Medienmitteilung zum Urteil B-4173/2022

Abschaffung der kantonalen Kontrolle für Winzerinnen und Winzer

Seit 2018 unterstehen einkellernde Winzerinnen und Winzer der Kontrolle der Stiftung «Schweizer Weinhandelskontrolle». Das Bundesverwaltungsgericht bejaht die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der betreffenden Verordnung.

26.01.2024

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Die Weinverordnung behindert nicht die Wirtschaftsfreiheit der Einkellerinnen und Einkellerer. (Bild: Keystone)
Die Weinverordnung behindert nicht die Wirtschaftsfreiheit der Einkellerinnen und Einkellerer. (Bild: Keystone)

Die Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) unterstellt die Geschäftstätigkeit aller Personen und Betriebe, die im Weinhandel tätig sind, einer Kontrolle. In der Vergangenheit hatten die einkellernden Winzerinnen und Winzer die Möglichkeit, sich einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle zu unterziehen. Nachdem bei Betrieben, die einer solchen unterstellt waren, Unregelmässigkeiten festgestellt worden waren, wurde die Möglichkeit einer kantonalen Kontrolle mit der Verordnungsrevision vom 1. Januar 2018 aufgehoben. Seither müssen die Einkellerinnen und Einkellerer, wie die anderen Betriebe auch, von der Stiftung «Schweizer Weinhandelskontrolle» kontrolliert werden.

Anspruchsvolle Inspektionen
In der Folge haben sich mehrere betroffene Winzerinnen und Winzer gegen die Unterstellung unter die Schweizerische Weinhandelskontrolle gewehrt, mit der Begründung, diese führe hinsichtlich der Menge der zu liefernden Informationen und der Höhe der Kontrolltarife zu einer zu grossen Belastung. Die Stiftung forderte sie darauf mit Verfügungen vom 3. Dezember 2020 auf, eine Kellerbuchhaltung im Einklang mit den Bestimmungen der im Jahr 2018 revidierten Weinverordnung zu führen. Auf Beschwerde hin hat das Bundesamt für Landwirtschaft die besagten Verfügungen zum grossen Teil bestätigt. Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten.

Das BVGer erwägt, dass die revidierte Weinverordnung nicht über den Rahmen des Gesetzes hinausgehe und es ermögliche, den von diesem verfolgten Zweck zu erreichen, nämlich den Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen. Sie verstosse auch nicht gegen die Verfassung, insbesondere gegen die Wirtschaftsfreiheit der Einkellerinnen und Einkellerer und gegen den Grundsatz des Diskriminierungsverbots. Aus diesen Gründen weist das BVGer die Beschwerde ab.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Kontakt

Rocco Maglio
Rocco Maglio

Medienbeauftragter