Nacktfotos der Tochter gemacht? [Update 1.9.23]

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Problem:

Es kommt immer wieder zu Ermittlungsverfahren, weil eine Person eine andere heimlich gefilmt haben soll. Der Filmende weiß zumeist, dass dem Gefilmten das nicht gefallen würde, macht sich aber häufig keine wirklichen Gedanken darüber.

Das Landgericht Hanau verhandelte den Fall eines Mannes, der seine minderjährige Stieftochter mit heimlich installierten Kameras in ihrem Zimmer und im Badezimmer gefilmt hat. Es geht dabei um Aufnahmen, auf denen das Mädchen ganz oder teilweise unbekleidet zu sehen ist. Das ist zweifellos ein erheblicher Vertrauensbruch – aber ist es auch gleich strafbar?

Strafbarkeit?

Ja, das Verhalten des Mannes kann sich als strafbar erweisen, im In- und Ausland. In dem Fall des LG Hanau geht es aber nicht um pornographische Aufnahmen. Und auch Nacktaufnahmen eines Kindes sind nicht per se strafbar. Aber nach § 201a StGB wird die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bestraft. Bestraft wird, wer

„von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt“

Damit ist beispielsweise klargestellt, dass man das Smartphone nicht über die Wand einer Umkleidekabine halten darf, um dort Fotoaufnahmen herzustellen. Und ebenso wenig ist es gestattet, im Kinderzimmer, d.h. auch dem Schlafzimmer des Kindes, oder im Badezimmer heimlich Aufnahmen zu machen. Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn die Kameras in Küche und Wohnzimmer aufgehängt worden wären, kann in diesem Fall offenbleiben.

Die Folgen:

Ganz klar: die sozialen Folgen für einen Täter in diesem Bereich können immens sein. Zunächst kann und wird ihm in diesem Fall ein weitergehendes Interesse an der Tochter vorgeworfen werden. Zum anderen hat sich seine Beziehung erledigt.

Der Beschuldigte im Verfahren kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Deshalb ist eine Verteidigung wichtig, die sämtliche Umstände des Falles berücksichtigt und nicht nur die negativen Tatsachen.

Wenn Sie in so einem Fall einer Straftat verdächtigt werden, kümmern sie sich rasch um eine Verteidigung durch uns. Achten Sie auch darauf, ob Sie „nur“ als Zeuge geladen werden – auch das sollte Sie aufmerken werden lassen! Auf keinen Fall sollten Sie als Beschuldigter mit der Polizei über die Angelegenheit sprechen. Da entsprechende Taten zu einer erheblichen Stigmatisierung führen können, halten Sie das Umfeld, mit dem Sie sich über die Angelegenheit besprechen, klein. Beachten Sie, dass der Verdacht Folgen für die Familie haben kann.

Update: Der 58jährige Stiefvater wurde mittlerweile zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er muss also nicht ins Gefängnis!

Was tun?

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Dr. Daniel Kötz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er vertritt auch in Fällen, in denen es um Straftaten im Zusammenhang mit Bildern, Worten und Daten geht.

Foto(s): Dr. Daniel Kötz

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