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Steuerrecht

Die staatlichen Aktivitäten können sich nicht darauf beschränken, für die Bevölkerung auf dem Staatsgebiet Ruhe und Ordnung zu garantieren. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben wird der Staat zu einem sehr bedeutenden Anbieter von Gütern; er ist auch ein wichtiger Käufer von Gütern und Dienstleistungen und nicht zuletzt ein bedeutsamer Arbeitgeber.

Die drei Staatsebenen Bund, Kantone und Gemeinden benötigen finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Während die Finanzpolitik alle Massnahmen umfasst, welche die Beschaffung, Verwendung und Verwaltung der öffentlichen Mittel betreffen, wird mit der Steuerpolitik definiert, nach welchen Grundsätzen der Staat Steuern erheben kann.

Theorie 23.1 23.2 23.3 23.4 23.5

Übungen

Grundlagen aus dem Steuerrecht ....................................................................... Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen ................................ Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen .............................................. Verrechnungssteuer ........................................................................................... Mehrwertsteuer ................................................................................................ Das haben Sie gelernt ........................................................................................ Diese Begriffe können Sie erklären .....................................................................

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Grundlegende Begriffe zu den Steuern ................................................................. Einkommens- und Vermögenssteuern .................................................................. Steuerveranlagung und -berechnung ................................................................... Verrechnungssteuer / Mehrwertsteuer ...................................................................

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Aufgaben 1 2 3 4 5 6 7 8

Wofür werden die Mittel des Bundes eingesetzt? ................................................. Wofür werden die Mittel der Kantone eingesetzt? ................................................ Wie finanziert sich der Bund? ............................................................................... Steuerbares Einkommen und Vermögen ............................................................... Wertschriften- und Guthabenverzeichnis .............................................................. Steuererklärung ausfüllen ..................................................................................... Steuerberechnung ............................................................................................... Steuerprogression ................................................................................................

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Ausgabe für Lehrpersonen Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft 2.. Auflage 2017 (MWST 2018) / © Verlag SKV AG, Zürich Diese Broschüre ist urheberrechtlich geschützt. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Broschüre oder Teile daraus in irgendeiner Form zu reproduzieren. Bestellung über: http://brennpunkt-wug.verlagskv.ch Steuerrecht

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Steuerrecht

23.1

Grundlagen aus dem Steuerrecht

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Im Speziellen werden von den drei Staatsebenen die folgenden Steuern erhoben:

Steuern (wie auch Zölle) sind Geldleistungen, die der Staat (Bund, Kanton und Gemeinde) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs einzieht; der primäre Steuerzweck ist die Erzeugung von Einnahmen für den Staat. Steuern müssen wir grundsätzlich bezahlen, ohne dass wir einen Anspruch auf eine direkte oder persönliche Gegenleistung haben. Für die Gewährung bestimmter Dienstleistungen (z. B. für die Ausstellung eines Passes) werden Gebühren erhoben. Zudem verlangt der Staat eine Ersatzabgabe, wenn jemand eine an sich zwingende Leistung (z. B. Militär- oder Zivildienst) nicht erbringt. Weil all diese Gebühren und Abgaben ihre Ursache (= lateinisch «causa») in konkreten staatlichen Leistungen haben, werden sie auch als Kausalabgaben bezeichnet. Der Begriff «Abgabe» stiftet in diesem Zusammenhang manchmal Verwirrung. So handelt es sich bei den Strassenverkehrsabgaben (z. B. der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe oder der Autobahnvignette) trotz ihres Namens um (Lenkungs-)Steuern. Mit solchen LenkungsEin Drittel der leistungsabhängigen Schwerversteuern (oder Lenkungsabgaben) soll das kehrsabgabe geht an die Kantone, zwei Drittel Verhalten der Steuerpflichtigen in eine begehen an den Bund. stimmte Richtung gelenkt werden. ■ Vielfalt von Steuern bei Bund, Kantonen und Gemeinden Die Steuerhoheit, also das Recht, Steuern erheben zu dürfen, steht in der Schweiz dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu. Die Abgrenzung, welches Gemeinwesen welche Steuern erheben darf, wird durch das Verfassungsrecht geregelt. Danach darf der Bund grundsätzlich nur diejenigen Steuern erheben, zu denen er durch die Bundesverfassung ausdrücklich ermächtigt ist. Den Kantonen steht es dagegen aufgrund ihrer Steuerhoheit grundsätzlich frei, eigene Steuern einzufordern. In der schweizerischen Steuerordnung gibt es somit neben den für das ganze Land geltenden Bundessteuern auch noch 26 verschiedene kantonale Steuergesetze. Zusätzlich dürfen auch die Gemeinden Steuern erheben. «Gemeinden» im steuerrechtlichen Sinn sind jene Körperschaften, die – abgeleitet aus den Kantonsverfassungen – selbstständig Steuern einfordern dürfen. Dies sind die «politischen Gemeinden», die in manchen Kantonen selbstständig organisierten «Schulgemeinden» und die im jeweiligen Kanton anerkannten Landeskirchen. Welche Kirchen als Landeskirchen anerkannt werden, liegt in der Kompetenz der Kantone. Die übrigen Glaubensgemeinschaften (z. B. die Methodistenkirche) haben nicht das Recht, Steuern einzuziehen. Ihre Mitglieder zahlen Beiträge an die Glaubensgemeinschaft, rechtlich gesehen im Sinne von Vereinsbeiträgen.

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Bund

Kantone und Gemeinden

Einkommenssteuern sowie andere direkte Steuern

Einkommens- und Vermögenssteuern sowie andere direkte Steuern

Direkte Bundessteuer Einkommenssteuer natürlicher Personen und Gewinnsteuer juristischer Personen Eidg. Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen Eidg. Spielbankenabgabe Wehrpflichtersatz (Eine Ersatzabgabe ist keine «echte» Steuer: falls ein Schweizer weder Militär- noch Ersatzdienst leistet, schuldet er diese Ersatzabgabe.)

Direkte Kantons- und Gemeindesteuern Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Lotteriegewinnsteuer Grundstückgewinn-, Liegenschafts- und Handänderungssteuer beim Verkauf von Liegenschaften Kantonale Spielbankenabgabe

Verbrauchssteuern sowie andere indirekte Steuern

Besitz- und Aufwandsteuern

Mehrwertsteuer besteuert den nicht unternehmerischen Konsum von Gütern und Dienstleistungen Eidg. Stempelabgaben bei Ausgabe und Handel mit Wertschriften sowie Versicherungsprämien Tabaksteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer Automobilsteuer auf der Einfuhr von Autos Steuer auf Spirituosen Zölle bei der Einfuhr von Waren aus dem Ausland Verkehrsabgaben (Autobahnvignette, LSVA)

Motorfahrzeugsteuer Hundesteuer Vergnügungssteuer (Billettsteuer) Kantonale Stempelsteuer Lotteriesteuer Wasserwerksteuer

Die aufgezählten Kantons- und Gemeindesteuern werden durch kantonales Recht zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt und von Kanton zu Kanton unterschiedlich erhoben. Aufgrund dieses Steuerföderalismus 1 mit 26 kantonalen Steuersystemen herrscht zwischen den einzelnen Kantonen ein Steuerwettbewerb. Der Unterschied in der steuerlichen Gesamtbelastung zwischen dem «reichsten» Kanton Zug und dem «ärmsten» Kanton Obwalden ist beachtlich. In Obwalden zahlt ein unselbstständig Erwerbender mit einem Einkommen von CHF 100 000.– fast viermal so viel Steuern wie in Zug; Nidwalden weist gleichzeitig eine um 30 % geringere Steuerbelastung als der Nachbarkanton Obwalden auf. 1

Der Föderalismus ist ein Grundprinzip des schweizerischen Bundesstaates: Die einzelnen Gliedstaaten (Kantone) und die Gemeinden verfügen über eine gewisse Eigenständigkeit, sind aber gleichzeitig der staatlichen Hoheit (Souveränität) des Bundes untergeordnet. Unter Steuerföderalismus verstehen wir danach die Eigenart des schweizerischen Steuersystems, wonach alle drei Staatsebenen über eigene Steuergesetze und entsprechend individuell unterschiedlich ausgestaltete Steuern verfügen.


Hinweis für Lehrpersonen ▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 2

▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 3

Zweck der Steuererhebung

Zweck der Steuererhebung Fiskalpolitischer Zweck:  Beschaffung der Mittel für die Erfüllung der Staatsaufgaben

Staat Erfüllt Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit

Ausgaben

Wirtschaftspolitische Ziele:  z. B. Verlagerung des Gütertransports auf die Schiene durch die LSVA

Einnahmen

beispielsweise:  Landesverteidigung  Verkehr  Schulwesen  Gesundheitswesen

Bund

Kanton

Steuern  keine besondere Gegenleistung Kausalabgaben  konkrete Dienstleistung

Sozialpolitische Ziele:  Solidaritäts- oder Umverteilungsgedanke: stärkere Belastung der «Reicheren» durch die Steuerprogession bei der Einkommenssteuer (höherer Steuersatz bei höherem Einkommen) Gesundheitspolitische Ziele:  z.B. Verteuerung gewisser Produkte, um damit den Konsum einzudämmen (Tabaksteuer, Alkoholsteuer)

Gemeinden

▼ Hinweis für Lehrpersonen:

▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 4

Der Tages-Anzeiger hat in der Ausgabe vom 5. 3. 2013 eine informative Grafik veröffentlicht. Sie veranschaulicht die Einnahmeposten des Bundes und zeigt auf, wie das Geld wieder «verteilt» wird.

Übersicht « Öffentliche Abgaben »

Die Datei kann via e-desk direkt aktiviert werden: www.brennpunkt-wug.ch  Kapitel 23  Dateien Lehrmittel  Zusatzmaterial

Kausalabgabe

Steuer

Entgelt für eine erbrachte Leistung des Staates

Abgabe ohne eine direkte Gegenleistung des Staates

 Gebühr

 Allgemeine Steuer

= Entgelt für die Inanspruchnahme einer Leistung, z. B. die Ausstellung eines Passes

dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates, z. B. die Mehrwertsteuer

 Ersatzabgabe

 Zwecksteuer

= Ersatz für eine nicht geleistete persönliche Dienstleistung, z. B. der Militärpflichtersatz für Männer, die keinen Dienst leisten können

dient der Finanzierung bestimmter Aufgaben des Staates, z. B. eine Kurtaxe  Lenkungssteuer dient der Beeinflussung des Verhaltens von Personen, z. B. die Alkohol- und Tabaksteuer

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■ Unter der Steuerhoheit verstehen wir die Befugnis, Steuern zu erheben. Diese Befugnis steht beispielweise bei der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden zu. ■ Mit dem Steuersubjekt bezeichnen wir die zur Steuerleistung verpflichtete Person (Fragestellung: «Wer ist steuerpflichtig?»). Durch den Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde wird man z. B. zum Steuersubjekt der Einkommens- und Vermögenssteuer. ■ Das Steuerobjekt umschreibt den Gegenstand der Steuererhebung. Dies können Zustände (z. B. Grundeigentum für die Liegenschaftssteuer) oder Ereignisse (z. B. die Erzielung von Einkommen oder der Eingang eines Wertschriftenertrags für die Einkommenssteuer) sein. ■ Mit der Berechnungsgrundlage umschreiben wir, wie das Steuerobjekt wertmässig erfasst wird. So bildet z. B. das «steuerbare Einkommen» (und nicht etwa der Bruttolohn) die Grundlage für die Einkommenssteuer natürlicher Personen. ■ Diejenige Person, die eine bestimmte Steuer schliesslich wirtschaftlich verkraften muss, bezeichnen wir als Steuerträger. Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer sind Steuersubjekt und Steuerträger identisch: Eine natürliche Person, die Einkommen erzielt, muss Einkommenssteuern entrichten und auch selber dafür aufkommen. Bei der Mehrwertsteuer (MWST) sind aber Steuersubjekt und Steuerträger nicht identisch: Die steuerpflichtige Unternehmung ist Steuersubjekt. Weil die Unternehmungen die Steuer aber über den Verkaufspreis auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzen können, sind diese die Steuerträger; sie zahlen letztendlich die MWST über den Kaufpreis.

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■ Der Ertrag aus den verschiedenen Steuern 2014 Steuerarten (in CHF 1000.–)

Bund

Kantone

Gemeinden Total

Steuern auf Einkommen und Vermögen

23 444 063

38 756 732

25 177 750

87 378 545

9 487 450

24 313 605

16 850 982

50 652 037

3 852 153

2 482 568

6 334 721

6 266 533

3 368 484

18 122 651

942 521

516 878

1 459 399

Einkommenssteuern natürliche Personen Vermögenssteuern natürliche Personen Gewinnsteuern juristische Personen Kapitalsteuern juristische Personen Verrechnungssteuer Grundsteuern Vermögensgewinnsteuern

Direkte Steuern

■ Wichtige Begriffe aus der Steuerlehre

8 487 634

5 468 979

Vermögensverkehrssteuern Erbschafts- und Schenkungssteuern

5 468 979 264 079

779 531

1 043 610

1 177 986

820 810

1 998 796

865 885

255 749

1 121 634

1 073 970

102 748

1 176 718

Verbrauchssteuern

32 335 427

32 335 427

Mehrwertsteuer

22 583 498

22 583 498

Stempelabgaben

2 144 426

2 144 426

Mineralölsteuer und -zuschlag

4 954 264

4 954 264

283 152

283 152

2 257 050

2 257 050

113 037

113 037

2 211 591

2 211 591

1 068 411

1 068 411

919 006

919 006

Automobilsteuer

■ Die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern

Tabaksteuer

Als Kriterium für die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern wird meistens das Verhältnis vom Steuerobjekt zur Berechnungsgrundlage herangezogen. ■ Bei den direkten Steuern ist das Steuerobjekt (also der Gegenstand der Steuer) zugleich auch die Berechnungsgrundlage. Direkte Steuern sind vor allem die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen auf Bundes- und Kantonsebene. Solche Steuern nehmen in der Regel Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und sind oft progressiv ausgestaltet. Dies bedeutet am Beispiel von Einkommenssteuern, dass der prozentuale Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt. In der Schweiz werden auch die Verrechnungssteuern (VST) und die Wehrpflichtersatzabgabe zur Kategorie der direkten Steuern gezählt (obschon bei der VST das Element der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt).

Biersteuer Verkehrsabgaben Zölle Lenkungsabgaben Umweltschutz

Indirekte Steuern

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Besitz- und Aufwandsteuern

2 207 364

Motorfahrzeugsteuern

88 351

2 130 523

2 295 715 2 130 523

Vergnügungssteuern

19 707

15 249

34 956

Übrige Aufwandsteuern

57 134

73 102

130 236

1 502 078

4 647 526

Übrige Abgaben Fiskalertrag, total

639 411

2 506 037

60 617 909

43 470 133

26 768 179 130 856 222

Quelle: Eidg. Finanzverwaltung (November 2016)


Hinweis für Lehrpersonen

■ Bei indirekten Steuern sind Steuerobjekt und Berechnungsgrundlage verschieden. So ist beispielsweise beim Verkauf einer Musik-CD die CD selbst das Steuerobjekt. Die Berechnungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die auf dem Verkauf der CD erhoben wird, ist jedoch der Preis für diese Musik-CD. Indirekte Steuern werden unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der steuerpflichtigen Person eingefordert. Deshalb zahlt ein gut verdienendes Fotomodell gleich viel Mehrwertsteuer auf Kosmetikartikel wie die Lernende einer kaufmännischen Berufsfachschule. Die wichtigste indirekte Steuer ist die Mehrwertsteuer, die dem Bund etwa einen Drittel seiner Steuereinnahmen einbringt. Zu den indirekten Steuern zählen aber z. B. auch die Motorfahrzeugsteuer, die Tabak- und Biersteuer, die Besteuerung gebrannter Wasser (hochprozentiger Alkohol), die Hundesteuer oder die Vergnügungssteuer. Übung 1 Aufgabe 1 Aufgabe 2 Aufgabe 3

▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 5 Direkte und indirekte Steuern Direkte Steuern  Nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen  Sind vor allem Steuern auf Einkommen und Vermögen, in der Schweiz auch die Verrechnungssteuer  Sind oft progressiv ausgestaltet

Der Anteil der direkten Steuern (Verbrauchssteuern) an den gesamten Steuereinnahmen von Bund, Kanton und Gemeinden liegt knapp unter 30 %. Die Schweiz weist damit im Vergleich zu andern Industriestaaten einen relativ hohen Anteil an direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) auf.

Indirekte Steuern  Werden auf dem «Konsum» von Gütern und Dienstleistungen erhoben  Unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen  Alle zahlen gleich viel Mehrwertsteuer  Wichtigste indirekte Steuer ist die Mehrwertsteuer (über ein Drittel der Einnahmen des Bundes)  Weitere indirekte Steuern sind: Zölle, Bier-, Alkohol-, Tabak-, und Mineralölsteuer, Nationalstrassenabgabe (Vignette), Schwerverkehrsabgabe, Stempelabgaben

Hinweis für Lehrpersonen

▼ Hinweis für Lehrpersonen

Die Unterscheidung in direkte und indirekte Steuern SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KOMMISSION INFORMATION

Das schweizerische Steuersystem

Nach einer weiteren Sichtweise wird das Verhältnis von Steuersubjekt zu Steuerträger als Kriterium herangezogen. ■ Danach gelten die Steuern als direkte Steuern, bei denen Steuersubjekt und Steuerträger identisch sind. Solche Steuern können nicht überwälzt werden (z. B. die Einkommensund Vermögenssteuern der natürlichen Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen). ■ Bei den indirekten Steuern können die Steuerpflichtigen (= Steuersubjekte) die Steuer auf einen Dritten – den Steuerträger – abwälzen. Beispiele sind die Mehrwertsteuer, aber auch die Verrechnungssteuer (jedoch wie oben erwähnt: die VST wird in den Statistiken des Bundes bei den direkten Steuern aufgeführt).

Grundzüge des schweizerischen Steuersystems

Die Steuern der Kantone und Gemeinden

Die Steuern des Bundes

Steuerbelastungsvergleiche

Auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv. admin.ch) ist eine Broschüre «Das schweizerische Steuersystem» als PDF-Datei oder in Papierform verfügbar. Die Broschüre vermittelt einen Überblick über das schweizerische Steuersystem und legt in Kürze die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern dar. Die Links können via e-desk direkt aktiviert werden: www.brennpunkt-wug.ch  Kapitel 23  Dateien Lehrmittel  Zusatzmaterial

Ausgabe 2013

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Steuerrecht

23.2 Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen Steuerhoheit

Steuersubjekt

Steuerobjekt

Steuerträger

Bund

Natürliche Personen

Steuerbares Einkommen

= Steuersubjekt (natürliche Personen)

Kantone und Gemeinden

Steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen

Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern wird durch die kantonalen Steuerämter in Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern durchgeführt. Jede steuerpflichtige Person muss selber eine Steuererklärung nach dem System der Selbstdeklaration ausfüllen. Die Steuererklärung gilt als Grundlage zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens. Daraus können folgende Steuern berechnet werden: ■ Die Einkommenssteuer des Bundes; diese Steuer heisst auch «Direkte Bundessteuer». Der Bund besteuert ausschliesslich das Einkommen von natürlichen Personen; er erhebt keine Vermögenssteuer. ■ Die Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons; diese Steuer bezeichnen wir als «Staatssteuer». Der Begriff ist abgeleitet aus dem Staatsaufbau der Schweiz, wonach sich der Bundesstaat aus dem Zusammenschluss der Teilstaaten (= Kantone) zusammensetzt. ■ Die Einkommens- und Vermögenssteuer der Gemeinden, inklusive Schul- und Kirchgemeinden. Die für die jährliche Steuererklärung notwendigen Unterlagen werden den Steuerpflichtigen von den Gemeindesteuerämtern entweder in Papierform oder in Form einer CD zugestellt. Auf dieser CD stellen die kantonalen Steuerverwaltungen zudem eine jährlich aktualisierte Steuererklärungssoftware zu, die auch von ihrer Website heruntergeladen werden kann. Mithilfe solcher Programme kann das Ausfüllen der Formulare direkt am PC erledigt werden. Je nach Stand der Informatiklösung müssen einzelne Blätter teilweise ausgedruckt und unterschrieben werden, oder aber die Steuererklärung kann direkt online eingereicht werden. Um den Steuerpflichtigen das Ausfüllen der Steuererklärung zu erleichtern, haben die Steuerverwaltungen sogenannte Wegleitungen verfasst, mit deren Hilfe es jedermann möglich sein sollte, die Steuererklärungen selber auszufüllen. Bei Unklarheiten geben die Steuerverwaltungen der Gemeinden selbstverständlich weitere Auskünfte. Der gesamte Aufwand des Ausfüllens der Steuererklärung kann auch an Fachleute übertragen werden. Gegen ein entsprechendes Honorar erledigen Treuhänder, Steuer- und Vermögensberater oder Banken die für viele Leute mühsame «Formular-Arbeit» einer Steuererklärung. Falls jemand seine Steuererklärung – trotz Mahnung des Steueramtes – nicht in der vorgeschriebenen Zeit einreicht, werden Einkommen und Vermögen von Amtes wegen eingeschätzt.

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■ Die Steuerpflicht Der Steuerpflicht unterliegen alle natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben. Ehepartner und Kinder werden in der Regel nicht selbstständig besteuert. Unabhängig von der Wahl des ehelichen Güterstandes (also beispielsweise auch bei Gütertrennung) werden Einkommen und Vermögen des einen Ehepartners für die Bemessung der Steuerschuld des Ehepaars gemäss dem Grundsatz der Familienbesteuerung dem Einkommen und Vermögen des andern Partners zugerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Natürliche Personen werden unterteilt in: ■ Unselbstständigerwerbende: Das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, die ihr Erwerbseinkommen mit einem Lohnausweis belegen müssen. ■ Selbstständigerwerbende: Darunter fallen Inhaber von Einzelunternehmungen, freie Berufe wie Ärzte oder Anwälte, Landwirte und Teilhaber von Kollektivgesellschaften. Die persönliche Steuerpflicht beginnt beim Bund und bei den Kantonen grundsätzlich mit der Volljährigkeit, d.h. in dem Jahr, in dem man seinen 18. Geburtstag feiert. Der genaue Zeitpunkt der Veranlagung variiert jedoch. Beim Bund und in einigen Kantonen beginnt die Steuerpflicht in der auf die Volljährigkeit folgenden Steuerperiode, in andern Kantonen ab Beginn des Jahres, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird. Während das Vermögen Minderjähriger immer dem Vermögen der Eltern zugerechnet wird, sind Minderjährige für ihr Erwerbseinkommen (z. B. den Lehrlingslohn) beim Bund und in den meisten Kantonen selbstständig steuerpflichtig und müssen dafür eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Weil allerdings die Steuererhebung für nicht verheiratete Personen beim Bund erst ab einem steuerbaren Einkommen von knapp CHF 18 000.– beginnt, müssen Lernende in aller Regel keine Steuern entrichten. Aktiengesellschaften werden als juristische Personen selbstständig besteuert, für Kollektivgesellschaften gilt eine andere Regelung. Personengesellschaften werden nicht selbstständig besteuert, ihre Einkommen (Erträge) und Vermögen werden anteilsmässig zum Einkommen und Vermögen der einzelnen Gesellschafter dazugerechnet, welche diese Werte dann als natürliche Personen (einDas Ausfüllen der Steuererklärungen kann in gezeln) versteuern müssen. wissen Kantonen am PC online, d. h. ohne Softwareinstallation, ausgefüllt werden. Damit die Datensicherheit gewährleistet ist, werden die Angaben dabei verschlüsselt übertragen.


Hinweis für Lehrpersonen ▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 6 (animiert) Selbstdeklaration Selbstdeklaration von ! Einkommen und

Direkte Bundessteuer

! Vermögen

auf dem Einkommen

in der Steuererklärung

im Jahresrhythmus Direkte Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Einkommen und dem Vermögen

Alle natürlichen Personen System der Familienbesteuerung  1 Steuererklärung/Familie

▼ Hinweis für Lehrpersonen SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KOMMISSION INFORMATION

Leitfaden für zukünftige Steuerpflichtige

Auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (www.estv. admin.ch) ist ein «Leitfaden für zukünftige Steuerpflichtige» als PDF-Datei oder in Papierform verfügbar. Die Broschüre ist für den Schulunterricht konzipiert und kann als Zusatzlektüre für die Lernenden bestellt werden. Der Link kann via e-desk direkt aktiviert werden: www.brennpunkt-wug.ch  Kapitel 23  Dateien Lehrmittel  Zusatzmaterial

Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer in der Schweiz Ausgabe 2012

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■ Die Steuererklärung ■ Die notwendigen Unterlagen Bevor Sie mit dem Ausfüllen einer Steuererklärung beginnen können, müssen Sie sich die dazu notwendigen Unterlagen besorgen, sind doch die meisten Angaben in der Steuererklärung durch separate Formulare oder Bescheinigungen zu belegen. – Lohnausweis, Bilanz und Erfolgsrechnung Der vom Arbeitgeber (in der Regel unaufgefordert) ausgestellte Lohnausweis dient dem Nachweis des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Selbstständigerwerbende haben ihre Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen und die Schulden zu belegen (z. B. in Form einer Bilanz und Erfolgsrechnung). – Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis wird den Steuerpflichtigen direkt mit der Steuererklärung zugestellt und erfüllt einen doppelten Zweck: – Zum einen dient dieses Formular als Wertschriftenverzeichnis, mit dem Vermögensteile wie Sparkonten, Kassenobligationen, Anleihensobligationen, Aktien usw. und die daraus resultierenden Erträge (= Einkommensbestandteile) belegt werden. – Zum andern gilt dieses Formular als Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer wird nicht automatisch, sondern nur auf entsprechenden Antrag hin zurückvergütet. Dem Rückerstattungsantrag sind Bankbelege wie Zinsbescheinigungen über Zinserträge von Sparkonten, Abrechnungen von Wertschriften usw. beizulegen. – Das Formular zur Belegung der Berufsauslagen In dieser Aufstellung müssen Fahrkosten zum Arbeitsort, dies sind in der Regel die Abonnementskosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, belegt werden. Ferner können hier auch Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Fachliteratur, berufliche Weiterbildung und Umschulungskosten auf eine neue Erwerbstätigkeit hin geltend gemacht werden. – Ausweise über weitere abzugsfähige Leistungen Solche Bescheinigungen muss sich der Steuerpflichtige oft selber besorgen. Dies können Belege sein über abzugsfähige Beiträge an Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen, Beiträge an gemeinnützige Institutionen oder selbst bezahlte Heilund Pflegekosten. – Das Schuldenverzeichnis In dieser Aufstellung sind die Schulden anzugeben, für die in der Bemessungsperiode Zinsen bezahlt wurden. Die Schulden werden zur Ermittlung des Reinvermögens vom Bruttovermögen abgezogen. Die Schuldzinsen können vom Bruttoeinkommen Aufgabe 4 in Abzug gebracht werden. Aufgabe 5

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■ Ermittlung des steuerbaren Einkommens Natürliche Personen haben ihr gesamtes erzieltes Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss folgendem Schema zu versteuern. I. Bruttoeinkommen:

Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nettolohn aus der Haupterwerbstätigkeit) Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit + Nebeneinkünfte (Lohn aus Nebenerwerbstätigkeit) + Ersatzeinkünfte (AHV-Renten, Pensionen usw.) + Vermögenseinkünfte (Zinsen, Dividenden usw.) = Bruttoeinkommen

II. Allgemeine Abzüge:

– Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender (Berufswerkzeuge, Kleiderverschleiss, Fahrtkosten usw.) – Gewinnungskosten Selbstständigerwerbender (zur Erzielung des Umsatzes notwendige Aufwendungen) – Schuldzinsen (bezahlte Zinsen für Kredite) – Aufwendungen für die Vermögensverwaltung (z. B. Depot- oder Schrankfachgebühren bei Banken) = Reineinkommen

III. Sozialabzüge:

– Abzug für Alleinstehende / Verheiratete – Abzug für Kinder – Abzug für Rentner = Steuerbares Einkommen (= Steuerobjekt)

■ Ermittlung des steuerbaren Vermögens Für die Vermögenssteuer werden alle Vermögensteile erfasst. Dazu gehören das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das in Unternehmungen investierte Vermögen und der Wert des Hausrates (Möbel, Einrichtungen). Besteuert wird nicht das gesamte Bruttovermögen, sondern das durch Schulden und diverse Abzüge verminderte Vermögen. I. Bruttovermögen:

Unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) + Bewegliches Vermögen (Bankkonten, Sparhefte, Wertschriften, Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Motorfahrzeuge) = Bruttovermögen

II. Schulden:

– Hypothekarschulden – Übrige Schulden (Kredite, Darlehen) = Reinvermögen

III. Steuerfreie Beträge:

– Persönlicher Abzug (für Verheiratete / Alleinstehende) – Kinderabzug – Übrige Sozialabzüge = Steuerbares Vermögen (= Steuerobjekt)

Übung 2 Aufgabe 6


Hinweis für Lehrpersonen Ein guter Praxisbezug ergibt sich durch den Vergleich der beiden Schemata auf Seite 8 mit dem Aufbau der (durch die Lehrperson oder einen Lernenden einer Kantons- oder Gemeindeverwaltung zu beschaffenden) Steuererklärung der aktuellen Veranlagungsperiode im jeweiligen Kanton (vgl. dazu auch die Aufgabe 6 auf Seite 35). ■ Auszug Steuerformular (Kanton TG); Seite 3 «Abzüge und Einkommensberechnung» 15.

Weitere Abzüge

15.1 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 342 15.2 Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, sofern nicht unter Ziffer 1+2 abgezogen Einzelperson / Ehemann / Partner(in) 1 343 Ehefrau / Partner(in) 2

344

15.3 Kosten für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren (siehe Wegleitung)

345

15.4 Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung:

346

15.5 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Hilfsblatt 347

17. 18.

Behinderungsbedingte Kosten Hilfsblatt 350 Zweiverdienerabzug bei Erwerbstätigkeit beider gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partner, max. Fr. 13 400 (nur Bund, siehe Wegleitung) 356

19.

Total Abzüge, zu übertragen in Ziffer 21

360

EINKOMMENSBERECHNUNG 20.

Total der Einkünfte, Übertrag von Seite 2 (Ziffer 6 oder 9 bei Liegenschaftsbesitz)

* – wenn negativ *

*

21.

Total der Abzüge, Übertrag von Ziffer 19

22.

Nettoeinkommen

– *

– *

23.

Zusätzliche Abzüge

23.1 Krankheits- und Unfallkosten, soweit mehr als 5% des Nettoeinkommens Hilfsblatt 364 –

23.2 Freiwillige Zuwendungen, Maximalabzüge siehe Wegleitung

Hilfsblatt 366 –

368 – * 372

– *

362

23.3 Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne (siehe Wegleitung) 24.

Reineinkommen (Ziffer 22 abzüglich Ziffern 23.1 bis 23.3)

25.

Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge)

Staatssteuer maximal

Bundessteuer maximal

25.1 a) für jedes Kind in Ausbildung mit Jahrg. 1988 – 1993

Fr. 10 000

Fr. 6500

380 –

mit Jahrg. 1994 – 1997

Fr. 8 000

Fr. 6500

382 –

Fr. 7 000

Fr. 6500

384 –

Fr. 2 600

Fr. 6500

386 –

b) für jedes übrige Kind 25.2 für jede unterstützte Person

25.3 für AHV-Altersrentner, Erwerbsunfähige oder Verwitwete (siehe Wegleitung)

388 –

25.4 für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten / Partner (Fr. 2600, nur Bund)

390

26.

398

STEUERBARES EINKOMMEN GESAMT (Ziffer 24 abzüglich Ziffern 25.1 bis 25.4)

– *

*

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Steuerrecht

■ Die Steuerveranlagung Mit der Veranlagung bezeichnen wir denjenigen Zeitraum, für den die eingereichte Steuererklärung gültig ist. Dabei müssen in den Steuersystemen des Bundes bzw. der Kantone die folgenden zwei Fragen geklärt werden: – Welches ist die Steuerperiode? Darunter verstehen wir jenen Zeitraum, für den die Steuer geschuldet ist. In der Regel ist dies ein Jahr, weshalb wir auch von einem «Steuerjahr» sprechen. – Welches ist die Bemessungsperiode? Damit ist jener Zeitraum definiert, in dem das der Steuerrechnung zugrunde liegende Einkommen erzielt wurde. Im System der Gegenwartsbemessung gilt das im betreffenden Steuerjahr erzielte Einkommen als Grundlage für die Steuerberechnung, d. h. Steuerjahr (Steuerperiode) und Bemessungsperiode stimmen überein. Entsprechend muss jährlich eine Steuererklärung ausgefüllt werden. Steuerjahr 2016 (Steuerperiode)

Steuerjahr 2017 (Steuerperiode)

Steuerjahr 2018 (Steuerperiode)

Bemessungsperiode

Bemessungsperiode

Bemessungsperiode

Ausfüllen Steuererklärung 2015

… definitive Steuerschuld 2016…

Ausfüllen Steuererklärung 2016

Ausfüllen Steuererklärung 2017

Grundlage für… …sowie für die… … provisorische Steuerrechnung 2017

Weil das in einem Jahr erzielte Einkommen zwangsläufig erst am Ende der Bemessungsperiode definitiv feststeht, kann eine definitive Veranlagung erst nach Ablauf des Steuerjahres vorgenommen werden. In den Steuererklärungen, die jeweils zu Beginn eines Jahr ausgefüllt werden müssen, sind deshalb das Einkommen der jeweils vorhergehenden Steuerperiode und das Vermögen auf Ende jener Periode einzusetzen. Aus diesem Grund wird von den Steuerämtern z. B. Anfang 2017 die «Steuererklärung 2016» verschickt. Auf deren Grundlage kann die definitive Steuerschuld für 2016 veranlagt und die provisorische Steuerrechnung durch die definitive ersetzt werden. Die Angaben aus der «Steuererklärung 2016» liefern den Steuerbehörden zudem die Grundlagen für die provisorische Steuerrechnung 2017.

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■ «Sonderfälle» der ordentlichen Veranlagung Es gibt eine Reihe von Situationen wie etwa ein Berufswechsel, eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, z. B. durch einen Auslandaufenthalt, oder der Verlust des Arbeitsplatzes (Arbeitslosigkeit), die im System der Gegenwartsbesteuerung keine direkten Folgen auf die laufende Veranlagung haben. Für andere Fälle gelten spezielle Veranlagungsregeln, dies betrifft insbesondere: – Eintritt in die Steuerpflicht – durch die erstmalige Einschätzung bei jungen Erwachsenen: Mit der Volljährigkeit beginnt die Steuerpflicht und damit die selbstständige Deklarationspflicht für das gesamte Steuerjahr. Jugendliche, die beispielsweise im Mai 2017 18 Jahre alt werden, sind erstmals für das Steuerjahr 2017 steuerpflichtig und müssen deshalb im Frühjahr 2018 zum ersten Mal eine Steuererklärung für die Periode 2017 ausfüllen. – durch den Zuzug aus dem Ausland oder einem anderen Kanton: Zuzüger aus einem anderen Kanton sind für die gesamte Steuerperiode, d. h. das ganze Steuerjahr, im Zuzugskanton (d. h. am neuen Wohnort) steuerpflichtig. Bereits bezahlte provisorische Steuerrechnungen im Wegzugskanton werden von diesem zurückerstattet. Wenn jemand aus dem Ausland kommend in der Schweiz Wohnsitz nimmt, beginnt die Steuerpflicht mit dem Zuzugsdatum. Die Steuern werden dann für eine unterjährige Periode bis zum 31. Dezember des entsprechenden Steuerjahrs erhoben. – Wesentliche Änderung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse – durch die Aufnahme der Berufstätigkeit: Mit der Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit, wie z. B. einer Lehre oder einem Praktikum, werden betroffene Jugendliche mit dem effektiv erzielten Einkommen für das ganze Steuerjahr besteuert. – durch eine Heirat: Durch eine Heirat erfolgt in fast allen Kantonen (nicht im Kanton ZH) eine gemeinsame Veranlagung der Einkommen der beiden Ehepartner nach dem Prinzip der Familienbesteuerung, und zwar ab 1. Januar des Steuerjahres, in dem geheiratet wird. Um eine steuerliche Benachteiligung der verheirateten Paare gegenüber Konkubinatspaaren zu verhindern, gilt für die direkte Bundessteuer und in vielen Kantonen zur Bestimmung des Steuersatzes ein separater Verheiratetentarif, der Ehepaare entlastet. In einigen Kantonen erfolgt diese Entlastung über ein sogenanntes «Splittingverfahren». Danach werden zwar die Einkommen der Ehepartner nach wie vor zusammengezählt, für die Bestimmung des Steuersatzes aber wieder mit einem bestimmten Faktor geteilt (gesplittet). Dadurch wird das gesamte Einkommen eines Ehepaares zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert.


Hinweis für Lehrpersonen

– durch die Auflösung einer Ehe bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten: Eine Scheidung bewirkt die getrennte Veranlagung der beiden Personen für das ganze Jahr, in dem das Urteil gefällt wurde. Beim Tod eines Ehepartners gilt die gemeinsame Veranlagung bis zum Todestag; danach muss eine neue Steuererklärung ausgefüllt werden, der überlebende Ehegatte wird alleine besteuert. – durch einen Vermögenszuwachs infolge einer Erbschaft oder Schenkung: Erbschaften und Schenkungen unterstehen der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer, bewirken aber meistens eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens und später der daraus resultierenden Vermögenserträge.

▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 7 Unterlagen zum Ausfüllen der Steuererklärung  Vorgängig folgende Unterlagen bereit machen:  Lohnausweis/e des/der Arbeitgeber, plus Berufsauslagen, evtl. Weiterbildungskosten  Zins- und Kapitalbescheinigungen von Bank- und Postkonten  Gutschriftenanzeigen von Wertschriftenerträgen sowie Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken  Unterlagen über allfällige Lotteriegewinne  Belege über Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule und/oder Säule 3a)  Nachweis von Auslagen für Krankheiten, Abrechnungen der Krankenkasse  Freiwillige Zuwendungen  Bescheinigungen der Steuerwerte allfälliger Lebensversicherungen  Liegenschaftsbesitzer: Belege über Schulden (Hypotheken) und Schuldzinsen sowie Rechnungen des Liegenschaftenunterhalts  Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Jahresrechnung (ER) und Bilanz

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Steuerrecht

■ Die Steuerberechnung: Steuersatz und Steuerfuss Als Massstab für die Berechnung der geschuldeten Steuern dienen Prozentzahlen, die sogenannten Steuersätze, die in Steuergesetzen festgelegt sind. Die Änderung von Steuersätzen bedarf einer Gesetzesrevision, eines Verfahrens, das meistens mit einer Abstimmung durch das Volk abgeschlossen wird. Für Steuern, wie beispielsweise Einkommenssteuern, bei denen je nach Höhe der Berechnungsgrundlage (eben des Einkommens) unterschiedliche Sätze gelten, sind die Steuersätze in einem Steuertarif zusammengefasst. ■ Direkte Bundessteuer Die Bestimmung des Steuerbetrags kann für die direkte Bundessteuer unmittelbar dem Steuertarif entnommen werden. In der Wegleitung zur Steuererklärung ist eine entsprechende Tabelle abgedruckt. ■ Steuerberechnung für gemeinsam besteuerte Personen und Einelternfamilien; Verheiratetentarif (Auszug aus dem Steuertarif der direkten Bundessteuer)

15 12

■ Staats- bzw. Kantonssteuern und Gemeindesteuern Einige Kantone kennen auch für die Einkommens- und Vermögenssteuern bei Staats- und Gemeindesteuern einen direkt anwendbaren Tarif, analog zum System der direkten Bundessteuer. In den meisten Kantonen ist allerdings der Steuertarif nicht direkt anwendbar. Die Steuerschuld ergibt sich erst durch Multiplikation der einfachen Steuer (Betrag, der sich aus dem Steuertarif berechnen lässt) mit dem sogenannten Steuerfuss. Der Steuerfuss ist somit ein «Multiplikator», mit dem diese einfache Steuer multipliziert werden muss, um die effektive Steuerschuld zu ermitteln. Der Steuerfuss wird in der Regel jährlich durch das Kantonsparlament, das Stadt- oder Gemeindeparlament oder die Gemeindeversammlung festgelegt. Er kann somit kurzfristig dem veränderten Finanzbedarf der entsprechenden Gemeinwesen angepasst werden, ohne dass deswegen eine Gesetzesrevision nötig wird. ■ Berechnung der Staats- und Gemeindesteuer Einkommenssteuer Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt: Fr. 0 bis Fr. 11 700 und 2% Fr. 46 für Fr. 14 000 und 3% Fr. 106 für Fr. 16 000 und 4% Fr. 186 für Fr. 18 000 und 5% Fr. 286 für Fr. 20 000 und 6% Fr. 1 186 für Fr. 35 000 und 7% Fr. 4 336 für Fr. 80 000 und 7,5 % und 8% Fr. 9 586 für Fr. 150 000

Tarif Einkommen für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag für den Mehrbetrag

– bis 28 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

CHF CHF

0.00 1.00

– für 50 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

CHF CHF

226.00 2.00

mehr

– für 58 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

CHF CHF

376.00 3.00

mehr

– für 75 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

CHF CHF

883.00 4.00

mehr

– für 90 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

CHF 1 483.00 CHF 5.00

mehr

– für 103 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

CHF 2 138.00 CHF 6.00

mehr

Bei in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebenden gemeinsam Gemeinsam bebesteuerten Personen sowie bei alleinstehenden Steuerpflichtigen, die mit steuerte Personen/ ihren Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Alleinerziehende Hauptsache bestreiten (Einelternfamilien), wird das Vollsplitting angewendet.

– für 114 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

CHF 2 816.00 CHF 7.00

mehr

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens ist in diesem Fall das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 2 (Vollsplitting) zu teilen.

Beispiel 1: Berechnung der direkten Bundessteuer; Steuerbetrag für ein Ehepaar mit CHF 80 000.– steuerbarem Einkommen: Ein Einkommen von CHF 75 300.– ergibt eine Steuerschuld von Die weiteren CHF 4 700.– ergeben je CHF 100.– weitere CHF 4.– Total Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer)

CHF CHF CHF

883.– 188.– 1 071.–

Vermögenssteuer Die einfache Steuer beträgt für das gesamte steuerbare Vermögen einheitlich 1,1 Promille.

Tarif Vermögen


Hinweis für Lehrpersonen

Beispiel 2: Berechnung der Staats- (= Kantons-) und Gemeindesteuern; Steuerbetrag für ein Ehepaar mit CHF 80 000.– steuerbarem Einkommen und CHF 120 000.– steuerbarem Vermögen bei einem Steuerfuss von 310 % (Tarifbeispiel mit einem Splittingdivisor von 2.0 für Ehepaare): 1. Berechnung des satzbestimmenden Einkommens: Anwendung des Splittingsatzes von 2.0 auf CHF 80 000.–, ergibt das satzbestimmende Einkommen (CHF 80 000.–: 2.0) von 2. Steuer für ein Einkommen von für den Mehrbetrag von

CHF CHF CHF

35 000.– 5 000.– (7 %) 40 000.–

Die nebenstehende Steuerberechnung kann auf dieser Seite mithilfe der aktuellen Wegleitung zur Steuererklärung des Wohnsitzkantons nachvollzogen werden.

CHF 40 000.– CHF CHF CHF

3. Daraus wird der Steuersatz des steuerbaren Einkommens ermittelt: CHF 1 536.– × 100 : CHF 40 000.–

1 186.– 350.– 1 536.– 3,8400 %

4. Daraus wird die geschuldete einfache Steuer (100 %) vom steuerbaren Einkommen von CHF 80 000.– bestimmt 3,8400 % von CHF 80 000.–

CHF

5. Anwendung der Steuerfüsse von Gemeinde und Kanton – Kantonssteuer: 132 % der einfachen Steuer – Gemeindesteuer: 160 % der einfachen Steuer – Kirchensteuer: 18 % der einfachen Steuer Einkommenssteuer 310 % der einfachen Steuer

CHF 4 055.05 CHF 4 915.20 CHF 552.95 CHF 9 523.20

6. Berechnung der einfachen Vermögenssteuer (100 %) Für ein Vermögen von CHF 120 000.– gilt gemäss Steuergesetz ein Satz von 1,1 ‰

CHF

132.–

7. Anwendung der Steuerfüsse von Gemeinde und Kanton Vermögenssteuer 310 % der einfachen Steuer

CHF

409.20

3 072.–

Aufgabe 7

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Steuerrecht

■ Die Steuerprogression Die Steuertarife für Einkommens- und Vermögenssteuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sind progressiv ausgestaltet. Dies bedeutet, dass höhere Einkommen oder Vermögen überproportional besteuert werden – mit anderen Worten: Je höher das steuerbare Einkommen, desto höher der Steuersatz. ■ Auszug aus dem Steuertarif der direkten Bundessteuer, Tarif für Alleinstehende

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Begründet wird die progressive Ausgestaltung der Steuertarife dadurch, dass besser Verdienende es sich leisten können, einen höheren Anteil des Einkommens zur Deckung der gemeinsamen Aufgaben an das Gemeinwesen zu zahlen. Oder umgekehrt: Empfänger von geringen Einkommen benötigen praktisch ihr gesamtes Einkommen zur Deckung der unentbehrlichen Grundbedürfnisse nach Wohnen, Nahrung und Kleidung. Durch den progressiven Steuertarif erreicht der Staat eine Umverteilung des verfügbaren Einkommens, weil höhere Einkommen durch die Steuern überproportional stärker belastet werden als geringere Einkommen (Umverteilung als sozialpolitisches Ziel der Steuern). Aufgabe 8 ■ Der Einzug der Steuern

Steuerbares Einkommen

Steuer für 1 Jahr

Steuersatz

bis

CHF

16 799

CHF

–.–

0,000 %

CHF

20 000

CHF

42.35

0,212 %

CHF

30 000

CHF

119.35

0,398 %

CHF

40 000

CHF

205.57

0,514 %

CHF

50 000

CHF

444.94

0,890 %

CHF

60 000

CHF

724.76

1,208 %

CHF

70 000

CHF

1 021.76

1,460 %

Der Einzug der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen erfolgt in der Regel durch diejenige Amtsstelle, welche auch die Veranlagung, d. h. den Versand der Steuerformulare, ausgeführt hat. Die direkte Bundessteuer wird in den meisten Kantonen durch die kantonale (Steuer-)Verwaltung eingezogen. Einige Kantone erheben die Kantons- und Gemeindesteuern zentral durch das Steueramt der Kantonshauptstadt, andere haben den Steuereinzug den Gemeinden delegiert oder teilen sich den Einzug von Kantons- und Gemeindesteuern auf kantonale und kommunale Steuerämter auf. Auch für die Zahlung der Steuern gibt es in der Schweiz, je nach Kanton, viele unterschiedliche Möglichkeiten. Sie reichen von der einmaligen Zahlung bis hin zur Zahlung in neun oder zwölf Raten.

CHF

80 000

CHF 1 554.00

1,943 %

Zahlung der Steuerrechnung

CHF

90 000

CHF 2 214.00

2,460 %

CHF 100 000

CHF 2 874.00

2,874 %

Gemäss diesem Tarif gilt für ein steuerbares Einkommen von CHF 40 000.– ein Steuersatz von 0,514 %, was einer Jahressteuer von CHF 205.57 entspricht. Eine Verdoppelung des steuerbaren Einkommens auf CHF 80 000.– führt nun nicht etwa zu einer doppelt so hohen Steuerschuld (CHF 411.14), sondern wegen des progressiv auf 1,943 % angestiegenen Steuersatzes zu einem Betrag von CHF 1 554.–. Dies macht für unser Zahlenbeispiel das Siebeneinhalbfache der Steuerschuld von CHF 40 000.– aus. Steuerbares Einkommen CHF

40 000.–

2× CHF

Steuer für 1 Jahr

Steuersatz

CHF

0,514 %

205.57

7,56 × 80 000.–

CHF

3,78 × 1 554.00

1,943 %

einmalig

in 2 oder 3 Raten

in 4 oder 5 Raten

direkte Bundessteuer LU, UR, SZ, OW, ZG, BS, BL, AG

NW, GR, ZH, BE, GL, SH, AR, AI, SG, TG, TI

SO, VS

in 9 bis 12 Raten FR, JU, NE, GE, VD

In einigen Kantonen gibt es zudem die Möglichkeit von Vorauszahlungen. Gewisse Kantone bieten den Steuerpflichtigen an, beim Eingang der provisorischen Steuerrechnung die gesamte Schuld in einer einmaligen Vorauszahlung zu leisten. Dafür bieten sie eine Art Skonto in Form einer Zinsgutschrift an. Übung 3


Hinweis für Lehrpersonen ▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folien 8 / 9 (animiert) Steuerprogression Geschuldete Steuer 2400 2200 2000

Progressiver Verlauf der direkten Bundessteuer (Alleinstehende)

Höhere Einkommen werden überproportional besteuert. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.

Zum Vergleich: (fiktives Beispiel)

1800 1600

Linearer Verlauf

1400

1,943%

1200

( gleichbleibender Steuersatz; alle Einkommen = 2%)

1000 800

Steuerprogression der direkten Bundessteuer gemäss Steuertarif aus der Abbildung auf Seite 14.

600 400

0,514%

200

Steuerbares Einkommen 20 000

40 000

60 000

80 000

100 000

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Steuerrecht

23.3 Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen Steuerhoheit

Steuersubjekt

Steuerobjekt

Steuerträger

Bund

Juristische Personen

Steuerbarer Gewinn

= Steuersubjekt (juristische Personen)

Kantone

Steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital

Juristische Personen sind künstliche Gebilde, die durch das Zivilrecht oder das öffentliche Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten haben. Sie sind deshalb auch verpflichtet, selbstständig Steuern zu zahlen, und werden wie die natürlichen Personen von Bund, Kanton und Gemeinden besteuert. In der Mehrheit der Kantone müssen juristische Personen auch Kirchensteuern entrichten. Entsprechend den Einkommens- und Vermögenssteuern bei natürlichen Personen spricht man bei juristischen Personen von Gewinn- (oder Ertrags-) und Kapitalsteuern. Zur Erinnerung: Kollektivgesellschaften und Einzelunternehmungen sind keine juristischen Personen und unterliegen deshalb nicht einer eigenen Steuerpflicht. Juristische Personen werden steuerrechtlich in drei Gruppen eingeteilt: ■ Kapitalgesellschaften, d. h. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ■ Genossenschaften ■ Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (öffentlich rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten des Bundes [SUVA] und der Kantone). Auf Bundesebene werden diese Institutionen nach dem System der Gegenwartsbemessung veranlagt. Dies bedeutet, dass eine Unternehmung für das laufende Steuerjahr vorerst ihren voraussichtlichen Gewinn versteuert und im folgenden Jahr, wenn der Jahresgewinn definitiv bekannt ist, einen allfälligen Restbetrag nachzahlt. Für juristische Personen ist übrigens bei der direkten Bundessteuer die Steuerperiode mit dem jeweiligen Geschäftsjahr identisch, welches nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. ■ Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden vom Bund und in den Kantonen praktisch gleich besteuert. Auf Bundesebene unterliegen beide Gesellschaftsformen lediglich einer Gewinnsteuer. Dagegen wird von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in den Kantonen eine Gewinn- (oder Ertrags-) sowie eine Kapitalsteuer erhoben.

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■ Direkte Bundessteuer Für die Besteuerung des Gewinns von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gilt auf Bundesebene ein proportionaler Steuersatz von 8,5 % vom steuerbaren Reingewinn; es gibt keinen Steuerfuss. Eine Kapitalsteuer wird vom Bund nicht erhoben. ■ Kantonale Gewinn- und Kapitalsteuern In den Kantonen sind die Besteuerungsmethoden unterschiedlich. Nur noch in wenigen Kantonen gibt es einen progressiven Tarif nach der Höhe des steuerbaren Gewinns. In den andern Kantonen gilt entweder eine proportionale Steuer in Prozenten des steuerbaren Gewinns, oder es wird ein gemischtes System angewandt, in dem mehrere Sätze kombiniert werden. Oft sind diese von der sogenannten Ertragsintensität abhängig, dem Verhältnis zwischen erzieltem Gewinn und eingesetztem Eigenkapital. Im Kanton Thurgau wird z. B. für die Berechnung der einfachen Steuer auf dem steuerbaren Reingewinn ein Steuersatz von 4 % (Kanton ZH = 8 %) angewandt. Die Steuersätze der Kapitalsteuern sind in den meisten Kantonen ebenfalls proportional ausgestaltet, sie werden ausgedrückt in Promillen des steuerbaren Kapitals (Kanton TG z. B. 0,3 ‰; Kanton ZH 0,75 ‰). ■ Grundlagen für die Besteuerung: Gewinn und Kapital Der steuerbare Reingewinn ist in der Regel nicht identisch mit dem Reingewinn (= «Saldo» der Erfolgsrechnung) aus der Buchhaltung einer Unternehmung. Dem Reingewinn gemäss Finanzbuchhaltung müssen alle geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen (wie z. B. überhöhte Abschreibungen oder Rückstellungen) zugerechnet werden. Allfällige Verluste aus vorangegangenen Geschäftsjahren (= Verlustvortrag aus der Bilanz) sowie die während des Geschäftsjahrs bezahlten Steuern können dagegen abgezogen werden. Das steuerbare Kapital einer Aktiengesellschaft ergibt sich aus dem einbezahlten Aktienkapital sowie den aus den Gewinnen früherer Jahre gebildeten Reserven. Auch stille Reserven, die sich aus überhöhten Abschreibungen oder Rückstellungen ergeben, sind für die Steuerberechnung zu berücksichtigen. Die gesamte Steuerbelastung für eine Kapitalgesellschaft liegt über alle Kantone betrachtet zwischen 15 und 25 % in Prozenten des Reingewinns. ■ Stiftungen und übrige juristische Personen Falls Vereine und Stiftungen (oder übrige juristische Personen) nicht aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks oder wegen des geringen Einkommens von der Steuer befreit sind, müssen sie Gewinn- und Kapitalsteuern entrichten. Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Steuersatz von 4,25 %. In den meisten Kantonen gelten ähnliche Vorschriften wie für die Kapitalgesellschaften, oftmals mit einem eigenen Steuertarif.


Hinweis für Lehrpersonen

■ Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung

▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 10

Weil z. B. eine Aktiengesellschaft als juristische Person ein selbstständiges Steuersubjekt ist und unabhängig von ihren Aktionären besteuert wird, ergibt sich daraus eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf Gewinn und Kapital. ■ Soweit eine Aktiengesellschaft ihren Gewinn in Form einer Dividende an die Aktionäre auszahlt, wird dieser Gewinn einmal bei der AG als Gewinnsteuer und einmal bei den Aktionären als Einkommenssteuer besteuert. ■ Dies trifft auch auf das Kapital zu, indem zum einen die Aktiengesellschaft Kapitalsteuern zu entrichten hat und zum andern die Aktionäre ihre Kapitalanteile (in Form von Aktien) als Vermögensbestandteil versteuern müssen.

Wirtschaftliche Doppelbesteuerung Aktiengesellschaft

Aktionär, natürliche Person

Bilanz Aktienkapital

Kapitalbeteiligung Dividende

ER Reingewinn

Weil die Aktiengesellschaft als juristische Person und ihre Aktionäre als natürliche Personen voneinander unabhängige Steuersubjekte sind, sprechen wir von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung und nicht von einer rechtlichen.

 Gewinn  Kapital AG muss auf Gewinn und Kapital Steuern abliefern.

Vereinfachtes Beispiel zur Illustration der Steuerbelastung für eine juristische Person: Steuerberechnung für eine Aktiengesellschaft mit einem steuerbaren Kapital von CHF 1,0 Mio. und einem Reingewinn von CHF 200 000.–.

 Einkommen  Vermögen wirtschaftliche Doppelbesteuerung

Aktionär muss Dividende als Einkommen und Kapitalbeteiligung als Vermögen versteuern.

Für die direkte Bundessteuer auf dem Reingewinn gilt der Satz von 8,5 %. Der Steuersatz des Kantons für den Reingewinn beträgt 4,5 %, derjenige für das Kapital 0,3 ‰. In der Gemeinde gilt ein Gesamtsteuerfuss von 310 %. 1. Ermittlung der einfachen Steuer auf dem Reingewinn: Anwendung des Steuersatzes von 4,5 % CHF 9 000.– Anwendung des Steuerfusses der Gemeinde (310 %) ergibt die Gewinnsteuer des Kantons von CHF 27 900.– 2. Ermittlung der einfachen Steuer auf dem Kapital: Anwendung des Steuersatzes von 0,3 ‰ CHF 300.– Anwendung des Steuerfusses der Gemeinde (310 %) ergibt die Kapitalsteuer des Kantons von CHF 930.– 3. Ermittlung der direkten Bundessteuer auf dem Reingewinn: Anwendung des Steuersatzes von 8,5 % CHF 17 000.– Gesamte Steuerbelastung

CHF 45 830.–

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23.4 Verrechnungssteuer Steuerhoheit

Steuersubjekt

Steuerobjekt

Steuerträger

Bund

Schuldner der steuerbaren Leistung

Erträge aus Kapitalvermögen (Zinsen und Dividenden)

Gläubiger der steuerbaren Leistung

Die Verrechnungssteuer (VST) ist eine Spezialsteuer auf bestimmten Einkommensteilen. Sie ist eine Massnahme gegen die Steuerhinterziehung, denn bei einer korrekten Angabe von Einkommen und Vermögen wird die Steuer den in der Schweiz wohnhaften Personen wieder zurückerstattet. Bank

Bankkundin / Kontoinhaberin Sparkonto: CHF 5000.– Zinsfuss 5%

Zinsabrechnung Zinsgutschrift brutto minus 35% Verrechnungssteuer Zinsgutschrift netto

CHF 250.– CHF 87.50 CHF 162.50

Verrechnung (Rückerstattung) der abgezogenen Verrechnungssteuer mit der ordentlichen Steuerschuld aus Einkommens- und Vermögenssteuern

Eidgenössische Steuerverwaltung bzw. kantonale Steuerbehörde

Die VST-Abgabepflicht liegt beim Schuldner des Kapitalertrages (= Steuersubjekt). Eine Zinsgutschrift wird daher von der Bank direkt um die Verrechnungssteuer gekürzt und der Kontoinhaberin netto (= 65 %) gutgeschrieben. Die restlichen 35 % muss die Bank an die eidgenössische Steuerverwaltung – ohne Nennung der Kontoinhaberin – abliefern. Weil die Steuer somit direkt «an der Quelle» des Vermögensertrags erhoben wird, gehört sie in die Katego-

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rie der Quellensteuern. Sie ist eine sogenannte Objektsteuer, weil sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhoben wird – im Gegensatz zur Einkommenssteuer, welche nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (dem Steuersubjekt) bemessen wird. Geltend gemacht wird die Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer durch die Kontoinhaberin bei den kantonalen Steuerbehörden mit dem der Steuererklärung beigefügten Rückerstattungsantrag. Die eigentliche Rückerstattung geschieht in den meisten Kantonen durch Abzug an der Steuerschuld, also durch «Verrechnung» mit den Steuern, deshalb der Name «Verrechnungssteuer». Die Verrechnungssteuer belastet somit jene Steuerpflichtigen endgültig, die ihre Kapitalerträge und das entsprechende Vermögen vor der Steuerbehörde verheimlichen. Juristische Personen wie Aktiengesellschaften müssen die Verrechnungssteuer nicht bei den kantonalen Steuerbehörden einfordern, sondern direkt bei der eidgenössischen Steuerverwaltung; sie wird bei juristischen Personen nicht mit der Steuerschuld verrechnet, sondern direkt zurückerstattet. ■ Der Verrechnungssteuer von 35 % unterliegen: – Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) auf Bankguthaben bei inländischen Banken, auf inländischen Obligationen und Gewinnanteilen auf Aktien. Ausgenommen sind Zinsen von Bankguthaben unter CHF 200.– sowie Zinserträge von gewöhnlichen Darlehen und Grundpfanddarlehen (Hypotheken). – Lotteriegewinne über CHF 50.–, z. B. Sport-Toto, Lotto, Pferdewetten. – Kapitalauszahlungen bei Lebensversicherungen (zu einem reduzierten Satz von 8 %). Grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben Personen mit Wohnsitz im Ausland. Allerdings bestehen mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, die für juristische und natürliche Personen aus diesen Ländern eine (mindestens teilweise) Rückerstattung der in der Schweiz abgezogenen Verrechnungssteuer erlauben. Zum Charakter der Verrechnungssteuer: Obwohl es sich bei der Verrechnungssteuer um eine Objektsteuer handelt (keine Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers), wird sie in Steuerstatistiken bei den direkten Steuern aufgeführt. Auch nach dem Kriterium der Überwälzbarkeit weist die VST Merkmale einer indirekten Steuer auf. Mit der Verrechnungssteuer soll nämlich ausdrücklich nicht der Schuldner der steuerbaren Leistung, sondern der Empfänger belastet werden.


Hinweis für Lehrpersonen ▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folien 11 / 12 (animiert) Steuerobjekt – Steuersubjekt – Steuerträger Steuerobjekt «Tatbestand», der die Steuerpflicht begründet Bank

Ertrag aus Kapitalvermögen

Bankkundin/ Kontoinhaberin

Zinsertrag aufgrund einer Kapitalanlage Steuersubjekt «Person», welche die Steuer zu entrichten hat

Steuerträger «Person», welche die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat

Bank muss die VST der Verrechnungssteuerverwaltung abliefern.

Kundin muss eine Reduktion des Zinsertrags von 35 % in Kauf nehmen.

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Steuerrecht  20 Steuersätze ab 1. Januar 2018

23.5 Mehrwertsteuer Steuerhoheit

Steuersubjekt

Steuerobjekt

Steuerträger

Bund

Unternehmungen mit ­einem Umsatz von mehr als CHF 100 000.–

Nicht unternehmerischer Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen

Endkonsumenten von ­Gegenständen und Dienstleistungen

■ Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, durch die Lieferungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen im Inland zu einem Normalsatz von 7,7 % besteuert werden. Ein reduzierter Satz von 2,5 % gilt für Güter des täglichen Bedarfs wie z. B. Ess- und Trink­ waren, Medikamente, Zeitschriften, Zeitungen und Bücher. Für Beherbergungsleistungen der Hotellerie (Übernachtungen mit Frühstück) und für die Vermietung von Ferienwohnungen gilt ein Sondersatz von 3,7 %. Von der MWST befreit ist der Export von Gütern oder Dienstleistungen ins Ausland. Wareneinkauf

Electronic Markt

Warenverkauf

Bruttogewinn CHF 300.– Nettobetrag TV CHF 500.– + 7,7 % MWST CHF 38.50 Ankauf inkl. MWST CHF 538.50

Nettobetrag TV CHF 800.– + 7,7 % MWST CHF 61.60 Ankauf inkl. MWST CHF 861.60

zu bezahlende MWST beim Einkauf

verrechnete MWST beim Verkauf

= Vorsteuer CHF 38.50

= Umsatzsteuer CHF 61.60 abzuliefernde Steuer (CHF 61.60 minus CHF 38.50) = CHF 23.10 entspricht 7,7 % vom Bruttogewinn von CHF 300.–

Die MWST wird auf den Verkaufsumsätzen aller Stufen des Wirtschaftsprozesses erhoben (= Allphasensteuer). Die Belastung beginnt beim Importeur, der Güter oder Dienstleistungen aus dem Ausland einführt und dafür die MWST der Zollverwaltung zahlen muss. Weil die MWST vom Konsumenten getragen werden soll, wird sie auf ihn überwälzt. Alle Beteiligten wie Produzenten, Gross- und Detailhändler, Erbringer von Dienstleistungen oder Hersteller von Bauwerken rechnen die Steuer auf ihren Verkaufspreisen ein und führen sie auf der Rechnung in einer separaten Position auf. Jeder Steuerpflichtige kann die von ihm bezahlte MWST auf bezogenen Gütern oder erhaltenen Dienstleistungen abziehen. Dies bezeichnen wir als Vorsteuerabzug. Durch dieses

System unterliegt letztlich nur die einem Produkt auf jeder Stufe zugeführte Wertvermehrung der Steuer (daher der Name «Mehrwert»-Steuer). Unternehmungen müssen die Steuer quartalsweise der eidgenössischen Steuerverwaltung überweisen. Die Steuerschuld ergibt sich aus der Bruttosteuer aller Verkaufsumsätze (Umsatzsteuer) abzüglich der beim Einkauf selber bezahlten Mehrwertsteuern (Vorsteuer). Dieser Vorsteuerabzug beschränkt sich im System der MWST nicht nur auf den Einkauf von Handelswaren oder Rohstoffen. Er gilt auch für die Anschaffung von Anlagegütern wie z. B. Maschinen, Werkzeugen oder Fahrzeugen. Am «Ende» des Wirtschaftsprozesses stehen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die selber nicht abrechnungspflichtig sind und deshalb keinen Vorsteuerabzug machen können. Dies ist das Ziel der MWST: Der private Endverbrauch an Gütern und Dienstleistungen soll besteuert werden. Deshalb wird die MWST als Verbrauchs- oder Konsumsteuer bezeichnet. ■ Was wird alles besteuert? – Gegenstand der Mehrwertsteuer Grundsätzlich sind alle Umsätze im Inland zu 7,7 % steuerpflichtig. Es können dies beispielsweise sein: –– Verkäufe von Waren, Rohstoffen, Fahrzeugen, Mobiliar, Maschinen –– Verkauf von «Energie», d. h. Elektrizität, Gas, Heizöl –– Vermietung oder Verleasung von Gegenständen –– Dienstleistungen von Restaurants, Spediteuren, Reisebüros usw. Es gibt aber eine ganze Reihe von Umsätzen, die – meistens aus sozialpolitischen Gründen – von der Steuer ausgenommen sind. Beispielsweise Briefpostsendungen bis 50 Gramm (Monopolbereich der Post), Leistungen im Bereich Gesundheitswesen und Sozialfürsorge; Dienstleistungen kultureller Art wie Filmund Theateraufführungen, Museumsbesuche, Dienstleistungen von Bibliotheken und auch sportliche Anlässe; Versicherungsumsätze und fast alle Leistungen der Banken; die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen (nicht jedoch Ferienwohnungen). Von der MWSt befreit sind Exporte, d. h. Lieferungen und Dienstleistungen, die ins Ausland erbracht werden. Der Unterschied zwischen ausgenommenen und befreiten Leistungen liegt in der Möglichkeit, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Während auf befreiten Umsätzen (also z. B. auf Exporten) ein Vorsteuerabzug möglich ist, kann auf den von der MWSTausgenommenen Leistungen keine Vorsteuer abgezogen werden. ■ Wer ist alles steuerpflichtig? Steuerpflichtig sind praktisch alle Unternehmungen, die einen Jahresumsatz erwirtschaften, der CHF 100 000.– übersteigt. Dies können Einzelunternehmungen, Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Übung 4


Hinweis für Lehrpersonen ▼▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 13 9

Steuerrecht

Zu Seite 20

Steuerobjekt – Steuersubjekt – Steuerträger Electronic Markt

Endkonsumentin

Lieferung eines TV-Gerätes

Bild fehlt

Nettobetrag TV + 7,7% MWS Rechnungsbetrag

Ablieferung der MWST Steuersubjekt Unternehmung muss der Behörde die Steuern überweisen.

CHF CHF CHF

800.– 61.60 861.60

Familie Keller

Steuerobjekt «Gegenstand» der MWSt ist der im Inland erbrachte Umsatz aus der Lieferung von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen.

Steuerträgerin Trägt die Steuer wirtschaftlich: Das Gerät wurde durch die MWST um CHF 64.– teurer.

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Rüfenacht/Saxer/Tobler: Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft © Verlag SKV

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■■ Zusammensetzung des Mehrwertsteuerbetrages Ein Konsument kauft in einem Kleidergeschäft einen Anzug, der gerundet für «CHF 727.– inkl. MWST» angeschrieben ist. Die folgende Übersicht zeigt die Zusammensetzung der Mehrwertsteuer von CHF 51.98, die auf diesem Anzug lasten. Ausländischer Produzent der Rohmaterialien (Garne und Stoffe) Einkauf inkl. MWST minus MWST (Vorsteuer) Nettoeinkauf plus Marge (Bruttogewinn) Verkauf ohne MWST plus MWST Verkauf inkl. MWST

Importeur der Garne und Stoffe (in der Schweiz)

Kleiderfabrik (in der Schweiz)

Verkaufsgeschäft (in der Schweiz)

107,7 %

107.70

107,7 %

161.55

107,7 %

290.79

7,7 %

7.70

7,7 %

11.55

7.7 %

20.79

100,0 %

100.00

100,0 %

150.00

100,0 %

270.00

(50 %)

50.00

50 %

120.00

80 %

405.00

[100,0 %]

100.00

100,0 %

150.00

100,0 %

270.00

100,0 %

675.00

[7,7 %]

7.70

7,7 %

11.55

7,7 %

20.79

7,7 %

51.98

107.70

107,7 %

161.55

107,7 %

290.79

107,7 %

726.98

Mehrwertsteuer

7.70

11.55

20.79

51.98

minus Vorsteuer

0.00

7.70

11.55

20.79

= Nettosteuer

7.70

3.85

9.24

31.19

Der Importeur der Garne und Stoffe kauft die Ware vom ausländischen Produzenten franko Grenze ohne schweizerische MWST zum Preis von CHF 100.–. Bei der Einfuhr muss der Importeur der Zollverwaltung die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 7.70) abliefern. Beim Verkauf schlägt der Importeur 7,7 % = CHF 7.70 MWST zu seinem Verkaufspreis dazu.

Die Kleiderfabrik schlägt beim ­Verkauf 7,7 % = CHF 20.79 MWST zu ihrem ­Verkaufspreis dazu. Sie liefert der ESTV CHF 9.24 ab, weil sie die beim Einkauf ­bezahlte MWST von CHF 11.55 abziehen kann (= Vorsteuer­ abzug).

Konsument

727.– (gerundet aus 726.98)

150 %

51.98

Der Laden verkauft den Anzug zu CHF 675.– plus CHF 51.98 MWST gerundet zu CHF 727.–. Abliefern muss das Geschäft jedoch wegen des Vorsteuerabzugs ebenfalls nur die Nettosteuer von CHF 31.19. Die Summe aller Nettosteuern ergibt CHF 51.98; dies entspricht genau dem Betrag, den der Konsument zu zahlen hat. Der Kunde kann die Steuer nirgends abziehen, er muss die MWST damit wirtschaftlich tragen.

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Hinweis für Lehrpersonen ▼ PPT-Folie / Tafelbild: Folie 14 Vorsteuerabzug – abzuliefernde MWST Erfolgsrechnung Warenaufwand Die in den Einkaufspreisen enthaltene MWST darf abgezogen werden  Guthaben

Warenertrag Die in den Verkaufspreisen eingerechnete MWST ergibt die Steuerschuld  Schulden

Verbuchung in der Bilanz Vorsteuer

Umsatzsteuer

Differenz = abzuliefernde Steuer

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 Das haben Sie gelernt Das Wesen von Steuern und die Steuerhoheiten in der Schweiz beschreiben Einzelne Steuern den beiden Gruppen Bundes- und Kantons- / Gemeindesteuern zuordnen sowie in direkte und indirekte Steuern einteilen Den Aufbau einer Steuererklärung in einem dreistufigen Schema beschreiben Notwendige Unterlagen zum Ausfüllen einer Steuererklärung aufzählen Steuererklärung und Rückerstattungsantrag für eine natürliche Person ausfüllen Anhand des Steuertarifs und der Steuerfüsse die gesamte Steuerschuld berechnen Die Steuerprogression an einem Beispiel erklären und begründen Das Verfahren für den Einzug der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern im Wohnkanton beschreiben Die Systematik von Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen beschreiben Den Zweck der Verrechnungssteuer (VST) beschreiben und begründen Drei hauptsächliche Vermögenserträge aufzählen, die der VST unterliegen Die Geltendmachung der Rückerstattung beschreiben und begründen sowie das Rückerstattungsverfahren für natürliche und juristische Personen beschreiben Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer beschreiben und unterscheiden, in welchen Fällen die unterschiedlichen Sätze (7,7 %, 2,5 % und 3,8 %) zur Anwendung gelangen Den Vorsteuerabzug an einem Beispiel erläutern Vier typische Leistungen aufzählen, die der MWST unterliegen Den Unterschied zwischen steuerbefreiten Gütern und von der Steuer ausgenommenen Gütern begründen Drei Beispiele von Gütern aufzählen, die von der MWST ausgenommen sind Die Steuerpflicht der Unternehmungen für die MWST definieren und Ausnahmen dazu nennen

Offene Fragen

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 Diese Begriffe können Sie erklären Steuer

Steuererklärung

Steuerhoheit

Wegleitung

Steuerzweck

Bruttoeinkommen

Gebühren

Erwerbseinkommen

Kausalabgaben

Reineinkommen

Steuersubjekt

Steuerbares Einkommen

Steuerobjekt

Lohnausweis

Steuerträger

Allgemeine Abzüge

Berechnungsgrundlage

Sozialabzüge

Direkte Steuer

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Rückerstattungsantrag)

Indirekte Steuer

Bruttovermögen

Bundessteuer

Reinvermögen

Kantonssteuer (= Staatssteuer)

Steuerbares Vermögen

Gemeindesteuer

Veranlagung

Einkommens- und Vermögenssteuer

Bemessungsperiode

Gewinn- und Kapitalsteuer

Steuersatz / Steuertarif

Steuerpflicht

Splittingverfahren Einfache Steuer Steuerfuss Steuerschuld Steuerprogression Verrechnungssteuer (VST) Quellensteuer Bruttozins Nettozins Mehrwertsteuer (MWST) Konsumsteuer Allphasensteuer Bruttosteuer Vorsteuerabzug Steuerrecht 25

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Übung 1 Grundlegende Begriffe zu den Steuern Zur Auswahl stehen Ihnen doppelt so viele Antworten wie Fragen. Wählen Sie nur die korrekt zutreffende Antwort aus; es ist jeweils nur eine Lösung richtig.

Setzen Sie zu den folgenden Fragen die richtigen Ziffern aus der Auswahl an möglichen Antworten auf der gegenüberliegenden Spalte ein. Ziffer der zutreffenden Antwort

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a ) Welche Gemeinwesen dürfen in der Schweiz Steuern erheben? b) Welches ist der primäre Steuerzweck?

3 12

c ) Eigenart des schweizerischen Steuersystems, wonach alle drei Staatsebenen über eigene Steuergesetze verfügen.

9

d) Wie heisst der Fachbegriff für das Recht eines Gemeinwesens, Steuern einfordern zu dürfen?

6

e ) Welches ist, gemessen am Steuerertrag, die wichtigste indirekte Steuer?

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f ) Indirekte Steuern ...

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g) Zählt in der Schweiz zur Kategorie der direkten Steuern, ist aber eigentlich keine «Steuer», sondern eine Ersatzabgabe.

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h ) Welche Gemeinwesen finanzieren sich vollständig über direkte Steuern?

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i) Beschreibt die zur Steuerleistung verpflichtete Person. j) Die Schweiz weist im Vergleich zu andern Industriestaaten einen relativ hohen Anteil an … Steuern auf.

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Kausalabgaben Steuersubjekt Bund, Kantone und Gemeinden Steuerwettbewerb … nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Steuerhoheit Steuerträger Schulgemeinden, politische Gemeinden und «Kirchgemeinden» Steuerföderalismus die Gemeinden … muss die Steuer wirtschaftlich verkraften Erzeugung von Einnahmen für den Staat indirekten direkten Lenkungsabgaben ... werden unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der steuerpflichtigen Person erhoben Wehrpflichtersatzabgabe Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) die Mehrwertsteuer die Verrechnungssteuer

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Übung 2 Einkommens- und Vermögenssteuern Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Auf Bundesebene (= direkte Bundessteuer) wird keine Einkommenssteuer erhoben.

Die folgenden Auswahlaufgaben enthalten immer zwei Teilaussagen, die miteinander verknüpft sind. Entscheiden Sie sich jeweils für eine der folgenden Antwortmöglichkeiten:

F

A +weil+

B +/+

C +/–

D –/+

E –/–

R

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft zu

Beide Aussagen richtig, Verknüpfung trifft nicht zu

Erste Aussage richtig, zweite Aussage falsch

Erste Aussage falsch, zweite Aussage richtig

Beide Aussagen falsch

eine Einkommens-, aber keine Vermögenssteuer erhoben. b) Die Einkommens- und Vermögenssteuer der Kantone bezeichnen wir auch als Staatssteuer (abgeleitet aus dem Staatsaufbau der Schweiz). c) Steuersubjekt der Staatssteuer natürlicher Personen sind Einkommen und Vermögen.

Begründen Sie falsche Verknüpfungen oder die falsche Teilaussage in wenigen Worten.

F

i)

Steuerobjekt … d) Falls jemand keine Steuererklärung einreicht, werden Einkommen und Vermögen von Amtes wegen eingeschätzt.

j)

f) Selbstständigerwerbende sind Inhaber von Einzelunternehmungen, Arbeitnehmer mit eigenem Lohnausweis und freie Berufe wie Ärzte oder Anwälte.

R

Arbeitnehmer mit Lohnausweis = unselbstständigerwerbend

R

h) Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dient gleichzeitig als Rückerstattungsantrag für die Mehrwertsteuer.

F

Das System der Familienbesteuerung wird lediglich bei Gütertrennung durchbrochen, weil bei diesem Güterstand Einkommen und Vermögen der Ehepartner nicht zusammengezählt werden können.

E

Familienbesteuerung wird nie durchbrochen. Einkommen und Vermögen werden für Steuerzwecke zusammengezählt.

F

g) Der vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnausweis dient dem Nachweis des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

B

Verknüpfung falsch: Direkte Steuern nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.

R

e) Gemäss dem Grundsatz der Familienbesteuerung werden Einkommen und Vermögen des Ehepartners für die Bemessung der Steuerschuld des Ehepaares dem Einkommen und Vermögen des andern Partners zugerechnet.

Die Einkommenssteuer des Bundes ist eine direkte Steuer, weil das Einkommen einer steuerpflichtigen Person direkt aus der Steuererklärung ersichtlich ist.

k) Lernende müssen in der Regel keine direkte Bundessteuer bezahlen, weil die Steuerpflicht beim Bund erst ab einem Einkommen von knapp CHF 18 000.– beginnt.

A

l)

C

In der Steuererklärung wird das steuerbare Einkommen einer Person in einem dreistufigen Schema ermittelt, weil das Bruttoeinkommen durch Schulden und den grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zustehenden Sozialabzug vermindert wird.

Bruttoeinkommen wird durch allgemeine Abzüge (Berufsauslagen, Schuldzinsen usw.) vermindert.

… für die Verrechnungssteuer.

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Übung 3 Steuerveranlagung / -berechnung Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Mit der Veranlagung bezeichnet wir jenen Zeitraum, für den die eingereichte Steuererklärung gültig ist.

R

g) Der Steuerfuss ist ein Multiplikator, mit dem die effektive Steuer multipliziert werden muss, um die Steuerschuld der Staatssteuer zu ermitteln.

F

… die einfache Steuer … b) Im System der Gegenwartsbemessung gilt das im Steuerjahr erzielte Einkommen als Grundlage für die Steuerberechnung.

R

h) Der Steuerfuss einer Gemeinde kann kurzfristig ohne Gesetzesrevision den veränderten Finanzbedürfnissen angepasst werden.

R

c) Im Steuerjahr 2017 müssen wir die Steuererklärung 2018 ausfüllen, sie gilt als Grundlage für die provisorische Steuerrechnung 2017.

F

i)

Die einfache Staatssteuer vom Einkommen können wir direkt dem Steuertarif des Steuergesetzes entnehmen.

R

R

j)

Von Steuerprogression sprechen wir dann, wenn z. B. eine Verdoppelung des steuerbaren Einkommens zu einer Verdoppelung der geschuldeten Steuer führt.

F

Im Steuerjahr 2017 … 2016 ausfüllen, … d) Weil das erzielte Einkommen zwangsläufig erst am Ende der Bemessungsperiode definitiv feststeht, wird die definitive Steuerschuld für ein bestimmtes Jahr mittels der Steuererklärung des folgenden Jahres festgelegt.

… zu einer überproportional höheren Steuerschuld führt. e) Eine Heirat bewirkt in fast allen Kantonen, dass bereits ab 1. Januar des Steuerjahres, in dem geheiratet wird, das Einkommen der beiden Ehepartner gemeinsam versteuert werden muss.

f) Die Bestimmung des Steuerbetrages wird bei der direkten Bundessteuer mit dem sogenannten Steuerfuss ermittelt.

… mit dem Steuersatz gemäss Steuertarif …

R

F

k) Durch die Steuerprogression werden höhere Einkommen im Vergleich zu geringeren Einkommen prozentual stärker belastet.

R

l)

R

Bei einem Wohnortwechsel von einem Kanton in einen andern ergibt sich zwangsläufig auch eine Änderung in den Steuerverhältnissen, weil jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz besitzt.

m) Während die direkte Bundessteuer in einer Rate zu begleichen ist, müssen die Staats- und Gemeindesteuern in drei Raten bezahlt werden.

… je nach Kanton unterschiedlich …

F

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Übung 4 Verrechnungssteuer / Mehrwertsteuer Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien. a) Die Mehrwertsteuer ist eine Spezialsteuer gegen die Steuerhinterziehung von Kapitalerträgen.

F

g) Durch das System des Vorsteuerabzugs unterliegt grundsätzlich nur der auf einer bestimmten Wirtschaftsstufe dazugekommene «Mehrwert» der Steuer.

R

F

h) Beim Einkauf eines Computers für das Büro kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weil es sich hier um ein typisches «Anlagegut» handelt.

F

Die Verrechnungssteuer … b) Die Rückvergütung der von der Bank abgezogenen Verrechnungssteuer wird mit dem Rückvergütungsantrag geltend gemacht, mit dem man die Vermögenserträge in der Steuererklärung korrekt deklariert.

Der Vorsteuerabzug gilt auch für die Anschaffung von Anlagevermögen.

… Wertschriftenverzeichnis / Rückerstattungsantrag … c) Für Personen im Ausland ist die Verrechnungssteuer endgültig verloren. Mit gewissen Ländern bestehen allerdings Doppelbesteuerungsabkommen, die eine teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlauben.

i)

Viele Güter des täglichen Bedarfs, wie z. B. Ess- und Trinkwaren, werden zu einem reduzierten Satz von 2,5 % besteuert.

R

j)

Mehrwertsteuerpflichtig sind Unternehmungen, die einen Jahresumsatz von über CHF 250 000.– erwirtschaften.

F

R

d) Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer, weil sie beim Bankkunden, an der Quelle der steuerbaren Leistung, erhoben wird.

F

… von über CHF 100 000.– … k) Bei der Mehrwertsteuer sind Steuersubjekt (Endkonsumenten von Gegenständen und Dienstleistungen) und Steuerträger nicht identisch.

… bei der Bank … e) Die Verrechnungssteuer wird einer juristischen Person (z. B. Aktiengesellschaft) automatisch mit der direkten Bundessteuer (Gewinn- oder Ertragssteuer) verrechnet.

… Steuersubjekt (Unternehmungen mit einem Umsatz von über CHF 100 000.–) …

F l)

Juristische Personen müssen die VST bei der eidg. Steuerverwaltung einfordern. f) Die Mehrwertsteuer heisst Allphasensteuer, weil sie auf allen Stufen des Wirtschaftsprozesses erhoben wird.

F

Wer Güter ins Ausland exportiert, kann Vorsteuern abziehen, obwohl die entsprechenden Umsätze von der MWST befreit sind.

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Aufgabe 1 Wofür werden die Mittel des Bundes eingesetzt? Betrachten Sie die grafische Darstellung zur Ausgabenstruktur des Bundes im Jahr 2015 und beantworten Sie die Fragen dazu.

Finanzen und Steuern (14,6 %)

Struktur der Ausgaben des Bundes nach Aufgabengebieten Ordentliche Ausgaben Rechnung 2015: 65 243 Mio.

e) Was für konkrete Ausgabenposten könnten sich hinter der Bezeichnung für dieses zweitwichtigste Aufgabengebiet verbergen?

Übrige Aufgaben 10,0 % Beziehungen zum Ausland 5,7 % Soziale Wohlfahrt 33,7 %

Landwirtschaft und Ernährung 5,6 %

d) Welches war 2015 – gemessen an den Ausgaben – das zweitwichtigste Aufgabengebiet?

Zinsaufwand für Schulden des Bundes; Bundeseinnahmen, die an die Kantone weiterverteilt werden (also Ausgaben!)

Landesverteidigung 6,8 %

f ) Welches waren 2015 – gemessen an den Ausgaben – die nächstfolgenden Aufgabenbereiche?

Bildung und Forschung 10,8 % Finanzen und Steuern 14,6 % Verkehr 12,8 %

Verkehr (12,8 %) Bildung und Forschung (10,8 %)

Quelle: Taschenstatistik Öffentliche Finanzen 2015, Eidg. Finanzverwaltung

a ) Welches war 2015 – gemessen an den Ausgaben – das wichtigste Aufgabengebiet des Bundes?

Soziale Wohlfahrt (33,7 %) b) Auf wie viele Franken beliefen sich diese Ausgaben?

33,7 % von insgesamt 65,24 Mia. = CHF: 21,99 Mia. c ) Was für konkrete Ausgabenposten könnte dieses Aufgabengebiet umfassen?

Sozialversicherungen, konkret die Beiträge an die AHV und IV sowie die Prämienverbilligungen der Krankenversicherungen

g) Was für konkrete Ausgabenposten könnten sich hinter diesen beiden Bezeichnungen verbergen?

Bundesbeiträge an den Strassenverkehr; Ausgaben des Bundes für den öffentlichen Verkehr

Beiträge an die ETH ( vom Bund geführte Hochschule), für die (Grundlagen-)Forschung an Hochschulen und auch Beiträge an die Berufsbildung

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Aufgabe 2 Wofür werden die Mittel der Kantone eingesetzt? Betrachten Sie die grafische Darstellung zur Ausgabenstruktur der Kantone im Jahr 2014 und beantworten Sie die Fragen dazu.

c) Welches war 2014 – gemessen an den Ausgaben – das zweitwichtigste Aufgabengebiet?

Soziale Sicherheit (20,2 %)

Ausgaben nach Funktionen, Kantone, 2014 Total Ausgaben: CHF 85 220 440 559 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung 9,0 %

d) Was für konkrete Ausgabenposten könnten sich hinter der Bezeichnung für dieses zweitwichtigste Aufgabengebiet verbergen?

Allgemeine Verwaltung 7,7 %

Bedarfsabhängige Sozialleistungen, Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen,

Bildung 28,1 %

Finanzen und Steuern 4,7 %

Fürsorgeleistungen

Volkswirtschaft 5,2 % Umweltschutz und Raumordnung 1,7 %

Kultur, Sport und Freizeit, Kirche 2,0 %

Verkehr und Nachrichtenübermittlung 7,3 %

e) Was für einen konkreten Bereich vermuten Sie hinter dem an dritter Stelle stehenden Ausgabenposten?

Gesundheit 14,1 % Soziale Sicherheit 20,2 %

Bereich Gesundheit (14,1 %); z. B. die Kantonsspitäler

Quelle: Finanzstatistik der Schweiz 2014 (Jahresbericht), Eidg. Finanzverwaltung

a ) Welches war 2014 – gemessen an den Ausgaben – das wichtigste Aufgabengebiet der Kantone?

f ) Vergleichen Sie die Ausgabenstrukturen der Kantone mit der entsprechenden Darstellung des Bundes in der vorhergehenden Aufgabe 1. Nennen Sie die Bereiche des Bundes, die bei den Kantonen fehlen.

Bildung (28,1 %)

Landesverteidigung, Beziehungen zum Ausland, b) Was für konkrete Ausgabenposten könnte dieses Aufgabengebiet umfassen?

Bildung und Forschung (Kantone «nur» Bildung)

Beiträge an die Volksschule (Schulgemeinden), an die Berufsbildung (Berufsfachschulen) und

g) Welche Aufgaben findet man dagegen nur bei den Kantonen?

an Hochschulen (Fachhochschulen und Universitäten)

Öffentliche Ordnung und Sicherheit ( Justiz, Polizei und Feuerwehr); Gesundheit

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Aufgabe 3 Wie finanziert sich der Bund? In der Tabelle sind die Einnahmen des Bundes für das Jahr 2015 dargestellt.

c) Welche Steuer folgt an zweiter Stelle?

Direkte Bundessteuer, gut ein Viertel (29,8 %).

a ) Berechnen Sie aus den Angaben die fehlenden Prozentanteile der verschiedenen Einnahmeposten. Einnahmen des Bundes

2015

%-Anteil

67 580

100,0 %

Direkte Bundessteuer

20 125

29,8 %

Verrechnungssteuer

6 617

9,8 %

Stempelabgaben

2 393

3,5 %

Mehrwertsteuer

22 454

33,2 %

Mineralölsteuer

4 717

7,0 %

Tabaksteuer

2 198

3,3 %

Schwerverkehrsabgabe

1 457

2,2 %

Übrige Fiskaleinnahmen

2 173

3,2 %

Zölle

1 056

1,5 %

Regalien und Konzessionen

1 202

1,8 %

Finanzeinnahmen

1 218

1,8 %

Übrige laufende Einnahmen

1 738

2,6 %

231

0,3 %

Total

in Mio. CHF

Investitionseinnahmen

d) Welche der aufgeführten Steuern sind «direkte Steuern»?

Direkte Bundessteuer und Verrechnungssteuer ( dunkel unterlegte Zeilen)

e) Bestimmen Sie aus der Tabelle die Prozentanteile der direkten und indirekten Steuern an den Totaleinnahmen des Bundes.

Direkte Steuern: 26 742 Mio. Franken  39,6 % Indirekte Steuern: restliche Steuer (hellbraun unterlegt) Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Stempelabgaben, Tabaksteuer, Schwerverkehrsabgabe und übrige Fiskaleinnahmen und Zölle: 36 449 Mio. Franken  53,9 % f ) Ergänzen Sie die vorbereitete Grafik, indem Sie die einzelnen Steuern und die dazugehörenden Prozentzahlen eintragen und die Kreissegmente einfärben. Verrechnungssteuer 9,8% Direkte Bundessteuer 29,8%

Stempelabgaben 3,5% Mehrwertsteuer 33,2%

Quelle: Taschenstatistik, Öffentliche Finanzen 2015, Eidg. Finanzdepartement

b) Welches ist – gemessen an den Ausgaben – der wichtigste Einnahmeposten des Bundes? Wie hoch ist dieser Anteil?

Die Mehrwertsteuer; sie umfasst einen Drittel (33,2 %) der Gesamteinnahmen des Bundes.

Nichtfiskalische Einnahmen 6,5% Übrige Fiskaleinnahmen und Zölle 4,7% Schwerverkehrsabgabe 2,2%

Mineralölsteuer 7,0%

Tabaksteuer 3,3%

15


Aufgabe 4 Steuerbares Einkommen und Vermögen Beschaffen Sie sich für die aktuelle Veranlagungsperiode eine Steuererklärung, einen Rückerstattungsantrag (Wertschriftenverzeichnis) sowie eine Wegleitung.

11. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 12. Weitere Abzüge

1. Füllen Sie in der Steuererklärung die Personalien mit den Angaben aus Ihrer Sicht (oder allenfalls aus Sicht Ihrer Eltern) aus. 2. Färben Sie die Überschriften mit den verschiedenen Einkommenskategorien grün ein und übertragen Sie die verschiedenen Kategorien, die zum Bruttoeinkommen führen, in die folgenden Zeilen.

13. Behinderungsbedingte Kosten 14. Zweitverdienerabzug bei Erwerbstätigkeit beider steuerpflichtiger Ehegatten/Partner (nur Bund)

1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

15. Total Abzüge

2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten

4. Suchen Sie die Sozialabzüge – oder Steuerfreibeträge – in Ihrer Steuererklärung. Notieren Sie die verschiedenen Personenkategorien, die in dieser Rubrik unterschiedliche Steuerfreibeträge für das steuerbare Einkommen geltend machen können. Verwenden Sie hier eine dritte Farbe (rot) für die Markierung.

4. Wertschriftenertrag 5. Übrige Einkünfte 6. Zwischentotal der Einkünfte

– Kinder in Ausbildung; je nach Jahrgang

(Lösung der Steuererklärung des Kantons TG)

(Bund: max. CHF 6 500.–)

3. Färben Sie die Überschriften mit den allgemeinen Abzügen, die zum Reineinkommen führen, orange ein und übertragen Sie auch diese verschiedenen Abzugsmöglichkeiten.

– Abzug für unterstützte Personen (Bund: wie Kinder) – Abzug für AHV-Altersrentner, Erwerbsunfähige oder Verwitwete

7. Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit

– Abzug gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten/Partner

8. Schuldzinsen 9. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

5. Verfahren Sie bei der Analyse der Systematik zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens analog wie in der vorhergehenden Aufgabe. Markieren Sie mit grün die verschiedenen Vermögensteile, mit orange die Schulden und mit rot die steuerfreien Beträge.

10. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

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Aufgabe 5 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Lesen Sie zuerst die Erklärungen in der Wegleitung zum «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» durch. Füllen Sie anschliessend einen Rückerstattungsantrag mit den folgenden Angaben aus. Salden per 13. 12. 2016 Privatkonto 48-0976.02 bei der Kantonalbank Bruttozins 2016:

CHF CHF

8 556.70 68.76

Privatkonto 13084267181, Raiffeisenbank, Bruttozins 2016:

CHF CHF

2 362.10 24.15

Kassenobligation der Kantonalbank, Nennwert CHF 40 000.–, Kauf 3. 4. 2013, Laufzeit 8 Jahre, Zinsfuss 2 _14 %, Kurs 100 %

CHF 40 000.–

Anlagesparkonto 284301-40, Credit Suisse Bruttozins 2016:

CHF CHF

15 325.60 114.20

Jugendsparkonto, 130832586903, Raiffeisenbank Bruttozins 2016:

CHF CHF

683.20 10.20

▼ Hinweis für Lehrpersonen Zu den Aufgaben 5 (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) und 6 (Steuererklärung) gibt es keine Lösungsvorschläge. Beide Aufgaben können «herkömmlich» in Papierform auf einem Formular ausgefüllt werden. Sie eignen sich aber auch (mit entsprechender Vorbereitung) als Hausaufgabe, mit dem Auftrag, das Formular mit der kantonalen Steuersoftware auszufüllen. Der Lösungsvorschlag zu Aufgabe 7 bezieht sich auf den Kanton TG, Gemeinde Weinfelden.

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15


Aufgabe 6 Steuererklärung ausfüllen Füllen Sie die von Ihnen bereits in Aufgabe 4 bearbeitete Steuererklärung noch mit folgenden Angaben aus. Personalien Diese haben Sie bereits aus Ihrer eigenen Sicht oder aus Sicht Ihrer Eltern ausgefüllt. Die weiteren Angaben beziehen sich auf eine dreiköpfige Familie. Der Mann ist voll erwerbstätig, die Ehefrau zu 40 %. Die Tochter absolviert die 2. Klasse der Sekundarschule am Wohnort der Familie. Einkommen Angaben aus dem Lohnausweis des Mannes: 2016 Jahresgehalt (inkl. Familien- und Kinderzulage) – AHV-Abzug (6,05 % vom AHV-Lohn) – Pensionskassenabzüge (7 % vom versicherten Lohn) – Nichtberufsunfallversicherung (0,75 % vom AHV-Lohn)

CHF CHF CHF CHF

73 320.00 4 089.80 3 151.75 507.00

Nettolohn II

CHF

65 571.45

Jahresgehalt – AHV-Abzug (6,05 % vom AHV-Lohn) – Pensionskassenabzüge (8 % vom versicherten Lohn) – Nichtberufsunfallversicherung (0,6 % vom AHV-Lohn)

CHF CHF CHF CHF

27 300.00 1 651.65 330.75 163.80

Nettolohn II

CHF

25 153.80

Berufskosten

Mann

Ehefrau

a) Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: Mann: SBB-Abonnement/Ehefrau: Fahrrad

CHF 1 340.–

CHF

b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

CHF 3 000.–

c) Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten: 3 % des Nettolohns gemäss Lohnausweis, mindestens CHF 1 900.–, höchstens CHF 3 800.–

CHF 1 967.–

CHF 1 900.–

d) Weiterbildungs- und Umschulungskosten: Kurs Projektleiter SIZ, ECDL-Jahreskurs

CHF 1 800.–

CHF 2 450.–

CHF 8 107.–

CHF 5 050.–

Total Berufskosten

700.–

– Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): Lebensversicherung: Prämie gemäss Beleg der Versicherungsgesellschaft CHF 1 920.00 – Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien sind ebenfalls in einem separaten Formular aufzulisten. Das Total muss anschliessend in die Steuererklärung übertragen werden. Setzen Sie die höchstens zulässigen Abzüge Ihres Kantons in die Steuererklärung ein: Bezahlte Prämien Krankenversicherung CHF 8 500.00 Sparzinsen gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis CHF 1 117.31 Prämienverbilligungen CHF 468.00 – Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten: nur Bundessteuer gemäss Wegleitung; steuerfreie Beträge (Sozialabzug): für ein Kind; Staatssteuer und Bundessteuer gemäss Wegleitung.

Angaben aus dem Lohnausweis der Ehefrau: 2016

Vermögenserträge Übertragen Sie die Angaben aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (aus Aufgabe 5) in das Steuerformular.

Vermögen Bewegliches Privatvermögen: a) Bankguthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis b) Personenwagen: VW Golf, Anschaffung 2014, Steuerwert CHF 14 000.– c) Segeljolle: Firebird, Neuwert 2011 CHF 8 500.–, Steuerwert CHF 2 000.– Rückkaufsfähige Lebensversicherung: Rückkaufswert der Lebensversicherung gemäss Ausweis der Versicherungsgesellschaft CHF 21 600.–.

Abzüge Die Berufskosten sind in einem separaten Formular zusammenzustellen; übertragen Sie die für Ihren Kanton aktuellen Abzüge (gemäss Wegleitung) in die Steuererklärung. Die folgenden Angaben sind als Musterbeispiele gedacht.

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Aufgabe 7 Steuerberechnung Ein verheiratetes Paar weist ein steuerbares Einkommen von CHF 88 875.– und ein steuerbares Vermögen von CHF 141 328.– aus. Für die Steuerberechnung werden das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen auf die nächsten CHF 100.– abgerundet.

2. Vermögenssteuer: Steuerbares Vermögen CHF 141 328.–

1. Vermögenssteuer 100 % 1,1 ‰ von CHF 141 300.-

CHF

155.43

CHF

438.25

Direkte Bundessteuer (nur Einkommen)

CHF

1 288.–

Einkommenssteuer Kanton und Gemeinde

CHF

10 400.15

1. Einkommenssteuer: Steuerbares Einkommen CHF 88 875.–

Vermögenssteuer Kanton und Gemeinde

CHF

438.24

1. Berechnung des satzbestimmenden Einkommens

Total Steuerschuld für ein Jahr

CHF

12 126.40

a ) Berechnen Sie die Steuerschuld für die direkte Bundessteuer. gemäss Tarif gelten für

CHF

75 300.–

CHF

883.–

für je weitere CHF 100.–

CHF

13 500.–

135 × 4.– CHF

540.–

Total direkte Bundessteuer

CHF

88 800.–

CHF

1 423.–

b) Berechnen Sie die Steuerschuld für die Staats- und Gemeindesteuern mithilfe der Tabellen aus der Wegleitung. Der Gesamtsteuerfuss beträgt 282 %.

Splittingsatz 88 800 : 2 =

CHF 44 400.–

2. Bestimmung des Steuersatzes Steuer für ein Einkommen von CHF 35 000.–

CHF

1 186.–

für den Mehrbetrag 7 % von

CHF 9 400.–

CHF

658.–

CHF 44 400.–

CHF

1 844.–

Steuersatz: CHF 1 844.– × 100 : 44 400

4,1532 %

CHF 88 800.–

CHF

3 687.-

c) Zusammenfassung: Steuerschuld für ein Jahr:

d) Ermitteln Sie für Ihre Wohngemeinde die aktuellen Steuerfüsse.

Staatssteuer

117 %

Gemeindesteuer

65 %

Schulsteuer

84 %

Kirchensteuer (evang. / kath.)

16 % / 19 %

e) Welches ist der höchste, welches der tiefste Gesamtsteuerfuss in Ihrer Klasse? Suchen Sie nach Gründen für die Unterschiede in den Gemeindesteuerfüssen.

Unterschiedliche Finanzpolitik der Gemeinden ; Struktur der Steuerzahler: z. B. finanzkräftige Privatpersonen und / oder

4. Anwendung des Steuerfusses 282 % von CHF 3 688.–

282 % von CHF 155.40

Steuerfüsse: individuelle Antworten

3. Bestimmung der einfachen Steuer (100 %) vom steuerbaren Einkommen: 4,1532 % von

2. Anwendung des Steuerfusses

CHF 10 400.15

Unternehmungen.

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Aufgabe 8 Steuerprogression a ) Suchen Sie in der Wegleitung die fehlenden Steuerbeträge für die folgende Tabelle «Steuertarif der direkten Bundessteuer: für Alleinstehende». Berechnen Sie die fehlenden Prozentsätze und ergänzen Sie die Grafik zur Steuerprogression.

Steuerprogression für die direkte Bundessteuer Steuern für 1 Jahr 2000

Steuertarif der direkten Bundessteuer: Tarif für gemeinsam besteuerte Personen

CHF

28 300

CHF

–.–

0,000 %

1600

CHF

30 000

CHF

17.–

0,057 %

1400

CHF

40 000

CHF

117.–

0,293 %

1200

CHF

50 000

CHF

217.–

0,434 %

CHF

60 000

CHF

424.–

0,707 %

CHF

70 000

CHF

724.–

1,034 %

CHF

80 000

CHF

1 071.–

1,339 %

CHF

90 000

CHF

1 471.–

1,634 %

400

CHF 100 000

CHF

1 968.–

1,968 %

200

Höhere Einkommen werden überproportional besteuert. Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz.

1000 800

100 000

90 000

80 000

70 000

Angaben in CHF

b) Berechnen Sie den Faktor, um den die Steuerschuld ansteigt, wenn sich das steuerbare Einkommen von CHF 40 000.– auf CHF 80 000.– verdoppelt (d. h. sich um den Faktor 2 vergrössert).

60 000

600

50 000

bis

1800

40 000

Steuersatz

30 000

Steuer für 1 Jahr

20 000

Steuerbares Einkommen

Steuerbares Einkommen

CHF 1 071.– geteilt durch CHF 117.– = Faktor 9,15; d. h., die Steuern steigen um gut das Neunfache!

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