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Zusammenfassung

Der besonders schwere Fall sowie der minder schwere Fall des Totschlags sind Strafzumessungsregeln. Besonders schwere Fälle des Totschlags werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe sanktioniert (§ 212 Abs. 2 StGB). Durch die gleiche Strafandrohung wie bei der Verwirklichung eines Mordmerkmals muss die verwirklichte Schuld eines besonders schweren Falls des Totschlags der eines Mordes entsprechen.

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Notes

  1. 1.

    Zur Kritik Schneider (2021a: § 213 Rn. 8).

  2. 2.

    Der Begriff Intelligenzminderung ersetzt mit Wirkung zum 01.01.2021 im Gesetzestext des § 20 StGB den abwertenden Begriff Schwachsinn. Auch wenn in den ausgewerteten Urteilen der Jahre 2015 bis 2017 der Begriff des Schwachsinns noch verwendet wird, wird in dieser Arbeit der Begriff der Intelligenzminderung benutzt, da die Bedeutung und Anwendung der Begriffe gleich geblieben ist.

  3. 3.

    Die in der vorausgegangenen Fußnote genannte Gesetzesänderung führte auch dazu, dass der Begriff Abartigkeit durch den Begriff Störung ersetzt wurde, welcher in dieser Arbeit mit der gleichen Begründung, wie sie für die Intelligenzminderung gilt, verwendet wird.

  4. 4.

    Zur Problematik der Begrifflichkeit und der Verwendung der Begriffe in Recht, Medizin und psychologischen Wissenschaften siehe u. a. Schild (2017: § 20 Rn. 73), Marneros (2018: 246 f., 259), Fischer (2021: § 20 Rn. 6).

  5. 5.

    Zu einer mangelnden gerichtlichen Darlegung der Annahme oder Ablehnung eines Sachverständigengutachtens siehe Fischer (2021: § 20 Rn. 65c).

  6. 6.

    Der Gesetzestext wurde in der mittlerweile veralteten Fassung vom 01. August 2015 wiedergegeben. Am 03. April 2021 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Aufzählung menschenverachtender Beweggründe um antisemitische ergänzt. Der neue Gesetzestext lautet: „[…] besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende […]“ (§ 46 StGB).

  7. 7.

    Die Formulierung ist offen und unbestimmt und erfährt daher Kritik. Inwieweit aus spezial- oder generalpräventiven Gründen, beispielsweise zum Zweck der Resozialisierung, die Strafe erhöht oder erniedrigt werden kann, ist unklar (Streng 2017: § 46 Rn. 19 f., 47; Kindhäuser/Hilgendorf 2022: § 46 Rn. 5, 30).

  8. 8.

    Für die Regressionsberechnungen in Abschnitt 11.3 stellt dies grundsätzlich kein Problem dar. Es ist zwar erklärtes Ziel von Regressionsanalysen, einen möglichst hohen Anteil der Varianz im Ausmaß einer abhängigen Variablen – hier die Länge der Freiheitsstrafe – durch andere Variablen zu erklären, jedoch bleiben in sozialwissenschaftlichen Analysen regelmäßig hohe Varianzanteile aufgrund der Komplexität menschlichen Handelns unerklärt.

  9. 9.

    Dieses ist als beispielhaft zu verstehen, Meier (2019: 169) stellt beispielsweise ein siebenstufiges Modell vor. Die Gegenüberstellung der Modelle unterbleibt, da für den Zweck dieser Arbeit die Darstellung eines idealtypischen Modells ausreichend ist.

  10. 10.

    Zur Stellenwert- und Tatproportionalitätstheorie siehe u. a. Meier (2019: 173–176).

  11. 11.

    Die Berichterstattenden nehmen unter den drei Berufsrichter*innen und zwei Schöff*innen des Schwurgerichts bei der Bearbeitung eines bestimmten Falls eine besondere Rolle ein (vgl. Abschnitt 10.2).

  12. 12.

    Die Ergebnisse basieren zum einen auf einer repräsentativen Quotenauswahl von 1.242 Personen der deutschen Wohnbevölkerung ab 16 Jahren und zum anderen auf einer repräsentativen Zufallsauswahl von 988 Richter*innen und Staatsanwält*innen, die Mitglied des Deutschen Richterbundes sind. Die Befragungen wurden Ende 2018 durchgeführt (IfD Allensbach/ROLAND 2019: 2). Das betreffende Item lautet: „Die Rechtsprechung in Deutschland ist sehr uneinheitlich. Das Strafmaß hängt stark vom zuständigen Gericht ab“ (IfD Allensbach/ROLAND 2019: 53).

    In den neueren Befragungen stimmen zweimal jeweils 58 % (2021, 2022) und einmal 62 % (2020) der befragten Bevölkerung oberer Aussage zu (IfD Allensbach/ROLAND 2020: 16, 2021: 16, 2022: 16); Richter*innen und Staatsanwält*innen wurden bislang nicht erneut befragt.

  13. 13.

    Legal Tech bezeichnet die Auseinandersetzung mit der Automatisierung juristischer Tätigkeiten.

  14. 14.

    Auf das Maß der Pflichtwidrigkeit wird im Folgenden nicht weiter eingegangen, da es bei Fahrlässigkeits- und unechten Unterlassungsdelikten sowie bei Verstößen gegen besondere Rechtspflichten eine wichtige Rolle spielt, bei vorsätzlichen Tötungsdelikten jedoch höchstens in besonderen Konstellationen vorkommen kann (Schäfer et al. 2017: Rn. 623–628; Meier 2019: 201 f.).

  15. 15.

    Gegen die Einbeziehung der Vorsatzart spricht, dass die Tötung mit direktem Vorsatz der Regelfall sei und eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Strafzumessung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, also ein Aspekt angelastet wird, der bereits auf Tatbestandsebene berücksichtigt ist. Für die Einbeziehung spricht, dass durch die absichtliche Tötung eine höhere Schuld verwirklicht wurde, sie eine besondere Gefährlichkeit darstellt und dadurch in der Strafzumessung berücksichtigt werden kann (bspw. BGH, Beschluss vom 28.06.2012, 2 StR 61/12; Schneider 2021a: § 212 Rn. 106).

  16. 16.

    An dieser Stelle ist eine zeitliche Einordnung und Bewertung vorzunehmen, welche Rolle die 2011 unterzeichnete und 2018 in Deutschland in Kraft getretene Istanbul-Konvention für die Urteile aus den Jahren 2015 bis 2017 spielt. Im Gegensatz zum Sexualstrafrecht sind keine Änderungen hinsichtlich der Verurteilung vorsätzlicher Tötungsdelikte zu verzeichnen. Die strafrechtlichen Regelungen der Tötungsdelikte standen bei der Frage, ob die Istanbul-Konvention im Strafrecht ausreichend umgesetzt wird, wenig im Fokus (vgl. Rabe/Leisering 2018). Gleichzeitig ist nicht auszuschließen, dass Diskussionen um Gewalt in der Partnerschaft, verbesserten Gewaltschutz etc. in die Sanktionierung der Tötungsdelikte hineinwirken.

  17. 17.

    In einem Bericht von EIGE (2014: 48) wird Deutschland jedoch nicht unter den Ländern aufgezählt, in denen der partnerschaftliche Kontext einer Tat einen straferhöhenden Faktor darstellen kann.

  18. 18.

    Zum Doppelbestrafungsverbot siehe Schäfer et al. (2017: Rn. 651 f.).

  19. 19.

    Andererseits kann die wiederholte Tatbegehung auch zugunsten der Tathandelnden wirken, wenn die Herabsenkung der Hemmschwelle, weitere Taten zu begehen, berücksichtigt wird. Dies kann beispielsweise bei sexuellen Missbrauchsfällen innerhalb der Familie der Fall sein (Schäfer et al. 2017: Rn. 565).

  20. 20.

    Zur Diskussion, inwieweit spezial- und generalpräventive Aspekte eine schuldangemessene Strafe überschreiten oder unterschreiten können siehe u. a. Schäfer et al. (2017: Rn. 821–830).

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Habermann, J. (2023). Strafzumessung. In: Partnerinnentötungen und deren gerichtliche Sanktionierung. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-40741-4_7

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-40740-7

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