnet werden. Unabhängig von der ordnungsgemäßen Gebührenabrechnung stellt sich die Herausgabe der Unterlagen des Mandanten dar. Hier ist zu beachten, dass der Steuerberater grundsätzlich nach Auftragsbeendigung die erhaltenen Unterlagen und die erstellten Arbeitsergebnisse an den Mandanten herauszugeben hat. Anders verhält es sich, wenn ein (berechtigtes) Zurückbehaltungsrecht durch den Steuerberater geltend gemacht wird. Besteht ein solches jedoch nicht und wird die Herausgabe der Unterlagen und Arbeitsergebnisse durch den Berufsträger dennoch verweigert oder

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Titel

schlichtweg fahrlässig nicht vorgenommen, liegt eine entsprechende Berufspflichtverletzung vor. Abschließend ist noch auf die „nachvertraglichen Ansprüche“ des Mandanten hinzuweisen, die ebenfalls in den Bereich der gewissenhaften Berufsausübung durch den Steuerberater fallen. Nachvertraglichen Auskunftsansprüchen des Mandanten hat der Steuerberater nachzukommen, ggf. gegen entsprechende Gebühren und Auslagenersatz. Eine nachvertragliche Verpflichtung stellt auch die Unterstützung des Nachfolgeberaters dar. Ignoriert der Steuerberater etwaige Anfragen des Nachfolgeberaters komplett, stellt dies u. U. eine Verletzung der Pflicht zur Gewissenhaftigkeit dar. b) Sonstige Verstöße gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung Außerhalb der eigentlichen Mandatsbearbeitung kann es zu Situationen kommen, in denen ein Verhalten des Steuerberaters als nicht gewissenhafte Berufsausübung auszulegen ist. Hierzu gehört beispielsweise die Übernahme eines Auftrags, wenn erkennbar ist, dass der Steuerberater für pflichtwidrige oder unlautere Handlungen in Anspruch genommen werden soll. Als Beteiligter oder Mittäter einer Steuerhinterziehung oder eines Betrugs des Auftraggebers ist der Steuerberater stets dem Vorwurf der nicht gewissenhaften Berufsausübung ausgesetzt. Die Rechtsprechung sagt außerdem: Kommt der Steuerberater seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung gegenüber der Steuerberaterkammer nicht nach, handelt es sich dabei um die Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Gleiches gilt, wenn der Steuerberater seine Steuerschulden nicht begleicht oder seine Erklärungspflichten im Rahmen der steuerlichen Veranlagung nicht erfüllt. Begründet wird dies, dass aufgrund der damit verbundenen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung nicht mehr gewährleistet ist, dass der Steuerberater seine Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung unvoreingenommen vertreten kann. Somit scheide eine gewissenhafte Wahrnehmung des Mandats aus. Informationen über Berufspflichtverletzungen Getreu dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ kann die Berufskammer erst bei Bekanntwerden einer Berufspflichtverletzung aufgrund der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben einschreiten. Hinweise über (mögliche) Pflichtverletzungen erhält die Steuerberaterkammer aus unterschiedlichen Quellen. Zum größten Teil werden Pflichtverletzungen aufgrund von Beschwerden von Auftraggebern bekannt. Zunehmend wird jedoch auch die durch das Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Mitteilung von etwaigen Berufspflichtverletzungen nach § 10 Abs. 1 und 2 StBerG durch Gerichte, Behörden und vor allem die Finanzbehörden genutzt (siehe gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanz-

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behörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG vom 23. Januar 2012, BStBl 2012 I S. 205). Im Freistaat Sachsen erfolgen die Mitteilungen der Finanzbehörden zentral über das Landesamt für Steuern und Finanzen. Anlass dieser Mitteilungen sind meist Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der eigenen steuerlichen Veranlagung der Berufsträger oder aber auch Verfehlungen der Steuerberater im Rahmen der Vertretung ihrer Auftraggeber gegenüber der Finanzverwaltung (Unsachlichkeit etc.). Gerichte und sonstige Behörden, zu denen auch die anderen Steuerberaterkammern gehören, teilen dagegen aufgrund der genannten Vorschrift meist (mögliche) Berufspflichtverletzungen in Zusammenhang mit Straftaten außerhalb der beruflichen Tätigkeit oder zivilgerichtliche Verurteilungen mit. Es ist festzustellen, dass die Anzahl der Verletzungen der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung zunimmt und diese dabei immer häufiger durch das Landesamt für Steuern und Finanzen mitgeteilt werden. Dies zeigt, dass die Berufspflicht der gewissenhaften Berufsausübung einen besonderen Stellenwert einnimmt und auf deren Einhaltung besonders zu achten ist. (cg) Lesen Sie in den nächsten Kammerbrief-Ausgaben: - Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit - Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle

Sie haben weitere Fragen zur gewissenhaften Berufsausübung oder allgemein zum Berufsrecht? Wir helfen Ihnen gern weiter. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail: Tel: 0341 56336-0 kammer@sbk-sachsen.de


Neues aus Sachsen TÄTIGKEITSBERICHT | IMAGESTUDIE

Datum

Tätigkeitsbericht

Teilnehmer

Ort

Termine der Präsidentin und des Vorstands StB Steffi Müller, StB Holger Kunadt, StB Dr. Andreas Zönnchen

05.04.2013

Gespräch im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen

Dresden

08.04.2013

Sitzung der Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht

Leipzig

08.04.2013

Präsidiumssitzung

Leipzig

11.04.2013

Mitgliederversammlung des LFB Sachsen

23.04.2013

148. Vorstandssitzung

Leipzig

30.04.2013

Sitzung Prüfungsausschuss „Steuerfachwirt“

Leipzig

30.04.2013

Sitzung Abteilung Berufsausbildung

Leipzig

StB Steffi Müller

Dresden

StB Dr. Andreas Zönnchen, StB Gabriele Borczyk, StB Claudia Crespi, StB Silke Lachmann, StB Katja Hanf, StB Hendrik Sebastian, StB Knut Michel

13.-14.05.2013

Deutscher Steuerberaterkongress 2013

Dresden

28.05.2013

Sitzung Prüfungserstellungsschuss

Leipzig

28.05.2013

Sitzung Abteilung Berufsausbildung

Leipzig

28.05.2013

Sitzung Abteilung Berufsrecht/Berufsaufsicht

Leipzig

29.05.2013

149. Vorstandssitzung

Leipzig

10.06.2013

Steuerberatung 2020 – Perspektiven für Steuerberater (Workshop BStBK)

StB Dr. Andreas Zönnchen, StB Hendrik Sebastian

Berlin

10.06.2013

Sitzung Ausschuss 31 BStBK „Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter“

StB Silke Lachmann

Berlin

11.06.2013

Ausbildungskonferenz der BStBK

StB Silke Lachmann, StB Claudia Crespi

Berlin

13.06.2013

Sitzung Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit

17.06.2013

Sitzung Ausschuss Seminare und Workshops

18.06.2013

IHK-Jahresempfang

Dresden Leipzig StB Gabriele Borczyk

Dresden

Termine, die im Auftrag des Vorstands durch Kammermitglieder wahrgenommen wurden 16.04.2013

Telefonforum Freie Presse

StB André Unger

18.04.2013

Beratungstag Steuern bei der HWK

StB Robert Otte

19.04.2013

Vortrag „Steuerfachangestellte/-r – ein Beruf mit Zukunft!“ in der Mittelschule

StB Nadine Gerber

23.04.2013

Vortrag „Controlling als geldwerter Informationsvorsprung“ beim IHK Unternehmertag

StB Ines Scholz

Chemnitz

18.06.2013

Vortrag „Gelangensbestätigung“ in der IHK

StB/RA Andrea Wanninger

Chemnitz

Kammerbrief 2 | 2013

Chemnitz Leipzig Leubnitz

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Neues aus Sachsen

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Kammerbrief 2 | 2013


Neues aus Sachsen

Institut für Kommunikationswissenschaft

Kostenvorbehalte gegen Steuerberater nehmen ab „Neulich sagte uns jemand: ‚Steuerberater sind nur etwas für Firmen oder Besserverdienende.‘ Würden Sie dieser Meinung voll und ganz zustimmen, eher zustimmen, eher nicht zustimmen oder überhaupt nicht zustimmen?“ (alle Befragten)

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2013

24

35

28 stimme voll und ganz zu stimme eher zu stimme eher nicht zu stimme überhaupt nicht zu

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2007

0% §  §

10%

29

20%

32

30%

40%

50%

60%

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70%

80%

90%

100%

2013: n=488; 2007: n=502 Befragte Statistische Fehlertoleranz (2013): +/- 3,0–4,2 Prozentpunkte www.donsbach.net

Institut für Kommunikationswissenschaft

Wertschätzung im Kanon der Professionen: Steuerberater und Rechtsanwälte legen zu - Unternehmer verlieren „Ich nenne Ihnen nun einige Berufe. Bitte sagen Sie mir immer, ob Sie diese schätzen, ob Sie vor diesen Achtung haben. “ (alle Befragten) 100% 90% 80%

96 96 89

Antwort: „schätze ich“

93 79

70%

85

87

85 83 71

60%

77 67

64 66

50%

59

64

59

2007 56

2013

40% 30%

33 34

20% 10% 0%

§  §

2013: n=503; 2007: n=522 Befragte Statistische Fehlertoleranz (2013): +/- 1,7-4,1 Prozentpunkte www.donsbach.net

Institut für Kommunikationswissenschaft

Leichte Kompetenzvorteile für Steuerberater im Vergleich zu Rechtsanwälten

Hard Skills

„Ich lese Ihnen im Folgenden einige Personeneigenschaften vor. Bitte sagen Sie mir immer, ob diese Eigenschaft Ihrer Meinung nach auf Rechtsanwälte im Allgemeinen voll und ganz, eher, eher nicht oder gar nicht zutrifft!“; „Und welche der Eigenschaften treffen auf Steuerberater Ihrer Meinung nach zu? …“ (alle Befragten) verstehen etwas von Geld

94

82

haben eine gute Ausbildung

86

können Ansprüche ihrer Mandanten gut

76

Steuerberater 91 89

Soft Skills

sind freundlich können gut mit Menschen umgehen

81

Rechtsanwälte

86 85 85

sind Vertrauenspersonen 78 75

sind seriös 61

haben hohe Honorare 0% §  §

90

81

10%

20%

30%

40%

50%

60%

85 70%

80%

90%

100%

2013: n=503 Befragte Statistische Fehlertoleranz (2013): +/- 2,1–4,3 Prozentpunkte www.donsbach.net

Die vollständige Auswertung können Sie unter www.sbk-sachsen.de/files/pdf/studie2013.pdf herunterladen.

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Seminare und Workshops Seminarangebot im 3. Quartal

Neuer Workshop: Führungsdialog für Steuerberater/-innen von Holger Bodmann, Steuerberater/Rechtsanwalt/ Wirtschaftsmediator Die Bundessteuerberaterkammer nimmt in ihrer Verlautbarung „Steuerberatung 2020 – Perspektiven für Steuerberater“ zu den künftigen Anforderungen an eine zukunftsorientierte Personalführung unter anderem wie folgt Stellung:

„Nicht zuletzt gilt es, das Augenmerk in den Steuerberaterkanzleien auch darauf zu richten, qualifizierte Mitarbeiter auch durch die Schaffung attraktiver Arbeitsbedingungen zu halten.“ Daraus ergibt sich die Frage, was denn attraktive Arbeitsbedingungen in diesem Sinne sind. Und wie gut sind sie geeignet, um Mitarbeiter dauerhaft zu binden und so den Kanzleierfolg nachhaltig zu sichern? Hier ist nach dem Ergebnis von Befragungen in Steuerkanzleien festzustellen, dass Kanzleiinhaber einerseits und Mitarbeiter andererseits oft einen unterschiedlichen Blickwinkel zu dieser Frage haben. Während Kanzleiinhaber die Attraktivität ihrer Kanzlei eher an Faktoren wie Gehalt und Ausstattung des Büros festmachen, steht im Focus der Mitarbeiter ein gutes Führungsverhalten. Dieses wird unter anderem an offenen, regelmäßigen und wertschätzenden Rückmeldungen des Kanzleiinhabers festgemacht. Auch das Informationsverhalten in Bezug auf die weitere Kanzleientwicklung ist hier entscheidend.

„Auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben wird es in Zukunft zu einer Schwerpunktverlagerung von dem klassischen Buchführungsmandat zu einer qualitativ hochwertigen ganzheitlichen Beratung des Mandanten kommen“ so ein weiteres Fazit in der Verlautbarung „Steuerberatung 2020“.

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Dieser Einschätzung ist unbedingt zuzustimmen. Sie beinhaltet für die Kanzleiinhaber und ihr Führungsverhalten weitere Herausforderungen, da die Kanzlei einen ganzheitlichen Beratungsansatz im Interesse der Mandanten nur mit selbstverantwortlich handelnden Mitarbeitern wird umsetzen können. Und selbstverantwortlich handelnde Mitarbeiter wollen anders geführt werden als Mitarbeiter, die nach Anweisung standardisierte Routineaufgaben erledigen. Eine weitere Herausforderung hinsichtlich des künftigen Führungsverhaltens ist die zunehmende Spreizung der Altersstruktur bei den Mitarbeitern. Auch hier ist ganz offensichtlich, dass die Generation der „Digital Natives“, also derjenigen, die quasi mit dem Smartphone in der Hand und dem schnellen Daumen geboren wurden, anders geführt werden sollte als die Generation der „Digital Immigrants“, die sich mit den immer rasanteren technologischen Veränderungen schwer tut. Die Steuerberaterkammer Sachsen reagiert auf die beschriebenen Herausforderungen und bietet ihren Mitgliedern mit dem „Führungsdialog für Steuerberater“ ein Ausbildungsangebot zur Verbesserung ihres Führungsverhaltens an. Das Besondere an diesem Angebot ist die Arbeitsform, welche eine gemeinsame und regelmäßige Bearbeitung von Führungsthemen im kollegialen Austausch und unter der qualifizierten Moderation eines erfahrenen Berufskollegen ermöglicht. Durch die so entstehende Arbeitsatmosphäre wird sichergestellt, dass konkrete Fragestellungen aus dem eigenen Kanzleialltag der Teilnehmer eingebracht, nachhaltig bearbeitet und mit handfesten Handlungsvorschlägen versehen werden können. Die Auftaktveranstaltung findet am 6./7. September 2013 im Wasserschloss Klaffenbach in Chemnitz statt. Dieser attraktive Seminarort mit der nötigen Distanz zum Tagesgeschäft rundet das Angebot ab.


Seminare und Workshops

Vereinfachte Anmeldung und sofortige Teilnahmebescheinigung Im Frühjahr haben wir unser quartalsweise erscheinendes Seminarprogramm optisch überarbeitet. Erfolgte die Ausschreibung bisher in loser Papierform, wird sie nun als Broschüre gedruckt – kompakt und übersichtlich. Die Umstellung kam bei unseren Mitgliedern gut an. Für die vielen positiven Rückmeldungen bedanken wir uns. Zugleich spart die Steuerberaterkammer nun Portokosten, was allen Teilnehmern in Form von weiterhin preiswerten Seminaren zugute kommt. Mit Einführung des neuen Erscheinungsbilds haben wir das Buchungsprozedere vereinfacht. So verfügt die Kammer-Homepage nun über einen Schnelleinstieg für die Seminaranmeldung. Das spart etliche Klicks und damit Zeit. Probieren Sie es doch einfach aus und buchen im geschützten Bereich auf www.sbk-sachsen.de eine unserer zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen (siehe Tabelle).

Neu ist auch, dass Sie nach Ihrer Anmeldung – egal ob online oder per Fax – keine postalische Anmeldebestätigung mehr bekommen. Stattdessen senden wir Ihnen die Rechnung zu, sie dient nun als auch als Anmeldebeleg. Außerdem fallen die farbigen Einlasskarten weg und damit das Verteilen in der Kanzlei oder das lästige Suchen am Seminareinlass. Weiterhin erhält jeder Teilnehmer mit Ausgabe des Skripts gleich vor Ort seine Teilnahmebescheinigung. So verfügen Sie schneller über einen schriftlichen Nachweis und müssen nicht mehr bis zum Anfang des kommenden Jahres warten. Unser Seminarangebot im 3. Quartal 2013 Für die nachfolgenden Seminare und Workshops können Sie sich jederzeit online im geschützten Bereich auf www.sbk-sachsen.de anmelden.

Thema

Referent

ORT

Tag

Datum

ZEIT

Auffrischungskurs Abgabenordnung

Reno Matthes

Leipzig

Mo – Di

26.08.2013 – 27.08.2013

09:00 – 16:00 Uhr

Kick-off-Einführungstage für Azubis

Referenten entnehmen Sie der Seminarbeschreibung

Leipzig Chemnitz Dresden

Mo – Mi

05.08.2013 – 07.08.2013

08:30 – 16:30 Uhr

Aktuelle Entwicklungen im Wirtschafts- und Gesellschaftrecht

Michael Daumke

Dresden Leipzig

Do Do

29.08.2013 29.08.2013

08:30 – 12:30 Uhr 15:00 – 19:00 Uhr

Auffrischungskurs Einkommensteuer

Thomas Arndt

Chemnitz

Mi – Do

04.09.2013 – 05.09.2013

09:00 – 16:00 Uhr

Reisekostenreform 2014

Heinz-Willi Schaffhausen

Leipzig Chemnitz Dresden

Do Do Fr

05.09.2013 05.09.2013 06.09.2013

08:30 – 12:30 Uhr 15:00 – 19:00 Uhr 08:30 – 12:30 Uhr

Führungsdialog für Steuerberater/-innen

Holger Bodmann

Chemnitz

Fr – Sa

06.09.2013 07.09.2013

10:00 – 18:00 Uhr 09:00 – 14:00 Uhr

Neuerungen zur Rechtsformwahl

Ortwin Posdziech

Dresden

Di

10.09.2013

09:00 – 16:00 Uhr

Krisenmaßnahmen und Verlustnutzung bei einer GmbH

Ortwin Posdziech

Dresden

Mi

11.09.2013

09:00 – 16:00 Uhr

Die GmbH in der Betriebsprüfung

Ortwin Posdziech

Dresden

Do

12.09.2013

09:00 – 16:00 Uhr

Steuerliches Verfahrensrecht

Reno Matthes

Chemnitz Dresden Leipzig

Mo Mo Di

16.09.2013 16.09.2013 17.09.2013

08:30 – 12:30 Uhr 14:30 – 18:30 Uhr 08:30 – 12:30 Uhr

Betriebsprüfung – Fallauswahl – Prüfungsvorbereitung – Prüfungsmethoden/-techniken

Joachim Zimmermann

Dresden Chemnitz Leipzig

Di Mi Do

17.09.2013 18.09.2013 19.09.2013

09:00 – 16:00 Uhr 09:00 – 16:00 Uhr 09:00 – 16:00 Uhr

Auffrischungskurs Umsatzsteuer

Tino Müller

Dresden

Mo – Di

23.09.2013 – 24.09.2013

09:00 – 16:00 Uhr

Immobilien-/Grundstücksinvestition

Wolfgang Weiss Stephan Blum

Dresden Leipzig

Mo Di

30.09.2013 01.10.2013

09:00 – 17:00 Uhr 09:00 – 17:00 Uhr

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Aus- und Fortbildung INTERVIEW | Prüfungen

Initiative gestartet: „Mitarbeiter für morgen“

In den nächsten Jahren wird sich die Personalsituation in vielen Steuerberatungskanzleien weiter zuspitzen. Das belegt die Personalbedarfsanalyse der Kammer, nachzulesen in den Kammerbriefen 02/2012 und 03/2012. Es werden vor allem mehr Steuerfachangestellte gesucht, als auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden sind. Lohnsteigerungen und Personalabwerbung sind mögliche Folgen. Die Lösung für den Fachkräftemangel ist offensichtlich: Der Berufsstand muss mehr ausbilden. Dabei möchte Sie die Steuerberaterkammer Sachsen unterstützen. Unter der Überschrift „Mitarbeiter für morgen – Ausbildung sichert Ihre Zukunft“ werden wir Ihnen kontinuierlich Hinweise, Informationen und Materialien bereitstellen, wie Sie geeignete Auszubildende finden. Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen zu den Themen Ausbildung und Praktika auch gern persönlich zur Verfügung: Ihre Ansprechpartner: Julia Bedarf und Karl-Heinz Keiser Tel. 0341 56336-0, Fax. 0341 56336-20 kammer@sbk-sachsen.de

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Überarbeitetes Onlineangebot für Nachwuchsgewinnung Sie suchen Auszubildende und möchten junge Menschen in Ihrer Region für den Steuer fachangestellten-Beruf begeistern? Dabei helfen wir Ihnen mit Werbemitteln und Informationen, die Sie für die Gewinnung von Auszubildenden oder Praktikanten einsetzen können. All das haben wir nun im geschützten Mitgliederbereich unter www.sbk-sachsen.de/ausbildung übersichtlich online gestellt. Dort finden Sie: Werbematerialien „Mehr als du denkst“ - Banner zur Einbindung auf Ihrer Kanzlei-Webseite - Flyer „Steuerfachangestellte/-r“ - Flyer „Steuerfachwirt/-in“ (PDF) - CD für Ausbildungsinteressierte - Arbeitshefte für den Schulunterricht (PDF)

Die Print-Materialien und CDs können Sie kostenlos bei uns per EMail bestellen: kammer@sbk-sachsen.de. Vortrag „Steuerfachangestellte/-r – ein Beruf mit Zukunft“ Für Vorträge in Schulen, auf Elternabenden, Messen usw. steht Ihnen unsere Powerpoint-Präsentation als PDF zur Verfügung.

Online-Ausbildungs-/ Praktikumsplatzbörse Steigern Sie die Bewerberzahl, indem Sie eine kostenfreie Anzeige in unserer Ausbildungs- und Praktikumsplatzbörse schalten.

Jetzt online: Praktikumspaket Eine Umfrage unter den sächsischen SteuerfachangestelltenAzubis hat 2012 ergeben, dass sich 25 Prozent der Befragten aufgrund eines Praktikums für die Ausbildung entschieden haben. Diese Erhebung belegt einmal mehr, wie wichtig Praktika für die Berufsorientierung sind und welches Potential sich daraus für Kanzleien ergibt. Deshalb hat die Bundessteuerberaterkammer ein Praktikumspaket erarbeitet, dass Sie im Mitgliederbereich unter www.sbk-sachsen.de/ausbildung > Nachwuchsgewinnung ansehen und herunterladen können. Inhalte: - allgemeine Praktikumshinweise der SBK Sachsen - Praktikumsvertrag für kurzes Schülerpraktikum - Praktikumsvertrag für ein längeres Praktikum - Praktikumsplan mit Ideen für Ablauf/Aufgaben - Übungsaufgabe für Praktikanten - Praktikumsbescheinigung/ Zeugnis - Feedbackbogen Praktikum Sie möchten einen Praktikumsplatz vergeben? Inserieren Sie kostenfrei in der Ausbildungs- und Praktikumsplatzbörse auf www.sbk-sachsen.de.


Aus- und Fortbildung

„Wir bilden aus, um zu übernehmen!“ Derzeit intensivieren viele Kanzleien ihre Bemühungen um geeignete Auszubildende. Die Lehleiter + Partner Treuhand AG gehört dazu. Seit 1991 ist sie in Görlitz ansässig und mit Niederlassungen entlang der A4 in Bautzen, Radeberg und Dresden vertreten. An diesen Standorten arbeiten rund 40 Mitarbeiter, darunter StB Carola LiberaThiel, die sich sehr für die Gewinnung von Berufsnachwuchs einsetzt. Welchen Stellenwert räumen Sie dem Thema Ausbildung ein? Ausbildung ist eine Institution in unserem Unternehmen, die wir durch Ausbildungspatenschaften und regelmäßige Azubischulungen einmal pro Woche umsetzen. Dafür gilt es erfahrene Mitarbeiter zu gewinnen, die diese Patenschaft mit großem Engagement umsetzen. Wir denken, jede Kanzlei ist in Sachen Ausbildung gefragt – mehr denn je. Wir haben bereits strategisch immer über Bedarf ausgebildet und damit die demografische Entwicklung solide abfedern können. Was ist die Motivation für Ihr Engagement? Ausbildung heißt Verantwortung, gegenüber dem Berufsstand, dem eigenen Unternehmen und natürlich den Auszubildenden. Wir bilden aus, um zu übernehmen. Unsere Übernahmequote liegt seit drei Jahren bei 100 Prozent. Von daher ist bei der Ausbildung auch ein gewisser gesunder Eigennutz dabei. Welche Möglichkeiten nutzt Ihre Kanzlei bei der Suche nach Auszubildenden? Wir versuchen auf verschiedene Weise, junge Leuten für den Beruf und unser Unternehmen zu interessieren. Beispielsweise sind wir im „Insider“, dem Ausbildungsatlas für den Landkreis Görlitz zu finden. Diesen bekommen alle Ausbildungssuchenden von den Schulen in die Hand gedrückt. Weiterhin sind wir auf Ausbildungsmessen präsent, z. B. in diesem Jahr auf der „Insidermesse“ in Löbau. Auch auf Messen an den Hochschulen Dresden und Zittau-Görlitz sind wir mit unseren Angeboten über den Stand der Stadt Görlitz vertreten. Mit welcher Erwartungshaltung gehen Sie dabei heran? Bei der Suche gehört Ehrlichkeit dazu, eine Portion Menschenkenntnis und Zutrauen in den Bewerber. Es geht nicht nur darum, den klassischen Auszubildenden zu finden, der nach einem erfolgreichen Schulabschluss eine Lehrstelle sucht. Es geht auch um sogenannte Quereinsteiger, die ihre Leidenschaft zum Thema Steuern erst später entdeckt haben. Wir haben kein vorgefertigtes Schema, welchen Lebenslauf unser künftiger Auszubildender vorweisen sollte. Die Chemie muss stimmen und wir wollen Auszubildende, die für ihren Beruf brennen und sich nicht vorstellen können, bis zur Rente etwas anderes zu machen. Welche Erfahrungen haben Sie mit Messen gemacht? Sehr unterschiedliche. Bei den Messen an den Hochschulen ist die Resonanz eher verhalten. Bei der „Insider“-Ausbildungsmesse werden wir se-

hen, wie viele Bewerbungen kommen. Auf jeden Fall war das Informationsmaterial der Kammer „Da steckt mehr drin, als du denkst“ hilfreich. Es ist sehr gut für die Zielgruppe geeignet. Während der Messe waren die Begegnungen mit den Schülern sehr verschieden. Wäre es nach den Eltern gegangen, wäre unser Stand wohl überrannt worden. Der Tenor: „Steuern, das wäre doch was, das hat Zukunft.“ Allerdings gingen die Meinungen der Eltern und Kinder oft auseinander. Steuern seien mit Mathe und trocken, war da zu hören. Es gab aber auch diejenigen, die gezielt zu uns kamen und Informationen einforderten. Wir als Kanzlei waren allerdings bei der Insidermesse nur ein Stand unter 150 anderen. Vielleicht wäre es eine Überlegung, wenn sich für derartige Messeauftritte Steuerberater unter dem Dach der Kammer zusammentun, um eine noch größere Präsenz zu erreichen. Haben Sie Tipps für Kanzleien, die bisher noch nicht an einer Messe teilgenommen haben? Die eigenen Erwartungen sollte man nicht zu hoch ansetzen. Der Stand für den steuerberatenden Beruf ist nun mal nicht der attraktivste von allen. Und wenn wir nur einen Auszubildenden durch diesen Messeauftritt gefunden haben, der sich ansonsten nicht für uns oder überhaupt für unsere Branche begeistert hätte, dann hat es sich schon gelohnt. Doch noch ein Rat für Messeneulinge: Ein Stuhl ist als Messeutensil zeitweise sehr hilfreich. Ihre Kanzlei bietet auch Praktika an. Erzählen Sie doch mehr darüber! Wir haben in unserer Kanzlei die unterschiedlichsten Praktikanten: Praxissemester der Universitäten, Schülerpraktikanten der Realschule oder der Gymnasien. Ein Praktikum bieten wir auch denjenigen Bewerbern an, welche uns im Vorstellungsgespräch überzeugt haben. Diese können zu einem Kurzpraktikum in unsere Kanzlei kommen, damit wir uns gegenseitig besser kennenlernen. Gibt es schon Pläne für weitere Aktivitäten bei der Nachwuchsgewinnung? Für nächstes Jahr ist eine Informationsveranstaltung geplant, mit der wir direkt an verschiedene Schulen gehen. Dort wollen wir Steuerberatung zum anfassen und mitmachen anbieten. Wenn Steuern Gesichter bekommen, ist vielleicht die Berührungsangst der Schulabgänger nicht mehr so groß. Auf jeden Fall müssen wir uns bewegen, um die jungen Leute zu bekommen. Mit allgemeinem Wehklagen über fehlende geeignete Auszubildende kommen wir nicht weiter.

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Aus- und Fortbildung

Steuerfachwirtprüfung 2012/13 Am 30. April 2013 tagte der Prüfungsausschuss „Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt“ der Steuerberaterkammer Sachsen, um über die Ergebnisse der zurückliegenden Fortbildungsprüfung sowie über die weiteren Aufgaben in diesem Bereich der Mitarbeiterentwicklung zu beraten. Die Vorsitzende der Abteilung „Berufsausbildung“, StB Silke Lachmann, sowie der Vorsitzende der Prüfungskommission „Steuerfachwirt“, StB/WP Jürgen Renye, konnten dabei auf ein wiederum gutes Resultat der sächsischen Prüfungsteilnehmer im gesamten Prüfungsverbund verweisen. Von den Prüfungsteilnehmern aller 21 Kammern wurde im Mittel des Gesamtergebnisses eine Bestehensquote von 63,2 % erzielt. Die

Durchfallquote lag dabei zwischen 20,0 % (Saarland) und 63,3 % (Berlin). 65,2 % der Teilnehmer der sächsischen Kammer haben dabei die Prüfung erfolgreich beendet, was im Prüfungsverbund aller 21 Kammern den 8. Platz bedeutet. Im Namen der Abteilung „Berufsausbildung“ sei an dieser Stelle nochmals allen neuen Steuerfachwirten herzlich gratuliert.

46 Teilnehmer an der schriftlichen Prüfung. 0 Teilnehmer sind während der schriftl. Prüfung zurückgetreten. 31 Teilnehmer haben die schriftl. Prüfung bestanden (67,39 %).

Im Folgenden können Sie sich über die statistischen Werte der Fortbildungsprüfung 2012/13 unserer Kammer informieren.

31 Prüflinge haben an der mündlichen Prüfung teilgenommen.

54 Anmeldungen lagen der Geschäftsstelle am Stichtag vor. Davon traten 7 Kandidaten vor Beginn der Prüfung zurück oder waren durch einen wichtigen Grund verhindert. Ein Kandidat konnte wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen nicht zugelassen werden.

15 Teilnehmer haben die schriftl. Prüfung nicht bestanden (32,61 %).

1 Teilnehmer hat nicht bestanden. Insgesamt bestanden: 30 (65,22 %) Nicht bestanden: 16 (34,78 %)

Einzelergebnisse im Überblick Note

Gesamtnote

StR I

StR II

ReWe

mdl. Prüfung

Sehr gut

-

-

-

-

-

Gut

-

-

-

-

-

Befriedigend

4

6

3

10

12

Ausreichend

26

24

22

22

18

Mangelhaft

1

16

21

12

1

Ungenügend

-

-

-

2

-

Punktedurchschnitt

59,45

53,50

49,78

53,89

63,35

Notendurchschnitt

3,90

4,22

4,39

4,13

3,65

Wie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, StB Jürgen Renye, in seiner Analyse der Prüfungsergebnisse betonte, hat das insgesamt gute Ergebnis durchaus Potential zum Besseren. Nicht befriedigen kann beispielsweise die Tatsache, dass es in Sachsen keine sehr guten oder guten Prüfungsteilnehmer gibt. Wie der in diesem Kammerbrief veröffentlichten Terminüber-

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sicht zu entnehmen ist, ist der Anmeldeschluss für die diesjährige Steuerfachwirt-Fortbildungsprüfung der 25.09.2013. Der schriftliche Teil der Prüfung findet bundesweit am 11.12. (StR I), 12.12. (StR II) und 13.12. 2013 (ReWe) statt. Die ersten beiden Prüfungstage dauern von 09:00 bis 13:00 Uhr, die Klausur am 13.12.

geht von 09:00 bis 14:00 Uhr. Entsprechende Anmeldeformulare können auf www.sbk-sachsen.de im Bereich Aus- und Fortbildung heruntergeladen werden. Grundlage für die Durchführung der Prüfung bildet die Prüfungsordnung vom 18.08.2011. Diese finden Sie ebenfalls auf unserer Webseite als PDF-Datei hinterlegt.


Aus- und Fortbildung

Wie in den Jahren zuvor bietet die Kammer zur Prüfungsvorbereitung einen Klausurenkurs an. Daran kann teilnehmen, wer zur Steuerfachwirtprüfung zugelassen ist. Alle angemeldeten Prüflinge erhalten dazu die Anmeldeunterlagen per Post.

eine verbindliche Auskunft um deren Gebühr, d. h. um 60,00 € .

Für die Fortbildungsprüfung werden folgende Gebühren erhoben:

Zwischenprüfung Steuerfachangestellte/-r 2013

Prüfungsgebühr: 250,00 €. Die Gebühren werden mit der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung fällig.

Zulassungsgebühr: 110,00 € Diese entfällt bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung, wenn die Erstprüfung vor der Kammer Sachsen stattfand und reduziert sich bei einer ggf. im Vorab durchgeführten Antragsbearbeitung für

Am 12. März 2013 fand die Zwischenprüfung 2013 im Ausbilung sberuf„Steuerfachangestellte/-r“ statt. Zu dieser Prüfung waren 229 Prüflinge, die sich dazu angemel-

det hatten, zugelassen. Auch ein Teil der betrieblichen und überbetrieblichen Umzuschulenden nahm das Recht wahr, die Prüfung abzulegen. 9 Prüflinge waren zur Prüfung krankheitsbedingt entschuldigt. Somit wurden 220 Prüflinge bewertet. Im Folgenden sind die durch die Prüflinge in der Zwischenprüfung 2013 erzielten Ergebnisse nach Noten und/oder nach Punkten dargestellt.

Notendurchschnitte der Fächer sowie Gesamtergebnis der Prüfung nach Berufsschulen Dresden II

Chemnitz

Dresden

Leipzig

Löbau

Zwickau

keine Berufsschule

Steuerwesen

3,50

3,68

3,25

3,23

4,10

4,04

4,51

Rechnungswesen

4,25

3,77

3,60

3,25

4,30

3,46

4,26

Wirtschafts- und Sozialkunde

3,50

3,35

2,95

2,73

3,80

3,27

4,09

Gesamtnote

4,00

3,65

3,32

3,15

3,80

3,65

4,28

Punktedurchschnitte der Fächer sowie Gesamtergebnis der Prüfung nach Berufsschulen Dresden II

Chemnitz

Dresden

Leipzig

Löbau

Zwickau

keine Berufsschule

Steuerwesen

65,75

63,39

68,53

68,90

56,80

56,15

48,85

Rechnungswesen

53,25

60,71

63,05

68,45

51,90

64,50

52,19

Wirtschafts- und Sozialkunde

63,00

68,19

73,17

75,28

61,20

69,88

55,96

Gesamtpunkte

60,75

64,10

68,22

70,90

56,70

63,58

52,34

Notenübersicht im Fach Steuerlehre nach Prüflingen: 1

2

3

4

5

6

Teilnehmer

Auszubildende

2

22

56

58

19

1

158

betr. Umzuschulende

-

1

3

7

4

-

15

überb. Umzuschulende

-

-

8

14

18

7

47

Gesamt

2

23

67

79

41

8

220

Kammerbrief 2 | 2013

15


Aus- und Fortbildung

Notenübersicht im Fach Rechnungswesen nach Prüflingen: 1

2

3

4

5

6

Teilnehmer

Auszubildende

5

25

44

49

32

3

158

betr. Umzuschulende

-

-

3

7

5

-

15

überb. Umzuschulende

1

4

7

15

10

10

47

Gesamt

6

29

54

71

47

13

220

Notenübersicht im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde nach Prüflingen: 1

2

3

4

5

6

Teilnehmer

Auszubildende

7

38

60

45

8

-

158

betr. Umzuschulende

-

3

5

4

3

-

15

überb. Umzuschulende

-

2

13

15

13

4

47

Gesamt

7

43

78

64

24

4

220

Wie in jedem Jahr wurden die Prüfungsergebnisse an die Ausbildenden bzw. an die Umschulungsinstitute mit der Bitte übergeben, diese an die einzelnen Prüflingen weiterzuleiten und das Ergebnis auszuwerten. Das Vorliegen von mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern der Zwischenprüfung könnte ein Zeichen für die Gefährdung des Ausbildungszieles sein. Insofern wären geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Erfolg beim Ablegen der Abschlussprüfung sicherzustellen. Was die betrieblichen Ausbildenden betrifft, sollte in diesem Fall geprüft werden, ob es angezeigt ist, ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch zu nehmen. Die sogenannten „abH“ können helfen, theoretische Kenntnisse in prüfungsrelevanten Fächern durch Stütz- und Förderunterricht zu verbessern. Dieser Zusatzunterricht, der in der Freizeit der Auszubildenden stattfindet, wird von der Agentur für Ar-

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beit organisiert und finanziert und i. d. R. bei privaten Bildungsträgern durchgeführt. Auszubildende in betrieblicher Ausbildung können von diesem Angebot der Agentur für Arbeit auf Antrag Gebrauch machen. Als Antragsunterlagen sind der Agentur für Arbeit der Ausbildungsvertrag, der aktuelle Leistungsstand (z. B. die Informationsschreiben der Kammer über das Ergebnis der Zwischenprüfung), eine Erklärung des Ausbildenden und die SV-Nummer vorzulegen. Im Einzelfall kann wegen Gefährdung des Ausbildungszieles auch die Beantragung einer Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 8 (2) BBiG angezeigt sein. Dies ist bei der Steuerberaterkammer zu beantragen. Gerne senden wir Ihnen einen entsprechenden Antrag zu oder beraten Sie zu diesen Fragestellungen.

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r Sommer 2013 Im Kammerbereich Sachsen haben sich 209 Kandidaten dem schriftlichen Prüfungsteil unterzogen und zwischenzeitlich auch die Leistungsfeststellungen erhalten. Das betrifft 134 Auszubildende, 2 betriebliche Umzuschulende, 48 überbetriebliche sowie 25 Kandidaten, die sich einer ersten oder zweiten Wiederholungsprüfung unterzogen haben. Der überwiegende Teil der Prüflinge erhielt mit der Ergebnisübermittlung auch die Einladung zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung. Dieser fand in der Zeit vom 1. bis 10. Juli 2013 in Chemnitz, Dresden und Leipzig statt. Unmittelbar nach den Sommerferien erhalten die neuen Steuerfachangestellten ihre Prüfungszeugnisse. Die traditionsreiche Feier mit offizieller Zeugnisübergabe ist für den 31. August 2013 im ICC in Dresden geplant.


Aus- und Fortbildung

Zu der Veranstaltung können die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer auch ihre Eltern, Partner, Freunde und Bekannten mitbringen. Ebenso sind Ausbilder, Prüfungsausschussmitglieder, Berufsschullehrer sowie Vertreter der Umschulungsinstitute und Kammergremien eingeladen.

Die schriftlichen Einladungen hierzu werden zusammen mit der Ergebnisfeststellung der Abschlussprüfung (Prüfungsbescheide) versendet. Bitte merken Sie sich den 31.08.2013 vor!

Terminplan für das Prüfungsjahr 2014 Thema

ORT

Anmeldeschluss

Schriftliche Prüfung/Termin

Mündliche Prüfung

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r Winter 2013/14

Leipzig Chemnitz

12.09.2013

26. - 27.11.2013

voraussichtlich 27.01. 15.02.2014

Steuerfachwirtprüfung 2013/14

Leipzig

24.09.2013

11. - 13.12.2013

März 2014

Zwischenprüfung Steuerfachangestellte/-r 2014

Dresden Leipzig Chemnitz

13.01.2014

11.03.2014

Vorbereitungskolleg Steuerfachangestellte/-r Sommer 2014

Dresden Leipzig Chemnitz

14.02.2014 21.02.2014 28.02.2014

17. - 21.03.2014 24. - 28.03.2014 31. - 04.04.2014

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r Sommer 2014

Dresden Leipzig Chemnitz

14.02.2014

06. - 07.05.2014

Zeugnisübergabe Sommerprüfung 2014

Dresden

08.08.2014

06.09.2014

Vorbereitungskolleg Steuerfachangestellte/-r Winter 2014

Dresden

19.09.2014

13. - 17.10.2014

Klausurenkurs Steuerfachwirt/-in 2014

Leipzig

31.10.2014

10. - 12.11.2014

Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/-r Winter 2014/15

Leipzig Dresden

11.09.2014

25. - 26.11.2014

voraussichtlich 26.01. 06.02.2015

Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt/-in 2014/15

Leipzig

01.09.2014

10. - 12.12.2014

März 2015

voraussichtlich 07.07. 25.07.2014

Kammerbrief 2 | 2013

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Berufsrecht und Beratungshinweise Kurz notiert

Schadensersatzansprüche des Mandanten StBerG a. F. § 68; AO § 237 Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird.

worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide (Anschluss an BGH v.12.11.2009,IX ZR218/08,DStRE2010,643). BGH, Urt. v. 15.11.2012, IX ZR 184/09 aus DStRE 10/2013

BGH, Urt. v. 24.01.2013, IX ZR 108/12; Volltext unter BeckRS 2013, 02729 aus DStR 17/2013

Berufskammer darf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung erteilen BRAO §51 Abs. 6 Satz 2; VVG § 115 Abs. 1; VwVfG § 35 Abs. 1; DL-InfoV § 2Abs. 1

Vertretungsbefugnis wegen Feststellung des Grades der Behinderung RDG § 2Abs. 1; SGBX § 13; SGG § 73

Die Berufskammer darf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung auch dann erteilen, wenn dem Mandanten kein Direktanspruch gemäß § 115 VVG gegen den Versicherer zusteht.

Steuerberater sind nicht befugt, im Verwaltungsverfahren einen behinderten Menschen beim Streit um einen höheren Grad der Behinderung zu vertreten. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.09.2012, L 11 SB 74/10, Rev. eingelegt, Az. BSG: B9 SB5/12 R aus DStR 8/2013

BGH, Urt. v. 22.10.2012, AnwZ (Brfg) 60/11 aus DStRE 10/2013

Keine Nebenpflicht zum Hinweis auf Insolvenzreife BGB § 675; GmbHG§ 64Abs. 2a. F.; InsO § 19Abs. 2

Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruches aus Steuerberaterhaftung infolge verringerter Verlustzuweisung StBerG a. F. § 68; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1

1. Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt

2. Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht.

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BGH, Urt. v. 07.03.2013, IX ZR 64112; Volltextunter BeckRS 2013, 06838 aus DStR 22/2013

Vorschusszahlung Beratungsleistungen bei vorläufigen Insolvenzverfahren InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 91, § 142; ZPO § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 und 3; BGB § 613 Satz 2, 667; RVG § 9; StBVV § 8 Ansprüche des Schuldners auf eine höchstpersönliche Dienstleistung unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag, denn sie sind nicht übertragbar und deshalb auch nicht pfändbar. BGH, Urt. v. 21.02.2013, IX ZR 69/12; Volltext unter BeckRS 2013, 04503 aus DSTR 24/2013

Prüfungsanlass als Voraussetzung für Sekundäranspruch StBerG a. F. § 68 Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eines Mandanten entsteht trotz besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach wiederholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen grundsätzlich nicht ohne einen neuen Anhaltspunkt, der den Berater veranlassen muss, seine fehlerhaften Annahmen zu überprüfen. BGH, Urt. v. 15.11.2012, IX ZR109/09 aus DStRE 12/2013


Neues aus Berlin Mitteilungen der Bundessteuerberaterkammer

Neu: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Der Deutsche Bundestag hat am 13. Juni 2013 das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschafsprüfer“ beschlossen (BR-Drs. 497/13). Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz spätestens Ende Juli 2013 mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird. 1. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) Kernstück des Gesetzes ist die Schaffung einer neuen Variante der Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Entwicklung, dass insbesondere größere Anwaltskanzleien zunehmend die englische Limited Liability Partnership (LLP) als Rechtsform wählen. Deshalb soll mit der neuen PartG mbB zur englischen LLP eine deutsche Alternative geboten werden. Hintergrund ist aber auch, dass sich die bisherige Haftungskonzentration auf den handelnden Partner aufgrund der verschärften Haftungsrechtsprechung des BGH – insbesondere bei größeren Gesellschaften, bei denen Mandate von ganzen Teams bearbeitet werden – als problematisch erwiesen

hat. Allerdings handelt es sich bei der PartG mbB nur um eine freiwillige Option neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den handelnden Partner. Die Partnerschaftsgesellschaften können damit künftig wählen, ob sie von der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen Gebrauch machen wollen oder es bei der persönlichen Haftung des handelnden Partners verbleiben soll.   a) Reichweite der Haftungsbeschränkung Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gilt nur für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Nicht erfasst sind daher alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie z.B. aus Miet-, Leasing- oder Arbeitsverträgen. Für diese Verbindlichkeiten haften die Partner nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG neben dem Vermögen der Partnerschaft auch weiterhin persönlich. Nicht unter die gesetzliche Haftungsbeschränkung fallen zudem solche Haftungsansprüche, die sich unmittelbar gegen die Partner richten, wenn diese neben der Tätigkeit in der Partnerschaft Aufträge im eigenen Namen annehmen. Gleiches gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen greift auch dann, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme im konkreten Fall überschritten oder die Jahreshöchstleistung bereits ausgeschöpft ist.

b) Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung abschließt (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG). Die Anforderungen an diese Versicherung regeln dabei nicht das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz selbst, sondern die einschlägigen Berufsgesetze. Eine PartG mbB, an der nur Steuerberater als Partner beteiligt sind, muss als Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. € für den einzelnen Versicherungsfall abschließen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss dem Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht um die Zahl der Partner entsprechen, mindestens jedoch 4 Mio. € betragen (§ 67 Abs. 1 und 2 StBerG, §§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 4 DVStB). Dies bedeutet, dass bei vier oder weniger Partnern die Jahreshöchstleistung mindestens 4 Mio. € bzw. bei mehr als vier Partnern 1 Mio. € vervielfacht um die Anzahl der Partner betragen muss. Zwar bleibt auch für die PartG mbB die bisherige Grundregel bestehen, dass die Berufshaftpflichtversicherung angemessen sein muss. In § 67 Abs. 2 StBerG wird aber – wie von der Bundessteuerberaterkammer gefordert – gesetzlich klargestellt, dass die Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung jedenfalls erfüllt ist, wenn die Berufs-

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Neues aus Berlin

haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio € abgeschlossen wird. Damit ist ausgeschlossen, dass die Haftungsbeschränkung nachträglich wegfällt, wenn ein Gericht in einem späteren Haftungsprozess feststellen sollte, dass die Versicherungssumme von 1 Mio. € im Einzelfall nicht angemessen war. Dies sorgt für die nötige Rechtssicherheit. Trotz intensiver Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer, die sich im Gesetzgebungsverfahren bei einer interprofessionellen PartG mbB für eine einheitliche Mindestversicherungssumme von 1 Mio. € für Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer eingesetzt hatte, ist es dabei geblieben, dass das anwaltliche Berufsrecht eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio € vorsieht, während bei den Wirtschaftsprüfern ebenfalls eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. € gilt. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn auch ein Rechtsanwalt Partner ist, die PartG mbB eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. € abschließen muss. Die Jahreshöchstleistung muss in diesem Fall 2,5 Mio. € vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch 10 Mio. € betragen. Ist Partner auch noch ein Wirtschaftsprüfer, muss die Versicherungsleistung bis zur Höhe von 1 Mio. € unmaximiert zur Verfügung stehen. Dies lässt befürchten, dass die Versicherungsprämien für interprofessionelle PartG mbB sehr hoch sein werden. Die anwaltliche Regelung unterscheidet sich auch in einem weiteren Punkt von der Regelung bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern: Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde geregelt, dass im anwaltlichen Bereich der Versicherungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung bei der PartG mbB (und auch bei der Rechtsanwalts-GmbH) nicht gilt (Streichung des Verweises in § 51a Abs. 1 Satz 2 BRAO-E auf §

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51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bleibt es dagegen dabei, dass der Versicherungsschutz bei wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist. Es ist zu befürchten, dass dies – neben der hohen Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. € – zu einer weiteren Steigerung der Versicherungsprämien für interprofessionelle Partnerschaften, der Rechtsanwälte als Partner angehören, führen wird. c) Namenszusatz Die PartG mbB ist verpflichtet, in den Namen der Partnerschaft als Hinweis auf die Haftungsbeschränkung den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ aufzunehmen und in das Partnerschaftsregister eintragen zu lassen (§ 8 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 PartGG). Auch muss die PartG mbB den von ihr gewählten Namenszusatz auf den Geschäftsbriefen angeben (§ 7 Abs. 5 PartGG). Anders als dies noch der Regierungsentwurf vorsah, ist die Eintragung des Namenszusatzes im Partnerschaftsregister aber nicht Bedingung für die Haftungsbeschränkung. d) Mitversicherung der Partner Die Partner einer PartG mbB, die ausschließlich für die Partnerschaft tätig sind, sind über die Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB mitversichert und benötigen daher keine eigene Versicherung (§ 51 Abs. 3 DVStB, 2. Halbsatz DVStB). 2. Weitere Gesetzesänderungen a) Die „normale“ Partnerschaft im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG (mit Haftungskonzentration auf den/ die handelnden Partner) muss sich künftig gegen die aus der Berufstätigkeit resultierenden Haftungsrisiken versichern (§ 67 Abs. 1 StBerG, § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DVStB). Neben der Partnerschaft sind auch weiterhin die Partner selbst zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, da die Regelung des § 51 Abs. 3, 2. Halbsatz DVStB nur auf

die PartG mbB Anwendung findet. Dies ist darin bergründet, dass bei der „normalen“ Partnerschaft – anders als bei der PartG mbB – die handelnden Partner für Berufsfehler auch persönlich haften und die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Im Gegensatz zur PartG mbB betragen die Mindestversicherungssumme bzw. Jahreshöchstleistung wie bisher nur 250.000 € bzw. 1 Mio €. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich insbesondere für die bestehenden Partnerschaften prämienmäßig keine Auswirkungen haben, da schon jetzt die „normale“ Partnerschaft über die Policen der Partner mitversichert ist. c) Nach § 67a Abs. 1 StBerG können Steuerberater, Steuerbevollmächtige und Steuerberatungsgesellschaften die Haftung wegen beruflicher Fehler durch Individualvereinbarung oder Allgemeine Auftragsbedingungen der Höhe nach begrenzen. In einem neuen § 67a Abs. 1 Satz 2 StBerG wird nunmehr klargestellt, dass dies auch für Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften gilt. Bedeutung kann eine solche Vereinbarung bei der PartG mbB aber nur in den Fällen erlangen, in denen das Gesellschaftsvermögen, auf das der Geschädigte zugreifen könnte, höher als die Versicherungsdeckung der Gesellschaft ist.

Ausbildungskonferenz der Bundessteuerberaterkammer zieht Bilanz Am 11. Juni 2013 trafen sich rund 50 Vertreter der 21 Steuerberaterkammern zur 3. Ausbildungskonferenz in Berlin, um sich über erfolgreiche Maßnahmen der Nachwuchsgewinnung auszutauschen. „Die große Zufriedenheit unter den Auszubildenden ist der beste


Neues aus Berlin / Aktuelles

Grund, eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zu beginnen“, sagte Dr. Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied der Bundessteuerberaterkammer. Im Jahr 2012 bestanden 17.450 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten. Trotz Fachkräftemangels ist der Berufszweig damit um fast 2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gewachsen. Der Wettbewerb um die besten Köpfe wird sich aber zukünftig auch für die Steuerberatungskanzleien weiter verschärfen. Ziel der Veranstaltung war es deshalb, die erfolgreichsten Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung zu finden. Vor diesem Hintergrund wurde das Erfolgspotential von Marketinginstrumenten, die Teilnahme an Messen und Jobbörsen, die Kon-

taktpflege zu Arbeitsämtern und zu potentiellen Auszubildenden (z. B. über Schulpraktika) diskutiert.

Weitere Mitteilungen im Internet Die nachfolgenden Meldungen finden Sie im Mitgliederbereich auf www.sbk-sachsen.de > Die Kammer > Kammermitteilungen > Neues aus Berlin (C). Hinweise zur Betriebsprüfung in der Kanzlei – Positionspapier zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Steuerberaterpraxen veröffentlicht (C 008/2013) Termine der BStBK 1. Quartal 2013 (C 009/2013)

Durchführung des Gewinnabführungsvertrages trotz fehlerhafter Bilanzansätze (C 010/2013) Verleihung des „Förderpreises Internationales Steuerrecht 2013“ (C 011/2013) Eingaben und Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer März/April 2013 (C 012/2013) Vorsicht bei der Abgabe von Bescheinigungen zu fondsgebundenen Lebensversicherungen für Schweizer Banken (C 013/2013) Berücksichtigung finaler Auslandsverluste (C 014/2013)

Aktuelles Geburtstage | Neuerscheinungen

SteuerberaterMarathon wechselt nach Frankfurt Die Deutschen Meisterschaften der Steuerberater im Marathon finden am 27.10.2013 erstmalig in Frankfurt statt. Wer der oder die schnellste Steuerberater/-in ist, wurde bisher beim Berlin-Marathon ermittelt. Mit dem Ortswechsel ändert sich auch die Organisation. So hat die Steuerberaterkammer Hessen nun die Planung übernommen. Die Rahmenbedingungen: Start: 27. Oktober 2013, 10:00 Uhr,

Frankfurt am Main Friedrich-Ebert Anlage am Messeturm Strecke: 42,195 km im Stadtgebiet von Frankfurt am Main Teilnehmer: Läuferinnen und Läufer der Jahrgänge 1995 und älter Ziel: Festhalle Frankfurt am Main Organisationsbeitrag: 01.07.2013 bis 31.08.2013: 75,00 € 01.09.2013 bis 06.10.2013: 85,00 € Wer mitlaufen möchte, muss sich unter folgendem Link anmelden und unter dem Punkt „Verein bzw. Staffelname“ Steuerberater eintragen:

https://portal.mikatiming.de/bmwfrankfurt-marathon/2013/de/. Nur wer im Team „Steuerberater“ läuft, nimmt an den Deutschen Meisterschaften teil. Gleichzeitig bittet die Steuerberaterkammer Hessen darum, per E-Mail an geschaeftsstelle@stbk-hessen.de oder per Fax an 069/153002-60 Ihre Teilnahme kurz mitzuteilen, damit die genaue Teilnehmerzahl und Daten rechtzeitig an die DATEV (Sponsor) übermittelt werden können. Weitere Informationen zum Frankfurt-Marathon finden Sie auf www.bmw-frankfurt-marathon.com.

Kammerbrief 2 | 2013

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Aktuelles

DWS-Institut: 46. Jahres-Arbeitstagung

Checkup: Erbschaftsteuer Prof. Dr. Swen Oliver Bäuml Die Termine:

Regelmäßig im Herbst führt das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e. V. (DWS-Institut) die Veranstaltungsreihe „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen“ durch. Hochkarätige Steuerexperten werden zu den folgenden Themen referieren: Aktuelle Entwicklungen im Unternehmenssteuerrecht 2013 Dr. Martin Strahl / Dr. Ralf Demuth Brennpunkt Besteuerung der Gesellschafter im Familienunternehmen MinR Werner Seitz

DATUM

ORT

6. September 2013

Wiesbaden

7. Oktober 2013

Nürnberg

10. Oktober 2013

Baden-Baden

16. Oktober 2013

Dortmund

29. Oktober 2013

Berlin

8. November 2013

Saarbrücken

5. Dezember 2013

Hamburg

Nähere Informationen sind beim DWS-Institut e. V. unter Telefon 030 246250-24 oder im Internet und unter www. dws-institut.de erhältlich.

Geburtstage unserer Kammermitglieder im Berichtszeitraum

Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen gratuliert, auch im Namen der Berufskolleginnen und -kollegen, zum ... 85. Geburtstag 28.05.2013 StB Volker Schenkel 22.06.2013 StB Gertraude Schuster 82. Geburtstag 16.06.2013 StBv Karl Kutschmar 75. Geburtstag 12.05.2013 StB Irmgard Ettwein 14.06.2013 StBv Lothar Martin 70. Geburtstag 21.04.2013 StB Gerhard Uphoff 65. Geburtstag 08.04.2013 StBv Karin Göldner 14.05.2013 StB vBP Hans-Adolf Neu 24.05.2013 StB Dr. Thomas Atkins 29.05.2013 StB Reinhard Walendy 04.06.2013 StBv Marlies Wiegand 60. Geburtstag 26.04.2013 StB LDW-Buchst. Udo Kramer 30.04.2013 StB Falk Senf 10.05.2013 StB Dr. Wolfgang Voigt 15.05.2013 StB Dieter Braun 20.05.2013 StB Kersten Wald 30.05.2013 StB Petra Biedermann 01.06.2013 StB Elke Groß 06.06.2013 StB Gabriele Gertenbach

22 Kammerbrief 2 | 2013

21.06.2013 StB Jochen Steinbach 24.06.2013 StB WP Alexander Bär 50. Geburtstag 08.04.2013 StB Gabriela Hlavacek 13.04.2013 StB Kerstin Thieme 22.04.2013 StB Uta Dr. Wienecke 25.04.2013 StB Gabriele Borczyk 27.04.2013 StB Jens Bittner 03.05.2013 StB Thomas Greiner 18.05.2013 StB Ines Schumann 24.05.2013 StB Mareile Flatt-Baier 05.06.2013 StB Hans-Peter Spengler 08.06.2013 StB WP Henning Möller 11.06.2013 StB Jörg Zeyner 17.06.2013 StB WP Dr. Heike Liebal 25.06.2013 StB Thorsten Adomeit 26.06.2013 StB Kerstin Schäwel


Aktuelles

Neuerscheinungen Mitglieder können die aufgeführten Neuerscheinungen auch ausleihen. Der aktuelle Literaturbestand der Kammerbibliothek lässt sich einfach und schnell über einen Onlinekatalog recherchieren. Ist das gewünschte Exemplar verfügbar, kann es mit wenigen Klicks bestellt werden. Der Versand erfolgt umgehend mit der Deutschen Post. In der Regel kann jedes Buch für 30 Tage ausgeliehen werden. Mehr Informationen im Mitgliederbereich unter www.sbk-sachsen.de/bibliothek.

Körperschaftsteuererklärung 2012 Kompakt

Gewerbesteuererklärung 2012 Kompakt

Die Körperschaftsteuererklärungsvordrucke 2012 bieten eine ideale Möglichkeit, sich mit den Steuerrechtsänderungen zur Körperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 2012 vertraut zu machen. Damit bilden die Steuererklärungsvordrucke insgesamt den Rechtsstand 2012 ab und bieten allen Steuerrechtlern Hilfestellung, auch denen, die sich längere Zeit nicht mit dem Körperschaftsteuerrecht auseinandergesetzt haben. Der Autor stellt in kompakter Form die wesentlichen Neuerungen bzw. Veränderungen dar. Im Mittelpunkt der Darstellungen steht die Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Die erforderlichen Eintragungen in den einzelnen Zeilen der jeweiligen Vordrucke werden ausführlich erläutert. Anhand von praxisorientierten Beispielen werden die Wirkungen der Eintragungen und die Vernetzungen mit anderen Vordrucken dargestellt. Wirkung und Vernetzung bilden dabei ein System.

Der Formularteil dieses Buches wendet sich in erster Linie an Praktiker, die mit Gewerbesteuerfragen konfrontiert werden oder eine Gewerbesteuererklärung bearbeiten. Berücksichtigt sind dabei die für den Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Steuergesetze. Der Teil Gewerbesteuerliche Einzelfragen grundsätzlicher Art stellt eine tief gehende Kommentierung wichtiger Gewerbesteuerfragen dar. Umfassend behandelt werden z. B. der gewerbliche Grundstückshandel, die Abgrenzung zu nicht gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten (selbständige Arbeit, Land-und Forstwirtschaft) sowie die Betriebsverpachtung und die Betriebsaufspaltung. Dabei ist die neueste Rechtsprechung eingearbeitet, beispielsweise die Aufgabe der Vervielfältigungstheorie zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Darüber hinaus enthält dieser Teil Ausführungen zu gewerbesteuermindernden Ehegattenverträgen und zu Verträgen mit Kindern. Auch Fragen zum Gewerbesteuermessbetrag und zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags werden behandelt.

Autor Uwe Perbey, Diplom-Finanzwirt, ist seit 1974 in verschiedenen Positionen der Berliner Steuerverwaltung im Bereich der Körperschaftsteuer tätig und regelmäßig bei der Steuerberaterkammer Sachsen Dozent.

Autor Uwe Perbey, Diplom-Finanzwirt, ist seit 1974 in verschiedenen Positionen der Berliner Steuerverwaltung im Bereich der Körperschaftsteuer tätig und regelmäßig bei der Steuerberaterkammer Sachsen Dozent.

Körperschaftsteuererklärung 2012 Kompakt 4. Auflage 2013, 520 Seiten, kartoniert, Inhalt zweifarbig ISBN: 978-3-941480-76-6, HDS-Verlag Preis:: 54,90 €

Gewerbesteuererklärung 2012 Kompakt 4. Auflage 2013, 272 Seiten, kartoniert ISBN: 978-3-941480-75-9, HDS-Verlag Preis: 49,90 €

Hinweis: Wenn Sie das Buch bestellen möchten, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kammer@sbk-sachsen.de.

Hinweis: Wenn Sie das Buch bestellen möchten, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an kammer@sbk-sachsen.de.


Rückenschmerzen? Nie wieder schwere Bücher schleppen! Schließlich können sich Mitglieder der Steuerberaterkammer Sachsen jedes Buch aus der Kammerbibliothek auch bequem zuschicken lassen. Der aktuelle Literaturbestand lässt sich einfach und schnell über einen Onlinekatalog recherchieren. Ist das gewünschte Exemplar verfügbar, kann es mit wenigen Klicks gleich ausgeliehen werden.

Mehr Informationen im Mitgliederbereich unter:

www.sbk-sachsen.de/bibliothek

Impressum Herausgeber

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen Emil-Fuchs-Str. 2 04105 Leipzig Tel. +49 341 56336-0 Fax +49 341 56336-20 www.sbk-sachsen.de kammer@sbk-sachsen.de Redaktion

Beilagen • Anzeigenblatt • Abmahnungen im unlauteren Wettbewerb (nur für Kammermitglieder) • Rundverfügungen und Erlasse   Nachfolgende Beilagen können Sie unter www. sbk-sachsen.de/files/beilagen0213.zip herunterladen:

Björn-H. Lehmann Andreas Hillner (V.i.S.d.P.)

• BStBK - Seminarflyer 2. Halbjahr 2013

Konzept & Gestaltung

• DWS Steuerberater-ONLINE-GmbH - Übersicht: aktuelle Onlineseminare

PR Piloten Hauptstraße 36 01097 Dresden Tel. +49 351 50 14 02 03 Fax +49 351 50 14 02 09 www.pr-piloten.de Fotos

BStBK, SBK, PR Piloten, istockphoto.com Auflage

2.800

Redaktionsschluss

30. Juni 2013

• Ifu - Intensivseminare zur Konzernabschlusserstellung


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