NRW/Niederrhein: Urteil zu Herdenschutzhunden unanfechtbar

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden.

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Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden. Das Urteil ist unanfechtbar, heißt es. Diese Regelung gilt dann, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mit-tagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu verhindern. Damit weist das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Oberbergischen Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Das Gebell von Herdenschutzhunden genieße auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als zumutbar gestört zu werden. Auch wenn die Einzelfallumstände berücksichtigt würden, überwiegw das betriebliche Interesse der Antragstellerin nicht.

Aktenzeichen: 8 B 833/23 (I. Instanz: 9 L 736/23 VG Köln)