Mehrwertsteuererhöhung

Umtauschen ohne Verlust
Samstag, 27.12.2014 | 09:00
Umtausch, Weihnachtsgeschenke, Turnschuhe
dpa Eine junge Frau tauscht ein Paar Turnschuhe um

Alle Jahre wieder die gleichen Szenen unterm Weihnachtsbaum: Das Geschenk für die Liebsten passt oder gefällt nicht und muss umgetauscht werden. Doch auch wer erst nach dem Jahreswechsel seine Präsente umtauscht, hat kaum Nachteile wegen der Mehrwertsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent zum 1. Januar zu fürchten.

Rein rechtlich können die Händler den Steuerausgleich von drei Prozent zwar von ihren Kunden verlangen. Bei den Handelskonzernen hat die höhere Mehrwertsteuer de facto auf den Umtausch von im alten Jahr gekauften Waren so gut wie keine Auswirkungen.

Problemloser Umtausch mit Kassenzettel

„Bei uns ist das kein Problem“, heißt es bei KarstadtQuelle. Auch beim Warenumtausch nach Silvester werde der Kunde beim Tausch Ware gegen Ware oder Ware gegen Geld nicht draufzahlen. Der höhere Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent werde nicht gleich am 2. Januar auf die Waren draufgeschlagen. „Eine neue Preisauszeichnung aller Artikel ist schon aus rein technischen Gründen gar nicht möglich“, betont ein Karstadt-Sprecher. Grundsätzlich gelte, der Umtausch ist dann unproblematisch, wenn der Kassenzettel vorhanden und die Ware unversehrt ist.

Keine Erhöhung bei Saturn und Mediamarkt

Für die zum Handelsriesen Metro gehörenden 219 Media- und 121 Saturn-Märkten ist eindeutig klar: „Wir erhöhen die Preise zum Jahresanfang nicht, dementsprechend stellt sich auch das Problem nicht“, heißt es aus der Gruppe. Die Steuererhöhung werde unter anderem durch Verhandlungen mit den Industriepartnern aufgefangen. Ohnehin wäre eine Weitergabe der drei Prozentpunkte auf Grund des enormen Wettbewerbdrucks gar nicht möglich, sagte Unternehmenssprecher Bernhard Taubenberger.

„Umtausch ohne Wenn und Aber“

Auch in den 114 Kaufhof-Warenhäusern des Metro-Konzerns hat der neue Steuersatz beim Geschenkeumtausch angeblich so gut wie keine Auswirkungen. „Bei uns gilt Umtausch ohne Wenn und Aber“, heißt es im Konzern. Der Kunde bekomme im neuen Jahr das Geld zurück, was er im alten Jahr bezahlt habe. Die Mehrwertsteuererhöhung versuche das Unternehmen „so preisneutral wie möglich“ abzufedern.

Wer beim Hamburger Otto-Versand seine Präsente umtauscht, bekommt einen Gutschein über den Betrag mit der alten Mehrwertsteuer. Werde dann im noch bis Ende Januar gültigen Herbst/Winterkatalog neu bestellt, gelten auch noch die alten Preise. Grundsätzlich muss Ware, die nicht passt oder gefällt, innerhalb von 14 Tagen zurückgesandt werden. Bezahlt wird erst, wenn die bestellten Artikel behalten werden.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Umtausch

Was mit der alten Mehrwertsteuer verkauft wurde, wird auch beim Umtausch entsprechend verrechnet, so heißt es auch beim Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE). Grundsätzlich bestehe kein Rechtsanspruch auf Umtausch. Dieser erfolge nur auf Grund der Kulanz der Händler. Die Weitergabe des höheren Mehrwertsteuersatz beim Umtausch im neuen Jahr sei Vereinbarungssache zwischen Händler und Käufer.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer haben Händler, die beim Kauf nicht darauf hingewiesen haben, dass beim Umtausch gegen gleiche Ware im neuen Jahr der höhere Steuersatz verlangt wird, auch keinen Anspruch darauf. Sie empfehlen aber dennoch, Geschenke am besten noch bis zum 31. Dezember umzutauschen.

Laut HDE spielt der Warenumtausch kurz nach Weihnachten vom Volumen her keine so große Rolle. „Das wird vielfach überschätzt“, sagt Branchensprecher Hubertus Pellengahr. Die Tage nach dem Fest seien erfahrungsgemäß noch mal besonders umsatzstark, da die Verbraucher dann ihre Gutscheine und Geldgeschenke einlösen. „Die Leute haben dann zum Einkauf Zeit und Muße sowie die Liquidität“, betont Pellengahr.

Gutschein als Geschenk besonders beliebt

Auch bei KarstadtQuelle wird ein zunehmender Trend zum Gutscheingeschenk beobachtet. „Wenn die Leute unsicher sind, was sie schenken sollen, greifen sie lieber zum Gutschein oder verschenken Bargeld“, sagt der Konzernsprecher. Gutscheine seien besonders beliebt bei textilen Präsenten, Parfümerieartikeln, Büchern oder CDs. Den Verbraucherschützern zufolge gelten verschenkte Einkaufsgutscheine auch im neuen Jahr unverändert weiter. Beim Einlösen müsse dann aber die höhere Mehrwertsteuer gezahlt werden.

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fe/dpa
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