Bundesgericht: Substanziierung vs. Substantiierung

Foto: Schreibmaschine

Parteien müssen ihre Behauptungen vor Gericht substanziieren, ansonsten dringen sie mit ihren Anliegen nicht durch oder riskieren zumindest eine richterliche Rüge.

Substanziieren? Oder doch substantiieren?

Im «Duden» finden sich beide Varianten, empfohlen wird die Schreibweise mit «z».

Wie hält es das Schweizerische Bundesgericht mit der Schreibweise von Substanziierung beziehungsweise Substantiierung?

Anwaltskollege Manfred Dähler zählte Ende März 2013 für die kommende «Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht»-Ausgabe in den (googlebaren) bundesgerichtlichen Leitentscheiden seit 1954 nach und gelangte zu folgendem Ergebnis:

«[…] Während es zu einem bevorzugten Argument des Bundesgerichts geworden ist, die angeblich fehlende Substantiierung den Anwälten vorzuhalten, ist sich das Bundesgericht selber noch nicht einmal darin einig, wie man das Wort schreibt».»

In 52 Leitentscheiden fand sich die Schreibweise «substanziiert», in 115 Leitentscheiden die Schreibweise «substantiiert». Inzwischen bringt es «substanziiert» auf 56 Leitentscheide, für «substantiiert» sind es weiterhin 115. Daneben finden sich 24 Leitentscheide, in denen bei «substanziiert» ein «i» vergessen ging, das heisst die Schreibweise «substanziert» verwendet wurde …

(Via Swisslawlist, leider nicht direkt verlinkbar.)

Bild: Flickr / Dr. Shordzi, «Continental typewriter writing sample», CC BY-SA 2.0 (generisch)-Lizenz.

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