Gesellschafter

Ein Gesellschafter ist Mitglied einer Personenvereinigung, die auf unbestimmte Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wurde (vgl. § 705 BGB). Gesellschafter können dabei grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Insofern kann etwa auch eine eigenständige Gesellschaft gleichzeitig Gesellschafter innerhalb einer anderen Gesellschaft sein (vgl. GmbH und Co. KG).

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Verschiedene Formen von Gesellschaften

Die rechtliche Stellung eines Gesellschafters bestimmt sich vor allem nach der Art von Gesellschaft in der dieser Mitglied ist. Grundsätzlich wird hierbei zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Gesellschaftsformen ist, dass im Falle einer Personengesellschaften die einzelnen Haftenden persönlich mit ihrem privaten Vermögen für alle finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft haften, während bei einer Kapitalgesellschaft Schuldner (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zum Antonym Kreditoren) lediglich Ansprüche gegenüber dem Stammkapital geltend machen können, da eine persönliche Haftung ausgeschlossen ist.
Bei Personengesellschaften gibt es neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die stille Gesellschaft sowie Sonderformen wie die Partenreederei oder die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung. Weiterhin gibt es mit der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft sowie der Partnerschaftsgesellschaft für die freien Berufe verschiedene Formen von Personenhandelsgesellschaften. Demgegenüber zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) sowie die Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) zu den Kapitalgesellschaften.

Rechte und Pflichten von Gesellschaftern

Weit über die Hälfte aller in Deutschland wirtschaftlich tätigen Gesellschaften werden unter der Rechtsform der GmbH betrieben. Dementsprechend beziehen sich die folgenden Ausführungen zu Rechten und Pflichten zentral auf die Stellung der Gesellschafter innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Zunächst gilt es hierfür die grundsätzliche Rechtsnatur der Funktion dieser innerhalb der GmbH zu betrachten. Alle Gesellschafter gemeinsam bilden dabei die so genannte Gesellschafter-Versammlung. Dieses Gremium bestellt und kontrolliert den Geschäftsführer der GmbH. Innerhalb der Versammlung werden daher weniger geschäftliche relevante Beschlüsse gefasst als vielmehr die Entscheidungen und Handlungen der exekutiv tätigen Geschäftsleitung überprüft.

Gesellschafter

Innerhalb der GmbH ähnelt die Gesellschafterversammlung in diesem Punkt dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Die Stimmrechte der Gesellschafter innerhalb dieser Versammlung bestimmen sich nach den jeweiligen Anteilen an der GmbH. Zur Beeinflussung der Grundausrichtung der Gesellschaft und zur Herbeiführung entsprechender Beschlüsse bedarf es daher einer Mehrheit der Stimmen im Sinne einer Mehrheit an Anteilen.
Neben dem Stimmrecht steht zudem ein Anspruch auf anteilsmäßige Beteiligung am Gewinn sofern ein entsprechender Beschluss zur Ausschüttung dieser Gewinne erfolgt ist. Weiterhin haben Gesellschafter ein Auskunfts- und Einsichtsrecht hinsichtlich aller Informationen und Akten, die die Gesellschaft unmittelbar betreffen. Nur so kann eine optimale Führung des Unternehmens gewährleistet werden.