Urteil Namenskürzel als Unterschrift reicht auf Kündigung nicht aus

Eine Kündigung muss formalen Kriterien entsprechen, um gültig zu sein. Was die Folgen einer falschen Unterschrift sind, zeigt ein Urteil.

Unterschrift mit Füller
Unterschrift auf einem Kündigungsschreiben: Es darf nicht gegen die Schriftform verstoßen werden. - © mizar_21984 - stock.adobe.com

Ist eine Kündigung nicht richtig unterschrieben, kann sie unwirksam sein. Ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen reicht dabei zum Beispiel als Unterschrift nicht aus, wie ein Urteil (Az: 17 Sa 1400/21) des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt.

In dem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungsschreiben. In der Unterschriftenzeile stand ein handschriftliches Zeichen, das aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einen einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand.

Unterschrift soll Rechtssicherheit gewähren

Der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter sah das als Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungsschreiben und klagte. Mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Kündigungen für unwirksam. In der Folge bleibt der Kläger bis zu einer möglichen neuen ordnungsgemäßen Kündigung angestellt.

Das Schriftzeichen war nach Ansicht des Gerichts keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe. Eine Unterschrift auf Kündigungsschreiben ist aber erforderlich, um Rechtssicherheit und eine Beweiserleichterung bei Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten.

Aus der vorliegende Paraphe ließ sich nach Einschätzung des Gerichts kein Name deuten – zumal der Nachname der unterschreibenden Person aus zwölf Buchstaben bestand. Die Richter befanden, dass "die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung nicht ansatzweise erkennbar" sei. dpa