Gläubigerschutz

Ein wichtiger Teil der handelsrechtlichen Vorschriften betrifft den Gläubigerschutz, das heißt den Schutz der Gläubiger eines Unternehmens vor einem Forderungsausfall. Zum Gläubigerschutz gehören alle gesetzlichen Regelungen, die eine Verletzung der Gläubigerinteressen durch den Schuldner, das sind in der Regel die Verantwortlichen in einem Unternehmen, verhindern sollen. Vorschriften zum Schutz der Gläubiger sind im §§238-263 des HGB (Handelsgesetzbuch) sowie in den Paragraphen 239 du 240 der Konkursordnung und im gesamten Aktiengesetz festgeschrieben.

Worauf du bei der Abtretung von Forderungen achten musst, verraten wir dir im Billomat Magazin.

Wer kann Gläubiger eines Unternehmens sein?

Gläubigerschutz

Zu den potenziellen Gläubigern eines Unternehmens zählen

  • Eigenkapital– und Fremdkapitalgeber – Banken, private Anleger und öffentlich-rechtliche Kreditgeber
  • Lieferanten, Subunternehmer und externe Dienstleister
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  • öffentlich-rechtliche Gläubiger – hierzu zählen Krankenkassen, Finanzverwaltung und Zoll

Vorschriften und Möglichkeiten für den Gläubigerschutz

Die Vorschriften und Möglichkeiten für den Gläubigerschutz werden in einen handels- und wirtschaftsrechtlichen Bereich mit gesetzlichen Vorschriften und einschlägiger Rechtsprechung sowie in praktische Handlungen der potenziellen Gläubiger unterteilt. Zum handels- und wirtschaftsrechtlichen Bereich im Gläubigerschutz zählen die Vorschriften des (Treu und Glauben) die im bis im HGB (Handelsgesetzbuch) und die Vorschriften des Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht. Hinzu kommen die Regelungen bezüglich der beschränkten und unbeschränkten persönlichen Haftung des Unternehmers und die Regelungen bezüglich der Haftung bei der Vorgesellschaft einer Kapitalgesellschaft. Prüfungs- und Publizitätspflichten sowie das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) sollen die Transparenz der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gläubiger sicherstellen. Wichtigste Institutionen im Gläubigerschutz sind Wirtschaftsprüfer, Gerichte, die geschäftsführenden und kontrollierenden Organe der Unternehmen und zumindest eingeschränkt die Steuerberater eines Unternehmens.

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Maßnahmen der Gläubiger zum Schutz vor Forderungsunfällen

Durch Gesetze wird ein Gläubiger in der Regel nur vor der sogenannten Uneinbringlichkeit seiner Forderungen durch unredliches Verhalten seines Schuldners geschützt. Grundlage hierzu sind die Strafnormen im StGB, die Strafnormen und Kapitalerhaltungsvorschriften im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz sowie die in den Rechtsvorschriften der Kapital- und Personengesellschaften enthaltenen Haftungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen zum Gläubigerschutz greifen jedoch oft zu spät und in vielen Fällen gar nicht mehr.

Für potenzielle Gläubiger besteht jedoch die Möglichkeit, sich durch geeignet Maßnahmen im Vorfeld einer Geschäftsbeziehung zumindest in weiten Grenzen vor einem Forderungsausfall zu schützen. Gläubiger können durch die vorherige Einholung von Auskünften eine eingehende Prüfung des Unternehmens vornehmen. Auskünfte erhalten Gläubiger bei Banken und Wirtschaftsauskunfteien. Im Zweifel kann auch die Vereinbarung bestimmter Zahlungsmodalitäten (Vorauskasse) und Zahlungszielen, die Stellung von Sicherheiten, wie einer Bürgschaft, einer eingetragenen Grundschuld, einer Hypothek und / oder Sicherheitseinbehalte vor einem Forderungsausfall schützen.

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