Halteverbot: Was erlaubt ist – und was verboten

Im Video erklärt ADAC Juristin Kristina Benecke u.a. den Unterschied zwischen Halten und Parken ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Wann ein Halteverbot gilt, welche Verkehrsschilder dabei eine Rolle spielen und welches Bußgeld bei Verstößen droht. Die wichtigsten Infos.

  • Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot

  • Welche Verkehrszeichen außerdem auf ein Halteverbot hinweisen

  • Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder

Schnell das Auto vor der Tür abstellen und Einkäufe ausladen. Oder kurz an der Ecke anhalten, um am Bankautomaten Geld abzuheben. Solche Situationen kennt jeder Autofahrer. Doch selbst wenn es nur für einen Moment ist: Nicht überall ist das Halten oder Parken erlaubt.

Unterschied zwischen Halten und Parken

Was ist, rechtlich betrachtet, der Unterschied zwischen Halten und Parken? Das Parken eines Fahrzeugs wird in §12 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) so definiert: "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt." Beim Halten wird die Fahrt nur unterbrochen und das Fahrzeug nicht verlassen.

Festgelegt ist in der StVO außerdem, wo das Halten und Parken grundsätzlich unzulässig ist: an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen sowie vor und in Feuerwehrzufahrten. Das gilt auch auf Autobahnen samt Seitenstreifen. Ebenso unmittelbar vor und auf Zebrastreifen, sowie an verschiedenen Vorschriftzeichen, zum Beispiel dem Andreaskreuz, wenn das Zeichen dadurch verdeckt werden würde.

Die StVO spricht übrigens offiziell vom "Haltverbot", umgangssprachlich hat sich aber die Bezeichnung "Halteverbot" durchgesetzt. Wichtig: Ein Halteverbot ist immer auch ein Parkverbot. Wo nicht gehalten werden darf, ist grundsätzlich auch das Parken verboten.

Eingeschränktes und absolutes Halteverbot

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei Arten von Halteverbot: dem eingeschränkten und dem absoluten. Im eingeschränkten Halteverbot darf nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Beim absoluten Halteverbot ist das Halten generell verboten.

Absolutes Halteverbot, Eingeschränktes Halteverbot, Verkehrsschild
Verkehrszeichen 283 steht für ein absolutes Halteverbot und 286 für ein eingeschränktes Halteverbot© ADAC e.V.

So mancher Autofahrer kommt mit den Verkehrsschildern zum eingeschränkten und absoluten Halteverbot durcheinander. Tatsächlich sehen sie sich ähnlich: Bei einem runden Schild mit blauem Hintergrund, einer roten Umrandung und einer einzelnen diagonalen roten Linie von links oben nach rechts unten handelt es sich um das Verkehrszeichen zum eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286). Das Verkehrsschild für ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) hat zweit diagonale Linien, so dass sich in der Mitte des Kreises ein rotes Kreuz bildet.

Wo gilt ein Halteverbot?

Halteverbote gelten immer nur auf der Straßenseite, auf der die Beschilderung angebracht ist. Meistens ist das der rechte Fahrbahnrand. Der Bereich, in dem nicht gehalten oder geparkt werden darf, beginnt am Halteverbotsschild und endet in der Regel an der nächsten Kreuzung oder Einmündung.

Absolutes Halteverbot, Beginn, Ende, Verkehrsschild
Durch die weißen Pfeile werden Anfang und Ende eines Halteverbots gekennzeichnet© ADAC e.V.

Befinden sich zusätzlich kleine weiße Pfeile auf den Schildern, deutet dies auf eine räumliche Begrenzung des Halteverbotsbereichs hin. Ein Pfeil am oberen Rand des Schildes kennzeichnet den Beginn der Halteverbotszone, am unteren Rand des Verkehrszeichens markiert er das Ende der Halteverbotszone. Im Bereich zwischen diesen beiden Schildern darf nicht geparkt werden. Kurzes Halten kann erlaubt sein, wenn es sich um ein eingeschränktes Halteverbot handelt.

Außerdem gibt es eine Variante mit zwei Pfeilen auf dem Verkehrszeichen. Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Folgezeichen. Weder vor noch hinter dem Zeichen ist Halten oder Parken erlaubt.

Zusatzschilder ergänzen Halteverbot

Die Verkehrszeichen zum Halteverbot können durch verschiedene Zusatzzeichen ergänzt werden. Diese befinden sich unter dem jeweiligen Zeichen.

Absolutes Halteverbot, Zeitliche Begrenzung, Verkehrsschild
Halteverbot mit zeitlicher Begrenzung von Montag bis Freitag, 7 bis 16 Uhr© ADAC e.V.

So kann ein Halteverbot beispielsweise durch die zusätzliche Beschilderung "werktags" nur auf Werktage beschränkt werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Halten an dieser Stelle damit erlaubt.

Oder das Halteverbot gilt nur für eine bestimmte Uhrzeit, zum Beispiel von 10 bis 18 Uhr. Davor und danach darf dort geparkt werden. Durch entsprechende Zusatzschilder kann zudem bestimmten Verkehrsteilnehmern, zum Beispiel Anwohnerinnen und Anwohnern, erlaubt werden, ihr Auto in der Halteverbotszone zu halten oder zu parken.

Halte- und Parkverbote können auch für einen gewissen Zeitraum ausgewiesen werden, etwa für angemeldete Umzüge oder Bauarbeiten. In solchen Fällen wird ein mobiles oder temporäres Halteverbot eingesetzt.

Halte- und Parkverbote ohne Schild

Auch ohne die beiden Halteverbotsschilder können Halte- und Parkverbote gelten. So weist zum Beispiel das Andreaskreuz an Bahnübergängen nicht nur auf den Vorrang des Schienenverkehrs hin, sondern bedeutet gleichzeitig ein Parkverbot. Innerorts darf fünf Meter vor und nach dem Schild nicht geparkt werden. Außerorts sind es sogar 50 Meter.

Vor einem Stoppschild, einem Vorfahrt-gewähren-Schild (weiß-rotes Dreieck) oder einer Ampel darf nicht gehalten oder geparkt werden, falls diese dadurch verdeckt wären.

Weitere Schilder erlauben zwar das Halten, verbieten allerdings ausdrücklich das Parken. An Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs etwa darf zwar grundsätzlich gehalten werden, Parken ist hier jedoch verboten. Fünf Meter vor oder direkt auf Fußgängerüberwegen darf das Auto ebenfalls nicht abgestellt werden.

Hohe Bußgelder für Verstöße

Parkverstöße kommen sehr häufig vor. Wurden früher nur Verwarnungsgelder verhängt, werden Parkvergehen durch die 2021 erhöhten Bußgeldregelsätze strenger geahndet.

Wer ein Halte- oder Parkverbot missachtet, muss mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen. Deutlich höher fällt es aus, wenn man länger als eine Stunde dort parkt. Dann sind es schon 40 Euro. Wer auf einem Geh- oder Radweg parkt, bezahlt 55 Euro. Alle Bußgelder für Parkverstöße.