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Werdenberger sagten erst 1972 Ja zum Frauenstimmrecht Heini Schwendener

Heini Schwendener

Werdenberger sagten erst 1972 Ja zum Frauenstimmrecht

Lang und steinig war der Weg zur politischen Gleichberechtigung der Schweizer Frauen. 1959 wurde das Frauenstimmrecht an der Urne abgelehnt, 1971 gab es im zweiten Anlauf endlich ein Ja – allerdings nicht im Kanton St. Gallen und im Werdenberg. Blicken wir zurück auf die Geschichte des Frauenstimmrechts sowie die damalige lokale Berichterstattung über die drei Abstimmungen von 1959, 1971 und 1972.

Frauen können wählen und abstimmen. Heute scheint dies zu Recht eine Selbstverständlichkeit zu sein. In der Schweiz war dafür allerdings ein langer Kampf notwendig. Ausgerechnet in unserer Musterdemokratie taten sich die Männer schwerer als andernorts, den Frauen die politische Gleichberechtigung zu gewähren. Vor fünfzig Jahren, am 7. Februar 1971, war es dann aber doch soweit: Die Schweizer – in diesem Fall explizit nur die Männer – sagten an einer eidgenössischen Urnenabstimmung Ja zum Frauenstimmrecht.

Davor war unser Land viele Jahrzehnte ein Unikum in der politischen Landschaft des Westens, hatten doch spätestens nach dem Zweiten Weltkrieg die letzten Länder die politische Gleichberechtigung der Frauen vollzogen. Ausnahmen bildeten die Schweiz, das diktatorisch regierte Portugal (Einführung des vollen Frauenwahlrechts um 1976) und die kleinen Fürstentümer Monaco (Einführung 1963) und Liechtenstein (Einführung 1984).

Abstimmungen nur auf Druck von unten

Warum dauerte es in der Schweiz so lange bis zur Einführung des Frauenstimmrechts? Die Historikerin Elisabeth Joris, die als eine der Ersten die Geschichte der Schweizer Frauen erforscht hat, sagte in einem Interview auf diese Frage, das liege auch an der direkten Demokratie in der Schweiz:

In keinem anderen Land musste die Mehrheit der Männer von den Frauen überzeugt werden, ihre Privilegien abzugeben. Das war aber nur ein Grund. In all unseren Nachbarländern haben die Regierungen selbst die Initiative ergriffen. In der Schweiz hingegen kamen beide Abstimmungen nur auf Druck von unten zustande, sowohl 1959 als auch 1971.1

Weil in der Schweiz das Volk bei Sachvorlagen mitentscheiden kann, bedurfte die Einführung des Stimm und Wahlrechts für Frauen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene jeweils der mehrheitlichen Genehmigung der stimmenden Männer. Bei eidgenössischen Vorlagen war zudem das Ständemehr notwendig. In den Zeiten des gesellschaftlichen Aufbruchs nach den beiden Weltkriegen verhielten sich die Schweizer Stimmbürger bei kantonalen Abstimmungen mehrheitlich konservativ und lehnten beim eidgenössischen Urnengang von 1959 mit einer Zweidrittelmehrheit das Stimm und Wahlrecht für Frauen ab. Die Eidgenössische Kommission für Frauenfragen schrieb in einer historischen Abhandlung:

Es ist fraglich, ob die politische Gleichstellung der Frau viel früher verwirklicht worden wäre, wenn in der Schweiz – wie in repräsentativen Demokratien – allein das Parlament hätte entscheiden können. Die Mehrheit der Parlamentarier stand dem Stimm- und Wahlrecht für Frauen nämlich lange Zeit ablehnend oder gleichgültig gegenüber. Aber auch Bundesrat und Verwaltung trugen mit der schleppenden Behandlung der Frauenstimmrechtsfrage dazu bei, die politische Gleichstellung der Frauen während langer Jahre zu verhindern.2

Die neue Bundesverfassung von 1848 garantierte den Schweizer Männern das allgemeine und direkte Stimm und Wahlrecht. Hingegen blieben die Frauen von der politischen Mitbestimmung ausgeschlossen. Vorstösse, die Verfassung neu zu interpretieren und den Begriff «Schweizer» ohne Ausnahme auf Männer und Frauen auszudehnen, scheiterten am Widerstand der politischen Behörden und des Bundesgerichts. Dieses hielt ein Jahrhundert lang daran fest, dass unter dem Begriff «Schweizer» in den Verfassungsbestimmungen über das Wahl und Stimmrecht nur Männer zu verstehen seien.

Seit Mitte der 1880er Jahre gab es vereinzelte Stimmen von Staatsrechtlern, Sozialreformern und Politikern, die sich für die politische Gleichstellung der Frau einsetzten. 1893 forderte dann der Schweizerische Arbeiterinnenverband offiziell das Frauenstimm und wahlrecht.

Wahlrecht zuerst beschnitten, dann abgelehnt

Als erste Partei bekannte sich 1912 die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SPS) an ihrem Parteitag in Neuenburg auf Drängen des Arbeiterinnenverbandes offiziell zum Stimm und Wahlrecht für Frauen. Im gleichen Jahr verlangte im St.Galler Grossen Rat die SPFraktion in einer Motion die Ausdehnung des kantonalen Stimm und Wahlrechts auf die Frauen. Diese Forderung wurde beschnitten auf die Wählbarkeit von Frauen in Schul und

Diese beiden Stimmzettel lagen lose in der gebundenen W&O-Ausgabe des Jahres 1959.

Kirchenbehörden und erst neun Jahre später, am 4. September 1921, zur Urnenabstimmung gebracht. Die St.Galler Männer lehnten selbst diese minimalen politischen Frauenrechte deutlich ab.3

Zur Jahreswende 1918/19 schien das Stimm und Wahlrecht für Frauen näher zu rücken. Denn inzwischen hatten die skandinavischen und angelsächsischen Länder, die Nachbarstaaten Deutschland und Österreich und viele andere Nationen zwischen 1913 und 1919 den Frauen das Wahlrecht gewährt. Schnell stabilisierte sich jedoch die bürgerliche Gesellschaft wieder, und das Thema der politischen Gleichstellung verschwand von der politischen Agenda der Schweiz. Abstimmungen über das Stimm und Wahlrecht für Frauen in den Kantonen Neuenburg, BaselStadt, Glarus, St.Gallen, Genf und Zürich ergaben nach heftigen Debatten durchwegs ablehnende Resultate.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs verliefen Abstimmungen über das Frauenstimmrecht in neun Kantonen negativ, darunter auch in St.Gallen. Andrea Scheck, Präsidentin der SPFrauen des Kantons St.Gallen, schrieb dazu: «1947 verhandelte der St.Galler Grosse Rat wieder über das Frauenstimmrecht, befeuert von der Argumentation, die grossen Leistungen der Frauen während der Kriegsjahre müssten so gewürdigt werden – vergeblich.»4 1950 schlug CVPNationalrat Peter von Roten bei der Revision des Nationalratswahlgesetzes vor, den Frauen sei das passive Wahlrecht zu gewähren. «Die Idee sorgte für einen Skandal, das Ehepaar von Roten gerät in seinem Heimatkanton Wallis in massive Kritik», notierte die Journalistin Anna Miller in ihrer Chronologie «50 Jahre Frauenstimmrecht». Die beiden Juristen liessen sich aber nicht unterkriegen, Iris von Roten wurde zu einer «Ikone der Frauenbewegung». Der Nationalrat lehnte den Vorschlag von Rotens als «absurde Idee» ab, «doch der Stein für eine Änderung der Bundesverfassung kommt ins Rollen».5

Niederschmetterndes Resultat am 1. Februar 1959

Angesichts der Reaktion des Nationalrates auf Peter von Rotens Vorschlag und angesichts der vielen Nein zum Frauenstimmrecht bei kantonalen Abstimmungen stand der eidgenössische Urnengang vom

1. Februar 1959 unter keinem guten Stern. Erstmals konnten die Schweizer Männer über die Einführung des Stimm und Wahlrechts für Frauen auf Bundesebene abstimmen. Das Resultat war ernüchternd bis niederschmetternd für fortschrittlich denkende Bürgerinnen und Bürger. Bei den auf dem Status quo beharrenden Kräften löste es hingegen Freude aus: 654939 (66,9 Prozent) Nein gegen 323727 (33,1 Prozent) Ja bei einer Stimmbeteiligung von 66,7 Prozent. Einzig die Kantone Waadt, Genf und Neuenburg stimmten der Vorlage zu.6

Betrachten wir nun die damaligen Ereignisse auf regionaler Ebene. Wie haben sich die St.Galler und Werdenberger Männer vor der eidgenössischen Abstimmung von 1959 ihre Meinung gebildet? Wie lauteten die Argumente der Befürworter und der Gegner? Was meinten die Frauen? Wie ging die Abstimmung aus? Beantwortet werden diese Fragen anhand der damaligen Berichterstattung der Lokalzeitung Werdenberger & Obertoggenburger (kurz W&O).

Erinnerungen von Gertrud Künzler, Grabs, Jahrgang 1939

Mein Vater ist früh gestorben, und meine Mutter hatte neun Kinder zu versorgen. Da habe ich realisiert, wie wenig Rechte Frauen hatten. Bei der Abstimmung 1959 arbeitete ich in Lausanne. Dort wurde das Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene angenommen. Später, zurück in der Deutschschweiz, fand ich es schlimm, dass es hier viele Frauen gab, die das Stimmrecht nicht wollten – aus Angst oder aus religiösen Gründen, denn die Katholiken waren eher dagegen. Ich habe in Vereinen und im persönlichen Umfeld indirekt für das Frauenstimmrecht geworben. Mir war klar: Ohne Frauenstimmrecht würde auch das Eherecht nie erneuert, was wichtig für die Gleichberechtigung der Frauen war.

Einige Vorbemerkungen sind allerdings nötig: Der W&O von 1959 – gleiches gilt für 1971 (zweite eidgenössische Abstimmung) und 1972 (kantonale Abstimmung) – ist nicht mit dem W&O von heute zu vergleichen. Unterschiedliche journalistische Darstellungsformen (Berichte, Kommentare, Reportagen, Leitartikel, Interviews, Bilder, aber auch Leserbriefe) gab es damals noch nicht beziehungsweise nur sehr selten. Meist war nicht einmal klar, wer einen Artikel verfasst hatte. Die Lokalberichterstattung nahm nur einen kleinen Teil der Zeitung ein. Die meisten Artikel beinhalteten reine Nachrichten, Einordnungen und Debatten zu wichtigen politischen Themen waren selten.

Unter dem Titel «Im rechten Maß ins neue Jahr» schwadronierte Nationalrat Dr. Ernst Boerlin, Liestal, darüber, welche Probleme es 1959, einem Jahr mit eidgenössischen Wahlen, auf wirtschaftlichem, militärischem, sozialem und geistigem Gebiet besonders zu beachten gelte. In seiner Tour d’Horizon erwähnte Boerlin die bevorstehende Abstimmung über das Frauenstimmrecht mit keinem Wort.7

Tage später war dann tatsächlich ein Teil der W&OTitelseite dieser Abstimmung gewidmet.8 «Gedanken zur Abstimmung über das Frauenstimmrecht» lautete die Überschrift. Im Artikel erläuterte der Autor die Argumente der Befürworter. Es sei für die Frau «nicht würdig, ihre Ansicht nicht direkt an der Wahlurne abgeben zu können», schrieb er. Thematisiert wurde auch der «Sonderfall Schweiz», weil bei uns ja die Männer nicht nur das Parlament zu wählen, sondern auch über Sachfragen abzustimmen hatten. Dass die Frauen dafür keine Zeit hätten, stellte der Autor in Abrede. Die Schweizerinnen würden durch das Wahlrecht «ihrer Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Familie,

Die Gewerkschaft VHTL (Verkauf Handel Transport Lebensmittel) warb im W&O vom 9. Januar 1959 für einen Vortrag zum Thema Frauenstimmrecht.

Aus einem Inserat im W&O vom 23. Januar 1959: General Guisan wird vom Landesring der Unabhängigen als Befürworter des Frauenstimmrechts zitiert. Die Freisinnig-demokratische Partei des Bezirks Obertoggenburg lud im W&O vom 16. Januar 1959 zu einem kontradiktorischen Anlass ein.

Aus dem W&O vom 26. Januar 1959: Schon damals waren Zeitungsinserate wichtig für die politische Meinungsbildung.

Am 30. Januar 1959 warb das Aktionskomitee für das Frauenstimm- und -wahlrecht im W&O.

Das Schweizerische Frauenkomitee warb im W&O vom 28. Januar 1959 gegen das Frauenstimmrecht.

Dieses Argument aus einem Inserat im W&O vom 30. Januar 1959 war damals immer wieder zu hören.

Haus und Beruf» nicht wesentlich beeinträchtigt.

Gegner des Frauenstimmrechts argumentierten, mit einem Nein könnte man verhindern, dass Frauen «in den sogenannten Schmutz der Politik hineingezogen» würden. Dem wurde entgegengehalten, Frauen würden schon heute in vielen Parteien mitarbeiten, links wie rechts. «Die Politik ist so sauber wie die Menschen, die sie betreiben; nichts hindert die Frauen, für eine anständige Politik mitzuwirken.»

«Gerechtigkeit, Rechtsgleichheit und Demokratie»

Dass viele Frauen nichts für das Frauenstimmrecht übrighätten, sei nur ein Scheinargument. Der Autor zitierte aus der Botschaft des Bundesrates: «Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung steht jeder Frau zu, selbst wenn die Mehrheit auf ihn keinen Wert legt.» Dass der Bundesrat noch immer Rollenklischees bediente, zeigte dessen Argumentation auf den Einwand, Frauen seien gefühlsmässig eingestellt und könnten darum in der Politik nicht sachlich mitsprechen:

Was das Denken der Frau vielleicht hie und da an logischer Konsequenz vermißen lässt, ersetzt sie durch ihre eigene, auf das Praktische und Konkrete gerichtete Klugheit, die ihr oft ein unmittelbares Erkennen des Richtigen und Wesentlichen gestattet. Kann man erwarten, daß die Kantonshoheit in ihrer Geltung und ihrem Einfluß unangetastet bleibt, wenn inskünftig die eidgenössischen, nicht aber die kantonalen Gesetze von einer aus Männern und Frauen zusammengesetzten Mehrheit sanktioniert sind?

Der Bundesrat fordere das uneingeschränkte Stimmrecht auf eidgenössischem Boden für die Frauen mit den durchschlagenden Argumenten «Gerechtigkeit, Rechtsgleichheit und Demokratie», war im W&O weiter nachzulesen. «Es ist heute anerkannt, dass die allgemeine Menschenwürde, die der Frau in nicht geringerem Maße als dem Manne zukommt, ihre prinzipielle Gleichbehandlung mit ihm verlangt.»

Dem Standpunkt der Gegner der Frauenstimmrechtsvorlage wurde zwei Tage später Platz im W&O eingeräumt, allerdings nicht mehr auf der Titelseite.9 Es stehe zweifellos der wichtigste Entscheid seit Bestehen des schweizerischen Bundesstaates bevor, schrieb der Autor. Wenn der heutige Volkssouverän Ja sage, wäre «die Verfassungsänderung vom 1. Februar 1959 unwiderruflich». Die Vorlage wolle den Frauen «ein Maß an politischen Rechten und Pflichten zuweisen, wie es sonst nirgends in der Welt besteht». In allen anderen Ländern beschränke sich das Stimmrecht der Frau wie des Mannes auf die alle paar Jahre stattfindenden Wahlen.

Die politische Willensbildung zu den Sachfragen vollziehe sich in diesen Staaten in den Parlamenten und sei dort praktisch trotzdem in der Hand der Männer geblieben, weil weibliche Parlamentsmitglieder nur eine verschwindende Minderheit ausmachten. Es gebe also keine auch nur annähernde Erfahrung, wie sich das Frauenstimmrecht auswirken könnte. Der Autor kommentierte:

Der Autor kam «nach nüchterner Betrachtung aller Argumente» zu folgendem Schluss: «Die Einführung des vollen eidgenössischen Frauenstimmrechtes […] wäre weder der Würde und dem Werte der Frau selbst, noch der Familie, noch den

PANORAMA

124 Ein Streit um die Hebamme in Wartau 1794 130 Objekt des Jahres:

Eine alte Truhe 134 Aufwertungsprojekt

Rietli Buchs – Ein Lebensraummosaik 144 Die Gründung der

Werdenbergischen

Rettungsanstalt 1846 152 Zwischen Gold und Silber, zwischen Ober- und

Unterland: Die Münzwirren im Fürstentum Liechtenstein 1874 –1878 160 Ein Landvogt auf der Suche nach einem Mörder 168 Buchbesprechungen 178 Werdenberger Kulturschaffen: Von Prägungen und Heimat

Martin Graber

Ein Streit um die Hebamme in Wartau 1794

Als die Wartauer Hebamme einen Seveler heiratet, löst das in der Gemeinde einen Streit über ihre Entlöhnung aus. Ein Verhandlungsprotokoll des Sarganser Oberamts gibt Auskunft über diesen Fall.

Es ist schwierig, Quellen zu Hebammen im dörflichen Umfeld vor 1800 zu finden, allgemein wurde das damalige Leben nur selten dokumentiert. Insbesondere wurden Frauen nur in Ausnahmefällen genannt. Die Zurücksetzung der Frauen war so selbstverständlich, dass das alleinige Stimmrecht der Männer in den Rechtsquellen nicht erwähnt wurde.

In der Mitte des 17. Jahrhunderts wurden die Gemeinden des Sarganserlands verpflichtet, eine Hebamme anzustellen, die vom Sarganser Landvogt vereidigt werden sollte. Damit sollte verhindert werden, dass Neugeborene ohne Taufe starben. Die diesbezüglichen Vorschriften des Churer Bischofs wurden im reformierten Wartau nicht angewendet.1 Um 1640 scheinen in Wartau zwei Hebammen tätig gewesen zu sein: Maria Stricker wurde von 1630 bis 1649 als Hebamme in Azmoos genannt, und zwischen 1632 und 1645 wurde Barbara Fingier, die mit Hans Gafafer verheiratet war, als Hebamme in Oberschan erwähnt.2 Barbara Sulser muss um 1806/07 eine Hebamme gewesen sein, weil deren Mann Thomas Stricker von der Wartauer Armenfürsorge – damals Spen genannt – ein Wartgeld ausbezahlt bekam.3 1794 kam es in Wartau zu einem Streit um die Entlohnung der dortigen Hebamme. Der Auslöser war, dass sich diese – deren Name bezeichnenderweise nicht genannt wurde – mit einem Seveler verheiratet hatte. Darauf wurde an einer Gemeindeversammlung beschlossen, der Hebamme die Neugüter zu entziehen, die diese als Lohn erhielt. Neugüter waren Grundstücke, deren landwirtschaftliche Nutzung an die Gemeindegenossen ausgeteilt wurde, die aber im Eigentum der Gemeinde verblieben. Die Vorgesetzten der Gemeinde wehrten sich gegen diesen Beschluss der Gemeindegenossen und zogen deshalb den Streit vor das Sarganser Oberamt, das Appellationsgericht im Sarganserland. Das Zeitgericht in Azmoos als erste Gerichtsinstanz wurde wohl übersprungen, weil dessen Richter als Wartauer be

fangen waren. Der Sarganser Landvogt als Vorsitzender des Oberamts urteilte, die Einstellung und die Festlegung des Lohns einer Hebamme liege allein in der Kompetenz der Vorgesetzten.

Actum vor lob[lichen] oberambt,

den 26ten Apprilis 1794. Jn streithigkeithen, welche sich gehalten entzwüschen vorsteher, richter Vllrich Müller 4 | von Fontnas und altlandtammann Oswald Sulser 5 von Azmos im namen einiger | vorgesetzten der ehrsamen gemeindt Warthauw, an einem, und richteren | Iacob Sulser 6, Adlerwürth7 von Azmos, und richter Hanns Gabathuohler 8 von Fontnas | im namen der ehrsamen gemeindt Warthauw (nach jhrem vorgeben), am anderen | theihl. Da klägere angebracht: Es wollen die der heebame in ihrer gemeindt | geordnete neügüether von darumen entzogen werden, weilen sie sich an einen von | Sevelen verheürathet. Darum die heebam ihren dienst versechen könne und werde, | als in dem fahl, so sie ledig oder mit einem gemeindtsgnoßen verehlichet wäre, | so hofen sie, es werden der heebame ihre neügüether belassen werden, alles | mit weit mehrerem. Worgegen antworthere versetzten: Die neügüether gehören | der gemeindt, welche ermehret, mann solle solche der heebame nemen, solche denen | an der rood außtheihlen und die heebamme mit geldt abfinden, so aus der | spenndt könne genomen werden. Bitten bey jhrem meehr geschützt und | geschirmet zu werden, auch mit vil mehrerem etc. Jst nach etc. von tit[uliert] herren | landtvogt sambt dem oberambt zu rechtem erkenndt: Weilen laut grossen | landtsmandat9 sich jede gemeindt mit einer erfahrnen heebam versechen soll und | muß, die außwahl und besetzung aber einer heebamme nicht dem mehr einer | gantzen gemeindt, sonderem dem gutbefinden derer vorgesetzten allein zustehet, | so sollen die sambtliche vorgesetzte der ehrsamen gmeindt Warthauw sich zusamen | verfüegen und mit der dießmahligen heebame sich wegen dero warthgeldt abfündig | machen, damit sie ihre dienst ferners leisten

Erste Seite des Eintrags vom 26. April 1794 im Protokollbuch des Sarganser Oberamts, Staatsarchiv St.Gallen, AA 4 B 8-28.

könne, welches bey jedem abgang | einer heebam also solle gehalten werden. Worgegen niemandt einiger jntrag soll | gemacht werden, sonderen was die vorgesetzte einer heebame für ihr warthgeldt | an geldt oder neügüetheren bestimmet, bey deme solle es sein verbleiben haben. | Eß werden die vorgesetzte nach ihrer pflicht erfinden, das es der gemeindt nutzlicher | und minder beschwährlich fallen thün, das wartgeldt der heebame nicht gantz mit | baarem geldt, sonderen zum theihl auch mit allmeindt boden zum pflantzen | außfündig zu machen und zu bestimmen. Da endtlichen die dermahlige heebam jhr | von denen vorgesetzten bestimbtes warthgeldt bißdahin richtig genossen, so soll | jhro annoch 2 jahr alles ohne mindeste abänderung verbleiben und jhro verabfolget | werden. Heüthiges audienzgeldt soll die gmeindt Warthauw mit f. 2 bezahlen.

Kundtschafften in obiger causa:

Weibel Hanns Müller10 von Fontnas redt bey dem eydt: In der kirchen zu Gritschins | seye das mehr wegen neügüetheren das erste mahl so gewesen, das er solches nicht | habe können entscheiden. Das andere mahl aber seye dess vorstehers rathschlag | und meinung zum mehr geworden. Endet. Gschworner Mathias Gabathuohler11 von Schaan redt auf ansinnung derer | antwortheren bey dem eydt: Die heebame habe jhne als geschwornen nicht | ersuchet, das mann ihro die neügüether lassen möchte. Endet. Mathias Rissin12 von Azmos, gschworner, redt auf beyder theihlen ansinnung | bey dem eydt: Vor 4 wochen seye in der kirchen zu Azmos gemehret worden, | mann solle der heebame die neügüether nemmen und seye niemandt wider | dieseres mehr gewesen, als der alt landtammann Iacob Sulser13 mit sagen: Er | wolle es übergeben, er brauche solche nicht mehr! Vor 3 wochen seye das mehr wegen | dießer sach gewesen, mann wolle bey dem aufsatz bleiben. Endet.14

Bevor Azmoos kirchlich von der Kirchgemeinde Gretschins abgetrennt wurde, hielt man Gemeindeversammlungen in der Kirche Gretschins ab. Dadurch konnte bei Abstimmungen die Mehrheit einfach abgeschätzt werden. Nachher gingen die Einwohner des Dorfs Azmoos und dessen Umgebung für Gemeindeversammlungen in die Kirche Azmoos, die übrigen Wartauer weiterhin in die Kirche Gretschins, ein Abstimmungsresultat musste jetzt aus zwei Mehren bestimmt werden.

Die rechtliche Stellung der Frauen im 18. Jahrhundert

Die Frauen besassen keine politischen Rechte, sie durften also an den Gemeindeversammlungen nicht teilnehmen und konnten nicht in Ämter gewählt werden. Auch im Erbrecht waren die Frauen benachteiligt, sie erhielten einen Drittel, die männlichen Erben zwei Drittel.15 Dagegen behielten Frauen nach ihrer Heirat ihren Nachnamen.

Falls jemand aus der Grafschaft Sargans eine Frau heiraten wollte, die nicht in dieser Grafschaft wohnte, so musste die Frau über ein Vermögen von mindestens 200 Gulden verfügen. Damit sollte verhindert werden, dass bedürftige Frauen sich einheiraten konnten.16 In der Grafschaft Werdenberg galt eine ähnliche Regelung.17 1679 musste Heinrich Staub

seiner Tochter 200 Gulden Heiratsgut versprechen, damit sie heiraten konnte. Die Gemeinde Malans bestätigte 1788, dass Anna Barbara Nutt über ein Vermögen von 200 Gulden und sechs Louis d’or verfüge.18 Am Ende des 17. Jahrhunderts begann die Gemeinde Wartau, im grösseren Umfang Neugüter an ihre Gemeindegenossen auszuteilen. Deshalb wollte die Gemeinde 1696 von einem Genossen, der Neugüter bezog und eine auswärtige Frau heiratete, dreissig Gulden einziehen. Die Tagsatzung bestätigte 1705 diesen Einzug, reduzierte aber den Betrag auf 25 Gulden und nahm Frauen, die aus den regierenden Orten, aus dem Sarganserland oder aus dem Werdenberg stammten, davon aus.19 Diese Gebühr wurde bis 1804 eingezogen und war anscheinend eine bedeutende Einnahmequelle.20 Sevelen erhielt 1745 das Recht, von auswärtigen Frauen, die einen Seveler Gemeindegenossen heirateten, dreissig Gulden für das Gemeinderecht zu verlangen. Vier Jahre später durfte Grabs ebenfalls eine solche Gebühr erheben.21

Martin Graber, geboren 1975, Abschluss als Ingenieur HTL/FH am NTB in Buchs, ab 2000 als Softwareentwickler tätig, hobbymässiger Sammler von Quellen zur Wartauer Geschichte und Verfasser von lokalhistorischen Arbeiten.

Anmerkungen

1 Reich-Langhans 1921, S. 227; Malamud/Sutter 2013, S. 751 f. und 1069. Die Gemeinde Wartau gehörte bis 1798 zum Sarganserland. 2 Kuratli 1940, Bd. 9, S. 192–195; Kuratli 1950,

S. 403, Anmerkung 115. 1632 wurde eine Barbara

Stucki als Hebamme erwähnt, dieser Name scheint aber für Barbara Fingier verschrieben zu sein, was eine Korrektur von 1635 nahelegt. 3 Gabathuler 1989, S. 89, 93 und 96; Kuratli 1940,

Bd. 11, Nr. 163. 4 Ulrich Müller, 1761–1814 (Kuratli 1940, Bd. 6,

Nr. 1368), Vorsteher zu Wartau 1794. 5 Oswald Sulser, 1735–1808 (Kuratli 1940, Bd. 11,

Nr. 78), Landammann zu Sargans 1783–1785. 6 Jakob Sulser, 1748–1819 (Kuratli 1940, Bd. 11,

Nr. 161). 7 Adler, ehemaliges Gasthaus in Azmoos, Gemeinde

Wartau. Vergleiche Gabathuler 1989, S. 144. 8 Hans Gabathuler, 1759–1802 (Kuratli 1940, Bd. 6,

Nr. 1337). 9 Malamud/Sutter 2013, S. 751 f. (Grosses Mandat des Sarganserlands, Artikel 27). 10 Hans Müller, 1750–1810 (Kuratli 1940, Bd. 6,

Nr. 1251). 11 Mathias Gabathuler, 1758–1805 (Kuratli 1940,

Bd. 6, Nr. 1313). 12 Mathias Rissi, 1744–1819 (Kuratli 1940, Bd. 6,

Nr. 1164). 13 Jakob Sulser, 1724–1804 (Kuratli 1940, Bd. 11,

Nr. 70), Landammann zu Sargans 1769–1771 und 1779–1783. 14 Staatsarchiv St.Gallen, AA 4 B 8-28, im Heft unter dem Datum eingetragen. 15 Sarganser Erbrecht: Malamud/Sutter 2013, S. 948–951. Werdenberger Erbrecht: Malamud 2020,

Bd. 2, S. 474–477. 16 Malamud/Sutter 2013, S. 953 (Sarganser Landrecht 1674). Ein Vermögen von 100 Gulden verlangt das Grosse Mandat des Sarganserlands,

Artikel 26: Reich-Langhans 1921, S. 226 f.;

Malamud/Sutter 2013, S. 750 f. 17 Senn 1862, S. 240 f.; Beusch 1918, S. 62 f.;

Malamud 2020, Bd. 2, S. 484 (Werdenberger

Landbuch, Artikel 56). 18 1679: Reich-Langhans 1921, S. 310 f. 1788:

Ortsgemeindearchiv Wartau, Nr. 48 (Urkunde 10./21. Oktober 1788). 19 1696: Kuratli 1937, S. 14; Kuratli 1940, Bd. 13,

S. 146. 1705: Staatsarchiv Aargau, AA/2402, f. 424–424v (Entwurf einer Urkunde vom 21. Juli 1705).

20 Reich-Langhans 1921, S. 335; Gabathuler 1990,

S. 145. 21 1745: Malamud 2020, Bd. 2, S. 640 f. 1749:

Beusch 1918, S. 63. Vergleiche Gabathuler 2011,

S. 126 f. 22 Staatsarchiv St.Gallen, ZVA 9; Kantonsbibliothek

St.Gallen (Vadiana), Magazin, Signatur VS Q 251, sowie in Archiven und bei Privaten in Wartau.

Quellen

Beusch 1918

Hans Beusch: Rechtsgeschichte der Grafschaft

Werdenberg, St.Gallen 1918. Gabathuler 1989

Jakob Gabathuler: Die Spen zu Wartau, St.Gallen 1989. Gabathuler 1990

Jakob Gabathuler: Die neue Gemeinde Wartau als

Zankapfel, in: Werdenberger Jahrbuch 1991 (4), 1990, S. 142–149. Gabathuler 2011

Hansjakob Gabathuler: Hintersassen – die

Einwohner minderen Rechts, in: Werdenberger

Jahrbuch 2012 (25), 2011, S. 125–131. Kuratli 1937

Jakob Kuratli: Wartau, aus dem alten Geschlechterbuch, Azmoos 1937. Kuratli 1940

Jakob Kuratli. Genealogisches Werk über die

Geschlechter Wartaus von 1630 bis ans Ende des 19. Jahrhunderts, sowie Abschriften von Urkunden.

Bd. 6: Familienbuch von Wartau-Gretschins, 3. Teil. Bd. 9: Geschichtliches von Wartau. Bd. 11:

Familienbuch von Azmoos, 1. Teil. Bd. 13: Die gefreiten Walser. Um 1940, 13 Bände. Faksimile der handschriftlichen Bände.22 Kuratli 1950

Jakob Kuratli: Geschichte der Kirche von Wartau-

Gretschins, Buchs 1950, 21984. Malamud/Sutter 2013

Sibylle Malamud/Pascale Sutter: Die Rechtsquellen des Sarganserlandes, Basel 2013. Malamud 2020

Sibylle Malamud: Die Rechtsquellen der Region

Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und

Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, Basel 2020. Ortsgemeindearchiv Wartau

Ortsgemeindearchiv Wartau, Nr. 48, Urkunde 10./21. Oktober 1788. Staatsarchiv Aargau

Staatsarchiv Aargau, AA/2402, f. 424–424v,

Entwurf einer Urkunde vom 21. Juli 1705. Staatsarchiv St.Gallen

Staatsarchiv St.Gallen, AA 4 B 8-28. Reich-Langhans 1921

Ulrich Reich-Langhans: Beiträge zur Chronik der

Bezirke Werdenberg und Sargans, Bd. 1, Buchs 1921, 21988. Senn 1862

Nikolaus Senn: Werdenberger Chronik, Chur 1860–1862, 21983.

Judith Kessler-Dürr

Objekt des Jahres: Eine alte Truhe

Eine alte, bemalte Truhe steht jahrelang unbeachtet in einem Haushalt. Bis jemand die Inschrift in gotischen Lettern entziffert. Nun werden Erinnerungen wach und Fragen tauchen auf.

Der Neujahrstag war für uns Kinder in den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine willkommene Gelegenheit, unser Sparkässeli etwas aufzufüllen. Nachbarn und Bekannte ringsum wurden aufgesucht, um ihnen mit einem alten Segensspruch Glück zu wünschen.

I wüüsch der e guets nöis Johr, dass d lang lebscht und gsund blibscht und vil Glügg und Sege und zletscht no s ewig Lebe.

Dafür wurde man mit einer kleinen Münze oder einem Chrömli belohnt. Beim Götti gab es vielleicht sogar einen Fünfliber. Der Höhepunkt aber war der Besuch bei der Gotte, der Taufpatin, die schon einen Silberlöffel für die künftige Aussteuer verpackt und obendrauf eine FrigorSchoggi gelegt hatte. Manchmal war noch ein SilvaBuch dabei. Derart reich beschenkt, blieb der Neujahrstag in guter Erinnerung.

Der Brauch des Segenwünschens und Beschenkens am ersten Tag eines neuen Jahres wurde schon in früheren Zeiten gepflegt. Der ehemalige Professor für Volkskunde, Paul Hugger, schreibt in seiner WerdenbergMonografie:

Arme Leute zogen von Haus zu Haus, auch in die Nachbargemeinden, brachten ihre Wünsche an und erhielten als selbstverständliche Gegengabe Geld oder Lebensmittel. Auch Verwandte und Nachbarn entboten einander durch Hausbesuche ihre Wünsche. Die Kinder brachten sie bei Paten an, und da hiess es dann etwa: Magsch e Chrömli? Wer an Weihnachten kein Göttigeschenk erhalten hatte, bekam es jetzt.1

Ein ganz besonderes Neujahrsgeschenk muss die reich bemalte Truhe aus Grabs gewesen sein, wie die Inschrift bezeugt.

Disse Kofferen verehret Ulrich Schlegel u Anna Litschere Ihrer Liebw Tauf Gotten Cathrina Rutze zu einem Grossen gut Jahr 1803.

Wie ist das nun, fragt man sich irritiert nach dem Lesen dieser Widmung, wurde hier die Taufgotte von ihren Patenkindern beschenkt statt umgekehrt? Des Rätsels Lösung kommt vom Sprachwissenschaftler Hans Stricker, der erklärt, dass Gotte hier auch Gottenkind, Götti auch Göttibub bedeuten kann. Diese Besonderheit

sei im Schweizerischen Idiotikon auch für andere Gegenden belegt.

So hat also alles seine Ordnung: Ulrich Schlegel, der Pate, und Anna Litscher, die Patin, haben ihrer «liebwerten Taufgotte» Cathrina Rutz zum Neujahr 1803 eine kunstvoll bemalte Truhe geschenkt. Vielleicht hat das Mädchen später, als junge Braut, in dieser «Kofferen» seine Aussteuer ins neue Heim gebracht, wie es damals üblich war.

Das Schenken war aber nicht die Hauptaufgabe der Paten. Vor allem hatten sie einzuspringen, wenn den Eltern etwas zustiess, Krankheit, Unfall, Tod. Sie waren sozusagen die Lebensversicherung des Kindes. Die Kirchen hingegen sahen im Ehrenamt des Paten den Auftrag, die christliche Erziehung des Täuflings sicherzustellen. Vielleicht wurde das Kind sogar auf den Namen von Gotte oder Götti getauft. Es war eine Ehre, als Pate angefragt zu werden. Die Gegenleistung, nämlich die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, musste ja nicht so oft erbracht werden.

Hugger: «Die Wahl der Taufpaten war meist zum voraus geregelt, da man für alle Kinder den gleichen Götti, die gleiche Gotte nahm, einen Onkel oder eine Tante. Das war eine einfache und praktische Lösung, zumal die Taufgeschenke bescheiden ausfielen.»2

Hugger schildert den Taufsonntag als richtiges kleines Fest:

In der Frühe kamen die Paten ins Taufhaus. Sie waren schwarz gekleidet. In Buchs überreichte nun der Götti den schön gefalteten Taufzettel. Darin steckte der Taufbatzen, ein Fünffränkler. Der Zettel zeigte entfaltet einen Sinnspruch zum Tage mit allerlei Verzierungen: Engeln, Blumen und dergleichen. Den Namen des Täuflings und das Taufdatum hatte der Götti eigenhändig hingesetzt.3

Dann wurde den Paten eine Weinsuppe gereicht: geröstete Brotwürfel, mit Zucker und Zimt bestreut und im Rotwein gekocht.