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Plan- und Bauvorhaben im Konsulationsbereich gemäss Störfallverordnung

In der engen Schweiz bergen Bauvorhaben aus verschiedensten Gründen Konfliktpotential. Einer der Gründe ist das Risiko, das von Anlagen ausgeht, die der Störfallverordnung unterstellt sind.  

Gemäss Art. 11a der Störfallverordnung (SR 814.012, StFV) sind die Kantone verpflichtet worden, die Störfallverordnung in der Richt- und Raumplanung sowie in den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sind sie aufgefordert die Anlagen und ihre angrenzenden Bereiche (Konsultationsbereiche) zu kennzeichnen. 

Seit Herbst 2022 sind die der Störfallverordnung unterliegenden Anlagen samt ihren Konsultationsbereichen im ThurGIS abrufbar. Je nach Risiko, das von der Anlage ausgeht, ist der Bereich zwischen 50 und 300 m breit. Bei 300 m kann davon ausgegangen werden, dass von der Anlage eine Explosionsgefahr oder eine giftige Gaswolke ausgehen kann. Die Anlagen sind mit Farben unterschiedlich hervorgehoben. 

Plan- und Bauvorhaben im Konsultationsbereich gemäss Störfallvorsorge

Bei Plan- und Bauvorhaben ist nun durch die Planer zu prüfen, ob das Projekt im Konsultationsbereich gemäss Störfallverordnung liegt und falls dem so ist, abzuklären, ob das Vorhaben risikorelevant ist. 

Risikorelevant sind Vorhaben, die zu grösseren Menschenansammlungen (> 50 Personen) führen oder wenn es sich um eine empfindliche Einrichtung handelt (z. B. einen Kindergarten). Die Planungshilfe des Bundes "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" schlägt zwei unterschiedliche Abläufe für Planungs- und Bauvorhaben vor. Beiden gemeinsam ist, dass bei risikorelevanten Vorhaben die Störfallfachstelle miteinzubeziehen ist. Sie wirkt in den Verfahren koordinierend und beratend. 

Ablaufschema bei Raumplanungsgeschäften. Quelle: Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, ARE

Bei Raumplanungsgeschäften kann der Koordinationsbedarf erheblich sein und teilweise Kompromissbereitschaft von allen Seiten erfordern. Im äussersten Fall muss auf das Vorhaben verzichtet werden. Wichtig ist, frühzeitig Kontakt mit der Fachstelle aufzunehmen. 

Kürzer ist der Weg bei Bauvorhaben, da die Fachstelle bei risikorelevanten Vorhaben nur beratend beigezogen werden soll. Die Vorschläge können von verstärkten Fassaden bis zu Projektänderungen reichen. Da es sich in diesen Fällen um bewilligte Zonen handelt, kann eine Bauherrschaft auf das eingereichte Projekt bestehen ohne Anpassungen vorzunehmen, muss sich aber auch der allfälligen, hoffentlich nie eintretenden, Konsequenzen bewusst sein. 

Ablaufschema bei Bauvorhaben Quelle: Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, ARE

Hintergrund

Die Störfallverordnung gilt für Betriebe, Eisenbahnanlagen, Durchgangs- und Nationalstrassen sowie Rohrleitungen, wenn von ihnen ein chemisches oder biologisches Risiko ausgeht (Art. 1 StFV). Ein Störfall ist ein Ereignis mit erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung. Bewegen sich die zu erwartenden Schäden im nicht akzeptablen Bereich, muss der Betreiber teilweise aufwändige, zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung treffen. Solche Ereignisse treten zum Glück nur selten auf, sind aber in dicht besiedelten Gebieten verheerend. 

Betreiber einer Anlage, die der Störfallverordnung unterstellt ist, müssen Risikoabschätzungen (einen sogenannten Kurzbericht nach Störfallverordnung) oder gar eine Risikoermittlung durchführen und daraus Massnahmen treffen, um Personen- und Umweltschäden im Umfeld der Anlage zu verhindern oder mindestens zu minimieren. Da der Störfallbetrieb immer in der Pflicht ist, muss er, sobald sich innerhalb des Betriebes aber auch ausserhalb der Anlage grössere Veränderungen ergeben, erneut Überlegungen anstellen, ob das Risiko gestiegen ist und ob allenfalls zusätzliche Massnahmen notwendig geworden sind. Dies kann mit hohen Kosten oder gar Betriebseinschränkungen verbunden sein, weshalb sich die Betreiber begreiflicherweise gegen neue Bauten in der Nachbarschaft, insbesondere solche mit grossen Personenansammlungen, zur Wehr setzen. 

Weitere Informationen


Kontakt

Silvia Högger

Gefahrgut, Störfallvorsorge, Industrie und Gewerbe, Stv. Leiterin Abwasser und Anlagensicherheit

Tel. 058 345 51 69
E-Mail