Niederlegung der Geschäftsführerstellung: Wie läuft das ab?

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Kommt es zu einer Niederlegung der Geschäftsführerstellung, spielen meist gewichtige Gründe eine Rolle. Wer das Prozedere nach dem Beendigungssignal nicht richtig umsetzt, zerschlägt zwangsläufig viel Porzellan. Wir geben in unserem Blogartikel Tipps, wie nach dem Ausstieg der Geschäftsleitung alles richtig läuft.

Wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt, ist das für die GmbH meist ein tiefer Einschnitt. Wer alle formellen Schritte richtig abarbeitet, sorgt dafür, dass die GmbH nicht in eine Krise der Führungslosigkeit schliddert.
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Sie erfahren hier:

• wie der Geschäftsführer sein Amt niederlegen kann
• wie der Geschäftsführer abberufen werden kann
• welche Folgen die Niederlegung hat

Inhaltsverzeichnis

GmbH-Geschäftsführer können einerseits durch die Gesellschafter von ihrem Amt entbunden werden und damit ihre Leitungsaufgabe verlieren („Die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH“ oder sie können ihr Amt auch von sich aus einseitig beenden – fachlich korrekt ausgedrückt: niederlegen. Es kommt in beiden Fällen zu einer Niederlegung der Geschäftsführerstellung.

Der Wunsch nach der Niederlegung der Geschäftsführerstellung: kann z. B. bestehen, wenn sich ein schwerer Konflikt mit den Gesellschaftern abzeichnet oder wenn sich die Gesellschaft wirtschaftlich in einer Krisenlage befindet.

Ab 2024 wird es ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geben. Lesen Sie hier mehr darüber.

Wann kann ein Geschäftsführer sein Amt niederlegen?

Als Geschäftsführer einer GmbH ist man nicht auf ewig mit dem Unternehmen verheiratet. Geht es dem Ende der Leitungstätigkeit zu, müssen zwangsläufig Richtlinien beachtet werden, die sich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag und der Rechtsprechung ergeben. Zu beachten ist, dass zwei Kompetenzkreise zu berücksichtigen sind: Zum einen die Verantwortung aus der Stellung als „Organ der GmbH“ und zum anderen die Pflichten aus dem Anstellungsvertrag.

Was schreibt das Gesetz zur Niederlegung der Geschäftsführerstellung vor?

Niederlegung der Geschäftsführerstellung

  • Geschäftsführerstellung
  • Niederlegung
  • Anstellungsvertrag
  • Handelsregister

Das Gesetz enthält keine spezifischen Regelungen zur Amtsniederlegung. Als ungeschriebene Regel ist allerdings anerkannt, dass der Geschäftsführer sein Amt jederzeit ohne Angabe eines sachlichen Grundes niederlegen darf. Dies geschieht grundsätzlich durch Erklärung gegenüber der Gesellschaftsversammlung bzw. einem Gesellschafter; in der mitbestimmten GmbH ist hingegen der Aufsichtsrat zuständiger Empfänger.

Wer sich von seinem Amt als Geschäftsführer trennen will, muss im Regelfall keinen Vordruck oder spezielles Formular ausfüllen, denn die Erklärung kann formlos erfolgen. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, die Niederlegung schriftlich zu erklären und deren Zugang zu dokumentieren. Der Nachweis kann dadurch erfolgen, dass die Beendigung gegen Quittung übergeben wird oder per Einschreiben / Rückschein erfolgt – natürlich gibt es auch andere Beweismöglichkeiten.

Wichtig ist, bevor man die Niederlegung ausspricht, in den Anstellungsvertrag und den Gesellschaftsvertrag zu sehen und sich zu überzeugen, ob nicht dort gewisse Formvorschriften festgelegt worden sind.

Geschäftsführervertrag

Alle Informationen zum Thema Geschäftsführervertrag finden Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Eine Grenze findet das Recht zur Niederlegung der Geschäftsführerstellung im Verbot des Rechtsmissbrauchs. Nach Auffassung von einigen Gerichten verhält sich der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn die Amtsniederlegung zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt. Darüber hinaus stehen einige Gerichte auf dem Standpunkt, dass die Niederlegung unwirksam ist, wenn sie zur Unzeit ausgesprochen wird. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Geschäftsführer sein Amt zu einer Zeit niederlegt, in der die Gesellschaft in besonderer Weise auf eine stabile Führung angewiesen ist, etwa bei Insolvenznähe.

GmbH-Gesellschaftsvertrag kann strenge Maßstäbe bei Niederlegung der Geschäftsführung setzen

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann die Niederlegung an zusätzliche Bedingungen knüpfen, etwa an die

• Notwendigkeit eines Niederlegungsgrunds oder an die
• Einhaltung einer Niederlegungsfrist.

Das Recht zur Niederlegung der Geschäftsführerstellung kann allerdings nicht generell ausgeschlossen werden, weil es dem Geschäftsführer möglich sein muss, sein Amt zumindest bei Vorliegen eines wichtigen Grundes niederzulegen.

Welche Sachverhalte einen wichtigen Grund darstellen, ergibt sich aus einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände. Um typische Beispiele für wichtige Gründe für die Niederlegung der Geschäftsführerstellung handelt es sich bei der

• Unfähigkeit zur Amtsausführung, bei
• Nichtzahlung der Geschäftsführervergütung oder die
• Zerrüttung des Verhältnisses zu den Gesellschaftern oder anderen Geschäftsführern.

niederlegung der geschaeftsfuehrungsstellung

Wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt, ist das für die GmbH meist ein tiefer Einschnitt.

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Wie sich die Niederlegung der Geschäftsführerstellung auf den Anstellungsvertrag auswirkt

Die meisten Geschäftsführer werden einen Anstellungsvertrag mit dem Unternehmen, dem sie vorstehen, abgeschlossen haben. Im Regelfall ist der richtige Ansprechpartner dafür der Gesellschafterkreis der GmbH.

Trennung zwischen organschaftlicher Bestellung und Anstellungsvertrag

Die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer und seine Eintragung im Handelsregister ist vom Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Alleine dadurch, dass jemand zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt worden ist, ist noch keine Regelung zu Gehaltsfragen, den Kündigungsmöglichkeiten und dem Urlaubsumfang erfolgt.

Alle diese – und noch weitere – Punkte verhandeln die Gesellschaft und der Geschäftsführer miteinander und fixieren sie in einem Anstellungsvertrag.

Dieser Anstellungsvertrag wird durch die Niederlegung der Geschäftsführerstellung nicht berührt, weshalb er einer eigenständigen Beendigung bedarf. Die Erklärung des Endes in Bezug auf den Anstellungsvertrag kann sowohl von Seiten des Geschäftsführers als auch von Seiten der Gesellschafter herbeigeführt werden.

Kündigung des Anstellungsvertrags

Auch wenn es darum geht, den Anstellungsvertrag einem Ende zuzuführen, sind Formalien zu beachten, sonst kann es für die eine oder andere Seite teuer werden.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung des GmbH-Anstellungsvertrages

Möglich ist zunächst eine ordentliche, also fristgebundene Kündigung des Anstellungsvertrags. Da das Bundesarbeitsgericht GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer ansieht, genießen diese keinen Kündigungsschutz nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes (=KSchG). Beide Parteien dürfen daher aus beliebigem Grund ordentlich kündigen, sofern sie die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten.

Eine sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags kann durch außerordentliche Kündigung erreicht werden. Hierfür bedarf es allerdings eines wichtigen Grundes – meist ein Konfliktherd an dem es besonders heiß hergeht.

Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Auch hier bedarf es einer umfassenden Einzelfallabwägung. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, aus welchen Gründen der Geschäftsführer sein Amt niederlegt.

Entscheidung über die Kündigung des GmbH-Geschäftsführervertrages

Über die Kündigung entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung durch Beschluss - meist mit einfacher Mehrheit.

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ist er bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung stimmberechtigt; von der Abstimmung über die außerordentliche Kündigung ist er hingegen ausgeschlossen.

Alternative zur Kündigung: Abschluss eines Aufhebungsvertrag mit GmbH-Geschäftsführer

Alternativ zur Kündigung des Anstellungsvertrags kann die GmbH einen Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer abschließen.

Dies hat den Vorteil, dass die Modalitäten der Vertragsbeendigung einvernehmlich, umfassend und transparent geregelt werden können. Im Aufhebungsvertrag sollte insbesondere geklärt werden, welche Abfindungs- und Pensionsleistungen der Geschäftsführer erhält. Ferner sollte dargelegt werden, welche Forderungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer noch zu begleichen sind.

Hierbei sollte vereinbart werden, dass diese Darlegung abschließend ist, weitere Ansprüche also nicht bestehen. Schließlich kann es sich anbieten, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, um zu verhindern, dass der Geschäftsführer sein Wissen zeitnah in ein Konkurrenzunternehmen einbringt.

Haftungsrisiken bei Niederlegung der Geschäftsführerstellung

Schadensersatz bei Niederlegung der Geschäftsführerstellung zur Unzeit

Geht man davon aus, dass die Niederlegung auch dann wirksam ist, wenn sie zur Unzeit erfolgt, droht dem Geschäftsführer in einer solchen Situation die Haftung für Schäden.

Der Geschäftsführer schuldet der GmbH Ersatz aller Schäden, die durch seine Niederlegung entstehen. Auf Schutz durch die D&O-Versicherung kann sich der Geschäftsführer in einer solchen Situation nicht verlassen: Da dieser als zentrales Leitungsorgan über die gegenwärtige Situation der GmbH informiert ist, wird er regelmäßig wissen, dass seine Niederlegung zur Unzeit erfolgt.

Da Versicherungen bei vorsätzlicher Pflichtverletzung von der Ersatzpflicht befreit sind, muss der Geschäftsführer damit rechnen, dass die Versicherung den Schaden nicht ersetzen wird.

Schadensersatz und Vertragsstrafe bei Verletzung vertraglicher Pflichten

Darüber hinaus droht dem Geschäftsführer eine Haftung auf Schadensersatz, wenn er seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag verletzt; sofern vereinbart, kann zusätzlich eine Vertragsstrafe fällig werden.

Eine Haftung wegen Pflichtverletzung droht dem Geschäftsführer, wenn der Anstellungsvertrag diesen ausdrücklich zur Geschäftsführung verpflichtet. In diesem Fall verhält sich der Geschäftsführer pflichtwidrig, sofern er sein Amt ohne wichtigen Grund niederlegt – aus wichtigem Grund darf er sein Amt stets niederlegen.

Liegt ein entsprechender Grund vor, können die Gesellschafter den Anstellungsvertrag in aller Regel mit sofortiger Wirkung kündigen, da es ihnen nicht zuzumuten ist, den Geschäftsführer weiterhin zu vergüten, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.

Bußgeld und Rechtsscheinhaftung bei Versäumen der Eintragung ins Handelsregister

Ein weiteres Haftungsrisiko birgt das Handelsregister, in dem die gegenwärtigen Geschäftsführer der GmbH aufzuführen sind.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die sie betreffenden Eintragungen aktuell zu halten; bei Verstoß droht ein Bußgeld. Zudem droht dem Geschäftsführer eine Rechtsscheinhaftung, weil er gegenüber Dritten solange als Geschäftsführer gilt, bis er aus dem Register ausgetragen wurde.

Um beide Risiken zu vermeiden, ist das Register schnellstmöglich zu korrigieren. Um sich nicht darauf verlassen zu müssen, dass sein Nachfolger die Löschung vornimmt, kann der Geschäftsführer die Niederlegungserklärung um einen Zusatz ergänzen, wonach die Niederlegung erst im Zeitpunkt seiner Löschung aus dem Handelsregister wirksam wird.

Die Löschung wird durch entsprechenden Antrag beim Registergericht eingeleitet. Hierbei sind die Niederlegungserklärung und deren Zugang nachzuweisen.

Was ist bei der Niederlegung noch zu beachten?

Wie eingangs angesprochen, darf die Niederlegung der Geschäftsführerstellung nicht dazu führen, dass die Gesellschaft überraschend führungslos wird, da andernfalls der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs droht. Um dem zu entgehen, sollte der Geschäftsführer entsprechende Vorkehrungen treffen.

So kann er den Gesellschaftern die Niederlegung der Geschäftsführerstellung frühzeitig ankündigen oder die Kündigung mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt aussprechen. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Gelegenheit, rechtzeitig einen Nachfolger in der Leitungsebene zu bestimmen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass den Geschäftsführer einige nachwirkende Organpflichten treffen können. Dies kommt insbesondere bei einer Insolvenz der GmbH in Frage: Fällt die GmbH in Insolvenz, ist der Geschäftsführer trotz Amtsniederlegung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur Mitwirkung am Insolvenzverfahren verpflichtet.

Legt Ihr Geschäftsführer sein Amt nieder in Ihrer GmbH?
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Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Ihr Rechtinfo-Tipp

Ein Fehler, der den GmbH-Geschäftsführern in der Praxis immer wieder unterläuft, ist, dass die Niederlegung zum falschen Zeitpunkt erklärt wird.

Die Konsequenz daraus ist, dass es dem niederlegenden Geschäftsführer nicht mehr möglich ist, seine Austragung aus dem Handelsregister zu beantragen. Er muss dann auf den „good will“ seines Nachfolgers vertrauen.

Kommt es in dem Fall zu Streitigkeiten, muss der Ex-Geschäftsführer alleine wegen der Austragung aus dem Handelsregister ein Gerichtsverfahren führen – meist noch ergänzt mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung.

Niederlegung der Geschäftsführungsstellung! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Unter welchen Voraussetzungen kann ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt niederlegen?

Im Grundsatz können Geschäftsführer ihr Amt jederzeit ohne Angabe eines Grunds niederlegen.

Welche Haftungsfolgen drohen bei der Niederlegung?

Der Geschäftsführer kann insbesondere auf Schadensersatz und auf Zahlung einer Vertragsstrafe haften. Der genaue Umfang des Haftungsrisikos richtet sich maßgeblich nach dem Inhalt des Geschäftsführungsvertrags. 

Ist die Niederlegung beim Handelsregister anzumelden?

Ja, jede Aufgabe der Geschäftsführerstellung ist unverzüglich ins Register einzutragen. Dass dieses sofort nach der Niederlegung erfolgt, ist für den aus seinem Amt ausscheidenden Geschäftsführer alleine schon aus Haftungsgründen wichtig. 

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Niederlegung nicht per sofort zu erklären (= Zugang der Niederlegung bei dem empfangsberechtigten Gremium), sondern auf einen späteren Zeitpunkt.

Bildquellennachweis: Peshkov | PantherMedia

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