Vergleichsvereinbarung und Wettbewerbsverbotsklausel

18.08.21  
Wettbewerbsverbot und Vergleichsvereinbarung
Vergleichsvereinbarung und Wettbewerbsverbotsklausel
Wettbewerbsverbot und Vergleichsvereinbarung

Vergleich mit einem Angestellten über alle Mitarbeiterrechte

Die Kammer für Sozialsachen des französischen Kassationshofs hat sich am 17.2.2021 zu der Auswirkung einer Vergleichsvereinbarung auf die im Arbeitsvertrag einer Angestellten vorgesehene Wettbewerbsverbotsklausel geäußert (Cass. soc., 17.02.2021)

Die den Richtern vorgelegten Tatsachen waren folgende: Einer Assistentin der Personalleitung wird am 16.03.2015 verhaltensbedingt gekündigt. Am 30.03.2015 unterzeichnen der Arbeitgeber und die Angestellte eine Vergleichsvereinbarung, die sich auf „die Gesamtheit der aus der Durchführung und Aufhebung des Arbeitsvertrages ergebenden Rechte“ bezieht. Diese Abgeltungsklausel war demnach sehr allgemein gehalten.

Die Vergleichsvereinbarung ist ein im französischen Arbeitsrecht häufig genutztes Schriftstück. Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wird und mit dem Austausch von Zustimmungen in Kraft tritt. Das Ziel dieses Vergleichs ist die Beendigung oder das Verhindern einer Streitigkeit. Der Vergleich ist nur gültig, wenn jede Partei Zugeständnisse macht. Jede Partei muss also auf einige Rechtsvorteile verzichten; dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil gewährt, den er ihm ohnehin hätte gewähren müssen, da dieser aus einer gesetzlichen Verpflichtung resultiert.

Obwohl der Arbeitgeber nicht wollte, dass die Angestellte die im Arbeitsvertrag vorgesehene Wettbewerbsverbotsklausel einhält, hat er auf diese Wettbewerbsverbotsklausel nicht ausdrücklich verzichtet. Aus seiner Sicht hat die Angestellte in der Vergleichsvereinbarung tatsächlich auf jegliche Ansprüche ihrem Arbeitgeber gegenüber verzichtet.

Ansprüche der Arbeitgeberin trotz Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung

Mehr als ein Jahr nach ihrer Kündigung macht die Angestellte die im Arbeitsvertrag vorhandene Wettbewerbsverbotsklausel geltend und fordert die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Ihr ehemaliger Arbeitgeber verweigert die Zahlung, da er annimmt, dass sie mit der Vergleichsunterzeichnung keinen Anspruch mehr auf eine solche Summe hat. Die Angestellte klagt vor dem französischen Arbeitsgericht auf Zahlung der finanziellen Gegenleistung für diese Klausel.

Das Berufungsgericht von Grenoble erkennt an, dass der Arbeitgeber die Entschädigung zahlen muss:

  • Der zwischen den Parteien unterzeichnete Vergleich erwähnt nicht, dass die Parteien die Frage der Entschädigung des Wettbewerbsverbots geregelt haben. Aus diesem Grund hindert die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung die Angestellte nicht daran, rechtliche Schritte gegen das Wettbewerbsverbot einzuleiten.
  • Der Arbeitgeber hätte die Arbeitgeberin von der Wettbewerbsverbotsklausel befreien müssen, was er vor Gericht nicht beweisen konnte.

Eine allgemeine Abgeltung der Ansprüche des Arbeitnehmers ist gültig

Im Gegenteil: Der französische Kassationshof entscheidet, dass die in der Vergleichsvereinbarung gemachten Zugeständnisse pauschal und endgültig waren. Das Ziel des Vergleichs ist die Geltendmachung aller Rechte und die Beendigung etwaiger gegenwärtiger oder zukünftiger Streitigkeiten. Wird die Vergleichsvereinbarung von beiden Parteien korrekt angewendet, dann können diese keine Klage mehr erheben, um einen Betrag zu fordern. Der französische Kassationshof hat daher die Entscheidung des Berufungsgerichts von Grenoble aufgehoben. Der Arbeitgeber muss seine Angestellte demnach nicht von der Wettbewerbsverbotsklausel befreien, wenn der Vergleich unterzeichnet wurde.

Der Inhalt des Vergleichs ist von entscheidender Bedeutung, denn eine nicht ordnungsgemäß abgefasste Vergleichsvereinbarung läuft Gefahr, als ungültig beurteilt zu werden und schützt Sie nicht vor einem möglichen Rechtsstreit. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei der Ausarbeitung dieses Schriftstücks von einem im französischen Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Production Perig

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