• 01.02.2010
  • Praxis

Hygienestandard nicht eingehalten: 10 000 Euro Schmerzensgeld wegen unterlassener Desinfektion

Die Schwester Der Pfleger

Ausgabe 2/2010

Die ordentliche Hände- und Hautdesinfektion sowie die Einhaltung der Einwirkzeit des Desinfektionsmittels gehören zu den Sorgfaltspflichten von Pflegenden und Ärzten. Wird dieser gebotene Hygienestandard verletzt, kann dies als „grober Behandlungsfehler" bewertet werden und ernste haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Die Sicherung der Qualität der medizinischen Behandlung ist gesetzlich vorgeschrieben und in den meisten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens…

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