DGUV Information 205-031 - Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Der Träger bzw. die Trägerin der Feuerwehr ergänzt die PSA durch Zusatzausrüstung

4.3.1
Prüfung durch Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Bild 2:
Anforderungen an die Kombination von Zusatzausrüstung und PSA

Wird eine Zusatzausrüstung mit einer PSA kombiniert, muss die Trägerin bzw. der Träger der Feuerwehr durch eine Gefährdungsbeurteilung feststellen und prüfen, ob die Schutzwirkung der PSA weiterhin gegeben ist, bzw. inwieweit weitere neue Gefährdungen durch die Kombination entstehen. Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und PSA-Benutzerverordnung ist zu dokumentieren.

4.3.2
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und PSA-Benutzerverordnung auf Basis der Prüfung und Bewertung nach vfdb-Richtlinie 0820

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Bild 3:
Anforderungen an die Kombination von Zusatzausrüstung mit PSA

Kombiniert der Träger bzw. die Trägerin der Feuerwehr eine nach der vfdb-Richtlinie 0820 für geeignet erklärte und gelistete Zusatzausrüstung, stellt die Bestätigung auf Basis der Prüfung und Bewertung nach vfdb-Richtlinie 0820 einen wesentlichen Bestandteil seiner bzw. ihrer Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und PSA-BV dar (siehe Bild 3).