Bürgergeld, Wohngeld usw: Wann laufen wichtige Fristen für den Antrag ab?

Beim Umgang mit Behörden und Ämtern sind Fristen zu beachten. Oft kann nach Fristablauf ein Antrag nicht mehr gestellt werden.

Bürgergeld, Wohngeld usw: Wann laufen wichtige Fristen für den Antrag ab?
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Fristen begegnen dem Bürger in Deutschland überall und fast jeden Tag. Will man Kindergeld oder staatliche Sozialleistungen beantragen, wie etwa das Wohngeld oder das Bürgergeld, so muss man sich an Antragsfristen halten. Denn Wohngeld oder Bürgergeld wird grundsätzliche nicht rückwirkend bewilligt. Versäumt man eine Frist , so ist auch der Geldanspruch für einen ganzen Monat weg. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern manchmal auch existenzbedrohend.

Doch wie verhält es sich mit den Fristen im Detail? Was für Fristen gibt es? Wann laufen die Fristen ab? Wie kann man sie verlängern? Wir erklären das in nachfolgendem Artikel.

Fristberechnung im Verwaltungsrecht

Fristen beim Bürgergeld

Fristen beim Bürgergeld und Wohngeld im Auge behalten – das ist wichtig!

Wenn es um staatliche Leistungen geht, hat man es mit Behörden zu tun, mit der öffentlichen Verwaltung. Wenn es dabei um Fristen geht, ist sind also Fristen des Verwaltungsrechts einschlägig. Die Die Fristenberechnung des Verwaltungsrechts richtet sich aber grundsätzlich nach der Fristenberechnung des Privatrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ausnahme: § 31 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) oder andere Verfahrensvorschriften enthalten eine abweichende Regelung.

Hinsichtlich der Fristen muss man zunächst grundsätzlich unterscheiden zwischen

  • behördlich gesetzter Frist und
  • gesetzlicher Frist

Die Erklärung des Unterschiedes ergibt sich schon aus dem Namen:

  • Eine behördliche gesetzte Frist wird von einer Behörde, einem Amt gesetzt, etwa dem Jobcenter, dem Sozialamt oder dem Wohngeldamt.
  • Eine gesetzliche Frist wird direkt im Paragraph des Gesetzes festgelegt.

Weiter muss unterschieden werden zwischen dem Beginn einer Frist und dem Ende einer Frist.

Beginn einer Frist

Behördliche Gesetzte Frist

Eine behördlich gesetzte Frist beginnt gemäß § 31 Abs. 2 VwVfG am auf die Bekanntgabe folgenden Tag.

Gesetzliche Frist

Der Beginn einer gesetzlichen Frist ergibt sich hingegen aus § 187 BGB. Danach gilt:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Fristablauf: Ende der Frist

Hinsichtlich des Endes einer behördlichen oder gesetzlichen Frist gibt es in § 31 VwVfG Sonderregelungen.  Diese lauten wie folgt:

Fällt das Ende einer behördlichen oder gesetzlichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag (Wochenend- und Feiertagsregelung)

 Beispiel zur Berechnung des Fristablaufs:

  • Theoretisches Fristende Samstag, 30.09.2023.
  • Tatsächliches Fristende: Montag, 02.10.2023, 24.00 Uhr.

Dies gilt nicht, wenn die Behörde der betroffenen Person unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift einen bestimmten Tag als Fristende festsetzt oder die Behörde für einen bestimmten Zeitraum Leistungen zu erbringen hat.

Bei einer Frist, die nach Stunden berechnet wird, werden Wochenendtage und Feiertage jedoch mitgerechnet.

 Von einer Behörde gesetzte Termine sind auch einzuhalten, wenn sie auf einen Wochenendtag oder einen Feiertag fallen.

Fristende bei Wochen- oder Monatsfrist

Das Ende einer nach Wochen oder Monaten berechneten Frist bestimmt sich nach der Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB: Das Schriftstück kann der Behörde grundsätzlich am Tag des Fristendes bis Mitternacht zugehen. Eine während der Abend- oder Nachtstunden in den Briefkasten der Behörde eingeworfenes Schriftstück geht dieser noch am selben Tag zu, auch wenn die Behörde erst am nächsten Tag Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks erhält.

Wichtig: Zugang entscheidet ob eine Frist gewahrt ist oder nicht

Für die Wahrung der Antragsfrist oder sonstigen Frist ist nicht der Tag des Absendens des Antrags entscheidend, sondern es komm darauf an, dass der Antrag der Behörde rechtzeitig zugegangen ist. Der Zugang entscheidet. Als zugegangen gilt ein Antrag, wenn er in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dazu zählt beispielsweise der Briefkasten.

Fristablauf für Antrag auf Bürgergeld

Bürgergeld für den laufenden Monat kann immer nur bis zum letzten Tag des laufenden Monats beantragt werden. Gezahlt wird immer rückwirkend ab dem 1. Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für mehr als einen Monat wird Bürgergeld rückwirkend grundsätzlich nicht gezahlt.

Beispiel: Wird der Bürgergeld Antrag am 31. Juli beantragt, so muss das Jobcenter – wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – ab dem 1. Juli zahlen, also für den ganzen Monat. Diese Frist ist im Gesetz festgelegt, es handelt sich also um eine gesetzliche Frist. Somit gilt auch die Wochenend- und Feiertagsregelung. Fällt der 31. Juli auf einen Samstag oder Sonntag, so Endet die Bürgergeld Antragsfrist für Juli erst am 1. oder 2. August um 24.00 Uhr.  Somit kann also noch im August der Antrag auf Bürgergeld für Juli fristwahrend gestellt werden.

Fristablauf bei Wohngeldantrag

Hinsichtlich der Antragsfristen für dein Antrag auf Wohngeld gilt das zum Antrag auf Bürgergeld gesagt entsprechend. Es gelten dieselben Regeln.

Zusammenfassung zu Fristen bei Bürgergeld und Wohngeld

Das wichtigste kurz zusammengefasst zum Schluss:

  • Im Verwaltungsrecht gelten Fristen. Werden diese nicht eingehalten droht ein Verlust des Anspruchs für einen Zeitraum.
  • Bürgergeld und Wohngeld können grds. nicht rückwirkend, sondern nur für den laufenden Monat beantragt werden.
  • Endet eine Frist theoretisch an einem Samstag, Sonntag oder einem Feieratag, so verschiebt sich das Fristende auf den folgenden Werktag.
  • Ob ein Antrag fristwahrend die Behörde erreicht, entscheidet sich nach dem rechtzeitigen Zugang des Antrags. Ob er rechtzeitig abgesendet wurde, ist nicht erheblich, wenn der Zugang verspätet ist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz – Gesetze im Internet