Die kantonalen Gerichte wiesen das Ausstandsbegehren ab. Das Bundesgericht schützte den angefochtenen Entscheid und wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Die Beschwerdeführerin machte vergebens geltend, die Bezirksrichterin habe gegen die Eventualmaxime verstossen, indem sie ihr Wissen aus einem anderen Prozess verwendet habe (E. 2.3). Das Bundesgericht lehnte das Vorbringen wie folgt ab:
“2.4.1. Gemäss dem auf das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren § 180 Abs. 3 2. Variante aZPO/TG bedürfen Tatsachen, über die der Richter von Amtes wegen Kenntnis hat, keines Beweises. Nach der Rechtsprechung darf der Richter solche sog. gerichtsnotorische Tatsachen im Rahmen des Prozessthemas unbesehen der Parteibehauptungen von Amtes wegen in den Prozess einführen […]. Dazu gehören namentlich Beweisergebnisse aus früheren Verfahren zwischen den nämlichen Parteien […], aber auch Tatsachen, von denen der Richter aus Drittprozessen Kenntnis hat und die sich innerhalb des durch die Parteibehauptungen umrissenen Prozessthemas bewegen […]. Zu beachten bleibt dabei das Amtsgeheimnis, welches der Verwendung von Wissen aus anderen Prozessen Grenzen setzt […], sowie das rechtliche Gehör der Parteien […].
2.4.2. Im vorliegenden Fall wies die Bezirksrichterin die Parteien anlässlich der Referentenaudienz darauf hin, dass sie aus einem (Parallel-) Prozess Kenntnis habe vom Bestand eines Ertragskontos im Jahresabschluss 2008 der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von über Fr. 1’000’000.–. Dabei handelt es sich um Wissen, das die Bezirksrichterin im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erlangte und welches unmittelbar das Thema des Prozesses zwischen B. und der Beschwerdeführerin betrifft. Es handelt sich mithin um gerichtsnotorisches Wissen, welches die Bezirksrichterin grundsätzlich von Amtes wegen berücksichtigen darf. Inwiefern sie mit der Verwendung dieses Wissens die Eventual- bzw. Verhandlungsmaxime verletzt haben sollte, ist daher nicht ersichtlich.
Ebensowenig liegt eine Amtsgeheimnisverletzung vor, hat doch das Bundesgericht im Urteil 4A_427/2011 vom 29. November 2011 rechtskräftig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber B. zur Rechenschaftsablegung verpflichtet ist, wozu auch die Offenlegung des genannten Jahresabschlusses gehört. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die von der Bezirksrichterin im Rahmen der Referentenaudienz offengelegten Tatsachen hat die Beschwerdeführerin gegenüber B. mithin nicht. […]”