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Schadenersatz geltend machen – Wie geht das?

Gesetzbücher Richterhammer Waage

Wird infolge einer schuldhaften Handlung eines anderen die eigene körperlichschadene Unversehrtheit, das Eigentum oder andere Rechte verletzt, so kann man unter Umständen Schadenersatz geltend machen. Dabei kann es sich z.B. um eine Beschädigung von Eigentum oder einen medizinischen Behandlungsfehler handeln. 

Jedoch ist dabei immer vorausgesetzt, dass es sich zweifelsfrei nachweisen lässt, dass ein wirtschaftlich messbarer Schaden entstanden ist. Ist dies nicht möglich, kann evtl. ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. 

In diesem Beitrag wollen wir darstellen, unter welchen Umständen man Schadenersatz geltend machen kann und wie man Schadenersatz­ansprüche durchsetzen kann. Dabei sollen wichtige Fragen beantwortet werden, wie z.B. 

  • Was versteht man unter Schadensersatz?
  • Wo ist Schadensersatz geregelt?
  • Wann verjährt ein Schadensersatzanspruch?
  • Ist Schmerzensgeld Schadensersatz?
  • Wie kann man Schadenersatz geltend machen?
Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Wann kann man Schadenersatz geltend machen?

Wenn man einen Schadenersatzanspruch geltend machen will, muss man einige Schadenersatz Voraussetzungen, gesetzliche Regelungen und auch Verjährungsfristen berücksichtigen. 

Die rechtlichen Bestimmungen zum Schadensersatz

Nach dem österreichischen Recht gilt als Schaden ein Nachteil, der dem Eigentum, den Rechten oder einer Person direkt zugefügt wird (§ 1293 ABGB). Deshalb kann ein Schaden entweder ein Personenschaden oder ein Vermögensschaden sein und er kann sowohl aus einer Straftat als auch aus einem Vertragsverhältnis entstehen. 

Dabei ist ein Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Schaden nicht nur verursacht hat, sondern dabei auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. 

Ein Geschädigter kann deshalb einen Schadensersatzanspruch geltend machen bei z.B. folgenden Rechtsverletzungen: 

  • Vertragsverletzungen von Sorgfaltspflichten (z.B. fehlerhafte Beratung durch den Steuerberater)
  • Vertragsverletzung eines Kaufvertrages (z.B. nicht bezahlte Ware),
  • Sachschäden (z.B. Beule am Auto durch Parkmanöver)
  • Personenschäden (z.B. Körperverletzung, Behandlungsfehler Arzt) 
  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten ( z.B. Verleumdung, Kreditschädigung)

Dabei kennt das Gesetz in Österreich auch die Unterscheidung zwischen einem Nichterfüllungsschaden und einem Vertrauensschaden. Hierbei handelt es sich z.B. um einen Nichterfüllungsschaden, wenn eine Verpflichtung aus Vertrag nicht erfüllt wurde.

Hingegen liegt ein Vertrauensschaden vor, wenn ein Partner auf ein Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, dieser jedoch dann nicht abgeschlossen wurde. 

Wie lange kann man Schadenersatz geltend machen?

Schadenersatz­ansprüche müssen immer innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten tritt eine absolute Schadenersatz Verjährung ein. 

Jedoch gilt ab der Kenntnis von Schaden und Schädiger eine Schadenersatz geltend machen Frist von 3 Jahren, innerhalb derer ein Schadenersatz­anspruch eingeklagt werden muss.

Schadenersatz Voraussetzungen

Man kann Schadenersatz geltend machen, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger verursacht wurde. Jedoch kommt es bei einigen Sonderhaftungsbestimmungen nicht immer auf ein Verschulden an für den Schadenersatz­anspruch (z.B. Produkthaftung, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz).

Der Schaden wurde vom Schädiger verursacht: Dies bedeutet, dass der Schaden ohne das entsprechende Verhalten des Schädigers gar nicht eingetreten wäre. Jedoch können Schäden auch aus einer außergewöhnlichen Verkettung von Umständen entstehen, für die dann eine Haftung des Schädigers ausgeschlossen wird. 

Das Verhalten des Schädigers war rechtswidrig: Hierbei ist ein Verhalten immer dann rechtswidrig, wenn es entweder gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die guten Sitten oder gegen einen gültigen Vertrag verstößt.  Dabei gilt dies im Falle einer Vertragsverletzung auch für die vorvertraglichen Sorgfalts- und Schutzpflichten. 

Die Handlung des Schädigers war schuldhaft: Ein Verschulden des Schädigers ist dann gegeben, wenn es ihm persönlich vorgeworfen werden kann.

Dabei kommt es auch auf die Einsichtsfähigkeit des Schädigers an. Deshalb wird bei einer Geisteskrankheit dies meistens nicht unterstellt und auch Kinder unter 14 Jahren sind deshalb nicht deliktfähig. 

Fahrlässigkeit und Vorsatz beim Verschulden

Die Voraussetzung des Verschuldens unterteilt man weiterhin in verschiedene Verschuldensgrade. Hierbei unterscheidet man zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz. Der Verschuldensgrad ist besonders für die Schadenersatz Höhe von besonderer Bedeutung:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Diese liegt vor, wenn ein Fehlverhalten auch einem grundsätzlich sorgfältigen Menschen hätte unterlaufen können. 
  • Grobe Fahrlässigkeit: Für den Fall, dass einem sorgfältig agierenden Menschen eine derartige Handlung nicht zugeschrieben werden kann, ist das Verschulden als grob fahrlässig zu bezeichnen. 
  • Vorsatz: Hierbei handelt es sich um ein Fehlverhalten, bei dem der Schädiger den Schaden bereits vorhersieht und wissentlich in Kauf nimmt. 

Grundsätzlich muss ein Geschädigter das Verschulden des Schädigers beweisen. Hingegen gilt bei Schadenersatz­ansprüchen aus Vertragsbeziehungen eine sogenannte Beweislastumkehr, bei der der Schädiger nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Hierbei ist die Beweislastumkehr bei Mangel- und Mangelfolgeschäden aus Vertragsbeziehungen auf 10 Jahre ab Erfüllung des Vertrages beschränkt. 

Ferner gilt für jede Art von Sachverständigen ein objektiver Verschuldensmaßstab. Deshalb setzt man bei Ihnen, im Rahmen ihrer Expertise, ein höherer Sorgfaltsmaßstab an. Hierbei trifft dies nicht nur gerichtlich bestellte Sachverständige, sondern jede Art von Gewerbetreibenden, die vorgeben oder erkennen lassen, dass sie über ein besonderes Fachwissen verfügen. 

Was wird beim Schadenersatz geltend machen ersetzt?

Grundsätzlich soll beim Schadenersatz eine Wiederherstellung des ursprüngsichen Zustands erreicht werden, also dem Zustand vor dem Schaden. Jedoch ist eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in vielen Fällen entweder nicht möglich oder untunlich, weswegen man dann den Schaden durch Geld ersetzt.

Dabei liegt eine Untunlichkeit schon vor, wenn ein Geschädigter eine Wiederherstellung des schadensfreien Zustandes gar nicht möchte. Bei einem Geldersatz des Schadens wird deshalb der „ gemeine Wert“ angesetzt, der entweder den Wiederbeschaffungswert oder den Verkehrswert einer Sache meint. Ferner kann dieser auch die Kosten einer Neuherstellung meinen. 

Abhängig ist die Höhe des Schadenersatzes auch vom Verschuldensgrad des Schädigers. Hierbei ist im Falle einer leichten Fahrlässigkeit der Schaden nach seinem objektiv berechneten Wert zu ersetzen. Allerdings kann in einem Falle von grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz der Geschädigte eine volle Genugtuung verlangen, die neben dem konkreten Schadensausgleich auch z.B. einen entgangenen Gewinn berücksichtigt. 

In besonderen Fällen, wie z.B. einer Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, werden ferner häufig nicht nur die Reparaturkosten angesetzt, sondern bei neuwertigen Fahrzeugen auch ein merkantiler Minderwert.

Dieser bezeichnet einen Ausgleich für den Minderwert des Fahrzeuges am Markt, der durch die Beschädigung entstanden ist und auch nach der Reparatur bestehen bleibt. 

Schadenersatz bei gebrauchten Sachen

Für den Fall, dass eine gebrauchte Sache durch den Schaden unbrauchbar wird, kann am Markt oftmals keine vergleichbare gebrauchte Sache beschafft werden. Deshalb ist hier nur eine Neuanschaffung möglich, die jedoch einen höheren Schadenersatz bedeutet, als die gebrauchte Sache vor dem Schaden an Wert gehabt hat.

Deshalb verlangt man dem Geschädigten in diesem Falle eine Beteiligung an der Neuanschaffung ab, die sich jedoch nur auf den Teil bezieht, der sich durch eine verlängerte Lebensdauer der neuen Sache ergibt.

Er muss also nicht den gesamten Betrag der Wertdifferenz zwischen gebrauchter und neuer Sache tragen

Schadenersatz bei Körperverletzung

Will man Schadenersatz geltend machen für eine Körperverletzung, so gibt das Gesetz hierfür bereits eine klare Antwort zum Umfang des Schadenersatzes: 

„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm ein angemessenes Schmerzensgeld“ (§ 1325 ABGB).

Dabei ist das Schmerzensgeld der Ersatz für einen immateriellen Schaden, den der Geschädigte durch die Verletzung erlitten hat. Dabei werden im Normalfall werden sogenannte „Tagessätze“ angewendet.

Deshalb ergibt sich die Anzahl der Tagessätze auch aus der Intensität und Dauer der Schmerzen, die wiederum von einem Sachverständigen zu beurteilen sind. Allerdings werden über das Schmerzensgeld meist nur physische Schmerzen ersetzt und psychische Schmerzen im Falle von Beleidigungen oder Verleumdungen fallen in der Regel nicht darunter.

Hierbei hat der Geschädigte dann nur Anspruch auf Schadenersatz des tatsächlichen Schadens und seines entgangenen Gewinns. 

Bei wem kann man Schadenersatz geltend machen?

Grundsätzlich haftet für einen Schaden der Schädiger, wenn er ihn  schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat. Für den Fall, dass es sich um mehrere Schädiger handelt, so haften sie solidarisch, wenn sie aus Vorsatz gehandelt haben. Dabei haftet dann jeder Schädiger für den gesamten Schaden und ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Allerdings versucht man bei einem Fall von fahrlässiger Handlung zu ergründen, wer welchen Teil am Schaden zu verantworten hat. Ist dies nicht klärbar, so haften alle Schädiger wieder solidarisch. Für den Fall einer solidarischen Haftung kann sich der Geschädigte aussuchen, von welchem Schädiger er Schadenersatz verlangen will. Hierbei kann dann der Schädiger, gegen den man Schadenersatz geltend macht, die anderen Schädiger in Regress nehmen. 

Jedoch kann auch ein Geschädigter eine Mitschuld am Schaden tragen, die seinen Schadenersatz­anspruch mindern kann. Hierbei kann z.B. ein vereister Weg vor dem Haus genannt werden, der nicht gestreut wurde vom Hausmeister.

Wenn ein Mieter jedoch in Eile über den klar erkennbar glatten und nicht  gestreuten Gehweg rennt und sich verletzt, kann ihn ein Mitverschulden treffen. 

Grundsätzlich muss ein Schädiger jedoch nicht nur für sein eigenes rechtswidriges Verschulden einstehen, sondern auch für das seiner Gehilfen, wenn er sie zur Vertragserfüllung einsetzt. Diese sind Erfüllungsgehilfen nach § 1315 ABGB. Für den Fall, dass eine Person außerhalb des Vertragsverhältnisses zur Vertragserfüllung eingesetzt wird (Dienstleister des Vertragspartners), handelt es sich um einen Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB.

Auch hier ist der ursprüngliche Vertragspartner dann haftbar, wenn der Besorgungsgehilfe nachweisbar unfähig oder sogar wissentlich gefährlich ist. 

Hierbei könnte man z. B. einen Handwerksmeister anführen, der zur Ausführung einer Reparatur einen fachlich inkompetenten Bekannten beauftragt, der nicht bei ihm beschäftigt ist. 

Außerdem haften auch Personen, die verantwortlich sind für deliktunfähige Personen (z.B. geistig Behinderte,  Kinder unter 14 Jahren). Hierbei wird jedoch im Zweifelsfall abgewogen, ob der Deliktunfähige ein echtes Verschulden zu verantworten hat und ggf. auch über Mittel verfügt, den Schaden zu ersetzen (z.B. Haftpflichtversicherung). 

Wie kann man Schadensersatz geltend machen?

Beim Schadenersatz geltend machen sollte man zunächst versuchen eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, kann ein Schadenersatz­anspruch gerichtlich eingeklagt werden

Die außergerichtliche Einigung beim Schadenersatzanspruch

Will man eine außergerichtliche Einigung zum Schadenersatz erreichen, so muss man zunächst eine schriftliche Schadenersatzforderung an den Schädiger oder seine Versicherung formulieren. Hierbei ist eine detaillierte Beschreibung des Schadensvorfalls und der daraus entstandenen Schäden notwendig.

  • Deshalb sollte das Schreiben zum Schadenersatz­anspruch folgende Inhalte und Dokumente enthalten:
    eindeutiger Nachweis von Schadensursache und Schädiger
  • Dokumentation der eindeutigen Nachweise des wirtschaftlich messbaren Schadens durch z.
    B. Polizei- , Arzt-, Sachverständigen- oder Versicherungsberichte
  • Die korrekte Berechnung der Schadensersatzforderung.

Außerdem sollte eine angemessene Frist für die Ausgleichzahlung des Schadenersatzes benannt werden. Für den Fall, das die Seite des Schädigers diese Frist verstreichen lässt und auf weitere Aufforderungen nicht reagiert, sollte man Klage bei Gericht einreichen um den Schadenersatz geltend machen zu können. 

Zeigt sich z.B. die Versicherung des Schädigers bereit, den Schadenersatzanspruch zu erfüllen, verlangt sie meist im Gegenzug eine vorbehaltlose Abfindungserklärung des Geschädigten. 

Dabei wird dann ausgeschlossen, dass der Geschädigte einen zusätzlichen Schadenersatz geltend machen kann und damit eine Schadenersatz Forderung für evtl. noch nicht absehbare Spätfolgen nicht mehr realisieren kann.

Die gerichtliche Klage beim Schadensersatz geltend machen

Für den Fall, dass keine außergerichtliche Einigung möglich ist, muss vor einem Gericht mittels einer Klage der Schadenersatz geltend gemacht werden. Dabei ist folgendes Prozedere einzuhalten:

Die Klageeinreichung

Eine Klageschrift muss beim zuständigen Zivilgericht eingereicht werden. Dabei ist bei einem Schadenersatz von bis zu 5000 Euro als Forderung ein Amtsgericht zuständig und  bei einer Schadensersatzsumme über 5.000 Euro ein Landesgericht. 

Bei einer Klage vor einem Landgericht besteht dann auch ein Anwaltszwang, bei dem sich ein Geschädigter von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Dabei muss eine Klageschrift immer folgende Inhalte aufweisen: 

  1. Vollständiger Name und alle Kontaktdaten des Geschädigten
  2. Die genaue Bezeichnung und Anschrift des zuständigen Gerichts
  3. Vollständiger Name und alle Kontaktdaten des Schädigers
  4. Die Datierung der Klageerhebung
  5. Der Klagegrund und seine Begründung
  6. Die Schadenersatz Forderung in ihrer Schadenersatz Höhe
  7. Die Forderungsbegründung sowie alle Nachweise für die Schäden und Ursachen
  8. Die Unterschrift des Klägers.

Der Kostenvorschuss des Gerichts

Bei der Klageeinreichung vor Gericht wird ein Vorschuss auf die Gerichtskosten fällig. Dabei wird dieser anhand der Schadenersatz Höhe des Streitwertes beim Schadenersatz geltend machen festgesetzt. Hat der Geschädigte die Klage eingereicht, um Schadensersatz geltend zu machen, wird ein Gerichtskostenvorschuss fällig. 

Der Beginn des Klageprozesses und die Gerichtsverhandlung

Mit der Zustellung der Klage auf Schadenersatz an die generische Partei beginnt der offizielle Gerichtsprozess. Dabei wird dann während der Gerichtsverhandlung  auf der Grundlage von Beweisen, Gutachten und Zeugenaussagen das Tatgeschehen nachvollzogen. Hierbei geht es um die Verschuldensfrage und eine ggf. Teil- oder Mitschuld des Geschädigten.

Außerdem wird der genaue Umfang des entstandenen Schadens ermittelt. Für den Fall, dass das Gericht die Forderung des Geschädigten als rechtmäßig feststellt, wird anhand des Schadensumfangs dann die Schadenersatz Höhe berechnet. In der finalen richterlichen Entscheidung fällt der Richter ein Urteil darüber, ob der Schadenersatz­anspruch besteht und wie hoch er zu beziffern ist.

Außerdem wird eine Frist für die Auszahlung des Schadenersatzes festgelegt, innerhalb derer der Schädiger die Forderung zu begleichen hat. 

Was leistet ein Rechtsanwalt beim Schadenersatz geltend machen?

Für einen Geschädigten ist es oftmals schwierig, das Schadensereignis ausreichend zu dokumentieren und die eingetretenen wirtschaftlichen Schäden nachzuweisen. Deshalb wird die Gegenpartei des Schädigers in vielen Fällen auch nicht einfach auf eine außergerichtliche Forderung auf Schadenersatz eingehen.

Ferner ist häufig auch der einwandfreie Nachweis des Verschuldens des Schädigers nicht einfach zu führen. Deshalb werden Schadenersatz Forderungen und auch Schmerzensgeld Forderungen von der gegnerischen Partei meist bei einem außergerichtlichen Schadenersatz geltend machen abgelehnt. 

Deshalb braucht es in den meisten Fällen die Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Schadenersatzrecht. Dieser kann dafür sorgen, dass nicht nur alle gesetzlichen Regelungen beachtet werden, sondern auch sicherstellen, dass alle für den Schadenersatz­anspruch notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Fall, dass trotzdem keine außergerichtliche Einigung möglich ist, kann er eine sinnvolle juristische Strategie entwickeln, um vor Gericht den berechtigten Schadenersatzanspruch durchzusetzen.

Dabei kann er beim Schadenersatz geltend machen insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:

  • Juristische Prüfung des Schadensersatzanspruchs und evtl. weiterer Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld) 
  • Kompetente Prüfung und Sicherstellung aller Nachweise und Dokumente
  • Rechtlich belastbare Berechnung des konkreten Schadenersatz­anspruchs bzw. der Schadenersatz Höhe
  • Information und Beratung des Geschädigten zu juristischen Optionen für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche; Aufklärung über die damit verbundenen Chancen, Risiken und Kosten
  • Demonstration der Nachdrücklichkeit der Forderung durch einen anwaltlich verfassten Schadensersatzantrag an den Schädiger
  • Entwicklung einer erfolgsträchtigen juristischen Strategie für die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs.
  • Überwachung und Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen und Fristen für den Schadensersatzantrag und die Schadensersatzklage.
Hinweis:

Will man als Geschädigter einen Schadenersatzanspruch geltend machen, können sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten entstehen. Diese bemessen sich immer am Streitwert der geforderten Schadenersatzsumme.

Kann der Schadenersatzanspruch erfolgreich beim Schädiger durchgesetzt werden, hat die Partei des Schädigers auch die entstandenen Kosten des Geschädigten zu tragen, da diese eine zusätzlich anerkannte Schadensposition darstellen.

Der Geschädigte kann schon vor einer Beauftragung eines spezialisierten Anwalts für Schadenersatzrecht in einem Erstgespräch klären, ob ein Schadenersatz­anspruch überhaupt besteht und wie eine evtl. Schadenersatz Höhe zu bemessen wäre. 

Außerdem lassen sich verschiedene juristische Optionen für die Vorgehensweise abklären und ihre damit verbunden Chancen, Risiken und Kosten transparent darstellen. Nutzen Sie die Möglichkeiten und Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihren persönlichen Fall in einem Erstgespräch. 

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