Weiberfastnacht: Krawatte abschneiden - erlaubt?
Das Abschneiden der Krawatte zur Weiberfastnacht ist ein bekannter Brauch. Doch tatsächlich ist dies rechtlich gesehen eine Straftat und kann eine Bußgeldzahlung zur Folge haben. Lesen Sie hier, woher der Brauch kommt und wie die Straflage dazu aussieht.
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Weiberfastnacht und das Abschneiden der Krawatte
Zur Weiberfastnacht schneiden die Damen den Herren die Krawatte ab. Der Festtag findet am Donnerstag vor Aschermittwoch statt.
- Die Weiberfastnacht ist eng mit einer symbolischen Machtübernahme der Frauen verbunden. So entstand der Feiertag am Donnerstag vor dem Aschermittwoch im Bonner Stadtviertel Beuel.
- Hier erkämpfte sich 1824 eine Gruppe an Wäscherinnen die Teilnahme an dem traditionell nur männlichen Karneval. Auch heute noch stürmen Frauen das Rathaus in Beuel zur Weiberfastnacht.
- Heute schneiden Frauen den Männern die Krawatte symbolhaft ab, um ihnen die männliche Macht an der Weiberfastnacht zu entziehen. Diese Tradition besteht seit Mitte des 20. Jahrhunderts. Als Wiedergutmachung erhalten die betroffenen Männer ein Küsschen.
Strafrechtliche Folgen
Allerdings ist das Abschneiden der Krawatte eine Straftat.
- Denn nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dies eine Eigentumsverletzung. Auch im Strafgesetzbuch ist das Krawatte-Abschneiden nach § 303 eine Sachbeschädigung, da fremdes Eigentum beschädigt wird.
- Allerdings müssen Sie nur mit einer Strafe rechnen, wenn der Betroffene tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz erhebt.
- Wenn der Betroffene aber um den Brauch weiß oder sich auf einer Faschingsfeier befindet, müssen Sie nicht von einer Strafverfolgung ausgehen, solange er sich nicht ausdrücklich gegen das Abschneiden wehrt. Dies sieht das Gericht als eine Einwilligung an.
- In den Hochburgen des Faschings wie Köln, Düsseldorf und Mainz nehmen die Gerichte an, dass das Tragen einer Krawatte zur Weiberfastnacht eine stillschweigende Einwilligung ist.
- Die Strafe für eine Sachbeschädigung nach § 303 im Strafgesetzbuch wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. Der Einzelfall ist hier immer ausschlaggebend.
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