Amtsärztliche Untersuchung und Gutachten von Privatärzten

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Im Rahmen der Fragen von Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit bzw. der gesundheitlichen Eignung im Rahmen der Einstellung spielt das amtsärztliche Gutachten eine entscheidende Rolle. Wie bereits in anderen Ratgebern beschrieben, entfaltet das Gutachten alleine keine Außenwirkung. Der Dienstherr muss vielmehr eine autonome Entscheidung unter Zugrundelegung des Gutachtens treffen. Diese Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Prüfung obliegt der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Im Rahmen von Prozessen aber auch im Widerspruchsverfahren stellt sich immer wieder die Frage, ob das amtsärztliche Gutachten eine höhere Bedeutung hat. Insbesondere ist hier zu entscheiden, ob das amtsärztliche Gutachten einfach durch eine privatärztliche Gegendarstellung im Gutachten entkräftet werden kann und dies dann für die Annahme der gesundheitlichen Eignung ausreicht.

In einem Prozess obliegt die Bemessung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter. Insoweit muss zunächst festgehalten werden, dass die Bewertung welchem Gutachten grundsätzlich mehr Bedeutung beigemessen wird, letztlich das Gericht trifft. Erfolgen hierbei keine gravierenden Fehler in der Beweiswürdigung, ist das Ergebnis derselben kaum angreifbar.

Dennoch sieht die Rechtsprechung bei zwei sich widersprechenden Gutachten, in bestimmten Fällen das amtsärztliche Gutachten als vorrangig an:

„Der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes kommt ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen (BVerwG, B.v. 15.2.2010 – 2 B 126.09 – juris Rn. 16). Dies findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern. Die Tatsachengerichte können sich im Konfliktfall aber nur auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und in sich stimmig und nachvollziehbar ist.“

Meist liegen jedoch mehrere Krankheitsbilder vor und die Amtsärzte sind in der Regel auch nicht immer Fachärzte auf dem jeweiligen medizinischen Gebiet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist bei einem negativem amtsärztlichen Gutachten zwingend eine privatärztliche gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Diese muss sich mit dem amtsärztlichen Gutachten auseinander setzen und dieses nach Möglichkeit widerlegen. Allein floskelhafte kurze Stellungnahmen reichen für die Widerlegung nicht aus, ebenso wenig wie ein floskelhaftes amtsärztliches Gutachten für die gerichtliche Billigung einer Versetzung in den Ruhestand ausreicht.

Dieser Artikel ist kein Ersatz für eine ausführliche Beratung im Einzelfall. Ist eine solche kostenpflichtige Erstberatung gewünscht können gerne Nachfragen zu konkreten Einzelfällen gestellt werden.

Foto(s): Janus Galka


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