Was bedeutet „konspirativ“? Erklärung, Definition, Bedeutung

Was bedeutet konspirativ, Erklärung, Definition, Bedeutung


Konspirativ kommt von dem lateinischen Wort „conspirare“ und kann in das Deutsche übersetzt werden als „Übereinstimmung, einmütig, einig sein, zusammenwirken“.

Was bedeutet „konspirativ“? Erklärung, Definition, Bedeutung

Obwohl „konspirativ“ in der deutschen Sprache oft einen negativen Beigeschmack ausdrückt, ist es im Sinne der obig genannten Definition zunächst ein neutraler Begriff. Umgangssprachlich kommt dem Begriff „Konspirieren“ aber typischerweise eine Bedeutung zu, die über ein bloßes „Einig-sein“, ein „Zusammenwirken“ oder „Übereinstimmung“ hinausgeht: Das Konspirieren ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass es ein Zusammenwirken verschiedener Akteure im Geheimen ausdrücken soll.

Das Zusammenwirken zeichnet sich dadurch aus, dass es sich durch irgend eine Form bewusster Verdeckung vor der Wahrnehmung durch die Allgemeinheit oder durch bestimmte andere Individuen abschottet. In logischer Hinsicht gehört zur Konspiration zwingend auch der Austausch gewisser Informationen oder die Abstimmung gemeinsamer Verhaltensweisen, denn ohne inhaltliches „Substrat“ ist ein Konspirieren nicht denkbar.

In seiner sozialen Bedeutung ist der Begriff des Konspirierens äußerst vieldeutig. So gibt es beispielsweise das Phänomen des sozial anerkannten Konspirierens aber auch sein genaues Gegenteil.

Am meisten verwendet ist der Begriff der Konspiration in seiner sozial unerwünschten Bedeutung. Dies überrascht nicht, denn grundsätzlich ist der Mensch ein auf Kommunikation und Offenheit ausgerichtetes soziales Lebewesen und in den allermeisten Situationen des Alltags ist keine „geheime“, Information oder Kommunikation verbergende Vorgehensweise erwünscht, sondern es wird Wert auf Offenheit und Transparenz gelegt.

Daraus ergibt sich, dass die sozial erwünschte Konspiration in den allermeisten Gesellschaften eher eine Ausnahme darstellt und daher einer gewissen inhaltlichen Rechtfertigung bedarf.

Sozial unerwünschte Konspiration

Eine Form der sozial unerwünschten Konspiration ist in ihrer schärfsten Form die, welche durch das Strafgesetz verboten wird:

So wirkt es typischerweise straferhöhend wenn eine Körperverletzung, ein Diebstahl, ein Raub oder Betrug nicht von einer Einzelperson begangen wird, sondern wenn sich mehrere Personen im Rahmen einer Bande verabreden, solche Straftaten zu begehen. Im deutschen Strafrecht stellt beispielsweise der Bandendiebstahl gemäß § 244 StGB eine strafschärfende sogenannte Qualifikation dar. Gleiches gilt für den bandenmäßigen Betrug gemäß § 263 Absatz III StGB oder die gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Nr.4 StGB.
Der Grund für diese empfindlichere Santionierung des „Konspirierens“ liegt hier darin, dass von der gemeinschaftlichen und/oder verabredeten Begehung dieser Straftaten eine erhöhte Gefährlichkeit für das Opfer ausgeht. Die kriminelle Energie entlädt sich in ihrer gewollten Zusammenballung und dem arbeitsteiligen Vorgehen effektiver und intensiver – so die Begründung des Gesetzgebers.

Noch einen Schritt weiter geht das Strafrecht, wenn es bereits die Verabredung eines Verbrechens unter Strafe stellt. Gemäß § 30 Absatz II StGB wird bestraft, „wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.“

Damit ist bereits das Konspirieren im Hinblick auf ein geplantes Verbrechen strafbar, ohne dass es zu diesem letztlich gekommen sein muss.

Einen Bezug zur Konspiration haben auch Regelungen im deutschen Strafprozessrecht: In den 70er Jahren war es vermehrt dazu gekommen, dass Anwälte der einsitzenden Terroristen der sogenannten Rote-Armee-Fraktion (RAF) Waffen oder Schriftstücke („Kassiber“) in oder aus den Haftanstalten geschmuggelt hatten.

In der Folge wurde § 138a Absatz I Nr.2 StPO geschaffen, der dem Gericht den Ausschluss von Verteidigern vom Verfahren ermöglicht, die „den Verkehr mit den nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu missbrauchen, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden“.

In bestimmten Bereichen versucht die Rechtsordnung Konflikte, die ein Konspirieren befürchten lassen, bereits im Vorfeld zu entschärfen:
Im Gesellschaftsrecht dürfen Gesellschafter bei Beschlüssen der Gesellschaftsversammlung, die sie selbst betreffen nicht am Beschluss mitwirken.

In den Gemeindeordnungen ist geregelt, dass Gemeinderäte nicht bei Beschlussgegenständen mitstimmen dürfen, durch die ihre persönlichen Interessen (z.B. Baugrundstücke im Gemeindegebiet) berührt werden könnten.

Und schließlich existieren auch Regelungen zur Befangenheit von Richtern durch die bereits der Anschein vermieden werden soll, dass Richter bei ihren Urteilen nicht unbefangen urteilen könnten.

Neben diesen in Paragraphen gegossenen Regelungen zu Konspirationen existieren auch ungeschriebene soziale Regeln, die das „Konspirieren“ im weitesten Sinne als nicht besonders wünschenswert ächten. So gilt es zum Beispiel als wenig akzeptiert, wenn „hinter dem Rücken“ der betroffenen Person schlecht über die Person geredet und somit „schmutzige Wäsche gewaschen“ wird.

Als sozial geächtet gilt es auch, wenn zulasten Schwächerer konspiriert wird, wie beispielsweise beim Mobbing in Schulen oder Unternehmen.

Als Konspiration zulasten der Allgemeinheit sind mafiöse Strukturen geächtet, die eine Art „Staat im Staat“ bilden und durch ihre illegalen Praktiken wie Korruption oder Steuerhinterziehung den Steuerzahler schädigen, die Verlässlichkeit öffentlicher Einrichtungen untergraben und durch Gewaltverbrechen die öffentliche Sicherheit bedrohen.

Sozial erwünschte Konspiration

Formen der gesellschaftlich erwünschten Konspiration ergeben sich vor allem dann, wenn die Gesellschaft dieses Konspirieren (wenn auch manchmal erst im Nachhinein) als für sich oder einzelne ihrer Mitglieder nützlich bewertet.

Eine solche -zumindest durch die heutige deutsche Gesellschaft- breit anerkannte Konspiration ist die Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus in den Jahren von 1933 bis 1945.
Auch hier waren von Anfang an konspirative Maßnahmen im Einsatz: Das geheime Drucken von regierungskritischen Plakaten durch Gewerkschaftsmitglieder oder das anonyme Verteilen von Flugblättern durch Studenten. Solche Maßnahmen konnten nur durch ein planmäßiges Verdecken der Identität der Widerstandskreise durchgeführt werden. Andernfalls wäre nicht nur das Leben unzähliger Personen stark gefährdet gewesen (was zahlreiche Verhaftungen und Todesurteile bei Entdeckung bestätigten), sondern auch das Weiterführen der Widerstandsmaßnahmen an sich.

Ein besonders hohes Maß an erwünschtem konspirativem Vorgehen bewiesen am 20. Juli 1944 die beteiligten politischen und militärischen Kreise beim Attentat auf Adolf Hitler: Den Beteiligten gelang es weitestgehend, ihre Planungen bis zum Schluss geheim zu halten. Militärisch wurde die „Operation Walküre“ sogar als offizielles Manöver der deutschen Wehrmacht erfolgreich getarnt.

Gescheitert ist dieser Versuch des Umsturzes der nationalsozialistischen Diktatur aber nicht an einem Mangel an Konspiration, sondern durch das Fehlschlagen des Attentates selbst sowie der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung durch einzelne regimetreue Generäle außerhalb des Widerstandskreises.

Als ein weiteres, sozial erwünschtes Beispiel von Konspiration kann die Rolle von verdeckt ermittelnden Polizeibeamten oder V-Männern des Verfassungsschutzes gewertet werden, die sich unter Nutzung einer Legende in ein kriminelles oder verfassungsfeindliches Umfeld einschleusen und dabei wichtige Informationen und Erkenntnisse über diese Strukturen gewinnen.

Diese Konstellation hat strukturell die Besonderheit, dass nicht nur in einer Richtung sondern sogar mit dem „Feind“ selbst unerkannt konspiriert wird, um dich Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten.

Autor: Pierre von BedeutungOnline

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