§ 288 BGB: Zahlungsverzug auch mal ohne Rechnung

Vertragsrecht

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„Zahlen oder warten?“
Warum man auch ohne Erhalt einer Rechnung in Verzug kommen kann

Für den ordentlichen Kaufmann steht fest: „Keine Buchung ohne Beleg!“ Dies gehört zum kleinen Ein-Mal-Eins der ordnungsgemäßen Buchführung, die er nach § 238 HGB praktiziert. Umso mehr wunderte sich kürzlich eine Partei in einem von uns im Vergleich gütlich geeinigten Schuldverhältnis. Sie und ihre Vertragspartnerin, ein großer Softwarekonzern, hatten sich vertraglich auf bestimmte Zahlungen einer Lizenzpauschale geeinigt. In dem kurzen Vertrag fand sich eine Zahlungsklausel mit dem Wortlaut: „Die Lizenznehmerin zahlt der Lizenzgeberin im Falle der Optionsausübung spätestens 15 Tage nach Ende der festen Laufzeit für die optionale Vertragszeit einen verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 1 Million Euro.“ Die Option war ausgeübt worden, die Parteien arbeiteten weiterhin gut zusammen und etwas Zeit ging ins Land.  Etwa zwei Monate nach Beginn der optionalen Laufzeit meldete sich die Lizenzgeberin mit der Aussage, man würde nun 1 Million Euro und zusätzlich 10.000 Euro in Rechnung stellen. Die Lizenznehmerin war außer sich und sprach von Unverschämtheiten.

Der Grund für die zusätzlichen 10.000 Euro war schnell ausgemacht. Nach § 288 Absatz 2 BGB darf unter Vollkaufleuten ein Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins, das heißt derzeit ein Zins von 8,12% verlangt werden. Bei einer Geldschuld von 1 Million Euro kommen somit per anno 81.200 Euro zusammen, was auf 6 Wochen Verspätung etwa 10.000 Euro entspricht.

Der Lizenznehmer wandte ein, er habe ja überhaupt keine Rechnung über den Vorschuss erhalten. Daher habe er Zahlungen gar nicht anweisen können. Also könne redlicherweise kein Verzugszins verlangt werden.

Der Fall war indes schlicht nach § 286 Absatz 2 Nr. 2 BGB zu lösen. Danach ist eine Mahnung für den Beginn eines Verzugs entbehrlich, wenn der Fälligkeitszeitpunkt nach dem Eintritt eines Ereignisses (hier Optionsausübung mit Beginn einer neuen Vertragslaufzeit) kalendarisch ohne weiteres zu berechnen ist (hier 15 Kalendertage nach Beginn der neuen Vertragslaufzeit). Auch eine Rechnungstellung oder der Erhalt einer Rechnung ist nicht konstitutiv für das Entstehen der Schuld. Die Rechnung folgt der Fälligkeit und ist regelmäßig nicht Voraussetzung für eine vertraglich hinreichend bestimmte oder bestimmbare Fälligkeit. Zwar gilt der HGB-Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“. Die Rechnungstellung ist aber vertragliche Nebenpflicht. Ihr Ausbleiben ist als solches nicht stark genug, um in Form einer dilatorischen Einrede ein verzugshemmendes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hervorzurufen. Denn auch wenn § 273 BGB, anders als z.B. die Aufrechnung nach § 387 ff. BGB, keine Gleichartigkeit der Forderungen verlangt, so würde es doch Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprechen, eine Zahlungspflicht durch das Einfordern einer Rechnungstellung im Voraus auszuhebeln.

Weitergehend kann man sogar sagen, dass es die Aufgabe des Schuldners ist, von dem Gläubiger bei Fälligkeit eine Rechnung zu verlangen, wenn diese für den Zahlungslauf des Schuldners unentbehrlich ist. Er kann sich nicht einfach zurücklehnen und auf einen Beleg aus dem Hause des Gläubigers warten ohne gleichzeitigen Verzugsdruck zu spüren.

Gleiches gilt grundsätzlich für die Umsatzsteuer. Denn auch sie wird nach § 13 Absatz 1 UStG grundsätzlich im Monat der Leistungserbringung, vorliegend also in dem Monat der optierten Lizenzeinräumung, fällig. Eine Ausnahme greift nur bei § 13 Absatz 1 Nr. 3 UStG, der die Fälligkeit an den Zeitpunkt der Rechnung knüpft.

Im vorliegenden Fall einigten sich die Parteien darauf, den angedrohten Zins in ein Software-Entwicklungsbudget für ein gemeinsames Projekt umzuwandeln. Eine Win-Win Situation. So macht Business Freude.

Praxistipp: Achten Sie auf vertraglich vereinbarte Fälligkeiten, um die Gefahr von Verzugszinsen zu vermeiden. Ist eine rechtzeitige Rechnung für Zahlungsanweisungen in Ihrer Buchhaltung unverzichtbar, so bietet sich eine entsprechende Formulierung im Vertrag an, wonach die Fälligkeit nicht vor Erhalt einer ordnungsgemäß gestellten Rechnung eintritt.  

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