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Auswirkungen der neuen Gesetze

Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungs­gesetz (BilRUG) (Artikel 75 des Einfüh­rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB))

Mit der Veröffentlichung am 22. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) am 23. Juli 2015 in Kraft getreten.

Die Regelungen des BilRUG gelten erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist nicht möglich.

Lediglich die neuen Vorschriften zu den Größenklassen (§§ 267, 267a Absatz 1, 277 Absatz 1 sowie 293 des Handelsgesetzbuches (HGB)) dürfen bereits für Jahresabschlüsse, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, angewendet werden, sofern diese insgesamt auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte angewandt werden.

Übergangsvorschriften zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Artikel 73 EGHGB)

Das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst ist in weiten Teilen am 1. Mai 2015, im Übrigen am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, zur Einhaltung einer fixen Mindestquote in Höhe von 30 Prozent für den Anteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat. Unternehmen, die börsennotiert oder paritätisch mitbestimmt sind, sind zur Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsräten, Vorständen und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie zur Festlegung von Fristen zur Erreichung der Zielgrößen verpflichtet. Gleiche Pflichten gelten für den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls für den Aufsichtsrat einer mitbestimmten GmbH.

Zielgrößen für den Frauenanteil sowie die Fristen zu deren Erreichung waren erstmals bis spätestens 30. September 2015 festzulegen (§ 25 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG). Die Berichtspflicht gilt erstmals für Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Artikel 73 Satz 1 EGHGB).

Die Mindestquote von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsrat ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Januar 2016 zu beachten (§ 25 Absatz 2 EGAktG). Die Berichtspflicht gilt erstmals für Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Artikel 73 Satz 2 EGHGB).

Inkrafttreten des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG)

Das Abschlussprüfungsreformgesetz ist im Wesentlichen am 17. Juni 2016 in Kraft getreten. Die Regelungen des Abschlussprüfungsreformgesetzes sanktionieren Verstöße gegen die Pflichten des Prüfungsausschusses bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer. Zuständig für die Durchführung der Bußgeldverfahren gegen die Mitglieder des Prüfungsausschusses (prüfungsausschussbezogene Ordnungswidrigkeiten) ist das Bundesamt für Justiz (§ 334 Absatz 4 HGB). Die Zuständigkeit für die Durchführung von Bußgeldverfahren gegen die Abschlussprüfer (abschlussprüferbezogene Ordnungswidrigkeiten) liegt bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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