Attacke auf Obdachlosen

Presserat rügt oe24.at für Veröffentlichung von Gewaltvideo

Die virale Verbreitung im Internet rechtfertige eine Übernahme derart verstörender Inhalte nicht.
Die virale Verbreitung im Internet rechtfertige eine Übernahme derart verstörender Inhalte nicht.Die Presse
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ee24.at veröffentlichte eine Aufnahme einer Attacke auf einen mutmaßlichen Obdachlosen in Villach – und wurde damit zum Fall für den Presserat. Das Video verstoße gegen Persönlichkeitssphäre des Opfers.

Am 18. September hat oe24.at ein Handy-Video einer Attacke auf einen mutmaßlichen Obdachlosen veröffentlicht. Es war eingebettet in den Artikel „Kärntner prügelt vor laufender Kamera auf Obdachlosen ein“. Nun wird die Online-Plattform dafür vom Presserat gerügt. Dem Gremium zufolge wurde damit gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse verstoßen, hieß es in einer Mitteilung am Freitag.

Die Handyaufnahme zeigt, wie ein Jugendlicher in Villach einen vermutlich obdachlosen Mann von hinten körperlich attackiert. Der Senat 2 des Presserats merkt an, dass das Video „die Persönlichkeitssphäre des mutmaßlich Obdachlosen eklatant“ verletze: „Dieser wird dabei gezeigt, wie er auf brutale Art und Weise zu Boden getreten wird und danach versucht, sich aufzurichten. Die Wiedergabe des höhnischen Lachens des Täters erachtet der Senat als verstörend; die im Video vermittelte Grausamkeit und Brutalität ist abstoßend und erschütternd.“ Der Senat stuft die Videoveröffentlichung „als eklatanten Eingriff in die Menschenwürde und die Intimsphäre des abgebildeten Opfers“ ein.

Verpixelung unmaßgeblich

Festgehalten wird in dem Zusammenhang, dass es keine Rolle spiele, dass das Opfer des Angriffs verpixelt wurde - für nahe Angehörige sei es aufgrund des drastischen Vorfalls identifizierbar gewesen - und das Video zuvor bereits in anderen (sozialen) Medien zu sehen gewesen sei.

„Eine Redaktion muss eigenständig darüber entscheiden, ob Bildmaterial persönlichkeitsverletzend ist oder nicht“. Die virale Verbreitung im Internet rechtfertige eine Übernahme derart verstörender Inhalte nicht. Zudem würden Voyeurismus und Sensationsinteressen von Userinnen und Usern bedient, kritisierte der Presserat. Die Medieninhaberin von oe24.at wird aufgefordert, das nach wie vor unverändert in den Beitrag eingebettete Video zu entfernen und zudem freiwillig über den Ethikverstoß zu berichten. (APA/red)

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