Neues im französischen Sozialversicherungsrecht in 2018

29.06.18  
Prozentsatz der Beiträge zur Sozialversicherung
Prozentsatz der Beiträge zur Sozialversicherung
Prozentsatz der Beiträge zur Sozialversicherung

Das französische Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 vom 30.12.2017 legt wie jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Änderungen im französischen Sozialversicherungsrecht fest. Wir stellen hiernach einige der verabschiedeten Maßnahmen für 2018 vor.

Ausgleich der Erhöhung des allgemeinen Sozialbeitrages (sog. CSG) durch Wegfall der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern

Seit dem 01.01.2018 wurde der CSG um 1,7 Punkte angehoben. Diese Erhöhung betrifft alle Einkommensarten, die bereits dem CSG unterliegen, mit Ausnahme der folgenden Einkommensarten, bei denen ein besonderer niedrigerer Satz gilt: Arbeitslosenleistungen, Krankengeld und Renten für Ruheständler und Invalide unterliegen einem niedrigeren CSG-Satz. Der CSG-Satz wird somit auf 9,20 % (gegen bisher 7,50 %) erhöht für Gehälter, aber auch für Arbeitgeberbeiträge bezüglich Zusatzvorsorge und Gesundheitskosten, für Arbeitgeberbeiträge bezüglich Zusatzrente, für dem CSG unterliegende Kündigungsentschädigungen, für im Rahmen von Erfolgsbeteiligungen gezahlte Beträge und ebenfalls für Sparerträge.

Diese Erhöhung des CSG ist abzugsfähig von der Einkommensteuer.

Es ist anzumerken, dass der Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld (sog. CRDS) hingegen nicht erhöht wurde. Die Beiträge für CSG und CRDS belaufen sich also seit dem 01.01.2018 insgesamt auf 9,70 %.

Um die Erhöhung des CSG auszugleichen, sieht das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 einen Wegfall der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern in zwei Schritten vor:

  • Vollständiger Wegfall der Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer ab dem 01.01.2018 (der sich zuvor auf 0,75 % des gesamten Gehalts belief), außer für Arbeitnehmer ohne französischen Wohnsitz, für die der Beitrag sich von 5,50 % auf 6,45 % erhöht und für Arbeitnehmer der Departements in Elsass-Lothringen, die weiterhin einen besonderen Krankenversicherungsbeitrag von 1,5 % entrichten müssen;
  • Wegfall in zwei Schritten, einmal am 01.01.2018 und einmal am 01.10.2018, der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer. Dieser Beitrag, der sich zuvor auf 2,40 % belief, wird zum 01.01.2018 auf 0,95 % gesenkt und zum 01.10.2018 auf 0%.

Es ist anzumerken, dass das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 Ausgleichsmaßnahmen vorsieht, um die Erhöhung des CSG für Selbstständige und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auszugleichen.

Verbesserte Entschädigung von Berufskrankheiten

Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 greift die ständige Rechtsprechung des französischen Kassationshofs auf und ändert den Ausgangspunkt für die Entschädigung von Berufskrankheiten. Dementsprechend wird ab dem 01.07.2018 als Ausgangspunkt für die Entschädigung der Tag der ersten ärztlichen Feststellung der Krankheit oder, falls dieser Zeitpunkt später liegen sollte, zwei Jahre vor Anzeige der Berufskrankheit festgelegt. Bisher begann diese Entschädigung erst ab dem Zeitpunkt, an dem ein Arzt einen möglichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit herstellte.

Ende der Steuergutschrift für die Wettbewerbsfähigkeit im Bereich Beschäftigung (sog. crédit d’impôt compétitivité emploi – CICE) und weniger Sozialabgaben für Arbeitgeber

Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 streicht die CICE ab dem 01.01.2019 und ersetzt sie durch eine Entlastung bei den Sozialabgaben für Arbeitgeber für Löhne, die dem zweieinhalbfachen Mindestlohn oder weniger entsprechen (Entlastung um 6 Punkte) sowie durch eine stärkere Entlastung für Niedriglöhne durch eine Änderung bei der allgemeinen Entlastung für Arbeitgeberabgaben. Diese allgemeine Entlastung für Arbeitgeberabgaben wird ausgedehnt auf die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Diese Maßnahme soll die Einstellung von geringqualifizierten und zum Mindestlohn vergüteten Arbeitnehmern erleichtern und findet Anwendung bei Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber zwingend Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Der Anwendungsbereich dieser Entlastung ist also weiter gefasst als der Anwendungsbereich der CICE, die nur Unternehmen betraf, welche der Körperschaftsteuer oder der Lohnabgabe unterliegen.

Erweiterung der Beihilfe zur Unternehmensgründung ACCRE auf alle Unternehmer

Die ACCRE (aide au chômeur créateur ou repreneur d’entreprise: Beihilfe für Arbeitslose zur Unternehmensgründung oder -übernahme) ist eine Unterstützungsmaßnahme, die in einer befristeten Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen am Anfang der neuen Aktivität besteht. Das Ausmaß dieser Befreiung hängt von der Einkommenshöhe des Gründers oder Übernehmers ab. Ursprünglich war diese Maßnahme Arbeitssuchenden, die Leistungen von der Arbeitslosenkasse beziehen, vorbehalten.

Ab dem 01.01.2019 wird diese Maßnahme ausgeweitet auf alle Personen, die ein Unternehmen übernehmen oder gründen, und umbenannt in „anfängliche Befreiung für Gründung oder Übernahme eines Unternehmens„.

Gegenwärtig berechtigt die ACCRE zu einer einjährigen Befreiung von Sozialabgaben auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite für Personen, deren Erwerbseinkommen unter der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (PASS), nämlich 39.732,00 Euro für 2018, liegt. Es handelt sich um eine vollständige Befreiung, wenn die Einkünfte bei weniger als 3/4 der PASS liegen und verringert sich schrittweise zwischen diesem Betrag und der Bemessungsgrenze (also zwischen 29.799,00 Euro und 39.732,00 Euro für 2018).

Die neue Maßnahme ändert diese Regeln nicht, abgesehen davon, dass die vorläufig angekündigte Bemessungsgrenze bei 40.000,00 Euro liegt.

Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 legt jedoch die Zulassungsbedingungen für diese Beitragsbefreiung fest. So kann diese Befreiung nicht mit anderen Maßnahmen zur Reduzierung der Sozialabgaben oder einem Freibetrag kumuliert werden, mit Ausnahme der Reduzierungen für die Beiträge zur Kindergeldkasse, zur Krankenkasse und Familienkassen. Des Weiteren muss bei Änderung der Geschäftstätigkeit eine dreijährige Wartezeit eingehalten werden, um erneut von den Sozialabgaben befreit zu werden.

Wegfall des Sozialversicherungssystems für Selbstständige (RSI)

Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 sieht den Wegfall des 2006 eingeführten Sozialversicherungssystems für Selbstständige (RSI) vor. Nach einer zweijährigen Übergangsphase wird das RSI ab dem 01.01.2020 mit der allgemeinen Krankenkasse verschmelzen. Die bisher für Selbständige zuständige Kasse der RSI wird zur Erleichterung aller Betroffenen zum 01.01.2020 aufgelöst.

Im Rahmen dieser Verschmelzung berücksichtigt das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 die Besonderheiten der Selbstständigen und unterscheidet zwischen Selbstständigen im Allgemeinen und Freiberuflern. Die Regelungen betreffend der Altersversorgung der Freiberufler wurden ebenfalls geändert.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Andrey Popov

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