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Einwerben von Spenden: Wettbewerbsrecht beachten

Einwerben von Spenden: Wettbewerbsrecht beachten

Das Einwerben von Spenden ist ein Feld, welches sowohl für gemeinnützige Organisationen als auch für wirtschaftliche Unternehmen von zunehmendem Interesse ist. Wie Spendenwerbungen im jeweiligen Kontext einzuordnen sind und was es zu beachten gilt, wird im Folgenden kurz besprochen.

Aktuelle Rechtslage zum Spenden

Momentan gelten keine ausdrücklichen Bestimmungen für „Spendenwerbung“. Fraglich ist, ob sich die Zulässigkeit nach den strengen Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt, welches in § 16 UWG eine Strafandrohung enthält, die verbotene Werbung mit Geld- oder Freiheitsstrafen sanktioniert. Dies hängt davon ab, ob die Werbung um Spenden als geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG eingeordnet wird. Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Spendenwerbung durch gemeinnützige Organisationen

Bei gemeinnützigen Organisationen ist entscheidend, ob mit dem jeweiligen Spenden oder mit einem Spendenaufruf eine geschäftliche Handlung vorliegt. Solche geschäftlichen Handlungen sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG

jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

Als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte sowie digitale Dienstleistungen. Als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen.

Unternehmen im Sinne des UWG

Die Anwendung des UWG kommt jedoch nur in Betracht, wenn die betroffenen gemeinnützigen Organisationen auch Unternehmen im Sinne des UWG darstellen. Notwendig dafür ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbstständigen wirtschaftlichen Betätigung, welche darauf gerichtet ist, Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Relevant ist dabei nicht die bloße Intention des Handelnden, sondern allein die tatsächliche Stellung des Handelnden im Wettbewerb.

Daher muss an dieser Stelle die Frage gestellt werden, ob der Handelnde wie ein Unternehmer auftritt. Ein Auftreten als Unternehmer ist z.B. dann anzunehmen, wenn Waren oder Dienstleistungen zur Verfolgung ideeller Zwecke gegen Entgelt angeboten werden. Kein Auftreten als Unternehmer ist hingegen in der bloßen Mitgliederwerbung durch Vereine zu sehen. Dies stellt eben keine geschäftliche Handlung dar, da dabei weder Waren noch Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden.

Spendenwerbung als geschäftliche Handlung

Die Rechtsprechung spricht sich traditionell gegen die Anwendung des UWG bei der Spendenwerbung durch Vereine aus. Diese Ansicht stieß jedoch auf Kritik, da es einen Markt für Spendenangebote gäbe, auf dem unterschiedliche Anbieter, insbesondere große Nonprofit-Organisationen (NPO), um die Leistungen potenzieller Spender konkurrierten. Hierdurch bestehe erhebliches Missbrauchspotenzial, weshalb eine Anwendung des UWG geboten sei.

Die Spendenwerbung professioneller NPOs sollte dieser Ansicht nach dem UWG unterliegen. Der Grund dafür sei, dass solche Organisationen ihren Aufwand über das Spendenaufkommen finanzieren und gewöhnlich auch hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Die traditionelle Auffassung der Rechtsprechung erscheint grundsätzlich sachgerecht, sofern gemeinnützige Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht entgeltliche Leistungen am Markt anbieten. Jedoch muss hierzu bemerkt werden, dass sich gerade bzgl. der Kritik an der traditionellen Auffassung ein Konflikt mit dem Schutzzweck des UWG ergibt. Große NPOs können sich durch das geschilderte Vorgehen einen erheblichen Vorteil gegenüber kleinen NPOs verschaffen, wodurch deren Chancen am Markt verschlechtert werden.

Spendenwerbung durch wirtschaftliche Unternehmen

Auch gewerbliche Unternehmen initiieren zunehmend gemeinwohlorientierte Initiativen und Projekte. Die Gründe dafür sind vielfältig, einerseits ist ein gestiegenes Bewusstsein der Unternehmen für die Wichtigkeit des Engagements zu beobachten und andererseits besteht diesbezüglich auch eine gewisse Erwartungshaltungshaltung von Kunden und Mitarbeitern gegenüber den Unternehmen.

Werden bei der Spendenwerbung durch Unternehmen auch Kunden oder sonstige Dritte zur Mitwirkung animiert, ist fraglich ob dafür ebenso strenge Vorgaben gelten, wie für kommerzielle Kommunikation. Besonders wichtig ist dabei die Frage, ob Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 UWG vorliegt. Gemeint sind damit Werbungen durch Nachrichten oder Telefonanrufe ohne die vorherige Einwilligung des betroffenen Verbrauchers, welche in diesem Zusammenhang eine unzumutbare Belästigung darstellen.

Die jüngere Rechtsprechung bejaht hierbei das Vorliegen von Werbung gem. § 7 Abs. 2 UWG bzw. das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG. So nahm beispielsweise das LG Berlin an, dass ein Musikverlag, der ein gemeinnütziges Musikfestival veranstaltet, eine geschäftliche Handlung vornehme, wenn er einen Hotelbetreiber darum bittet, für dieses Festival vergünstigte Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und im Gegenzug die werbewirksame Benennung des Hotelbetreibers als Sponsor anbietet.

Anwendung des UWG bei Unternehmen?

Besonders ist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main aus dem Jahr 2016 hinzuweisen. In dieser ging es darum, dass ein Autohaus SMS an Kunden versandte und sie darin aufgefordert hatte, an einer Abstimmung über ein gemeinnütziges Projekt teilzunehmen, ohne dabei auf Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Das OLG sah dabei zumindest eine mittelbare Bezweckung der Absatzförderung, da durch diese Aktion Aufmerksamkeit erregt und das Image des Autohauses verbessert werden sollte.

In Anlehnung an den Bundesgerichtshof (BGH) wurden die Begriffe „Werbung“ und „geschäftliche Handlung“ weit ausgelegt, um so auch die mittelbare Absatzförderung darunterfallen zu lassen. Die Regeln des UWG sollten danach bei Spendenwerbung durch wirtschaftliche Unternehmen grundsätzlich Anwendung finden. Die Ansicht des OLG ist so pauschal jedoch nicht überzeugend. Es erscheint unzutreffend, dass sich Werbung auf mittelbare Absatzförderung erstreckt, da sich schon der Begriff der geschäftlichen Handlung als Oberbegriff ausschließlich auf unmittelbare Absatzförderung bezieht. Zudem hat der Gesetzgeber das Kriterium der Unmittelbarkeit zum 28.05.2022, folglich erst nach der Entscheidung des OLG, in die Definition der geschäftlichen Handlung übernommen.

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Auch überzeugt es nicht, dass gemeinnützige unternehmerische Bestrebungen generell den gewerblichen Bestrebungen gleichgesetzt werden. Es sollte vielmehr abgewogen werden, ob die wirtschaftlichen Interessen oder der gemeinnützige Zweck bei der Bewerbung gemeinnütziger Aktionen überwiegen. Überwiegt das wirtschaftliche Interesse, liegt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Überwiegt der gemeinnützige Zweck, also ein die Allgemeinheit fördernder Zweck gem. § 52 AO, liegt keine geschäftliche Handlung vor und das UWG findet folglich auch keine Anwendung.

Unsere erfahrenen Anwälte beraten Ihre Organisation gerne umfassend im Spendenrecht.

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Beratung vom Anwalt für Wettbewerbsrecht

Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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